L508 2105063-1•BVwG L508 2105063-1
L508 2105063-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet, Spionage,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Zwangsrekrutierung
L508 2105063-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Libanon, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX ins Visier der libanesischen Hisbollah geraten sei. Es sei erzählt worden, dass er für eine israelische Firma tätig gewesen wäre und sei er deshalb der Spionage für Israel verdächtigt worden. Deshalb sei er von Unbekannten bedroht und verletzt worden. Darüber hinaus habe die Hisbollah Anfang April 2014 versucht, ihn für den Kampf in Syrien einzuziehen. Da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Libanon aufhältig gewesen sei, sei sein älterer Bruder anstelle seiner Person eingezogen worden. Im Falle seiner Rückkehr in den Libanon, würde der Beschwerdeführer anstelle seines Bruders von der Hisbollah rekrutiert werden und würde er nach Syrien geschickt werden. Sein älterer Bruder müsse die Familie versorgen. Etwa 90% der jungen Männer aus dem schiitischen Süden des Libanon seien mittlerweile in Syrien als Kämpfer tätig bzw. seien diese für die Kämpfe zwangsrekrutiert worden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah. Der libanesische Staat könne ihn nicht schützen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2015, Zl. 602883500-14568473 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 19.03.2016 erteilt. Das BFA führte aus, dass der Antragsteller den Grund für das Verlassen des Herkunftslandes nicht wirklich glaubhaft machen habe können. Es sei nunmehr aber davon auszugehen, dass ihm eine Entführung durch die Hisbollah und eine Zwangsrekrutierung nach Syrien drohe. Die abweisende Entscheidung zur Asylfrage wurde dahingehend begründet, dass Zwangsrekrutierungen, welche nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände keine Asylrelevanz zukomme. Die subsidiäre Schutzgewährung erfolgte aufgrund des Umstandes, dass dem Antragsteller eine Zwangsrekrutierung drohe und den Länderfeststellungen auch zu entnehmen sei, dass für den Antragseller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Libanon gegeben sei.
4. Gegen Spruchpunkt I wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als glaubhaft erachtet und wird dieses zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist islamischen Glaubens.
Dem Beschwerdeführer droht, wie das bereits das BFA festgestellt hat, im Falle seiner Rückkehr eine Entführung durch die Hisbollah und eine Zwangsrekrutierung nach Syrien.
Im Falle einer Rückkehr kann zum Entscheidungszeitpunkt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer von belastenden Übergriffen seitens der Hisbollah wird.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon war festzustellen:
Auszugsweise werden entscheidungsrelevante Feststellungen zur Hisbollah aus dem aktuellem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Libanon vom 18.04.2016 wiedergegeben:
Hisbollah:
Nach dem Abzug der israelischen Truppen im Jahr 2000 übernahm die Hisbollah südlich des Litani-Flusses weitgehend das staatliche Macht- und (vor allem) Sicherheitsmonopol. Die Entführung von zwei israelischen Soldaten und die Tötung weiterer am 12. Juli 2006 durch die Hisbollah-Miliz war Auslöser für den Krieg mit Israel im Sommer 2006. Nach dem Waffenstillstand rückten UN-Truppen (UNIFIL: UN Interim Force in Lebanon) und die libanesische Armee in den Südlibanon ein (AA 11.11.2013).
Die Frage der Entwaffnung der Hisbollah bleibt innenpolitisch streitig, insbesondere auch im Rahmen des "Nationalen Dialogs". Die Hisbollah bildet derzeit zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden (AA 30.12.2015).
Die schiitische Hisbollah wird auch als der lange Arm des Iran gegen Israel im Libanon bezeichnet, der zur gleichen Zeit auch versucht, den Libanon zu kontrollieren, in dem die Schiiten die größte ethnische Gruppe darstellen. Der militärische Teil der Hisbollah besitzt ein enormes Waffenarsenal von etwa 150.000 Raketen und Lenkflugkörpern, so ein ehemaliger Sicherheitsberater Berater Israels (Daily Star 15.1.2015).
Bis vor einigen Jahren war die Hisbollah ein einfacherer Akteur, der sich hauptsächlich über seine beiden Erfolge definierte, nämlich den Widerstand gegen Israel, sowie die Mobilisierung der schiitischen Gemeinschaft und deren Beförderung zu einer mächtigen Ethnie, die - wenn auch eher indirekt - das Regierungssystem des Landes dominiert.
Heute ist die Hisbollah ein viel komplexerer und ganz anderer Akteur mit den folgenden Haupttätigkeiten: Ihre aktive Kriegsführung bzw. militärische Abschreckung gegen Israel, ihr Kampf in Syrien an der Seite des Assad-Regimes, ihr Kampf gegen militante Gruppen, wie der al-Nusra-Front in Libanon, ihre strukturellen und strategischen Verbindungen zum Iran, und ihr Dialog mit der Future Movement im Libanon zwecks Reduzierung der Polarisierung in der heimischen Politiklandschaft und Wiederherstellung einer legitimierten funktionierenden Regierung (Daily Star 21.1.2015).
Der politische Arm der Hisbollah hält mehr als ein Drittel der Kabinettsitze, genug um im Bedarfsfall die Regierung umzustürzen. Die Hisbollah hat eine große Macht über das politische Leben im Libanon, ohne die Einwilligung der Hisbollah wird in der Praxis kein Präsident gewählt (Al Jazeera 30.5.2014)
Nach der Ermordung [von Premierminister Rafiq al-Hariri im Februar 2005] entstand ebenfalls die von der Hisbollah angeführte Bewegung des 8. März. Diese lehnte die Resolution 1559 ab und dankte Syrien für die Beendigung des Bürgerkrieges und für die Unterstützung des Widerstandes gegen Israel. Der Libanon leidet somit seit Februar 2005 an einer vertikalen Polarisierung, die das Land politisch und ökonomisch lähmt. Die Lähmung verstärkte sich durch den Krieg zwischen der Hisbollah und Israel im Jahr 2006 und dadurch, dass das international eingesetzte Tribunal Mitglieder der Hisbollah beschuldigte, Hariri in einem Komplott ermordet zu haben. Die Hisbollah weist diese Vorwürfe zurück und lehnt es ab, die fünf Beschuldigten auszuliefern. Dies wiederum verstärkt die konfessionelle Spannung zwischen den Schiiten und den Sunniten des Libanons und verhindert die Erarbeitung notwendiger Lösungen für eine Reihe von ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderung mit denen das Land aktuell konfrontiert ist (GIZ 3/2016).
Die politische und militärische Rolle von Hisbollah bleibt damit struktureller Streitpunkt für den Libanon. Ihr politischer Arm ist mit zehn Vertretern im Parlament und mit zwei Ministern im Kabinett vertreten. Ihr "militärischer Arm" ist von der EU als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 30.12.2016).
Der Syrienkonflikt, in welchem die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes mitkämpft, greift immer wieder auf libanesisches Territorium über. Zwar bleibt die Sicherheitslage im Großen und Ganzen stabil. Es kommt jedoch immer wieder zu Sicherheitsvorfällen seit Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien (AA 30.12.2015).
Folter ist weitverbreitet und wird quer durch den Libanon systematisch und routinemäßig auch von der Hisbollah angewendet (Daily Star 14.10.2014).
Organisationen wie die Hisbollah und palästinensischen Milizen betreiben ebenfalls Hafteinrichtungen, zu diesen gibt es aber keine Informationen (USDOS 13.4.2016).
Verschleppungen durch nichtstaatliche Akteure, v.a. Hisbollah, kommen vor (AA 30.12.2015).
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
Bereits das Bundesamt ist von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sieht auch das BVwG keinen Grund von dieser Glaubwürdigkeit abzugehen.
Der Standpunkt der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Asylwerbers generell die Asylrelevanz fehle und er nichts vorzubringen vermocht habe, was unter einen der Tatbestände der GFK subsumierbar wäre, erweist sich jedenfalls als verfehlt.
Das Bundesamt hat die entscheidungsrelevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsrekrutierung außer Acht gelassen bzw. verkannt und daher übersehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführer sehr wohl Asylrelevanz zukommt.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die auszugsweisen Feststellungen zur Hisbollah ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Libanon vom 18.04.2016, welche auch das Bundesamt, nur in älterer Version, dem Bescheid als Feststellung zugrunde gelegt hat.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Hinsichtlich des Vorbringens der Zwangsrekrutierung wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zukommt, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2015, Ra 2014/01/0243, mwN).
3.1.2.1. Im gegenständlichen Fall versuchte die Hisbollah den Beschwerdeführer zu rekrutieren und ist entsprechend der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich weigern sollte, für die Hisbollah zu kämpfen, er mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen hätte. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei er seitens der Hisbollah zu einem früheren Zeitpunkt auch der Spionage für Israel verdächtigt worden, was in diesem konkreten Fall erschwerend hinzutritt und durch diese unterstellte Spionagetätigkeit für die Hisbollah eine ihm unterstellte politische Gesinnung erkennbar wäre. Angesichts seiner offensichtlichen Weigerung, sich dem Krieg der Hisbollah anzuschließen und seiner insofern mit einem Deserteur vergleichbaren Stellung, ist daher anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Verfolgung seitens der Hisbollah droht. Wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, bildet die Hisbollah zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Ferner ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Hisbollah heute eine Art staatlicher Akteur ist, weswegen sich die Fragen der Schutzfähigkeit und der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht stellen.
Außerdem wäre der Beschwerdeführer bei einer Zwangsrekrutierung gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Insgesamt betrachtet ist die Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Libanon zwangsrekrutiert, getötet oder bedroht zu werden, auf Grund der äußeren Umstände und der individuellen Situation des Beschwerdeführers objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet, sodass seine Flüchtlingseigenschaft gegeben ist.
Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum aufgrund der ihm drohenden Zwangsrekrutierung und der derzeitigen Situation im Libanon bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181).
Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Libanons und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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