BVwG G311 2115748-1

G311 2115748-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2115748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2115748.1.00

Spruch

G311 2115748-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 20.08.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 30.12.2103 beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

  • Augenärztlicher Befund vom 23.05.2012

  • Arztbrief, Facharzt für Radiologie vom 20.11.2012

  • Befundbericht, Facharzt für Innere Medizin vom 18.12.2013

  • Neurologischer Befundbericht der Universitätskliniken XXXX vom 13.03.2013

  • Arztbriefe A. ö. Krankenhaus XXXX vom 06.06.2013, 11.06.2013 und 02.01.2014

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.03.2014 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 08.04.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Asthma bronchiale

06.05. 02

40

2

Diabetes mellitus

09.02. 01

30

3

Schlafapnoe-Syndrom

06.11. 02

20

4

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

02.01. 01

20

5

Coxarthrose rechts

02.05. 07

20

6

Bluthochdruck

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Hinsichtlich der Frage der

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde Folgendes festgehalten:

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

ad 1: Entsprechender Richtsatzwert bei Asthma bronchiale und Dauertherapie. Bei Verschlechterung mehrmals im Jahr Kortison-Einnahme. Spastische Atemgeräusche beidseits.

ad 2: Entsprechender Richtsatzwert bei Diabetes mellitus Typ II, medikamentös eingestellt.

ad 3: Entsprechender Richtsatzwert bei Schlafapnoe-Syndrom und nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung ohne Sauerstoff.

ad 4: Entsprechender Richtsatzwert wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei Bewegung und Belastung wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Lasegue beidseits negativ, keine Sensibilitätsstörungen, keine Paresen, keine NSAR-Einnahme.

ad 5: Entsprechender Richtsatzwert bei Coxarthrose rechts und Schmerzen im rechten Hüftgelenk bei Belastung. Bewegungsausmaß:

Streckung/Beugung 0-10-90 Grad, keine NSAR-Einnahme.

ad 6: Unterer Richtsatzwert bei antihypertensiver Monotherapie.

GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 40 %,

GS 2 und GS 3 verschlechtern zusätzlich den Allgemeinzustand und erhöhen um 1 Stufe.

GS 4 ist vom Ausmaß der Symptomatik ohne Paresen und ohne Sensibilitätsstörungen zu gering um weiter zu steigern.

GS 5 ist vom Ausmaß der Symptomatik ohne der Notwendigkeit einer Dauertherapie zu gering um weiter zu steigern.

GS 6 ist wegen guter Blutdruckeinstellung unter antihypertensiver Monotherapie zu gering um weiter zu steigern.

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da

? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Aktenkundig sind weiters u.a. folgende medizinische Beweismittel:

  • Einzelleistungsbefund des A. ö. Krankenhaus XXXX vom 26.03.2014

  • Arztbrief, Fachärzte für Radiologie vom 26.03.2014

  • Befundbericht, medizinisch chemisches Labor vom 08.01.2014

  • CT-MRT-Einzelleistungsbefund vom 01.04.2014

Der Beschwerdeführer brachte am 26.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf den Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein. Neben den bereits vorgelegten Unterlagen waren dem Antrag nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

  • Einzelleistungsbefund des A. ö. Krankenhaus XXXX vom 08.04.2014, 20.06.2014

  • Arztbericht, Lungenfacharzt vom 02.06.2014

  • Ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX ZENTRUM XXXX vom 06.08.2014

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.08.2014 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 08.04.2014, wird hinsichtlich der Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" Folgendes festgehalten:

"Beim Untersuchten besteht keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktion der unteren Extremitäten. Seine Asthmaproblematik bewirkt, dass er bei schwereren körperlichen Anstrengungen - er selbst gibt Aufwärtsgehen und Stiegensteigen an - Atemnot entwickelt, allenfalls dann eine zusätzliche Bedarfsmedikation benötigt. Im ebenen Bereich kann er unbehindert mittlere bis längere Wegstrecken gehen, anamnestisch gibt er 1/2 Stunde Gehleistung an. Dies deckt sich auch mit dem zuvor zitierten Ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX Zentrums XXXX vom 06.08.2014. Jedenfalls sind ihm kurze Wegstrecken zumutbar, er kann einige -Stufen überwinden, er kann in öffentlichen Verkehrsmitteln sitzend ohne Probleme transportiert werden.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. XXXX, dass ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden kann. Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbrief LKH XXXX vom 27.02.2015.

Laut Aktenvermerk der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund einer eingeholten ärztlichen Stellungnahe keine hochgradige Einschränkung der Belastbarkeit gegeben ist und der derzeit vorliegende nicht von Dauer bzw. anhaltend sei.

Der Beschwerdeführer brachte am 27.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einen weiteren Antrag auf den Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein. Neben den bereits vorgelegten Unterlagen waren dem Antrag nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

  • Arztbrief des Klinikums XXXX vom 16.04.2015

  • Arztbrief, Fachärzte für Radiologie vom 09.06.2015

  • Ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX ZENTRUM XXXX vom 15.05.2015

Seitens der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme ihrer leitenden Ärztin eingeholt. Darin wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der REHA-Befunde davon auszugehen sei, dass eine kurze Wegstrecke möglich ist sowie das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittels und auch die sichere Beförderung in diesem gewährleistet ist.

Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2015 mitgeteilt. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 wurde der Antrag vom 27.05.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es sei dem Beschwerdeführer unmöglich längere Wegstrecken zu gehen. Dazu wurde ein Arztbrief des XXXX Krankenhauses XXXX vom 25.09.2015 vorgelegt.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Sachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, beigezogen und ein Gutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 04.032016 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2016 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Asthma bronchiale, therapierefraktärer Husten bei instabilem Bronchialsystem. Unterer Rahmensatz entsprechend der deutlich spastischen Lungenfunktion und der Einschränkungen bei Belastung. Erschwerend kommt nun der seit 10/2015 bestehende Reizhusten hinzu, welcher den ATS in der Lebensqualität einschränkt. Er kann derzeit nur sitzend schlafen und ist hierdurch auch psychisch beeinträchtigt, was hier mit beurteilt wird und zu einer Steigerung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid führt. Laut vorliegender Befunde ist eine Aufnahme in XXXX zu ev. Op. geplant. Ob dies eine Besserung mit sich bringt, bleibt abzuwarten.

analog 06/05/03

50

2

Schlafapnoesyndrom. Unterer Rahmensatz entsprechend der Voreinstufung. Es besteht eine Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie.

06/11/02

20

3

Zuckerstoffwechselerkrankung. Oberer Rahmensatz entsprechend dem bekannten Diabetes mellitus. Es erfolgte zwischenzeitig eine Therapieumstellung. Der HbA1c-Wert (Langzeitzucker) hat sich von 6,1 % auf 6,6 % (01/2016 gemessen) gesteigert, dies vermutlich auch durch die notwendige Cortisontherapie ausgelöst. Folgeerkrankungen sind bekannt und werden gesondert angeführt.

09/02/01

30

4

Z.n. biologischem Aortenklappenersatz bei hochgradiger Aortenklappenstenose, Z.n. Carotisoperation links bei Stenose und Z.n. vorübergehender Erblindung des linken Auges. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem erfolgreich operiertem Vitium mit guter globaler Herzfunktion, laut Rehabbefund 05/2015.

05/06/04

30

5

Bluthochdruck. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der bereits bekannten Folgeerkrankung des Herzens mit Verdickung des Herzmuskels (Linksventrikelhypertrophie). Es erfolgt eine Höhereinstufung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid, da bereits Folgeschäden, sowie oben erwähnt, bekannt sind.

05/01/02

20

6

Degenerative Wirbelsäulenveränderung. Oberer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid, es erfolgt nach wie vor keine Dauertherapie insbesondere bestehen keine motorischen bzw. sensiblen Ausfälle.

02/01/01

20

7

Hüftgelenksschmerzen links. Unterer Rahmensatz entsprechend der noch ausreichenden Funktion bei derzeitigen Beschwerden linksseitig. Laut vorliegender Befunde besteht eine Eggerzyste (degenerativ) im Bereich des Pfannendachkernes mit einer inzipienten Coxarthrose vereinbar beschrieben worden. Anamnestisch besteht auch ein Z.n. Sturz von einer Leiter. Rechtsseitig werden derzeit keine Beschwerden berichtet.

02/05/07

10

8

Periphere arterielle Gefäßerkrankung. Unterer Rahmensatz entsprechend der Voreinstufung bei nach wie vor schwach tastbaren Pulsen. Eine Schaufensterkrankheit ist nicht beschrieben. Abklärungen haben anamnestisch keine hochgradige Durchblutungsstörung ergeben, weshalb der Rahmensatz gleichbleibend ist.

05/03/02

30

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

In dem eingeholten

Gutachten wird hinsichtlich der Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" Folgendes festgehalten:

"1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Derzeit ist die Gehstrecke grenzwertig bei 300 m eingeschränkt, aufgrund des therapierefraktären Hustens. Es ist aber durch die geplante Op. ev. mit einer Besserung zu rechnen, was aber nicht mit 100 %tiger Sicherheit gesagt werden kann. Es wird daher ersucht, richterlicherseits eine ev. Bewilligung der UBÖV und zwar befristet auszusprechen. Aus rein medizinischer Sicht ist bei unauffälliger Spirometrie und Bodyplethysmographie die Wegstrecke, bei Bedarf mit Behelfen, zurückzulegen. Der sicherer Transport, sowie der sichere Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel wäre jedenfalls gewährleistet.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 19.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Fax vom 13.05.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich auf der Intensivstation des Krankenhauses XXXX befinde und er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Er ersuche die Verhandlung in seiner Abwesenheit unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde vorzunehmen.

Dazu wurde ein Schreiben des A. ö. Krankenhauses XXXX vom 12.05.2016 vorgelegt, wonach sich der Patient auf der Intensivstation befinde, er werde aufgrund eines Pneumothorax rechts mittels Drainage versorgt. Vor vier Wochen sei im Allgemeinen Krankenhaus XXXX (AKH XXXX) eine Lungen-Operation durchgeführt worden. Dazu wurde weiters ein Arztbrief des AKH XXXX vom 18.04.2016 samt Fotodokumentation vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2016 unter Beisein des Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eine öffentliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme der Verhandlung.

In der Verhandlung wurde folgende Frage erörtert:

"VR an SV: Was kann in Hinblick auf das Gutachten der Dr. XXXX vom 04.03.2016, die explizit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Frage auf die damals bevorstehende Lungen -OP im AKH XXXX Bezug nimmt, unter Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen des AKH XXXX vom 18.04.2016 sowie des A. ö. Krankenhauses XXXX aus medizinischer Sicht gesagt werden?

SV: Es ist festzuhalten, dass aufgrund der erfolgten Lungen-Luftröhren-OP am 08.04.2016 mit einer Stabilisierung des Bronchialsystems und damit mit einer Verbesserung der Herz-Kreislauffunktion zu rechnen ist und damit eine ausreichende Mobilität (Niveauunterschiede, sicherer Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln) als wahrscheinlich anzusehen ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Festgestellt wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, wegen derer die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegt.

Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für den Beschwerdeführer selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann ohne fremde Hilfe geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Bedingungen möglich.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Im eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten der Dr. XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden des Beschwerdeführers auseinander.

Seitens der Sachverständigen wurde hinsichtlich einer abschließenden Beurteilung auf die zum Untersuchungszeitpunkt noch ausstehende Operation im AKH Wien.

Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich der am 08.04.2016 durchgeführten Operation am AKH XXXX umfangreiche Unterlagen vor, welche vom in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom anwesenden Sachverständigen Dr. XXXX unter Berücksichtigung des Gutachtens der Dr. XXXX beurteilt wurden.

Die Feststellung, dass keine dauerhaften Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, ergeben sich aus diesem fachärztlichen Sachverständigengutachten sowie der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. XXXX. Ebenso ergeben sich die Feststellungen bezüglich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln daraus.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie die Stellungnahme des Dr. XXXX werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal diese Beurteilung im Einklang mit dem Arztbrief des AKH XXXX steht, wonach der Beschwerdeführer mit deutlich verbesserter Symptomatik in häusliche Pflege entlassen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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