BVwG W213 2124688-1

W213 2124688-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2016

Regest

Ausbildungsdienst - Heer, Dienstunfähigkeit, Erstattungsbetrag,<br/>Monatsprämien, Soldat, Übergenuss, vorzeitige Entlassung, Wehrdienst

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2124688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2124688.1.00

Spruch

W213 2124688-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. 22.09.1991, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 08.01.2016, GZ. P1031161/10-HPA/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2016, GZ. P1031161/12-HPA/2016 (4), betreffend Hereinbringung von Geldleistungen (§ 55 HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 6 Abs. 4 und 55 HGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2014 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten. Am 16.12.2014 stimmte er schriftlich der vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst zu.

Mit Schreiben vom 29.10.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass auf dessen Abrechnungskonto ein negativer Saldo von € 2290,04 aushafte. Nach Darstellung der Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer weiter mitgeteilt, dass im Rahmen einer Begutachtung durch die XXXX nachstehende Stellungnahme abgeben worden sei:

"Hr. XXXX war am 9. Dezember 2014 im IMS (Institut for medical support) zur Auslandseignungsuntersuchung.Im Rahmen derselben fiel eine Anomalie im EKG auf Es wurde ihm aufgetragen, dies abklären zu lassen, ehe eine Freigabe für den Auslandseinsatz gegeben werden könne.

XXXX XXXX wurde aufgrund dessen dem MSp IBK, FA für Innere Medizin (Militärspital Innsbruck, Facharzt) zugewiesen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die objektiven Befunde in keiner Weise die subjektiv geäußerten Beschwerden bestätigen konnten und im Grunde vermutlich auch gar nicht zu einer Entlassung aus gesundheitlichen Gründen geführt hätten.

Nach persönlich geführter, telefonischer Rücksprache mit XXXX XXXX am 18. Dezember 2014 zeigte sich aber, dass dieser an einem weiteren Dienst beim ÖBH (Österreichischen Bundesheer) in keiner Weise interessiert war. (Der Beweis dafür findet sich auf dem Entlassungsformular, wo XXXX in dem dafür vorgesehenen Abschnitt seine Zustimmung erteilte.) Da nun aber eine Nichteignung für den AE (Auslandseinsatz) bereits vorlag und die Abklärung noch nicht ihr endgültiges Ende erreicht hatte, wurde dem PiAD (Person im Ausbildungsdienst) angeboten, eine Entlassung aus medizinischen Gründen, die mit der Unterschrift des Arztes sofort (und noch vor Weihnachten!) in Kraft tritt, vorzunehmen.

XXXX wurde von mir im persönlich geführten Telefongespräch dahingehend informiert, dass die vorliegende Erkrankung, so sie überhaupt zu einer Einschränkung der Dienstfähigkeit führen würde, nicht durch das ÖBH (Österreichische Bundesheer) verursacht worden war und daher voraussichtlich zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen werde, was er zur Kenntnis genommen hatte. "

Am 16.12.2014 sei daher durch den Militärarzt seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden, die durch die Chefärztin der belangten Behörde am 19.12.2014 bestätigt worden sei.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 11.11.2015 aus, dass es nie sein Wunsch gewesen sei aus dem Ausbildungsdienst auszuscheiden und er diesen jederzeit wieder antreten würde.

Von seiner Seite aus, seien weder dem Heerespersonal noch den zuständigen Ärzten in irgendeiner Weise gesundheitliche Beschwerden kundgetan worden. Er fühle sich fit und in sehr guter körperlicher Verfassung, was auch aus dem PIAD Test zu sehen sei.

Es sei richtig, dass im IMS eine Auslandseignungsuntersuchung stattgefunden habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass dies in Innsbruck abzuklären sei, aber kein Problem darin gesehen würde.

Bei der Abklärung im MSp Ibk., FA für Innere Medizin, sei ihm vom zuständigen Arzt sofort mitgeteilt worden, dass er ihn sicher nicht für den Ausbildungsdienst als geeignet erkläre, da bei dieser Tätigkeit nur "getrunken" und "geraucht" werde. Ausschlaggebend für diese Aussagen könnten seine schlechten Leberwerte, aufgrund eines "drei-Tagesfestes" zuvor gewesen sein.

Sehr befremdend fände er die Aussagen in der Beweisaufnahme, „ dass die objektiven Befunde in keiner Weise die subjektiv geäußerten Beschwerden bestätigt werden konnten und im Grunde vermutlich auch gar nicht zu einer Entlassung aus gesundheitlichen Gründen geführt hätten". Es sei ihm von ärztlicher Seite klar mitgeteilt und nahegelegt worden, dass er das Entlassungsformular unterschreiben müsse, da gesundheitlich ein zu großes Risiko bestehen würde. Über die Folgen seiner Unterschrift sei er nicht aufgeklärt worden. Wäre es zu einer ordnungsgemäßen Abklärung gekommen, hätte er mit Sicherheit nicht unterschrieben.

Auch zu erwähnen sei, dass sich im Nachhinein, durch Aussagen von Ärzten herausgestellt habe, dass bereits sowohl bei der Musterung als auch beim PIAD-Aufnahmeverfahren die gleichen EKG-Werte festgestellt worden seien. Da stelle sich für ihn die Frage, warum ihm dies zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt bzw. als Risiko gesehen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei scheinbar sein objektiver Befund dem Ausbildungsdienst nicht entgegengestanden.

Auch sei es ihm wichtig aufzuzeigen, um seine Glaubwürdigkeit und Wichtigkeit dieser Tätigkeit zu unterstreichen, dass er am 24.01.2014 einen schriftlichen Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung gestellt habe, da er mit Beschluss vom 04.04.2012, auf Feststellung der Eignung zum Wehrdienst, als untauglich erklärt worden sei.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.01.2016, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Sehr geehrter Herr XXXX !

Durch die vorzeitige Beendigung Ihres Ausbildungsdienstes haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu erstatten. Dazu ergeht folgender

LEISTUNGSBESCHEID

Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt

€ 2.290,04

zu ersetzen.

[...]

Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass Personen im Ausbildungsdienstes gemäß § 6 HGG eine Monatsprämien i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes gebühre. Bei einer Beendigung vor Ablauf des 6. Monats einer Wehrdienstleistung habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämien, die in den ersten 6 Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen sei. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag mit jedem Monat der Wehrdienstleistung, die über 6 Monate hinausgehe, wobei sich dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor errechnet. Für teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2014 € 2389,00.

Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 27.11.2014 eine Monatsprämie i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Aufgrund seiner Entlassung aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 19.12.2014 und der Tatsache, dass er bereits einen Grundwehrdienst im Zeitraum vom 02.06.2014 bis 31.07.2014 absolviert habe, sei gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG der Erstattungsbetrag von €

2662,84 mit 0,86 (bis zum Ablauf des siebenten Monats einer Wehrdienstleistung) zu multiplizieren. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes hereinzubringen.

Der im Spruch angeführte Betrag errechne sich wie folgt (alle Beträge in Euro):

Erhaltene Bezüge (Monatsprämien) für den Zeitraum 1. 8. bis 27.11.2014

3910,96

Gebührende Bezüge (Grundvergütung) für den Zeitraum 1. 4. bis 05.07.2015

  • 1248,12

Fiktiver Erstattungsbetrag

= 2662,84

Multipliziert mit 0,86 ergibt einen Erstattungsbetrag von

2290,04

Zum Sachverhalt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2014 seinen Grundwehrdienst angetreten und am 01.08.2014 in den Ausbildungsdienst übergetreten sei. Mit Ablauf des 19.12.2014 sei er aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden, da am 16.12.2014 durch den Militärarzt seine Dienstunfähigkeit festgestellt und durch die Militärärztin beim Heerespersonalamt am 19.12.2014 bestätigt worden sei.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wies die belangte Behörde darauf hin, dass aus dem oa. Gutachten eindeutig hervorgehe, dass die Gesundheitsschädigung in keinem Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung des Beschwerdeführers stehe.

Er habe seiner vorzeitigen Entlassung am 16.12.2014 zugestimmt. Da keine der in § 30 Abs. 3 WG 2001 angeführten Gründe der vorzeitigen Entlassung in seinem Fall zuträfen, sei seine Zustimmung nicht zwingend erforderlich gewesen. Er wäre auch ohne seine Zustimmung aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Nichteignung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden. Die Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich nicht aufgrund seiner Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung, sondern aus der Tatsache, dass seine Gesundheitsschädigung in keinem Zusammenhang mit seiner Wehrdienstleistung stehe.

Ein Zusammenhang seiner gesundheitlichen Nichteignung mit dem Wehrdienst sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, dass seine medizinischen Auffälligkeiten schon bei der Musterung und auch bei der Untersuchung im Ausbildungsdienst bekannt gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Musterung sowie der Untersuchung für den Ausbildungsdienst seien demnach die gesundheitlichen Kriterien schon nicht erfüllt gewesen bzw. sei dies der Behörde bekannt gewesen. Man hätte ihn daher gar nicht zum Ausbildungsdienst zulassen dürfen. Er sehe daher kein Verschulden seinerseits und erachte daher die Rückforderung des Übergenusses für rechtswidrig. Dass es zu einem Übergenuss gekommen sei, liege nicht in seinem Verschulden. Er hätte den Ausbildungsdienst nie gekündigt.

Die belangte Behörde holte hierauf eine Stellungnahme der Chefärztin XXXX ein. In ihrem Schreiben vom 23.02.2016 heißt es:

"Erste Stellungsuntersuchung 21. - 22. Jänner 2009: Aufgrund der durchwegs unauffälligen Angaben des Stellungspflichtigen sowie der Untersuchungsergebnisse zeigt sich folgendes Bild:

Diagnosen: WZ5 aufgrund leichten Untergewichtes;

Das EKG zeigte ein gewisses Ausmaß einer Repolarisationsstörung, dem aber offenbar keine pathologische Bedeutung beigemessen wurde. Ob damals bereits bekannt war, dass diese Kurvenanomalie einem nicht relevanten Herzklappenvorfall zuzuordnen ist, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.

Hr. H. trat am 6. Juni 2011 den Wehrdienst an. Im Rahmen der Einstellungsuntersuchung klagte er über einen stattgehabten Bandscheibenvorfall vier Monate zuvor sowie eine Sprunggelenksverrenkung 2 Monate zuvor. Eine Vorstellung beim Facharzt erbrachte die Empfehlung zur Rückstellung der Wehrpflicht. Am 8. Juni 2011 wurde Hr. H. also aus gesundheitlichen Gründen aus dem Wehrdienst entlassen.

Die nächste Stellungsuntersuchung erfolgte im April 2012: Die nunmehrigen Angaben des Hrn. H. lauteten: Heuschnupfen mit regelmäßiger Medikamenteneinnahme, Schlafstörungen, Migräne, Nervenverletzung, Augenverletzung, Rückenschmerzen, Bandscheibendefekte, „andere" Wirbelsäulenleiden (die jedoch nicht näher beschrieben wurden), Nervenschäden, Bewegungseinschränkungen, und Bänderrisse. Der objektive EKG-Befund war unverändert zu den Vorbefunden. Mit diesen schriftlichen und offenbar auch mündlichen Angaben folgte, was folgen mußte (und vermutlich auch sollte):

„untauglich" für den Wehrdienst aufgrund sogenannter Mehrfachminderung.

Im Jänner 2014 stellte Hr. H. sich bei XXXX , ein Konsiliarorthopäde auch für ÖBH, in dessen Ordination vor um sich eine Bestätigung darüber ausstellen zu lassen, wie gut belastbar er zwischenzeitlich geworden war. Er war mittlerweile vollkommen und absolut beschwerdefrei und XXXX konnte dies nur bestätigen. Mit diesem Befund ersuchte Hr. H. um Wiederaufnahme seines Verfahrens, da er nunmehr den Ausbildungsdienst absolvieren wollte.

Die gewünschte neuerliche Stellungsuntersuchung erfolgte im Mai 2014. Unter seinen eigenen Angaben fanden sich keinerlei Leiden oder Schmerzen irgendwelcher Art, keine Augen- oder Nervenverletzungen, nichts außer einer weiterhin bestehenden Allergie, die nunmehr aber auch keiner medikamentösen Intervention mehr bedurfte. Selbst die einschlägigen, erhöhten Leberwerte erklärten sich dieses Mal durch die dreitägige Teilnahme an einem Festival unmittelbar vor der Untersuchung, ansonsten kein Trinken mehr, kein Rauchen mehr - nur noch Sport.

Was das EKG betrifft, waren die Ergebnisse gleich bleibend.

Die Diagnosen blieben dieselben wie im April 2012, wurden nunmehr aber aufgrund der Angaben und vorgelegten Befunde ausreichend hoch bewertet:

WZ5 aufgrund einer lange zurückliegenden (2010) geringfügigen Bandscheibenverschiebung (nicht Vorfall!) sowie wegen Erhöhung einschlägiger Leberwerte und eines Entzündungsparameters, welcher sich aufgrund eines Gerstenkornes gut erklären ließ.

Bereits Anfang Juni 2014 trat Hr. H. den sogenannten Rest-GWD an und wurde nach bestandener weiterer Eignungsprüfung im Juli 2014 in den Bereichen Sport und Psychologie bei HPNPrtz Nord am 1. August 2014 in den AD übernommen.

Am 9. Dezember 2015 unterzog sich Hr. H. einer weiteren Untersuchung, diesmal für die Eignung für einen Auslandseinsatz. Das Untersuchungsergebnis war negativ, da Hr. H. über Beschwerden klagte die in Zusammenschau mit dem auch gleich bleibend auffälligen EKG, weiterer Abklärung bedurften. Aufgrund der nun offenbar bestehenden Beschwerden, könnte sich eine Änderung der Herzsituation ergeben haben. Anmerkung: die einschlägigen Leberparameter waren weiterhin erhöht!

Die Beschwerden: seit über einem Jahr täglicher Brechreiz, seit über einem Monat Druckgefühl in der Brust. Die weitere Durchuntersuchung im MSp IBK erbrachte keine Befundänderung: Hr. H. war ein durchschnittlich belastungsfähiger junger Mann; es fand sich keine behandlungswürdige Pathologie, insbesondere auch keine abgelaufene Herzmuskelentzündung und die Untersuchungsergebnisse waren sohin als gleich bleibend zu interpretieren.

Die von XXXX vorgeschlagene Magenspiegelung zwecks Abklärung der angegebenen Übelkeit wurde bei ÖBH offenbar nicht mehr durchgeführt.

KrRev LANDECK, XXXX , JgB23 setzte sich am 17. Dezember 2014 mit dem ärztlichen Dienst/HPA in Verbindung mit der Mitteilung, dass Hr. H.

  • im AD befindlich - eigentlich seinen Dienst beenden möchte aber mitten in einer langwierigen, medizinischen Abklärung stehend so knapp vor Weihnachten umgehend seinen Dienst beenden möchte und nicht erst Ende des Monats, nach Inkrafttreten einer Austrittserklärung.

Da die laufenden Untersuchungen eindeutig gesundheitlicher Ursache waren und hinsichtlich allfälliger Rückzahlungsverpflichtungen keinerlei Unterschied zwischen Austritt und vorz. Entl. aufgrund Dienstunfähigkeit bestand, wurde Hr. H. - nach telefon. Aufklärung der zu erwartenden Konsequenzen einer vorzeitigen Entlassung - mittels VEDU3 am 19. Dezember 2014 aus dem AD entlassen.

Ungeachtet der Tatsache, dass eine Zustimmung zur Entlassung nicht erforderlich gewesen war, da die Beschwerden nicht von ÖBH verursacht worden waren, hat er diese -nach erfolgter Aufklärung dennoch gegeben."

Der Beschwerdeführer hielt dem im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 16.03.2016 entgegen, dass seine medizinischen Auffälligkeiten bezüglich des EKG's schon bei der Musterung und auch bei der ersten Stellungsuntersuchung am 21.- 22.01.2009 bekannt gewesen seien. Das EKG habe schon damals ein gewisses Ausmaß einer Repolarisationsstörung gezeigt. Bei der ersten Untersuchung sei dem keine pathologische Bedeutung beigemessen worden.

Auch bei der zweiten Stellungsuntersuchung welche vom 03.04. bis 04.04.2012 stattgefunden habe, seien dieselben EKG-Werte samt einer Repolarisationsstörung diagnostiziert worden. Aufgrund seiner mündlichen und schriftlichen Angaben habe der Beschluss der Stellungskommission Tirol "untauglich" gelautet.

Seinem Antrag vom 24.01.2014 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung sei mittels Bescheid am 06.02.2014 stattgegeben worden.

Das Untersuchungsergebnis vom 27.05.2014 habe dieselben Werte wie schon in den vorangegangenen Untersuchungen aufgewiesen, auch ein gewisses Ausmaß einer Repolarisationsstörung, welcher keine pathologischer Bedeutung beigemessen worden sei. Trotz seiner EKG - Werte sei er mit Wirkung vom 01.08.2014 zur Leistung des Ausbildungsdienstes in der Dauer von zwölf Monaten beim österreichischen Bundesheer einberufen worden.

Am 09.12.2014 sei er zum Zwecke der Teilnahme an der Eignungsüberprüfung für einen Auslandseinsatz untersucht und als "vorübergehend ungeeignet" eingestuft worden. Grund:

Repolarisationsstörung.

Seine Beschwerden, welche nicht seit über einem Jahr, sondern seit ein paar Monaten bestanden hätten - täglicher Brechreiz und ein Druckgefühl in der Brust - seien von ihm schon in Saalfelden sowie in Landeck bei den dort zuständigen Ärzten angesprochen worden. Es sei versucht worden seine Beschwerden wurden versucht durch Medikamente zu stillen, die aber zu keiner Besserung geführt hätten, was auch von ihm mitgeteilt worden sei. Seinen Beschwerden seien seiner Ansicht nach keine Bedeutung beigemessen worden und sie als Tachiniererei abgetan worden.

Der Grund seiner Übelkeit/Brechreiz und des Druckgefühls in der Brust seien durch einen Brief des Stadtmagistrates Innsbruck (eingelangt am 18.12.2014) und des Militärmedizinischen Zentrum/SanZ ost, Institut für International Medical Support und Impfzentrum ÖBH (eingelangt am 12.01.2015) aufgeklärt worden. In diesen Briefen sei ihm mitgeteilt worden, dass in seinem Stuhlbefund Campylobacter nachgewiesen worden sei und er mit diesem Befund möglichst rasch beim Hausarzt vorstellig werden müsse. Dem sei er nachgegangen und es seien Medikamente verschrieben worden, welche auch zu einer baldigen Verbesserung und Heilung geführt hätten. Diese Diagnose sei somit für den Brechreiz und das Druckgefühl in der Brust verantwortlich gewesen. Da er diese Beschwerden vor seinem Wehrdienst nicht gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er sich diesen Virus beim ÖBH aufgefangen habe.

Schon alleine die Tatsache, dass er von seinem Virus durch einen Brief des Stadtmagistrates Innsbruck erfahren habe, finde er befremdlich, da sein Befund beim ÖBH schon vorher bekannt gewesen sein müsse!

Hätte er schon vor seinem Wehrdienst an diesen Beschwerden gelitten, hätte er erstens sofort einen Arzt in Innsbruck aufgesucht und zweitens hätte er dies bei seiner Stellung angegeben. Den nicht aufhörenden und immer stärker werdenden Symptomen nach, sei ihm klar gewesen, dass dies nicht eine Magenverstimmung sein könne.

Im Dezember 2014 sei ihm von ärztlicher Seite klar mitgeteilt und nahegelegt worden, dass er das Entlassungsformular unterschreiben müsse, da gesundheitlich ein zu großes Risiko bestehen würde um den Ausbildungsdienst weiterausüben zu können.

Da seine medizinischen Auffälligkeiten - Repolarisationsstörung - schon bei der Musterung als auch bei allen folgenden Untersuchungen bekannt gewesen seien, wäre es von Seiten des/der zuständigen Arztes/Ärztin zum damaligen Zeitpunkt notwendig gewesen dies bekannt zu geben bzw. ihn erst gar nicht in den Ausbildungsdienst aufzunehmen.

Aufgrund dieser Tatsachen sähe er kein Verschulden seinerseits und die Rückforderung des Übergenusses erachte er deshalb als rechtswidrig. Dass es zu einem Übergenuss gekommen sei liege nicht in seinem Verschulden.

Die belangte Behörde erließ hierauf die im Spruch bezeichnete Beschwerdevorentscheidung, womit die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Zahlungsverpflichtung bekräftigt wurde. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs festgestellt, dass dem Befundbericht des XXXX , truppenärztliche Ambulanz/Jägerbataillon 23, vom 10. Dezember 2014, ist ua. Folgendes zu entnehmen sei:

"Anamnese: gestern im Heeresspital im Rahmen einer Auslanduntersuchung pathol. EKG aufgefallen.

2013 amulante Untersuchung Klinik Innsbruck: fragliche Lungenentzündung, Verdacht auf Lungenembolie, damals thorakal Druckgefühl linksparasternal.

Seit über einem Jahr täglich Brechreiz, keine nähere Abklärung bisher.

Seit 1 Monat links thorakal Druckgefühl in Ruhe, keine Zunahme bei Belastung, keine Ausstrahlung. konstant gute Leistungsfähigkeit, keine Atemnot, keine Bewusstlosigkeit (...)"

'

Als Beilage zum Einberufungsbefehl des Heerespersonalamtes vom 25. Juli 2014, Zl. Pl 031161/4-HPA/2014, habe der Beschwerdeführer das Merkblatt "Wichtige allgemeine Hinweise" erhalten. Unter Punkt II. Sonderbestimmungen für Männer im Ausbildungsdienst, Ziffer 5, finde sich folgender Hinweis:

"Bitte beachten Sie: Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes (ausgenommen Dienstunfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsschädigung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht) ist für jeden Monat, in dem mehr erhalten wurde als im Grundwehrdienst, die Differenz rückzuerstatten. Diese Rückerstattungspflicht verringert sich proportional mit der über sechs Monate hinaus geleisteten Dienstzeit im Ausbildungsdienst. "

Die belangte Behörde führte in weiterer Folge aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben bei der Stellungskommission im Mai 2014 am 10. Dezember 2014 im Zuge der Anamnese XXXX berichtet habe, dass er seit über einem Jahr täglich Brechreiz habe. Daraus werde der Schluss gezogen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden (Brechreiz) bereits vor seiner letzten Stellungsuntersuchung vorgelegen hätten, von diesem aber verschwiegen worden seien.

Bei einer Stellungsuntersuchung würden keine Stuhlproben abgegeben. Somit könne auch keine derartige Untersuchung durchgeführt werden. Im Gegensatz dazu fänden bei einer Eignungsuntersuchung für den Auslandseinsatzpräsenzdienst routinemäßige Untersuchungen des Stuhls statt, um größtmögliche Sicherheit für Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst zu erzielen. Hiebei sei beim Beschwerdeführer ein Campylobacter-Befall nachgewiesen worden. Da es sich hiebei um eine meldepflichtige Erkrankung gehandelt habe, sei der Stadtmagistrat Innsbruck unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden. Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seines Ausbildungsdienstes mit Campylobacter angesteckt habe, müsse schon deshalb bezweifelt werden, da es sich hiebei um einen äußerst ansteckenden Erreger handle und in jener Einheit in der der Beschwerdeführer seinen Dienst versehen habe außer ihm keine weiteren Erkrankungen bekannt geworden seien. Darüber hinaus hätte er, seinen eigenen Angaben zufolge - wie oben angeführt -bereits vor Antritt seines Restgrundwehrdienstes täglich an Brechreiz gelitten.

Die zur vorzeitigen Entlassung führende Symptomatik (Übelkeit, Brechreiz, Druckgefühl in der Brust) lasse sich nicht mit der bereits bekannten Anomalie im EKG erklären. Die bekannte Anomalie im EKG hätte zu keiner vorzeitigen Entlassung aus gesundheitlichen Gründen geführt.

Die zur vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers führenden Beschwerden, hätten daher in keinem Zusammenhang mit seiner Wehrdienstleistung gestanden. Obwohl die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen sei, habe er seiner vorzeitigen Entlassung am 16. Dezember 2014 zugestimmt.

Entgegen seiner Behauptung sei er im Zuge eines Telefonates mit Frau XXXX über seine Rückzahlungsverpflichtung in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus sei ihm aufgrund des Merkblattes "Wichtige allgemeine Hinweise" bereits vor Antritt seines Ausbildungsdienstes die Tatsache, dass er bei vorzeitiger Beendigung seines Ausbildungsdienstes (ausgenommen Dienstunfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsschädigung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht) zur Rückererstattung der zuviel ausbezahlten Beträge verpflichtet sei, bekannt gewesen.

Da keine der in § 30 Abs. 3 WG 2001 angeführten Gründe der vorzeitigen Entlassung im Fall des Beschwerdeführers zuträfen, sei seine Zustimmung nicht zwingend erforderlich gewesen. Er wäre auch ohne seine Zustimmung aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Nichteignung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden. Die Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich nicht aufgrund seiner Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung, sondern aus der Tatsache, dass seine Gesundheitsschädigung in keinem Zusammenhang mit seiner Wehrdienstleistung gestanden habe.

Mit Schreiben vom 08.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 16 VwGVG. Darin brachte er unter Hinweis auf seine bisherigen Eingaben vor, dass es nicht richtig sei, dass er seit über einem Jahr an täglichem Brechreiz gelitten hätte. Er habe auch bei seiner letzten Stellungsuntersuchung nichts verschwiegen. Hätte er unter diesen Beschwerden bereits vor seinem Wehrdienst gelitten, hätte er sich sofort in ärztliche Behandlung begeben. Seine Beschwerden hätten in Saalfelden begonnen. Ob er sich im Ausbildungsdienst mit Campylobacter angesteckt habe, könne er nicht sagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom 25.07.2014 für den 01.08.2014 zum Ausbildungsdienst (voraussichtliches Ende: 31.07.2015) einberufen. Am 16.12.2014 wurde durch den Militärarzt die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers, der seit einigen Monaten an täglichem Brechreiz und einem Druckgefühl in der Brust gelitten hatte, festgestellt. Dabei wurde nachstehende Diagnose gestellt:

I 34.1 Mitralklappenprolaps, DD. I 51.4. Myokarditis.

Diese Dienstunfähigkeit wurde durch die Militärärztin bei der belangten Behörde am 19.12.2014 bestätigt. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 18.12.2014 bzw. durch Schreiben des militärmedizinischen Zentrums/SanZ Ost, Institut für International Medical Support, vom 12.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt dass in seinem Stuhl Befall durch Campylobacter nachgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stimmte am 16.12.2014 schriftlich seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst zu.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grundlage der Aktenlage getroffen werden. Die Infektion des Beschwerdeführers mit Campylobacter wurde von diesen in der Stellungnahme vom 16.03.2016 erstmals vorgebracht. Seitens der belangten Behörde wurde in der Beschwerdevorentscheidung bestätigt, dass diese Erkrankung bei der Untersuchung des Stuhls des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Da es sich dabei um eine meldepflichtige Erkrankung handelte, wurde der Magistrats Innsbruck als zuständige Gesundheitsbehörde in Kenntnis gesetzt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 6 und 55 HGG sowie § 30 WG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

...

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

...

...

3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder

2. bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) ..."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers mit 19.12.2014 beendet wurde.

Gemäß § 30 WG 2001 gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassen, wenn vom zuständigen Militärarzt die Dienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Entlassung aus dem Wehrdienst unterscheidet § 30 WG 2001 zwei Fallgruppen. Während gemäß § 30 Abs. 1 WG 2001 die Wirksamkeit der Entlassung bereits mit Ablauf des Tages der Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando (Z. 1) bzw. mit Ablauf des Tages der Feststellung der Dienstunfähigkeit (Z. 2) eintritt, wird in den Fällen des § 30 Abs. 3 WG 2001 die Entlassung nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam (vgl. VwGH, 29.09.2005, GZ. 2003/11/0164).

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer seine Campylobacter-Infektion im Zuge seines Ausbildungsdienstes zugezogen hätte, die Entlassung aus dem Ausbildungsdienst durch seine schriftliche Zustimmung vom 16.12.2014 jedenfalls rechtswirksam geworden wäre. Darüber hinaus räumt selbst der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vom 08.04.2016 ein, dass er nicht sagen könne ob er sich im Ausbildungsdienst mit Campylobacter angesteckt habe. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf keinen der in § 30 Abs. 3 WG genannten Umstände zurückzuführen ist.

Damit ist aber auch keiner der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden, gegeben.

Angesichts dieser Rechts- und Sachlage geht das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch genannten Erstattungsbetrages ist zwingende Folge der Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit und kann nur bei Vorliegen eines der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände unterbleiben. Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 6 Abs. 4 Z. 2 und 55 HGG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach-und Rechtslage sowie der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergaben sich keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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