BVwG W112 2005361-1

W112 2005361-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2016

Regest

Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Kostentragung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verfahrenseinstellung, Wegfall des Rechtschutzinteresses

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2005361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2005361.1.00

Spruch

W112 2005361-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014, Z 437012508-14121398, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird nicht Folge gegeben.

III. Dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB, § 231 Abs. 1 StGB und §§ 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Sie befand sich seit 28.06.2011 in Haft.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 17.07.2012 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 25.02.2014, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei im Spruch ausgesprochen wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Gerichtshaft eintreten.

Begründet wurde dies im gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:

Die Beschwerdeführerin sei zuletzt am 27.06.2011 über Ungarn nach Österreich eingereist und noch am gleichen Tag wegen des dringenden Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls von Beamten des Stadtpolizeikommandos Landstraße festgenommen und es sei die Untersuchungshaft verhängt worden. Im Strafregister würden drei Verurteilungen aufscheinen. Auf Grund der ersten Verurteilung sei gegen die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, in dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin am 17.12.2007 abgeschoben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet unerlaubt zurückgekehrt und sei weiter straffällig geworden. Zuletzt sei sie vom Landesgericht XXXX vom XXXX wegen §§ 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 127, 130 1. Fall, 15 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Mit Bescheid vom 17.02.2012 sei gegen die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion Wien neuerlich ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die Beschwerdeführerin sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Sowohl ihr Kind als auch ihre Eltern würden in der Slowakei leben. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Eine Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben habe ebenfalls nicht erkannt werden können. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Festnahme im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet gewesen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihres geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe in ihrem Fall, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima ratio- Maßnahme darstelle. Die Anordnung gelinderer Mittel sei zu prüfen. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in ihrem Fall auf Grund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.

Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in Haft. Es sei auch auf Grund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien.

3. Mit dem am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 17.03.2014 datierten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:

Bei der Anwendung des § 76 Abs. 1 FPG sei von der Behörde zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig sei, um die Abschiebung der Beschwerdeführerin zu sichern. Im Fall der Beschwerdeführerin sei ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet worden. Mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin habe sich die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid lasse daher auch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei. Bloß allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte, wie die von der Erstbehörde herangezogenen, könnten nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen. Zur Prüfung des Sicherheitserfordernisses sei auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzunehmen. Dabei komme dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu, jedoch müsse die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden. Der VwGH habe in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft bestehe die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen; Schubhaft könne immer nur als ultima ratio verstanden werden. Insbesondere bei EU-Bürgerinnen wie der Beschwerdeführerin sei eine individuelle Abwägung geboten. Nach Artikel 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sei bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und dürfe ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig.

Die erstinstanzliche Behörde begründe die Verhängung der Schubhaft im Fall der Beschwerdeführerin mit dem Risiko ihres Untertauchens. Die Beschwerdeführerin plane jedoch, sich nach ihrer Haftentlassung bei ihrer Freundin, welche in Wien wohnhaft sei, zu melden, wodurch sie auch nach ihrer Haftentlassung für die Behörden greifbar wäre. Es wäre außerdem zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bereit sei, freiwillig in die Slowakei zurückzukehren, da im Fall einer freiwilligen Rückkehr eine Inschubhaftnahme nicht notwendig sei.

Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem Risiko des Untertauchens ausgehe, wenn man bedenke, dass die Beschwerdeführerin sich noch bis September 2014 in Strafhaft befinde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Behörde gehindert sein sollte, rechtzeitig die notwendigen Schritte zur Klärung der Abschiebemodalitäten zu setzen, insbesondere, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine slowakische Staatsangehörige handle. Die Behörde habe jedenfalls die Verpflichtung, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und sei von vornherein angehalten, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welche die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liege bei der Beschwerdeführerin somit nicht vor, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei.

Auch sei nicht ersichtlich, weswegen im Fall der Beschwerdeführerin der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderten Mittels erreicht werden könnte, weshalb die Schubhaft auch diesbezüglich rechtswidrig sei.

Es folgen Ausführungen zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts und der Kosten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht sachlich in Betracht kommende Behörde im vorliegenden Verfahren, weshalb die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Die Beschwerdeführerin würde auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Artikel 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.

Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft, da diese keinen Hinweis auf die Beschwerdefrist gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthalte. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig.

Da es sich bei der mittels bekämpfen Bescheids angeordneten Anhaltung der Beschwerdeführerin um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten beantragt. Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der Rückführungsrichtlinie nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zu zusprechen, im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin aber Kostenersatz in der Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber auf Grund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Artikel 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhafttitels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.

Abschließend wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen, im Falle eines Obsiegens der Behörde dieser auf Grund des Artikel 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei sowie die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.

4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 19.03.2014 eine Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wurde, dass der in der Schubhaftbeschwerde überhaupt nicht dargelegte individuelle Sachverhalt wesentlicher Bestandteil der Schubhaftbegründung sei:

Die Beschwerdeführerin sei noch am Tag der Einreise am 27.06.2011 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und am XXXX wegen §§ 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 127, 130 1. Fall, 15 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Es handle sich um die dritte Verurteilung in Österreich, welche zur gleichzeitigen Erlassung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes gemeinsam mit dem Schubhaftbescheid geführt habe. Gegen die Beschwerdeführerin habe seit der ersten Verurteilung bereits ein Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt mit einer erstmaligen Abschiebung am 17.12.2007 bestanden. Alle nachfolgenden Einreisen seien ausschließlich unerlaubte Rückkehren trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes - ausschließlich zum Zwecke der Begehung von neuerlichen gerichtlich strafbaren Handlungen. Am 05.11.2011 habe niederschriftlich das Parteiengehör betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und eines ordentlichen Schubbescheides zur Sicherung der Abschiebung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie über keine Anschrift in Österreich verfüge und sie sofort nach der Einreise festgenommen worden sei. Sie sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig, welches in der Slowakei lebe. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Sie sei - außer Haftmeldungen - noch niemals in Österreich behördlich gemeldet gewesen. Mit Bescheid vom 17.07.2012 sei daher - gemeinsam mit einem auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbot - ein Schubhaftbescheid erlassen worden. Da auf Grund des vorgesehenen Entlassungszeitpunktes ersichtlich gewesen sei, dass ein von der Landespolizeidirektion erlassener Schubhaftbescheid nicht vor dem 31.12.2013 vollziehbar gewesen wäre und mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewechselt habe, sei mit Bescheid vom 30.11.2013 der Schubhaftbescheid behoben und der gegenständliche Schubhaftbescheid erst mit 25.02.2014 zeitgerecht bezüglich des voraussichtlichen Gerichtshaftendes im September 2014 erlassen worden.

Eine verfahrensrelevante Änderung habe durch die ununterbrochene aufrechte Strafhaft nicht eintreten können und sei auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe außer Haftmeldungen noch niemals über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt, sie sei mehrmals trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt und sei neuerlich gerichtlich straffällig geworden. Das Aufenthaltsverbot vom 17.07.2012 der Bundespolizeidirektion Wien gründe sich auf sämtliche drei gerichtlichen Verurteilungen. Es handle sich um das zweite Aufenthaltsverbot, welches gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden sei, da auf Grund der ersten erfolgten Verurteilung bereits ein Aufenthaltsverbot von der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vorgelegen sei. Letzteres Aufenthaltsverbot sei auf die Dauer von 10 Jahren erlassen worden. Die letzte Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Landesgericht XXXX vom XXXX belege eindeutig, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei und weitere gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt habe. Sie habe sich dabei unerlaubt und unangemeldet im Bundesgebiet befunden.

Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin nicht einmal eine Ausreisewilligkeit behauptet, beziehe sich doch der einzige individuelle Teil der Schubhaftbeschwerde auf eine geplante Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin nach Haftentlassung bei einer Freundin im 15. Wiener Gemeindebezirk. Eine Greifbarkeit sei daraus aber nicht abzuleiten, da sich aus der gesamten Aktenlage eindeutig ergebe, dass ein unerlaubter Weiterverbleib im Bundesgebiet trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, verbunden mit einer behördlichen Meldung und einer tatsächlichen Greifbarkeit für die Behörde nicht im Einklang stehen könne, somit nicht das Interesse der Beschwerdeführerin darstelle und davon auszugehen sei, dass diese im Falle ihrer Entlassung sofort untertauchen würde und für die Behörden nicht greifbar wäre. Eine weitere Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin freiwillig in die Slowakei zurückkehren würde, wie in der Schubhaftbeschwerde verlangt, erübrige sich. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein gültiges Reisedokument und eine rasche Abschiebung werde nach Gerichtshaftentlassung zum nächst möglichen Termin durch die regelmäßigen Landabschiebungen in die Slowakei gewährleistet sein. Dies werde auch in der Beschwerde so dargelegt. Es bestehe die berechtigte Annahme und es ergebe sich auch aus dem Inhalt der Schubhaftbeschwerde, dass eine selbstständige Ausreise unverzüglich nach Strafhaftende keinesfalls beabsichtigt sei und jedenfalls ein Weiterverbleib erreicht werden solle. Auf Grund des bereits dargelegten Sachverhalts dürfe zu Recht bezweifelt werden, dass sich eine Greifbarkeit für die kurz nach Gerichtshaftende vorgesehene Abschiebung ergeben würde. Das gesamte bisherige Verhalten weise daraufhin, dass trotz bestehendem Aufenthaltsverbot der Aufenthalt der Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen auch immer, jedenfalls nach Strafhaftende weiter erreicht werden solle und daher mit einem sofortigen Untertauchen der Beschwerdeführerin nach Gerichtshaftende zu rechnen sei. Der Schubhaftbescheid sei daher zu Recht erlassen worden.

Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet ab- oder unzulässig zurückzuweisen sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

5. Mit Erkenntnis vom 29.04.2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.05.2014, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA VG idgF als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF zurück (Spruchpunkt A.II.) und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF zurück (Spruchpunkt A.III.). Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 B-VG zulässig ist.

6. Mit Schriftsatz vom 12.06.2014, eingelangt am 24.06.2014, begehrte die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 29.04.2014; dem Antrag wurde mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben. Der mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 30.06.2014 bestellte Verfahrenshelfer für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof teilte mit Schreiben vom 25.08.2014 mit, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Haft und für ihren Verfahrenshelfer nicht erreichbar sei. Sie habe sich einmal bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass im Beschwerdeverfahren ein anderer Verfahrenshelfer bestellt worden sei; sie habe zwar angekündigt, die Daten des zweiten Verfahrenshelfers sowie die anzufechtende Entscheidung an ihn weiterzugeben, dies aber nicht gemacht. Seither sei sie nicht mehr erreichbar, weshalb er beim Bundesverwaltungsgericht um die Übermittlung der Entscheidung ersuche. Der mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 08.07.2014 im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis vom 29.04.2014 bestellte Verfahrenshelfer nahm durch seine Substitution am 26.08.2014 Akteneinsicht.

Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2014 gemäß § 39 SMG aus der Strafhaft entlassen und es wurde ihr eine bis 20.08.2015 gültige Duldungskarte zum Zwecke der Therapie ausgestellt. Aus diesem Grund wurde der Schubhaftbescheid vom 02.20.2014 nicht in Vollzug gesetzt und die Beschwerdeführerin bei ihrer Enthaftung am 01.08.2014 auf freien Fuß gesetzt. Auf Grund der Inhaftnahme der Beschwerdeführerin in der Slowakei wurde der Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich amtlich abgemeldet.

Mit Beschluss vom 15.10.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die durch den mit Bescheid vom 30.06.2014 bestellten Verfahrenselfer am 08.10.2014 per FAX eingebrachte Revision als verspätet zurück.

7. Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 08.09.2014 dem in der Beschwerde vom gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Begründung statt, weil die Interessen anderer Parteien nicht berührt wurden.

Mit Erkenntnis vom 12.03.2015, hg. eingelangt am 10.04.2015, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014 betreffend Spruchpunkt A.I auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden ist, wies die Beschwerde betreffend Spruchpunkt A.II zurück und lehnte die Behandlung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt A.III ab.

Zur Aufhebung des Spruchpunktes A.I. führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom 12.03.2015 § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben wurden und der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Daher sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses vom 29.04.2014 begründet: Das Bundesverwaltungsgericht habe eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei also durch Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses in ihren Rechten verletzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2014 aus der Strafhaft entlassen und auf freien Fuß gesetzt. Der angefochtene Schubhaftbescheid vom 20.02.2014 wurde nie in Vollzug gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

1. Die Beschwerde war zulässig:

Die Zulässigkeit einer Beschwerde beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist (vgl. zu § 66 AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 86 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 durch das Erkenntnis VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., anzuwendende Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Da die Aufhebung auf den Quasianlassfall zurückwirkt, handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2014 somit um eine Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, zu deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes betrug gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG nach der bei Erhebung der Beschwerde in Kraft gestanden habenden Fassung BGBl. I 68/2013 zwei Wochen.

Mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig auf und sprach gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Auf Grund der rückwirkenden Aufhebung bestimmte sich die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.03.2014 nach § 7 Abs. 4 VwGVG und betrug somit vier Wochen. Die drei Wochen nach Bescheidzustellung erhobene Beschwerde war somit rechtzeitig. Sie war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig.

2. Die Zulässigkeit des Verfahrens ist jedoch nach Beschwerdeerhebung weggefallen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vgl. zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vgl. auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vgl. auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).

Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. zu § 66 AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Da der Bescheid vom 20.02.2014, der mit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Strafhaft bedingt war, nicht binnen vierzehn Tagen ab Eintritt der Bedingung durch ihre Enthaftung am 01.08.2015 in Vollzug gesetzt wurde, gilt er als widerrufen.

Da der Beschwerdegegenstand folglich während des Beschwerdeverfahrens ex lege wegfiel und die Beschwerdeführerin dadurch klaglos gestellt ist, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Beide Parteien stellten Anträge auf Kostenersatz.

Nach VwSlg. 4060/1956 sind Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet jedenfalls vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren (und damit die in der Sache ergehende Entscheidung) auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG §59 Rz 84).

Gemäß § 22a Abs. 1 a BFA-VG in der am 19.06.2015 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I 70/2015 gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

In der Literatur wurde zu § 79a AVG vertreten, dass es bei Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde und der formlosen Einstellung des Beschwerdeverfahren keine obsiegende Partei iSd § 79a AVG und damit auch keinen Kostenersatz nach gibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a AVG Rz 68). Dieser Auffassung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 17.649 A/2009 an. Gleiches hat für die diesbezüglich gleichlautende Bestimmung des § 35 VwGVG zu gelten.

Es war daher kein Kostenersatz zuzusprechen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in den Punkten 2 und 3 widergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diese ist auch nicht uneinheitlich. Soweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer früheren Rechtslage ergangen ist, ist sie auf die geltende Rechtslage übertragbar.

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