W168 2126049-1•BVwG W168 2126049-1
W168 2126049-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2016
Fristablauf, Überstellungsfrist, Zulassungsverfahren
W168 2126049-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG wird
stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben die erstangeführten Personalien an.
Eine taggleich durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Italien mit Datum 15.04.2014. Nach den in der Erstbefragung erstatteten Angaben zu ihren Reiseweg reiste die beschwerdeführende Partei unmittelbar über Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Aufgrund der vorliegenden Informationen zum Reiseweg wurde seitens des BFA ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.
Auf das am 10.11.2015 an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 1 b erfolgte keine fristgerechte Antwort. Mit Datum 26.11.2015 wurden die italienischen Dublin Behörden darüber informiert, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO die Zuständigkeit für den Antragsteller bei Italien liegt und der rechtliche Transfer Rahmen am 25.11.2015 begonnen hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.
Mit Mitteilung des BFA vom 24.05.2016 wurde das BVwG darüber informiert, dass im gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfrist mit 25.05.2016 endet und bis dato keine Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes, bzw. keine Überstellung und in casu ebenso keine Fristverlängerung stattgefunden hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig und nachweislich über Italien, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens durch den vorhandenen Eurodac - Treffer unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich somit keine Hinweise. Italien war aufgrund des Verschweigens gemäß Art. 18 Abs. 1 b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig.
Die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO ist in casu mit 25.05.2016 abgelaufen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamtes, aus insbesondere den Niederschriften und der sich im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen eingelangten ausdrücklichen Zustimmung des konsultierten Mitgliedsstaates aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers.
Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO, bzw. die bereits durch das BFA vorgenommene Zulassung zum Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
.........
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Auf das am 10.11.2015 an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 1 b erfolgte keine fristgerechte Antwort. Mit Datum 26.11.2015 wurden die italienischen Dublin Behörden darüber informiert, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO die Zuständigkeit für den Antragsteller bei Italien liegt und der rechtliche Transfer Rahmen am 25.11.2015 begonnen hat.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.
Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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