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W198 2125792-1•BVwG W198 2125792-1
W198 2125792-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung
W198 2125792-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016, GZ.: XXXX 2016, betreffend Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2015 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe.
2. Am 11.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Tulln (belangte Behörde) zum Zwecke der "Feststellung der Grenzgängereigenschaft und des Mittelpunkt des der Lebensinteressen bei Beschäftigung in Österreich" niederschriftlich einvernommen.
3. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16.12.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 44 iVm §§ 38 und 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und gemäß Artikel 65 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Polen aufgehalte und in diesem Staat der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen läge.
Ein Zustellnachweis befindet sich nicht im Akt.
4. Gegen diesen Bescheid vom 16.12.2015 hat der Beschwerdeführer am 20.01.2016, mit Schriftsatz datiert mit 10.01.2016, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht, Beschwerde erhoben.
5. Die belangte Behörde erteilte mit Schreiben vom 21.01.2016 einen Verbesserungsauftrag. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere aufgetragen, den Tag bekanntzugeben, an dem er den Bescheid erhalten habe.
6. Mit Schreiben vom 10.02.2016 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit (es folgt wörtliches Zitat): "Brief von AMS Tulln habe ich erhalten am 21.01.2016."
7. Die belangte Behörde erteilte mit Schreiben vom 10.03.2016 einen neuerlichen Verbesserungsauftrag, weil weder der Beschwerde noch dem Schreiben vom 10.02.2016 zu entnehmen sei, wann der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015 erhalten hätte. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Sendung zugestellt. Ein Zustellversuch erfolgte am 14.03.2016, bei dem eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Sendung wurde am 15.03.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgte nicht.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016, wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG, des AVG, des Zustellgesetzes und des Postmarktgesetztes.
8. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Er führt im Vorlageantrag zunächst aus, dass es sich für die verspätete Antwort entschuldigen möchte und "die Frage beantworte wie folgt" (es folgt wörtliches Zitat): "1. Brief (Bescheid) vom AMS Tulln habe ich erhalten am 07.01.2016."
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid vom 16.12.2015 am 19.12.2015 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 20.01.2016 eingebracht, in dem er diese persönlich am Schalter bei der belangten Behörde abgegeben hat.
Notwendige Angaben zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in den zweimaligen entsprechenden Verbesserungsaufträgen seitens der belangten Behörde.
Die Beschwerdefrist endete am 18.01.2016.
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Für die Zustellung des Verbesserungsauftrags vom 21.01.2016 gibt es keinen Zustellnachweis im Akt. In der Beantwortung dieses Verbesserungsauftrages mit Schreiben vom 10.02.2016 bleibt der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig, da er angibt den Bescheid am 21.01.2016 erhalten zu haben. Demnach hätte er den Bescheid erst einen Tag nach (!!!) persönlicher Überreichung seiner Beschwerde bei der belangten Behörde am 20.01.2016 erhalten. Dies ist unlogisch und daher unglaubwürdig.
Wohl aus diesem Grund erteilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.03.2016 einen neuerlichen Verbesserungsauftrag bis 21.03.2016. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich -der entsprechenden RSa Rückschein befindet sich im Akt- am 15.03.2016 zur Kenntnis gebracht. Dass dieser Verbesserungsauftrag in der gesetzten Frist unbeantwortet blieb, ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30.03.2016 (Vorlageantrag), wo er sich für die "verspätete" Antwort entschuldigt. Weiters widerspricht der Beschwerdeführer in diesem Vorlageantrag vom 30.03.2016 seinem bisherigen Vorbringen, indem er nunmehr angibt, dass er den Bescheid der belangten Behörde am 07.01.2016 erhalten hätte.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wann er den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015 nun tatsächlich erhalten hat, wertet der erkennende Senat sein gesamtes Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde als unglaubwürdig. Es ist der belangten Behörde - unter Zugrundelegung des festgestellten unzweifelhaften Sachverhaltes - nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AVG, VwGVG des ZustellG und des Postmarktgesetztes davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid vom 16.12.2015 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 19.12.2015 zugestellt worden ist, die Beschwerdefrist am 18.01.2016 endete und die vom Beschwerdeführer am 20.01.2016 - eingebrachte Beschwerde somit verspätet war.
3.1. Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidungsbefugnis:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices durch einen Senat, dem neben dem Vorsitzenden zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs 2 Ziff 1).
Im Beschwerdefall hat bereits die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Verspätung der Beschwerde aufgegriffen. Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben Punkt II., 1.), hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des fristgerechten Vorlageantrags in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung der Beschwerde aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung
3.3.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:
Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen. Sie beginnt gemäß Ziffer
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Absatz 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
Fällt gemäß § 33 Abs 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Absatz 3 AVG werden Tage des Postlaufs nicht in diese Frist eingerechnet (Postlaufprivileg).
Gemäß § 2 Z 7 Zustellgesetz bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber.
Gemäß § 3 Z 4 PMG (Postmarktgesetz) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes: "Universaldienstbetreiber" ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2.
Gemäß § 12 Abs 1 erster Satz PMG (Postmarktgesetz) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber benannt.
§ 26 ZustG "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG und § 56 Abs 2 AlVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 10 Wochen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
3.3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Im gegenständlichen Fall liegt in Anwendung des § 26. Abs. 2 ZustG eine Zustellung per 19.12.2015 vor. Gemäß § 26 ZustG iVm § 33 Abs. 2 AVG wäre unter Beachtung der 4-wöchigen Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs 4 VwGVG) der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 18.01.2016, 24:00 Uhr, gewesen. Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde jedoch erst am 20.01.2016 persönlich bei der belangten Behörde ein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua). Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (VwGH 18.3.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.7.1995, 94/04/0061; 24.6.2008, 2007/17/0202). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Die belangte Behörde hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer zwei Mal einen Verspätungsvorhalt gemacht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Verspätungsvorhalten erfolgte innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht bzw. wird das entsprechen Vorbringen des Beschwerdeführers, wie unter Punkt II.,
2. Dargelegt, als unglaubwürdig gewertet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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