G301 2124147-1•BVwG G301 2124147-1
G301 2124147-1Bundesverwaltungsgericht06.06.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G301 2124147-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Chile, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 24.03.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Chile zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 30.03.2016 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des oben angeführten Bescheides; die Spruchpunkte I. und II. blieben unangefochten. Darin wurde beantragt, das BVwG möge die Dauer des verhängten Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.04.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Chile und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der BF in Österreich bzw. in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten einreiste und seit wann er sich in Österreich aufhält.
Der BF verfügt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1, 130 1.2.4. Fall StGB § 15 StGB
§ 241e (3) StGB
§ 229 (1) StGB
§ 241e (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.
Mit dem oben angeführten Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, durch Einbruch und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls, wegen Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF reiste mit dem Ziel nach Österreich, um hier als "Kriminaltourist" und als Mitglied einer aus einer Vielzahl chilenischer Staatsangehöriger betehenden kriminellen Vereinigung im Zeitraum von Juli 2014 bis zu seiner Verhaftung unzählige Taschendiebstähle, zumeist in öffentlichen Verkehrsmitteln, zu begehen, um sich dadurch auf lange Sicht, zumindest für die nächsten Monate ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Der BF gab sich jedoch mit der Verübung der Taschendiebstähle nicht zufrieden, sondern unternahm, um sich dadurch höhere Einnahmen zu verschaffen, mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung insgesamt 17 Einbruchsdiebstähle in Wohnungen, Häuser und Firmenräumlichkeiten, wobei in einigen Fällen die Bewohner bzw. Verfügungsberechtigten zum Zeitpunkt der Einbrüche in den betroffenen Räumlichkeiten anwesend waren. Weiters nahm der BF im Zuge der angeführten Taschendiebstähle und Einbrüche auch mehrere unbare Zahlungsmittel (Bankomat- und Kreditkarten) und Urkunden (Führerscheine, Personalausweise, Sozialversicherungskarten u.a.) an sich.
Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen in Chile sowie die mehrfache Qualifikation als erschwerend, hingegen das umfassende und reumütige, sogar teils überschießende Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet.
1.3. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und privaten Bindungen. Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
Der BF ist nach eigenen Angaben in Chile zwar verheiratet und hat dort eine Tochter, allerdings hat er auch in Italien eine Freundin und eine gemeinsame vierjährige Tochter, mit der er regelmäßig telefoniert. In Chile lebt weiters die Mutter des BF.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (Kopie des chilenischen Reisepasses, Verwaltungsakt AS 65).
Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann genau der BF in Österreich zuletzt einreiste und wie lange er sich seitdem in Österreich aufhält, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren zum genauen Datum der Einreise und der Dauer seines weiteren (visumfreien) Aufenthalts keine konkreten Angaben getätigt hat. In der Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2016 gab der BF an, sich seit "ca. August 2014" in Österreich aufzuhalten. Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass der BF nachweislich bereits im Juli 2014 in Österreich strafbare Handlungen begangen hat.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass das Datum der letztmaligen Einreise in den Schengen-Raum bzw. in Österreich nicht feststellbar war, der Umstand des Ablaufs der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vom BF nicht widerlegt wurde und er sich zum jetzigen Zeitpunkt ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts wurde mit der gegenständlichen Beschwerde auch nicht angefochten und ist daher rechtskräftig.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Festnahme und Haft ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil, und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).
Die Feststellung zu den fehlenden familiären und privaten Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer Integration in Österreich beruht auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid.
Die Feststellung zu den familiären Bindungen in Chile und zu der in Italien lebenden Freundin und der gemeinsamen Tochter beruht auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2016 und den Ausführungen in der Beschwerde.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Spruchpunkte III. und IV. des zugrunde liegenden Bescheides (betreffend Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) angefochten. Die übrigen Spruchpunkte (betreffend Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Chile) blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3
Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten, sondern er beschränkte sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Dauer des Einreiseverbotes, welche unangemessen sei. Dazu brachte der BF vor, dass er in Italien eine Freundin und eine gemeinsame vierjährige Tochter habe, mit der er Kontakt pflege und regelmäßig telefoniere. Das Einreiseverbot in der verhängten Dauer und der räumliche Geltungsbereich im gesamten Schengen-Raum würden ihn in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Nähere Angaben dazu, insbesondere ob er jemals gemeinsam mit seiner Freundin und Tochter in Italien gelebt und eine Familiengemeinschaft mit ihnen schon einmal bestanden habe, tätigte der BF jedoch nicht. So hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde dargetan, auf Grund welcher Umstände allenfalls das tatsächliche Vorliegen einer besonders intensiven Beziehung mit seiner Freundin und mj. Tochter anzunehmen gewesen wäre. Vielmehr beschränkte sich der BF darauf, dass er telefonischen Kontakt mit ihnen pflegen würde. Im Übrigen führte der BF aus, dass er in Chile verheiratet sei und dort eine weitere Tochter leben würde.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der BF wurde wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils in öffentlichen Verkehrsmitteln, teils durch Einbruch in gezielt ausgewählten Privathaushalten und Firmengebäuden über einen Zeitraum von Juli 2014 bis zur Verhaftung im XXXX 2014 sowie wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und wegen Urkundenunterdrückung im Zuge dieser Diebstähle rechtskräftig verurteilt.
Wie die belangte Behörde im Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, erfolgte die Einreise des BF in Österreich ganz offensichtlich nur mit dem Ziel, sich hier als sog. "Kriminaltourist" im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch unzählige Eigentumsdelikte unrechtmäßig zu bereichern.
Die große Zahl der vom BF begangenen Straftaten, der Umstand, dass der BF auch in seinem Herkunftsstaat zweimal einschlägig vorbestraft ist, und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert. Des Weiteren sah das Strafgericht im oben angeführten Urteil bei der Strafbemessung gerade die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation als erschwerend an.
Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten Straftaten, nämlich die auf die Gewerbsmäßigkeit gerichteten schweren Einbruchdiebstähle in Privathaushalte und Firmenräumlichkeiten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, das Unterdrücken besonders geschützter Urkunden und unbarer Zahlungsmittel, der längere Zeitraum der Tatbegehung, die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte sowie der Umstand, dass die zuletzt begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er derzeit auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (v.a. Verhinderung der gewerbsmäßigen Einbruchskriminalität zum Schutz von fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.2.3. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe, die ausschließlich unbedingt verhängt wurde, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Gesamtfehlverhalten des BF als sog. "Kriminaltourist" über einen längeren Zeitraum in angemessener Relation. So bestand das persönliche Fehlverhalten des bereits einschlägig vorbestraften BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, sondern der BF beging teils schwere und vorab geplante strafbare Handlungen, die jedenfalls keine spontanen Taten darstellten.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.
Insoweit der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass er auf Grund des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbotes im gesamten Schengen-Raum seine in Italien lebende Freundin und die gemeinsame mj. Tochter nicht mehr sehen könne, ist entgegenzuhalten, dass vom BF - abgesehen von telefonischen Kontakten - keine Umstände dargelegt wurden, denen zufolge das Vorliegen einer besonders intensiven (familiären) Beziehung mit seiner Freundin und mj. Tochter und somit das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen gewesen wäre.
Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als angemessen erwiesen haben, war gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Der BF ist in seiner Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht substanziiert entgegengetreten. Der BF brachte lediglich vor, dass seinerseits keine Fluchtgefahr bestehe und er einsehe, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verhängt werden müsse, wobei er auch einverstanden sei, nach Chile zurückzukehren.
Dem BF ist entgegenzuhalten, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er sich seines illegalen Aufenthalts auch bewusst sein musste. Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerade vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Verbleibens von Fremden im Bundesgebiet über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes hinaus große Bedeutung zu.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegen, war die Beschwerde auch dahingehend gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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