W211 2127061-1•BVwG W211 2127061-1
W211 2127061-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückübernahmeabkommen
W211 2127061-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde erließ am 18.05.2016 einen Bescheid, nach dem sie der beschwerdeführenden Partei einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilte und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erließ (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und schließlich einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie bereits 1992 gemeinsam mit ihrer Familie nach Deutschland gezogen sei, wo auch ihr Lebensmittelpunkt liegen würde. Sie kenne Russland nicht, und würde es auch nicht stimmen, dass die russische Föderation bereit wäre, die beschwerdeführende Partei wieder aufzunehmen.
3. Am 01.06.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.1. Die belangte Behörde erließ am 18.05.2016 den angefochtenen Bescheid und traf darin soweit hier wesentlich die Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei russischer Staatsbürger sei, und eine Passkopie der Mutter der beschwerdeführenden Partei vorliege, in der auch die beschwerdeführende Partei mit Lichtbild eingetragen sei. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich offenkundig in Russland bzw. Deutschland, wo die beschwerdeführende Partei die letzten Jahre gelebt habe. Der Behörde seien keine Hinderungsgründe bekannt, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Eine Anfrage bei den deutschen Behörden habe ergeben, dass die Russische Föderation bereit sei, die beschwerdeführende Partei wieder aufzunehmen.
1.2. Die beschwerdeführende Partei lebte vor dem Jahr 2014 in Deutschland, wo ihr Aufenthaltstitel - eine Duldung - seit 21.02.2015 abgelaufen ist. Eine Verlängerung wird nach Auskunft der deutschen Behörden nicht erteilt (AS 167).
1.3. Die beschwerdeführende Partei reiste 2014 nach Österreich ein, wo am 29.10.2014 eine Festnahmeanordnung erlassen wurde.
Mit Urteil Landesgerichts Salzburg vom XXXX2015 wurde die beschwerdeführende Partei wegen §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom XXXX2015 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei dahingehend Folge gegeben, als dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde.
In Deutschland weist die beschwerdeführende Partei 6 weitere gerichtliche Verurteilungen auf (AS 79).
Die beschwerdeführende Partei wird am XXXX2016 bedingt aus der Strafhaft entlassen (AS 219).
1.4. Im Jahr 2012 informierte die Föderale Migrationsbehörde in Moskau die Zentrale Ausländerbehörde in Köln darüber, dass eine durchgeführte Prüfung gezeigt habe, dass XXXX Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Dem Ersuchen über die Rücknahme könnte deshalb nicht stattgegeben werden, weil es nicht möglich sei, die Identifizierung der genannten Person vorzunehmen, weil die Behörde in Russland über kein Lichtbild verfüge. Ein Aufenthaltsort der Mutter, die die Person identifizieren könne, sei nicht bekannt. In diesem Zusammenhang werde das Ersuchen über die Rücknahme des XXXX abgelehnt (AS 131).
Ein Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde Kölns vom 15.07.2013 nimmt Bezug auf dieses Schreiben und führt zusammengefasst aus, dass nach längerer Diskussion mit Mitarbeitern des FMS der Entschluss gefasst worden sei, dass der Betroffene anhand der vorliegenden Passkopie der Mutter identifiziert werden könne. Mit Schreiben vom
20. und 24.12.2012 habe der FMS jedoch erneut mitgeteilt, dass zwar die russische Staatsangehörigkeit des Betroffenen festgestellt worden sei, jedoch bei Unterlagen der Behörden in Russland kein Foto zwecks Vergleich vorhanden sei und die Mutter zwecks Identifizierung nicht ermittelt werden könne. Es werde erneut ein Rückübernahmeersuchen an den FMS gerichtet werden (AS 133 - 135).
Ein Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde Kölns vom 23.06.2014 führt nun aus, dass der FMS für XXXX den Antrag auf Rückübernahme abgelehnt habe (AS 137).
1.5. Im Akt liegt eine Kopie eines russischen Reisepasses einer XXXX, geboren 1962, auf, wonach der Reisepass im April 2002 ausgestellt wurde. Ein Foto eines XXXX findet sich auf der Kopie einer weiteren Seite dieses Passes. Demnach war das abgebildete Kind im Reisepass höchstens dreizehneinhalb Jahre alt.
1.6. Diese Feststellungen begründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu A) 1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Der Behörde sind gegenständlich in einem grundsätzlich ausreichend transparenten und Parteiengehör gewährenden Verfahren zwei Feststellungsmängel unterlaufen, die wegen ihrer Aktenwidrigkeit als gravierende Ermittlungsfehler gelten müssen.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die russische Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht in Frage. Mit Schreiben aus dem Jahr 2012 gab die Föderale Migrationsbehörde der Russischen Föderation bekannt, dass eine Prüfung gezeigt habe, dass XXXX Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Die beschwerdeführende Partei setzt dieser Aussage auch in der Beschwerde nichts substantiiert entgegen. Sie verweist selbst darauf (Seite 4 der Beschwerde), dass sie in einem 2002 ausgestellten russischen Reisepass ihrer Mutter abgebildet ist. Warum unter diesen Umständen von Staatenlosigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen ist, wird nicht ausreichend begründet.
2.3. Wenn die Behörde aber auf Seite 5 des angefochtenen Bescheids feststellt, dass ihr keine Hinderungsgründe betreffend eine Rückkehr in die Russische Föderation bekannt seien und eine Anfrage der deutschen Behörden ergeben habe, dass die Russische Föderation bereit sei, die beschwerdeführende Partei zurückzunehmen, so sind diese Feststellungen im Lichte des oben unter 1.4. zusammengefassten Sachverhalts aktenwidrig. Nach den Unterlagen, die im Verwaltungsakt zur Verfügung stehen (siehe oben 1.4.) lehnten die russischen Behörden gerade eine Rückübernahme aus Deutschland ab.
Damit ist aber ein faktischer Hinderungsgrund, der gegen eine Rückkehr spricht, bekannt und gibt es eben keine Information darüber, dass die Russische Föderation bereit wäre, die beschwerdeführende Partei nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft zurückzunehmen.
Auch ergibt sich aus der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheids nicht, auf welche möglicherweise sonstigen Informationen die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen stützt. In der Beweiswürdigung wird auf diese Feststellungen gar nicht eingegangen.
Die Behörde ist daher aufgefordert, weitere und eigene Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die beschwerdeführende Partei von der Russischen Föderation rückübernommen wird. Hierzu könnte auch eine Dokumentation betreffend das Erlangen eines Heimreisezertifikats dienen - offenbar wurde an ein solches im Verfahren bereits gedacht (siehe dazu AS 151).
2.4. Ebenfalls aktenwidrig ist die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Partei in Russland liege.
Hier ist die belangte Behörde aufgefordert, nach unter Umständen notwendigen weiteren Ermittlungen festzustellen, wo der tatsächliche Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Partei liegt oder die bestehende Feststellung in der Beweiswürdigung und aktenkundig entsprechend zu begründen.
Der Vollständigkeit halber ist angemerkt, dass dieser letzte Auftrag nicht implizieren soll, dass auch bei Feststellung eines Lebensmittelpunktes in Deutschland eine eventuelle Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation, deren Staatsangehöriger sie ist, jedenfalls unzumutbar wäre.
2.5. Die belangte Behörde ist also aufgefordert, im fortgesetzten Verfahren Ermittlungsschritte nachzuholen, die geeignet sind, eine Rücknahme durch die Russische Föderation und den Lebensschwerpunkt der beschwerdeführenden Partei festzustellen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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