I401 2118208-1•BVwG I401 2118208-1
I401 2118208-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016
Meldeverstoß, Ordnungsbeitrag
I401 2118208-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, betreffend Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages gemäß § 56 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 22.10.2015 wurde XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ein Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 400,-- gemäß § 56 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.04.2015 dem Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung von Meldefristen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG einen Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 835,65 vorgeschrieben (gemeint: dessen Beitragskonto belastet) habe. Der Beschwerdeführer habe die Abmeldung für die Dienstnehmerin Dr. T. B. nicht fristgerecht erstattet. Deren Abmeldung hätte gemäß § 33 Abs. 1 ASVG binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgen müssen, wobei die Versicherung mit 04.01.2014 geendet habe. Die Abmeldung sei erst am 14.04.2015 und somit verspätet übermittelt worden.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 habe der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides beantragt und dabei vorgebracht, die Abmeldung für die Dienstnehmerin Dr. T. B. sei bereits am 22.12.2013 im Lohnverrechnungsprogramm vorgenommen worden, jedoch habe die Übermittlung der Meldung aus dem Beschwerdeführer unbekannten Gründen nicht funktioniert. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen habe er im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben.
Die belangte Behörde habe in einem Fall eines Meldeverstoßes auf die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages verzichtet.
Der Beschwerdeführer habe am 22.12.2013 eine Meldung übermittelt, diese sei aber fehlerhaft gewesen und habe nicht von ELDA (dem Elektronischen Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger) verarbeitet werden können. Sämtliche Dienstgeber erhielten von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Betreiberin des ELDA Competence Centers die Information, dass sie sofort nach der Übermittlung einer Meldung ein Übertragungsprotokoll erhalten werden. Insbesondere würden sie darauf hingewiesen, dass ohne Übertragungsprotokoll die Übermittlung als nicht erfolgt gelte. Der Beschwerdeführer hätte daher zur Erfüllung seiner (Melde) Verpflichtung dafür sorgen müssen, dass die von ihm erstatte Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden könne. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolge. Da dies nicht erfolgt sei, liege objektiv ein Meldeverstoß vor.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Abmeldung. Die belangte Behörde habe bereits einmal für die nicht fristgerechte Übermittlung einer Abmeldung auf die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages verzichtet. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Übermittlung der Abmeldung am 22.12.2013 versucht habe und bisher erst ein Meldeverstoß vorliege, habe der Ordnungsbeitrag auf € 400,-- herabgesetzt werden können und erscheine mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen.
2. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene, gegen die Festsetzung des Ordnungsbeitrages von "€ 835,65" gerichtete Beschwerde vom 24.11.2015 begründete der Beschwerdeführer nach Wiederholung, die Abmeldung der Dr. T. B. sei bereits am 22.12.2013 elektronisch übermittelt worden, damit, dass der Lohnzettel L 16 und der Lohnzettel SV der Dienstnehmerin am 02.01.2014 an die belangte Behörde übermittelt worden seien. Auch wenn die Übermittlung der Lohnzettel eine Abmeldung nicht ersetzen könne, hätte der belangten Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen, dass eine Abmeldung nicht übermittelt worden sei. Darüber hinaus seien aufgrund des Ausscheidens der Dienstnehmerin keine Beitragszahlungen mehr erfolgt. Eine Anmahnung von Beitragsnachweisungen sei durch die belangte Behörde nicht erfolgt, sodass davon ausgegangen habe werden können, dass die Abmeldung regulär übernommen und zur Kenntnis genommen worden sei.
3. Mit dem am 07.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 27.11.2015 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
4. Im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde einen Ordnungsbeitrag in der Höhe vom € 400,-- und nicht - wie in der Beschwerde dargelegt - in der Höhe von € 835,63 vorgeschrieben und sie mildernde und erschwerende Gründe berücksichtigt sowie er zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bisher nichts vorgebracht habe.
5. In Reaktion auf dieses Schreiben führte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 17.03.2016 aus, dass bezüglich des im angefochtenen Bescheid angeführten Erschwerungsgrundes einer vorhergehenden Meldeverfehlung nicht angeführt worden sei, wann diese vorgefallen sei. Es entspreche den Grundsätzen der Rechtsordnung, dass eine allenfalls weiter zurückliegende Verfehlung nicht mehr zum Nachteil eines Beschuldigten herangezogen werden könne.
6. Von der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2016 eingeräumten Möglichkeit, zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.03.2016 Stellung zu nehmen, machte die belangte Behörde keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat die ehemalige Dienstnehmerin Dr. T. B. nicht rechtzeitig abgemeldet. Die Versicherung dieser Dienstnehmerin endete mit 04.01.2014. Deren Abmeldung langte am 14.04.2015 bei der belangten Behörde ein.
1.2. Vom 05.01.2014 bis zum 04.04.2014 wären für diese Dienstnehmerin (Ordnungs) Beiträge in Höhe von insgesamt € 835,65 angefallen.
1.3. In dem per ELDA erstellten "Protokoll der erhaltenen Meldungen" ist die am 02.01.2014 (um 16:00:54 Uhr) erfolgte Übermittlung des Lohnzettels SV und LZ Finanz für die Dienstnehmerin Dr. T. B. festgehalten.
1.4. Die belangte Behörde wies in dem Schreiben vom 13.11.2014 den Beschwerdeführer auf ein Meldeversäumnis aufgrund einer nicht fristgerecht vorgelegten Abmeldung des Dienstnehmers Georg F., dessen Versicherungsende auf den 30.09.2014 fiel und dessen Abmeldung am 06.11.2014 bei der belangten Behörde einlangte, hin, sah aber von der Vorschreibung eines Ordnungsbeitrags in bestimmter Höhe zur Gänze ab.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. § 33 Abs. 1 ASVG normiert, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 56 ASVG Abs. 1 ASVG sind für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.
Gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. kann der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
3.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Abmeldung der Dienstnehmerin Dr. T. B., deren Versicherung mit 04.01.2014 endete, durch den Beschwerdeführer erst am 14.04.2015 erfolgt ist.
Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 ASVG sind in diesen Fällen als Ordnungsbeitrag die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Abmeldung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten, weiter zu entrichten. Im gegenständlichen Fall wären für den Verspätungszeitraum vom 05.01.2014 bis 04.04.2014 allgemeine Beiträge in der Höhe von insgesamt € 835,65 zu entrichten.
Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht.
Dem Sozialversicherungsträger steht bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 ASVG nach § 56 Abs. 3 ASVG in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf Beiträge Ermessen zu, von dem der Landeshauptmann im Fall des Einspruches Gebrauch zu machen hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0244).
Der Sinn des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens lässt sich durch Heranziehung des § 59 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 ASVG (alte Fassung bzw. § 113 Abs. 3 in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) ermitteln (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat. Die einen Zeitraum von 30 Tagen (vgl. den Beitragszeitraum nach § 44 Abs. 2 ASVG) übersteigende Verspätung der Abmeldung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine bloß "kurzfristige" (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
3.2.3. Wendet man sämtliche Kriterien auf das vorliegende Beschwerdeverfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich.
Zunächst sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall jedoch keine für den Beschwerdeführer entscheidende Bedeutung beizumessen, weil er diesbezüglich nichts vorgebracht bzw. sich im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren nicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen hat.
Die belangte Behörde hat einen herabgesetzten Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 400,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurden sowohl mildernde als auch erschwerende Gründe angeführt. Als erschwerend (wobei die belangte Behörde diesen Umstand auch als mildernd ansah) wertete sie, dass dem Beschwerdeführer binnen weniger Monate zwei diesbezügliche Meldeverstöße zur Last zu legen sind und sie bei der verspäteten Abmeldung des Dienstnehmers G. F. von der Weiterentrichtung der allgemeinen Beiträge über das Versicherungsende hinaus gemäß § 56 Abs. 3 ASVG Abstand genommen hat.
Im vorliegenden Fall war die Verspätung der Abmeldung keine bloß "kurzfristige", zumal sie ca. ein Jahr nach dem Versicherungsende der Dienstnehmerin Dr. T. B. erfolgt ist.
Zum von der belangten Behörde als Milderungsgrund angesehenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Abmeldung elektronisch bereits am 22.12.2013 versucht hat und diese aber aus ihm unbekannten Gründen nicht von der belangten Behörde übernommen werden konnte, ist Folgendes anzumerken:
Sämtliche Dienstgeber werden von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Betreiberin des ELDA Competence Centers darüber informiert, dass sie sofort nach der Übermittlung einer Meldung ein Übertragungsprotokoll erhalten. Darüber hinaus werden sie besonders darauf hingewiesen, dass ohne Übertragungsprotokoll die Übermittlung als nicht erfolgt gilt.
Der Beschwerdeführer hätte zur Erfüllung seiner Meldeverpflichtung dafür zu sorgen gehabt, dass die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. das Erk. des VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Ordnungsbeitrag ebenso wie der Beitragszuschlag als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, und es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf ankommt, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0008 unter Hinweis auf das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117 mwN).
Der Beschwerdeführer brachte, auch in der Beschwerde, nicht vor, dass er ein Übertragungsprotokoll über die ordnungsgemäß erfolgte Übermittlung der (Ab) Meldung der Dienstnehmerin erhalten hat, wie er auch nicht darlegte, dass er, als er nach der (versuchten) Übermittlung kein Übertragungsprotokoll erhielt und ihm daher die fehlgeschlagene Übermittlung der Abmeldung bekannt sein musste, seinen ihm obliegenden Sorgfalts- und Erkundungspflichten nachkam.
3.2.4. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der belangten Behörde bereits bei Übermittlung der Lohnzettel L 16 und der Lohnzettel SV der Dienstnehmerin am 02.01.2014 auffallen hätte müssen, dass eine Abmeldung nicht übermittelt worden ist, ist auszuführen, dass gemäß § 33 Abs. 1 ASVG die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Dieser, den Dienstgeber treffende, Pflicht ist ohne vorheriger Aufforderung bzw. Erinnerung durch die Behörde nachzukommen.
3.2.5. Was das Vorbringens des Beschwerdeführers betrifft, dass er aufgrund des Ausbleibens einer "Anmahnung von Beitragsnachweisungen" seitens der belangten Behörde davon ausgehen habe können, dass die Abmeldung regulär übernommen und zur Kenntnis genommen wurde, ist auf die obigen Ausführungen unter Pkt. II. 3.2.3. zu verweisen. Ein bloßer Rückschluss der unterbliebenen "Anmahnung" durch die belangte Behörde auf ein erfolgreiches Übermitteln der Abmeldung ist für die Erfüllung der Meldeverpflichtung kein tauglicher Rechtfertigungsgrund.
3.2.6. Zum vorgebrachten Entschuldigungsgrund des Beschwerdeführers mit Bezug auf den zweiten Meldeverstoß, dass die belangte Behörde anführen hätte müssen, wann die vorhergehende Meldeverfehlung vorgefallen ist, da eine allenfalls weiter zurückliegende Verfehlung zum Nachteil eines Beschuldigten nicht mehr herangezogen werden kann, ist Folgendes auszuführen.
Selbst wenn die vorhergehende Meldeverfehlung weiter zurückliegen sollte, was im konkreten Fall - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist, wäre zu beachten, dass die belangte Behörde bei der vorhergehenden Meldeverfehlung bereits auf die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages verzichtet hat und er seinen Meldeverpflichtungen zum wiederholten Mal nicht nachgekommen ist. Ein weiterer gänzlicher Verzicht auf die Weiterentrichtung der allgemeinen Beiträge erscheint daher als nicht gerechtfertigt.
3.2.7. Die Vorschreibung des Ordnungsbeitrages in der (herabgesetzten) Höhe von € 400,-- entspricht den Grundsätzen des § 56 Abs. 3 ASVG in Verbindung mit den §§ 59 Abs. 2 und 113 Abs. 1 (bzw. Abs. 3) ASVG und hat daher die belangte Behörde ihr Ermessen, insbesondere infolge des Unterbleibens eines Vorbringens des Beschwerdeführers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG ausgeübt.
Insgesamt waren daher die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall kann von einen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, der unstrittig feststehende Sachverhalt (über die wiederholte verspätete Abmeldung von Dienstnehmern), sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen und die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht, bei ihrer Ermessensübung mildernde und erschwerende Gründe berücksichtigt, eine gegenseitige Abwägung vorgenommen sowie keine unsachlichen Ermessenskriterien herangezogen hat.
Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und steht dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 56 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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