W175 1436939-1•BVwG W175 1436939-1
W175 1436939-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W175 1436939-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zahl 12 15.140-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Staus des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 20.10.2012 nach am 19.10.2012 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 20.10.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, statt. Am 22.04.2013 fand vor dem BAA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.10.2012 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Er sei ca. im Jahre 1997 in Teheran, Iran, geboren worden. Seine Eltern würden sich seit ca. fünf Monaten in Kabul, Afghanistan, aufhalten, zuvor hätten sie - bereits vor seiner Geburt - im Iran gelebt. Die gesamte Familie wäre einmal, der BF und einer seiner Brüder auch ein zweites Mal nach Afghanistan abgeschoben worden, sie wären jedoch jedes Mal wieder in den Iran zurückgekehrt.
Er habe zwei Brüder namens XXXX und XXXX, diese würden zurzeit in Griechenland aufhältig sein. Weiters hätte es noch einen Bruder namens XXXX gegeben, dieser sei jedoch im Winter des Jahre 2010 bei einem Verkehrsunfall, den Feinde der Familie verursacht hätten, ums Leben gekommen.
Vor ca. fünf Monaten habe der BF mit seinen beiden Brüdern den Iran verlassen, und sie seien über die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort wäre der BF allein und schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass seine Eltern, Geschwister und der BF selbst vom Islam zum Christentum konvertieren hätten wollen, weil das der Vater so Ende des Jahres 1388 (umgerechnet 2009/2010) entschieden hätte. Er hätte vom Islam genug gehabt, weil täglich Leute ermordet werden würden. Der BF hätte auch selbst entschieden, zum Christentum zu konvertieren. Im Iran würde es jedoch keine Kirche geben, und es hätte auch keine Möglichkeit gegeben, sich über das Christentum genauer zu informieren. Der Iran bzw. die Behörden seien gegen die Afghanen gewesen, und es sei ihnen nicht erlaubt worden, im Iran zu leben und die Schule zu besuchen.
Die Verwandten seien im Jahr 1388 draufgekommen, dass die Familie zum Christentum konvertieren hätte wollen. Bei den Verwandten handle es sich um ihre zwei Onkel väterlicherseits, die den Bruder des BF XXXX aufgrund der beabsichtigten Konversion getötet hätten. Dieser sei an einem Donnerstag im Winter des Jahres 1388 (Dezember 2009 bis März 2010) allein auf einem Motorrad um fünf Uhr in der Früh von seiner Wohnadresse in Teheran zu seiner Arbeit unterwegs gewesen. Die Verwandten hätten den Bruder mit einem Auto angefahren, als er zu dieser Zeit mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Aufgrund dieser Verletzungen sei er circa drei Stunden später an der Unfallstelle verstorben.
Der Vater sei schon davor bedroht worden. Einer der Onkeln und auch andere Verwandte, die der BF namentlich nicht kennen würde, die aber auch in Teheran und in Afghanistan leben würden, hätten dem Vater gesagt, dass er nicht zum Christentum konvertieren solle, weil er dadurch ihre Ehre verletzen würde. Wenn er es trotzdem machen würde, dann würden sie sie nicht am Leben lassen. Das hätten sie circa zwei bis drei Wochen vor dem Tod des Bruders telefonisch dem Vater mitgeteilt. Da sich der BF wegen der Verwandten nicht mehr sicher gefühlt hätte, hätte er den Iran verlassen.
Befragt, weshalb der BF sein Heimatland Afghanistan verlassen hätte, gab dieser an, dass er nie in Afghanistan gelebt hätte. Er hätte von Geburt an bis zur Ausreise im Iran gelebt. Er sei lediglich zwei Mal abgeschoben worden, aber immer wieder in den Iran zurückgereist.
Er habe auch Fluchtgründe betreffend Afghanistan, da dort Verwandte von ihm leben würden. Er wüsste aber nicht, wo genau sie leben würden.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme am 22.04.2013 vor dem BAA, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Geben Sie einen kurzen Lebenslauf an bzgl. Geburt, Ausbildung, Beruf und Aufenthalt.
A [Antwort]: Ich bin in Teheran geboren. Mit sieben Jahren habe ich mit der Schule angefangen. Ich habe vier Jahre die Schule besucht. Ich habe dann auch vier Jahre bei einem Schuhmacher gearbeitet. Über Befragen gebe ich an, dass ich immer im Iran gelebt habe.
F.: Laut Erstbefragung sind Sie zwei Mal nach Afghanistan zurückgekehrt.
A.: Ja, das stimmt.
V [Vorhalt]: Warum haben Sie davor gesagt, dass Sie immer im Iran gelebt haben, wenn Sie zwei Mal in Afghanistan waren.
A.: Ich habe gemeint, dass ich fast immer im Iran gelebt habe.
F.: Wann sind Sie das erste Mal nach Afghanistan zurückgekehrt?
A.: Im Sommer 1387 (Juni/Juli 2008). Ich war eine Woche im Herat. Über Befragen gebe ich an, dass ich mit meiner Familie nach Afghanistan gereist bin.
F.: Was war der Grund für die Reise nach Afghanistan?
A.: Wir wurden vom Iran nach Afghanistan abgeschoben.
F.: Wann sind Sie das zweite Mal nach Afghanistan zurückgekehrt?
A.: Das zweite Mal war Anfang 1390 (März/April) 2011. Über Befragen gebe ich an, dass ich mit meinem Bruder XXXX vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde. Wir waren dann wieder eine Woche in Herat. Dann sind wir wieder zurückgekehrt. Über Befragen gebe ich an, dass ich nachher nicht mehr in Afghanistan war.
[...]
F.: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat in Afghanistan?
A.: Ein Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Mein Onkel wohnt in Kabul. Ein Onkel väterlicherseits wohnt im Iran.
F.: Wieviele Geschwister hatten die Eltern?
A.: Mein Vater hat nur zwei Brüder. Über Befragen gebe ich an, dass meine Mutter zwei Brüder hat, die beide im Iran leben.
F.: Wo leben Ihre Eltern?
A.: Sie leben in Teheran.
V.: In der Erstbefragung vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion Wien haben Sie gesagt, dass die Eltern seit fünf Monaten in Afghanistan in Kabul, XXXX, leben.
A.: Das stimmt. Sie haben in Kabul gelebt. Sie sind wieder in den Iran zurückgekehrt. Über Befragen gebe ich an, dass ich es nicht sagen kann, wann die Eltern wieder zurückgekehrt sind.
F.: Wissen Sie, warum die Eltern von Kabul in den Iran zurückgekehrt sind?
A.: Sie wollten nicht in Afghanistan weiterleben. Man kann nicht in Afghanistan leben.
V.: In Kabul machen das aber zwischen drei oder fünf Millionen Menschen.
A.: Das stimmt, aber es gibt immer Probleme.
F.: Führten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt einen anderen Namen?
A.: Nein.
F.: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A.: Tadschike.
F.: Was haben Sie für ein Religionsbekenntnis?
A.: Ich war geborener Muslim und Schiite. Ich möchte aber meine Religion wechseln.
[..]
F.: Schildern Sie uns jetzt die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
A.: Ich bin nicht aus Afghanistan geflüchtet. Ich bin aus dem Iran geflüchtet. Mein Vater ist aus Afghanistan geflüchtet.
[...]
Mein Vater hat in Afghanistan Feinde. Die Feinde meines Vaters sind auch meine Feinde.
F.: Wer sind die Feinde in Afghanistan?
A.: Ich habe in Afghanistan einen Onkel und weitschichtige Familienangehörige. Sie sind unsere Feinde.
F.: Was ist der Grund für diese Feindschaft?
A.: Wir wollten unsere Religion im Iran wechseln, deswegen sind die Familienangehörigen gegen uns.
V.: Sie leben im Iran und stehen mit den Familienangehörigen in Kabul in Kontakt.
A.: Ja, wir haben immer mit ihnen Kontakt.
F.: Seit wann will die Familie die Religion wechseln?
A.: Seit 1388 (2009/2010).
V.: Warum ist die Familie immer im Iran? Die Probleme mit den Verwandten existieren seit 1388 (2009/2010).
A.: Mein Vater hatte damals in Afghanistan keine Probleme. Als mein Vater in den Iran geflüchtet ist, da hatte er mit den Familienangehörigen Probleme bekommen.
F.: Was waren das für Probleme?
A.: Mein Vater ist wegen des Krieges in den Iran geflüchtet. Als wir im Iran waren, hatte der Vater vor, die Religion zu wechseln, deswegen bekamen wir Probleme.
F.: Dann gab es davor, gemeint 1388 (2009/2010), keine Probleme mit der Familie?
A.: Seit 1387/1388 (2008-2009)/(2009-2010) haben wir Probleme.
F.: Wie haben diese Probleme durch die Familie ausgeschaut?
A.: Unsere Familienangehörige haben seit 1387/1388 (2008-2009)/(2009-2010) keinen Kontakt mit uns aufgenommen. Sie waren gegen uns.
F.: Gab es seitens der Familienangehörigen konkrete Vorfälle?
A.: Wir wurden bedroht.
F.: Wie hat die Bedrohung ausgeschaut?
A.: Unsere Familienangehörigen haben den Vater bedroht, dass, falls wir die Religion wechseln, wir gesteinigt oder umgebracht werden. Ich vermute, dass auch der Bruder umgebracht worden ist. Ich kann es nicht genau sagen.
F.: Wie wurde die Drohung gegen den Vater ausgesprochen?
A.: Mein Vater wurde nur telefonisch bedroht?
F.: Sie haben bei den Ja/Nein Fragen angegeben, dass Sie in Afghanistan Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes gehabt haben. Was können Sie dazu sagen?
A.: Mein Vater hat Probleme mit den Behörden. Ich habe nicht dort gelebt. Wenn ich jetzt zurückkehren werde, dann bekomme ich bestimmt Probleme.
F.: Wieso hatte der Vater Probleme mit den afghanischen Behörden?
A.: Wegen der Religion hatte er Probleme. Über Befragen gebe ich an, dass der Vater keine konkreten Probleme bekommen hat. Mein Bruder hat Probleme bekommen.
F.: Warum hat der Bruder Probleme bekommen?
A.: Wir wollten unsere Religion wechseln, deswegen wurde der Bruder umgebracht. Über Befragen gebe ich an, dass mein Bruder im Iran umgebracht wurde.
F.: Wer hat den Bruder im Iran umgebracht?
A.: Ich weiß es nicht genau. Ich weiß nur, dass es Personen waren, die den Vater bedroht haben.
F.: Wieso wissen Sie das?
A.: Ich bin mir sicher. Mein Bruder wurde geschlagen, gefoltert und umgebracht.
F.: Was hat die Familie dann gemacht?
A.: Wo sollten wir hingehen? Bei wem sollten wir Anzeige erstatten?
F.: Normalerweise bei den Behörden.
A.: Wir haben auch Anzeige erstattet. Mein Bruder wurde um fünf Uhr in der Früh umgebracht. Der Mörder wurde nicht gefunden. Über Befragen gebe ich an, dass es der 01.11.1388 (21.01.2010) war.
F.: Falls das wirklich so passiert ist, wie Sie es schildern, was veranlasst Sie dann im Iran zu bleiben?
A.: Wir sind aus dem Iran geflüchtet.
F.: Was meinen Sie damit, dass Sie deswegen aus dem Iran geflüchtet sind?
A.: Wir sind aus dem Iran geflüchtet. Meine beiden Brüder befinden sich in Griechenland.
F.: Die Flucht ist aber Jahre später erfolgt.
A.: Wir hatten damals kein Geld. Wir konnten die Flucht nicht finanzieren.
V.: Warum gehen Sie nach den Vorfällen im Iran nicht nach Afghanistan zurück?
A.: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist viel schlechter als im Iran.
F.: Warum haben Sie und Ihre beiden Brüder den Iran verlassen? Was war der Grund?
A.: Im Islam ist es so, dass, falls ein Muslim seine Religion wechselt, er zum Tode verurteilt oder gesteinigt wird. Wir könnten in Afghanistan die gleichen Probleme wie im Iran bekommen.
F.: Welcher Glaubensgemeinschaft gehören Sie an?
A.: Ich habe meine Religion noch nicht gewechselt. Ich habe keine Ahnung über die Religion.
F.: Warum sollten Sie dann einer Verfolgung unterliegen, wenn Sie die Religion nicht gewechselt haben?
A.: Wir wollten die Religion wechseln.
F.: Warum wollten Sie die Religion wechseln?
A.: Mein Vater wollte das.
F.: Hat der Vater mit Ihnen darüber gesprochen, warum er das wollte?
A.: Mein Vater hat einige armenische Freunde gehabt. Das sind Christen. Mein Vater war mit den Freunden einige Male zusammen. Deshalb wollte er die Religion wechseln.
F.: Ihr Vater interessiert sich seit 1388 (2009/2010) für den Religionswechsel. Die Religion hat er aber nicht gewechselt.
A.: Ich möchte sagen, dass er an das Christentum glaubt.
F.: Sie sind ein eigener Mensch. Was wollen Sie?
A.: Ich will die Religion wechseln. Ich habe aber keine Möglichkeit. Ich lebe mit 36 anderen Muslimen.
F.: Was sagt Ihnen das Christentum?
A.: Ich habe die Bibel auf Farsi gelesen.
F.: Wenn Sie die Bibel gelesen haben, welchen Grundgedanken und welche Grundlehre verkörpert das Christentum?
A.: Ich habe über die Wunder von Jesus gelesen. Das Christentum ist nicht wie der Islam. Im Islam ist man nicht frei. Es gibt viele Unterschiede zwischen Islam und Christentum.
F.: Welche Unterschiede haben Sie zwischen dem Islam und dem Christentum erkannt?
A.: Man ist im Islam nicht frei. Wenn ein Muslim seine Religion wechselt, wird er zum Tode verurteilt.
F.: Fällt Ihnen sonst ein Unterschied zwischen Islam und Christentum ein?
A.: Mir fallen die Taliban ein, die die Leute umbringen.
V.: In Österreich gibt es viele muslimische Mitbürger, die sich nicht viel anders verhalten und die nur ihren Glauben ausüben.
A.: Was geht mich das an?
V.: Leute, die in Österreich in die Moschee gehen, haben nichts mit den Taliban zu tun.
A.: Aber im Iran kann man nicht in die Kirche gehen und normal beten.
F.: Welche christlichen Feste kennen Sie? Wie weit haben Sie sich schon mit dem Christentum beschäftigt?
A.: Ich habe von zwei Festen gehört.
F.: Von welchen zwei Festen haben Sie gehört?
A.: Ich habe es vergessen. Jetzt fällt mir die Geburt von Jesus Christus, Christi Himmelfahrt und Ostern ein.
F.: Was feiert man zu Eyde Pak (Ostern)?
A.: Ich habe nur davon gehört.
F.: Kennen Sie das Vater Unser oder das apostolische Glaubensbekenntnis?
A.: Nein. Die Gebete werden auf Deutsch gelesen. Ich kenne sie nicht auf Farsi.
F.: Wie üben Sie die christlichen Aktivitäten in Österreich aus?
A.: Gar nicht.
F.: So wie im Islam gibt es auch im Christentum viele verschiedene Glaubensrichtungen. Wissen Sie schon, welcher Glaubensrichtung Sie angehören wollen?
A.: Nein. Ich weiß, dass es Protestanten und Katholiken gibt.
[...]
F.: Gibt es sonst noch etwas was Sie sagen möchten bzgl. der Fluchtgründe?
A.: Nein.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn sie in Ihr Heimatland Afghanistan zurückkehren müssten?
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Was würden Sie befürchten?
A.: Ich habe Angst, dass ich auch umgebracht werden würde.
F.: Warum mussten Sie den Iran verlassen, die Eltern können dort bleiben, obwohl sie die gleichen Probleme haben?
A.: Wir konnten es uns finanziell nicht leisten. Meine Brüder haben kein Geld nach Österreich zu kommen.
F.: Die Eltern leben im Iran?
A.: Ja.
F.: Haben die Eltern keine Probleme, da sie im Iran leben können?
A.: Sie haben schon Probleme. Was sollen sie machen?
F.: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja."
Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.3. Im Folgenden legte der BF eine Sterbeurkunde des Bruders XXXX in Kopie sowie zwei Farbkopien von Fotos des Grabsteines des Bruders vor.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.07.2013, Zahl 12 15.140-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Bezüglich der Fluchtgeschichte des BF führte das BFA aus, dass sich der BF dem Christentum nur zum Schein zugewandt hätte und sein Vorbringen daher nicht glaubhaft sei.
3. Mit Schreiben vom 26.07.2013 brachte der BF durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung monierte der BF ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung und legte eine Schulbesuchsbestätigung eines Gymnasiums bei.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 05.08.2013 beim Asylgerichtshof (AsylGH) ein.
5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 20.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF und seine damalige Vertreterin persönlich erschienen.
Der BF legt folgende Bescheinigungsmittel vor:
Hauptschulabschluss
Bestätigung über Teilnahme an einem Remunerations- und anderen Projekten
Zertifikat für OÖ Finanzführerschein.
Daraufhin gab BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"R [Richterin]: Wo sind Sie geboren und wo haben Sie sich aufgehalten, chronologisch, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Ich bin in Teheran geboren und auch aufgewachsen. Zwischendurch bin ich zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden, einmal im Jahr 1387 (entsprich dem Jahr 2008/2009) und einmal 1390 (entspricht dem Jahr 2011/2012). Ich habe mich beide Male kurzzeitig in Herat/Afghanistan aufgehalten und bin wieder in den Iran gegangen. Ich habe mich stets in Teheran aufgehalten und bin auch von dort nach Europa gekommen.
R: Welche Angehörigen der Kernfamilie leben noch, und wo sind sie wohnhaft?
BF: Es leben meine Eltern, und ich habe zwei Brüder. Meine Eltern leben in Teheran, ein Bruder von mir lebt in Österreich. Er war vorhin in Wien, jetzt lebt er in XXXX in Niederösterreich. Der andere Bruder von mir lebt in Griechenland.
R: Der Bruder in Wien: Können Sie mir Name und Geburtsdatumsagen?
BF: Mein Bruder heißt XXXX, er ist ca. 20 Jahre alt. Sein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. Er hat sein genaues Geburtsdatum angegeben, wurde aber hier mit 01.01. aufgenommen. Ich habe mein Geburtsdatum bei der Ersteinvernahme im afghanischen Kalender angegeben, es wurde aber mit 01.01 protokolliert. Bei meiner Einvernahme vor dem BAA in Linz wollte ich es korrigieren lassen, ich habe auch dort angegeben, dass ich mein genaues afghanisches Geburtsdatum angegeben habe und fälschlicherweise mein Geburtsdatum mit 01.01. protokolliert wurde. Man sagte mir, dass es dafür zu spät sei.
R: Ändern wir es? Man muss aber dann aber die Ausweise ebenfalls entsprechend ändern lassen. Wie würde das richtige Datum lauten?
BF: XXXX. Ich möchte es deshalb ändern, weil mich alle auslachen.
R: Dann nehmen wir den XXXX. So steht es dann auch im Erkenntnis. Sie müssen schauen, dass Sie möglichst schnell die Sozialversicherungskarte ändern lassen, damit Sie keine Probleme mit der Versicherung bekommen.
Haben Sie noch irgendwelche Verwandten in Afghanistan?
BF: Es sind dort weit entfernte Verwandte von mir und auch die Familie meines Onkels mütterlicherseits. Sie lebt in Kabul. Meine Großeltern sind schon verstorben.
R: Für den Fall, dass Sie zurückkehren müssten, würden diese Verwandten Sie aufnehmen?
BF: Nein.
R: Erzählen Sie mir bitte, warum Sie nicht nach Afghanistan zurück könnten, auch wenn es vom Finanziellen her ginge?
BF: Aufgrund der Probleme, die vorgefallen sind, und auch weil ich keine Interesse daran habe, nach Afghanistan zurückzukehren.
R: Schildern Sie mir bitte die Probleme möglichst genau.
BF: Die Probleme, die meine Familie und mein Vater hatten, sind ein Grund, dass ich nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren kann. Sie haben sicherlich über diese Probleme gelesen.
R: Ich würde es gerne von Ihnen noch einmal hören.
BF: Mein Vater konnte nicht mehr im Krieg in Afghanistan leben. Er konnte es nicht mehr ertragen. Es wurde ein Bruder von mir namens XXXX im Jahr XXXX getötet. Er wollte nicht mehr in Afghanistan leben. Mein Bruder wurde im Iran getötet. Mein Vater hat nichts Gutes im Islam gesehen, und deshalb ist er im Iran konvertiert. Auch ein Bruder von mir, der jetzt in Österreich ist, ist während er sich in Griechenland aufgehalten hat, konvertiert.
R: Zu welchem Glauben sind die beiden konvertiert?
BF: Sie sind Christen geworden. Ich habe auch Unterlagen betreffend die Konversion meines Bruders.
R: Haben wir diese im Akt?
BFV [Vertreterin des BF] legt eine Taufurkunde für XXXX aus Griechenland vor.
BF: Mein Bruder ist über Ungarn nach Österreich gekommen. Es wurden dort seine Fingerabdrücke abgenommen. Er ist seit ca. 5 Monaten in Österreich. Die österreichischen Behörden haben gesagt, dass ein Asylverfahren möglicherweise in Österreich oder auch in Ungarn behandelt wird. Die Chancen stehen 50:50. Man sagte meinem Bruder, dass seine Fingerabdrücke in Ungarn gelöscht werden, wenn er sich 6 Monate in Österreich aufhalten würde. Wie weit das stimmt, weiß ich nicht. Das haben die Zuständigen, dort wo er ist, so gesagt. Mein Bruder möchte nach Ungarn nicht zurückkehren. Er wollte seine Fingerabdrücke dort nicht abgeben. Sie haben ihm gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abgenommen.
R: Wieso ist Ihr Bruder in Kabul geboren?
BF: Meine Brüder sind in Kabul geboren. Ich bin selbst in Teheran geboren.
R: Das heißt, Ihr Vater ist er nach der Geburt Ihrer beiden Brüder in den Iran gegangen?
BF: Ja.
R: Wo sehen Sie jetzt die Probleme für sich selbst in Afghanistan?
BF: Ich liebe mein Heimat Afghanistan. Ich kann aber unter diesen Umständen, dass man in Afghanistan keine andere Glaubensrichtung als den Islam haben kann, nicht leben. Dass dort Krieg herrscht, dass sie dort konservativ sind und dass Afghanistan von einer schlechten Regierung beherrscht wird. Dass es Unruhe gibt, Explosionen, Selbstmordanschläge, das sind Gründe, die mir ein Leben in Afghanistan unmöglich machen. Wäre es dort sicher und wäre mein Bruder nicht ums Leben gekommen, dann wäre ich gerne in Afghanistan geblieben und würde dort gerne leben. Ich glaube nicht, dass in Afghanistan in 100 Jahren etwas so geändert wird, dass Andersgläubige ohne Probleme leben würden. Es wird sehr lange dauern, bis man im Stand ist, so zu leben, wie man es gerne möchte. Jetzt ist das nicht der Fall.
R: Ich dachte, Ihr Bruder ist im Iran ums Leben gekommen?
BF: Ja.
R: Was hat das jetzt mit Afghanistan zu tun?
BF: Aufgrund der Konversion meines Vaters und meines Bruders sind die Verwandten, insbesondere mein älterer Onkel väterlicherseits, nicht damit einverstanden gewesen. Es lebt auch ein Onkel väterlicherseits im Iran und auch andere Verwandte. Sie haben sich dadurch entehrt gefühlt, und sie wollten es nicht auf sich sitzen lassen. Deshalb wurde mein Bruder auf Initiative meines Onkels väterlicherseits im Iran umgebracht. Wäre meine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, wäre die Sache noch schlimmer gewesen. Das ist auch ein Grund, weshalb ich auch nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren kann. Dieses Problem haben wir nicht nur mit der Familie meines Onkels oder unseren Verwandten. Es ist bekannt, dass den Leuten, die konvertieren, in Afghanistan die Todesstrafe droht, auch Steinigung.
R: Sie sind ja nicht konvertiert.
BF: Ich bin offiziell nicht zum Christentum übergetreten, aber ich glaube auch nicht an den Islam.
R: Das ist ja nicht verboten.
BF: Hier in Österreich kann ich es, aber in Afghanistan nicht.
R: Sie haben am 22.04.2013 vor dem BAA angegeben, dass weder Ihr Vater noch Ihr Bruder konvertiert ist. Wieso erzählen Sie mir jetzt, dass sie konvertiert sind?
BF: Damals waren sie nicht konvertiert. Es liegen zwei Jahre dazwischen. In diesen zwei Jahren ist so viel passiert. Ich sage nicht etwas, das nicht stimmt. Was ich gesagt habe stimmt und ich habe auch Dokumente darüber vorgelegt.
R: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Bruder aufgrund der Konversion getötet wurde.
BF: Ja.
R: Also ist er doch schon vor längerer Zeit konvertiert?
BF: Ich habe damals gesagt, dass sie damals ans Christentum geglaubt haben und auch konvertieren wollen. Damals waren sie noch nicht konvertiert. Konvertiert wurden Sie erst später.
R: Wollen Sie konvertieren?
BF: Derzeit bin ich nicht im Stande zu konvertierten, weil dort, wo ich wohne, auch andere leben, die Muslime sind. Ich bin noch jung und ich kann meine Ziele erreichen. Im Moment habe ich Angst, und ich möchte dort Probleme vermeiden. Die Zukunft liegt noch vor mir und wenn es die Möglichkeit geben wird, werde ich es tun.
R: Sie haben angegeben beim BAA, dass Ihr Vater Probleme mit den Behörden gehabt hat in Afghanistan. Was waren das für Probleme?
BF: Probleme wegen seinem Glauben. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, würde er Probleme mit den Behörden bekommen. Wenn sie draufkommen, dass er konvertiert ist, wird ihm das gleiche geschehen wie meinem Bruder. Er würde deswegen in Afghanistan mit den Behörden Schwierigkeiten bekommen.
R: Hat er Probleme gehabt oder würde er Probleme bekommen?
BF: Er hatte Probleme und würde jetzt auch welche bekommen. Ich weiß nicht, wie lange diese Probleme andauern werden. Obwohl ich in Österreich bin, mache ich mir mehr Sorgen um meine Eltern und meine Familie als um mein eigenes Leben.
R: Welche Probleme hatte der Vater tatsächlich?
BF: Was ich Ihnen gerade gesagt habe. Das sind genug Probleme. Mehr Probleme braucht man nicht.
R: Was ist genau passiert? Wie schauen diese Probleme aus? Was haben die Behörden gemacht?
BF: Wie ich schon gesagt habe: Durch die Probleme die meine Familie hatte, ist unsere Familie auseinander gegangen. Mein Bruder wurde getötet, meine Eltern leben in einem anderen Ort. Wir Brüder sind voneinander getrennt worden. Das sind genug Probleme. Jeder möchte bei seiner Familie sein und ein glückliches Leben haben. Hätte ich diese Probleme nicht gehabt, wäre ich nicht nach Österreich gekommen.
R: Noch einmal: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater in Afghanistan mit den Behörden Probleme gehabt hat. Wie haben diese Probleme ausgesehen?
BF: Mein Vater hat in Afghanistan durch den Krieg sehr gelitten. Er hat den Krieg gehasst. Er hat auch vom Islam und vom Jihad genug gehabt. Die Leute haben im Namen des Jihad und Islam Schlechtes gemacht. Deshalb ist er von Afghanistan in den Iran gegangen. Das sind die Erzählungen meines Vaters. Ich war selbst nicht dabei. Als wir im Iran waren und uns dort eingelebt haben, hat mein Vater armenische Christen kennengelernt. Er war mit ihnen eng befreundet. Er ist durch sie dem Christentum noch näher gekommen und hat sich noch mehr für das Christentum interessiert. Seine Meinung hat er auch Anderen gesagt. Dadurch hat er Probleme mit unseren Verwandten und Familien, die im Iran und auch in Afghanistan waren, gehabt. In den Augen vieler Afghanen ist das eine schlechte Sache, wenn jemand über den Islam schlecht spricht oder sich für eine andere Religion interessiert. Es ist für sie eine Entehrung und sie schämen sich dafür. Deswegen hat er Probleme bei den Behörden sowohl im Iran als auch in Afghanistan gehabt. Jetzt leben meine Eltern irgendwo und die Leute wissen nicht, wo sie leben. Sie können nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Wir haben auch im Iran Probleme. Sie können auch nicht von dort raus und sie können auch nicht illegal von dort ausreisen, weil sie für die Strapazen zu alt sind.
R: Was ist mit Ihrem Bruder passiert, der getötet wurde?
BF: Mein Vater wurde mehrmals bedroht. Er wurde bedroht, dass er durch seine Taten und den Glauben Schande und Schaden zufügt. Sie haben ihn auch bedroht, wenn er damit nicht aufhören würde, würde etwas Schlechtes geschehen. Sie wussten, dass mein Bruder jeden Morgen zeitig auf einem Motorrad in die Arbeit fährt. Ich habe selbst nicht gesehen, wie mein Bruder getötet wurde. Mein Vater und ich sind überzeugt, dass er von den Personen, die mit uns verfeindet waren und sich entehrt fühlten, getötet wurde. Es liegt Ihnen eine Bestätigung der Gerichtsmediziner im Iran vor, in dem berichtet wird, dass mein Bruder von mehreren Schlägen getötet worden sei. Wäre das ein Unfall gewesen, wäre er von den Beteiligten in ein Spital gebracht worden. Das ist dort so üblich. Das war aber nicht der Fall. Er wurde absichtlich getötet. Ein paar Wochen vor dem Vorfall wurde mein Vater bedroht, dass anderenfalls etwas Schlimmes passieren würde.
BFV an BF: Welche Religion haben Sie jetzt?
BF: Derzeit glaube ich nicht an den Islam. Ich warte ab, ich möchte irgendwo alleine wohnen, und dann werde ich sehen.
BFV an BF: Wie unterscheidet sich Ihr Leben von dem Leben eines Moslems?
BF: Meinen Sie die Moslems, die hier leben, oder die im Heimatland leben?
BFV: Von denen, die mit Ihnen im Heim leben.
BF: Die mit mir dort wohnen denken anders und die Lebensweise ist anders. Sie glauben an etwas, dass sie selbst nicht gesehen haben. Es wurde ihnen von den Vorfahren übertragen. Es kann jeder seine eigene Meinung und sein eigenes Leben führen. Ich möchte mein Leben selbst führen, meine Entscheidungen selbst treffen. Ich möchte nicht, dass andere meine Entscheidungen treffen oder über mein Leben bestimmen. In Afghanistan kann man nicht das tun, was man gerne möchte. Man muss das tun, was die anderen wollen. Ich hasse so etwas.
BFV an BF: Was ist das konkret?
BF: Ich möchte meine eigene Meinung haben, meine eigene Freiheit haben. Ich möchte nicht damit weiterleben, was ich seit meiner Geburt bekomme. Ich möchte im Laufe meines Lebens die Sachen selbst in die Hand nehmen.
BFV an BF: Haben Sie jemals gebetet?
BF: Beten ist ein sehr großer Begriff. Man kann darunter vieles verstehen. Ich weiß nicht, was Sie damit meinen.
BFV: Zu Gott beten.
BF: Seit dem ich auf der Welt bin, hatte ich keine Zeit, an solche Sachen zu denken. Ich hatte viele Probleme. Mein Leben wiederholt sich ständig."
Dem BF wurde das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
7. Mit Schreiben vom 28.07.2015 ersuchte das BVwG die Österreichische Botschaft in Athen um Verifizierung der vom BF vorgelegten Taufurkunde des Bruders XXXX vom XXXX.
Mit Schreiben vom 09.12.2015 übermittelte die Österreichische Botschaft in Athen dem BVwG ein Antwortschreiben der Glaubensgemeinschaft "Hellenic Ministries", demzufolge XXXX der Organisation bekannt und am XXXX getauft worden sei. Die Echtheit der übermittelten Taufurkunde werde somit bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Er ist noch Angehöriger der schiitischen Glaubensrichtung des Islam, bekundete jedoch die Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt zum Christentum konvertieren zu wollen. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari, Farsi und etwas Deutsch.
2.2. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
2.3. Seine Eltern sind nach Angaben des BF im Iran aufhältig. Ein Bruder von ihm lebt in Griechenland, ein weiterer wurde im Zuge der Dublin III-Verordnung von Österreich nach Ungarn rücküberstellt. In Österreich hat er somit keine Verwandten.
Der BF ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
2.4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
2.4.1. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016):
Verfassung:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Afghanistans Präsident und CEO:
Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).
Regierungsbildung:
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).
Parlament und Parlamentswahlen:
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).
Parteien:
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).
Sicherheitslage:
Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).
Rebellengruppen:
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive:
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida:
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk:
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).
Drogenanbau:
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer:
Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).
Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Behandlung nach Rückkehr:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
2.4.3. Christen und Konversionen zum Christentum:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2013).
Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.4.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.7.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.1.2012 - 30.1.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.4.2013).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).
Quellen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurde, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Identität des BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Reise des BF nach Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Verfahren nicht relevant waren.
3.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen des BF sich aus seinen Angaben.
3.5. Das Vorbringen des BF zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF vor dem Bundesamt, in der Verhandlung vor dem BVwG, den Ausführungen in der Beschwerde sowie dem Inhalt der vom BF vorgelegten Beweismittel.
Der BF behauptete, dass seine Familie aufgrund ihres Interesses am Christentum im Iran und auch im Herkunftsstaat Afghanistan Probleme bekommen hätte und verfolgt worden wäre. In weiterer Folge legte er eine Taufurkunde seines Bruders XXXX vor, aus der hervorgeht, dass sich dieser in Griechenland taufen hat lassen und somit zum Christentum konvertiert ist.
Der BF befürchtet somit, im Fall seiner Verbringung nach Afghanistan auf Grund seines Interesses am Christentum bzw. einer beabsichtigten Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.
In der Verhandlung vor dem BVwG erweckte der BF bezüglich des Vorbingens, in seiner Familie würde ein konkretes Interesse am Christentum vorherrschen, weshalb es zu Problemen gekommen wäre, eine glaubwürdigen Eindruck, und wurde dies insbesondere durch die vorgelegte Taufurkunde des Bruders, der in Griechenland tatsächlich zum Christentum konvertiert ist, untermauert. Der BF konnte somit durch dieses Beweismittel und mit eigenen Worten einen klar nachvollziehbaren und emotional besetzten persönlichen Grund für eine auch von ihm beabsichtigte Konversion angeben.
Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum und einer (zu einem unbestimmten Zeitpunkt) beabsichtigten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Hinblick auf seine religiöse Einstellung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
3.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.07.2013 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage am 05.08.2013 beim AsylGH eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2. Im Hinblick auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der Religion weit aufzufassen (VwGH 21.09.2000, 98/20/0557; vgl. ferner Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 103; Putzer, Asylrecht² [2011] Rz 82). Bereits in seinem Erkenntnis vom 21.09.2000, 98/20/0557, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" der GFK die Ansicht vertreten, dass eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen könne, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. auch VwGH 12.06.2003, 2000/20/0100). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung zum Ausdruck gebracht (27.09.2001, 99/20/0409 mwN; vgl. zuletzt auch VwGH 11.08.2011, 2008/23/0702 mwN). In seinem Erkenntnis vom 06.05.2004, 2001/20/0256, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen.
4.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF bringt vor, dass er aufgrund des in seiner Familie vorherrschenden Interesses am Christentum und im Falle seiner eigenen Konversion nach einer Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt werde.
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der sog. Status-Richtlinie RL 2011/95/EU kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass eine Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine beabsichtigte Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgen werde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
4.2.4. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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