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W166 1434065-2•BVwG W166 1434065-2
W166 1434065-2Bundesverwaltungsgericht02.06.2016
Glaubwürdigkeit, Hausdurchsuchung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Verhöre
W166 1434065-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt am XXXX in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX, Distrikt Jamlai, Provinz Paktia, geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, muslimischer Sunit und verheiratet zu sein. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im Jahr XXXX verlassen und habe sich bis zum Jahr XXXX in Griechenland aufgehalten. Seine Frau, zwei minderjährige Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers seien in Pakistan aufhältig.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban nach dem Tod seines Vaters zwei Mal zu seiner Familie gekommen seien und den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen und zu kämpfen. Da er als einziges männliches Familienmitglied für seine Familie sorgen hätte müssen, habe er nicht kämpfen, töten und getötet werden wollen. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen um in Sicherheit zu sein.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz niederschriftlich einvernommen, und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass seine Onkel väterlicherseits Taliban seien und ihn rekrutieren hätten wollen. Die Onkel hätten ihn aufgefordert, seinen Lebensmittelladen aufzugeben und sich den Taliban anzuschließen. Eines Nachts im Jahr XXXX hätten die Onkel den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen, und der Vater sei dann in der Früh tot gewesen. Wer seinen Vater getötet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, die Onkel meinten er sei im Krieg gefallen. Der Beschwerdeführer habe sich wegen des Todes seines Vaters nicht an die afghanischen Behörden gewandt, da dies nichts gebracht hätte. Nach dem Tod des Vaters seien die Onkel dann zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dies verhindert, indem sie die Onkel angefleht habe, den Beschwerdeführer nicht gleich mitzunehmen, sondern ihm bis Jahresbeginn XXXX Zeit zu geben, um freiwillig zu ihnen kommen. Auch der Beschwerdeführer habe die Onkel, vertröstet und behauptet, dass er freiwillig zu ihnen kommen werde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihr Hab und Gut verkauft, und sei mit der Frau und den beiden Kindern des Beschwerdeführers nach Pakistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst sei, da es auch in Pakistan Taliban gebe, nach Griechenland geflüchtet, wo er vier Jahre in Parks verbracht habe. Zu seiner Frau und den Kindern halte er telefonischen Kontakt. Sein Lebensmittelgeschäft im Heimatdorf habe er geschlossen und das Land verkauft. An die ISAF habe sich der Beschwerdeführer nicht wenden wollen, da er diesbezüglich Racheaktionen der Taliban gegen seine Familie befürchtet habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer wie auch immer gearteten aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, da seine diesbezüglichen Angaben weder plausibel noch schlüssig gewesen seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Nichtinanspruchnahme staatlichen oder internationalen Schutzes sei nicht nachvollziehbar, und stünde in völligem Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland könne der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder in der Heimatprovinz oder in Kabul zusammenleben.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus großer Angst um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht für die Taliban arbeiten wollen, da es gegen seinen Glauben und seine Prinzipien sei, Menschen zu töten und er selbst auch nicht getötet werden wolle, und der Beschwerdeführer sei mit der Vorgangsweise der Taliban und deren Ideologie keineswegs einverstanden, dies habe er durch seine Flucht eindeutig zum Ausdruck gebracht. Aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung sei er einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Hätte die Behörde ihren Ermittlungspflichten genügt und die Beweiswürdigung richtig vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer schwerwiegenden individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sei. Diese Verfolgung sei asylrelevant, stets aktuell und gehe von regierungsfeindlichen Akteuren aus. Aus den der Beschwerdeschrift beigefügten Auszügen aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von ACCORD ergebe sich eindeutig, dass weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch die ISAF in der Lage seien, dem Beschwerdeführer einen effektiven Schutz vor Übergriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen wie den Taliban zu gewähren. Da er an keinem Ort in Afghanistan in Sicherheit leben könne, bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Falle der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Überdies hielt der Beschwerdeführer fest, dass außer den beiden Schwestern, deren Ehemänner Taliban seien, keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers mehr in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer würde im Herkunftsland keinen familiären Rückhalt, keine Wohnmöglichkeit und keine finanzielle Unterstützung bekommen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, es seien keine aussagekräftigen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen worden sowie keine ausreichenden Ermittlungen zu einer allfälligen Fluchtalternative des Beschwerdeführers in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes angestellt worden. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheine eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens letztlich ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er gesund sei, zu seiner Frau und seinen Kindern regelmäßig Kontakt habe, und es hinsichtlich seiner Fluchtgründe kein neues Vorbringen gebe. Der Beschwerdeführer sei ein normaler Mensch und Arbeiter, und sei nie in der Politik tätig gewesen. Bis zum Jahr XXXX habe er in der Provinz Paktia im Distrikt Zazai im Dorf Spin Jumat oder Rokian gelebt, dann sei er in den Iran gegangen und von XXXX bis XXXX habe er in Griechenland gelebt. Die Sicherheitslage in Paktia sei sehr schlecht gewesen, dort seien immer wieder Menschen ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie eine Bombenexplosion oder militärische Offensiven erlebt, sei aber, wie auch sein Vater, von den Taliban verschleppt worden. Von wem sein Vater getötet worden sei wisse er nicht. Mit der ISAF habe er keine persönlichen Erfahrungen gemacht und sich nicht an sie gewandt, weil sie machtlos sei. Seine Provinz werde von den Taliban beherrscht, die Taliban hätten ihn überall gefunden, und er hätte sogar in Pakistan Drohbriefe von den Taliban erhalten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals in Pakistan gelebt habe, verneinte er. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er habe in Pakistan Drohbriefe erhalten, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte Drohbriefe erhalten, wenn er dort gelebt hätte. Nach Kabul hätte er nicht ziehen können, da er dort niemanden kenne und seine Onkel ihn auch dort gefunden hätten. Außer den Problemen mit den Taliban habe er keine Probleme gehabt.
Seit der letzten Einvernahme habe sich hinsichtlich seines Privatlebens nichts verändert. Die lange Trennung von seiner Familie habe bei ihm aber zu Depressionen geführt.
Eine von der belangten Behörde in Auftrag gegeben Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage im Distrikt Jaji/Zazi in der Provinz Paktia/Paktya vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX übermittelt, und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
In der Stellungnahme vom XXXX gab der Beschwerdeführer dazu an, aus der Anfragebeantwortung gehe hervor, dass eigentlich kein einheitliches Bild zur Sicherheitslage abgegeben werden könne. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Ausschnitte aus verschiedenen Berichten zur Sicherheitslage vom XXXX und vom XXXX vor. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten werde deutlich, dass die Lage nach wie vor prekär sei, die Kampfhandlungen, Explosionen, Übergriffe und Anschläge hätten noch nicht drastisch nachgelassen, und der Beschwerdeführer ersuche, dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers unschlüssig und unplausibel seien. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Todes seines Vaters keine konkreten Angaben machen können, und nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich zur allgemeinen Lebenserfahrung sei die Vorgehensweise des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Vaters, wonach er sich nicht an die ISAF gewandt habe, um diesbezügliche Aufklärung zu erreichen. Anhand der vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen ergebe sich für die Behörde das Bild, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein zur Erlangung von Asyl konstruiertes Fluchtbegehren handle.
Subsidiärer Schutz werde dem Beschwerdeführer zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom XXXX gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen sowie mangelhafter Beweiswürdigung erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, die Erstbehörde sei in Bezug auf die Ermittlungen der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen, habe die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich nur mangelhaft mit seinen Angaben und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt.
Hinsichtlich der Aktualität der von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Afghanistan werde darauf hingewiesen, dass diese bereits veraltet seien und die neuesten vom September XXXX stammten, und auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bereits veraltet und nicht mehr aktuell sei.
Hinsichtlich der ihn persönlich betreffenden Verfolgung in Afghanistan und des Mangels an effektivem und tatsächlichem Schutz vor Übergriffen Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppen wie den Taliban, verweise der Beschwerdeführer auf die älteren Länderfeststellungen der Erstbehörde, da es im angefochtenen Bescheid am Vorhandensein von aktuelleren Feststellungen mangle. Außerdem zitiere der Beschwerdeführer Berichte, die im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechende Berücksichtigung gefunden hätten.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, hätte die Behörde ihren Ermittlungspflichten genügt und die Beweiswürdigung richtig vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer schwerwiegenden individuellen, asylrelevanten Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sei. Der afghanische Staat sei keineswegs in der Lage, seiner Schutzpflicht nachzukommen, die lokale afghanische Polizei sei korrupt und es komme vor, dass sie mit den Taliban kooperiere. Die ISAF- Truppen seien machtlos, und hätte der Beschwerdeführer den Vorfall bei der ISAF angezeigt und die Taliban davon erfahren, wären der Beschwerdeführer und seine Kinder von den Taliban aus Rache entführt und getötet worden.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführ unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Die Verhandlung fand am XXXX, unter Beisein des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Pashto und des Rechtsberaters des Beschwerdeführers, statt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, hat mit Schreiben vom XXXX bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Dorf XXXX, im Distrikt Chamrai, in der Provinz Paktia geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, und sei sunnitischer Moslem. Der Beschwerde habe in seiner Heimat gemeinsam mit seiner Frau, zwei Töchtern und seiner Mutter im eigenen Haus gelebt. Der Vater sei gestorben bzw. umgebracht worden.
Der Beschwerdeführer habe nie die Schule besucht, und habe den Lebensmittelladen von seinem Vater übernommen.
Im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan nach Griechenland geflüchtet, und im Jahr XXXX sei er schlepperunterstützt nach Österreich gekommen.
Seine Frau, die Kinder und die Mutter seien nach Pakistan gegangen, wobei die Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig für Besuche nach Afghanistan zurückkehre. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht mit seiner Familie nach Pakistan gegangen sei gab er an, seine Onkel hätten auch in Pakistan sehr gute Kontakte und auch dort ihre Kämpfer.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine drei Onkel väterlicherseits gehörten zu den Taliban, und wollten dass sich der Beschwerdeführer den Taliban anschließe, mit ihnen kämpfe und töte. Die Onkel hätten nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Ladenbesitzer arbeite. Eines Nachts seien die Onkel zu ihnen nach Hause gekommen, und der Vater des Beschwerdeführers sei mit ihnen mitgegangen, da der Vater gedacht habe, die Onkel würden den Beschwerdeführer dann in Ruhe lassen.
Am nächsten Tag seien die Onkel wieder gekommen, hätten berichtet, dass der Vater gestorben sei und seien wieder gegangen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie der Vater verstorben sei bzw. ob ihn die Onkel oder die Amerikaner getötet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich wegen des Todes seines Vaters nie an die Behörden gewandt, da diese nichts ausrichten könnten und überdies habe er Angst gehabt, seine Familie in Gefahr zu bringen, wenn er die Taliban verrate.
Zu den konkreten Vorfällen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Onkel seien noch zwei weitere Male zu ihm uns seiner Familie nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Das erste Mal hätte die Mutter die Onkel vertröstet und ersucht, die Onkel sollten nach der Geburt des zweiten Kindes des Beschwerdeführers wieder kommen bzw. der Beschwerdeführer würde dann freiwillig zu den Onkeln kommen. Dies hätten die Onkel akzeptiert. Beim zweiten dieser Besuche hätte sich der Beschwerdeführer im Keller des Hauses versteckt, und die Mutter habe wieder mit den Onkeln gesprochen und gesagt, der Beschwerdeführer sei nicht da. Die Onkel seien bei diesem Besuch schwer bewaffnet gewesen, hätten gesagt, das nächste Mal müsse der Beschwerdeführer aber mitkommen, und danach seien sie wieder gegangen. Danach habe die Mutter des Beschwerdeführers seine Ausreise organisiert.
Auf die Frage, ob die Onkel auch Gewalt angewendet hätten, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten niemals Gewalt gegen ihn, seinen Vater oder seine Mutter angewandt. Die Onkel hätten immer nur mit der Familie gesprochen.
Dazu befragt, auf welche Weise der Beschwerdeführer glaube verfolgt zu werden, antwortete der Beschwerdeführer, er fühle sich verfolgt, weil sein Vater mit den Onkeln mitgegangen und getötet worden sei, und es könne sein, dass der Beschwerdeführer auch getötet werde. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde man ihn sofort gefangen nehmen, foltern und töten. Außerdem würde man denken er sei ein Spion, weil er mehr als acht Jahre in Europa gewesen sei, daher wäre sein Leben in ganz Afghanistan in Gefahr.
Am Ende der Verhandlung gab der Rechtsberater noch eine Stellungnahme zur Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie zu den Länderberichten ab, und legte einen diesbezüglichen Bericht vor, der als Beilage A zum Akt genommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Paktia, Distrikt Chamrai, aus dem Dorf XXXX wo er in einem eigenen Haus mit seiner Frau, zwei Töchtern, den Eltern, und nach dem Tod des Vaters, mit der Mutter gelebt hat.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, und im eigenen Lebensmittelladen gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr XXXX seinen Herkunftsstaat verlassen, hat sich dann vier Jahre in Griechenland aufgehalten, reiste illegal und schlepperunterstützt am XXXX in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Frau, die Kinder und die Mutter des Beschwerdeführers leben in Pakistan, wobei sich die Mutter des Beschwerdeführers immer wieder in Afghanistan aufhält.
Nicht festgestellt werden kann, das dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer wegen den Taliban konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt war oder es im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wäre.
Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Afghanistans Präsident und CEO:
Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Sicherheitslage
Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Sicherheitslage in der Provinz Paktya/Paktia
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Paktia, 405 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Paktia ist eine gebirgige Provinz im südlichen Afghanistan (Pajhwok o. D.b). Die Hauptstadt von Paktia ist Gardez (AAN 14.4.2014). Die Provinz hat 13 Distrikte und 16 administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Gardez zählt: Ahmadabad, SayedKaram, Ahmadkhel, Mirzaka, Zazi, Lazha, Mangal, Janikhel, Tsamkani, Dandaw Patan, Shwak, Gerda Serai, Wuza Zadran und Zurmat. Die hauptsächlich in Paktia lebenden Stämme sind Pashtunen, die meist Pashto sprechen. Die Ausnahme bilden wenige Dari sprechende Familien (Pajhwok o.D.b). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 551.987 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Aufgrund der Grenze zur Kurram Agency in Pakistan, ist die Provinz eine Hochburg des Aufstands und dient als Tor zur Infiltrierung des Südostens und Kabul (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Das Haqqani-Netzwerk, Mansoor und Hizb-e Islami Group (HiG) sind die einflussreichsten regierungsfeindlichen Gruppierungen in der Provinz (Vertrauliche Quelle 15.9.2015 vgl. Khaama Press 13.9.2014; vgl. Khaama Press 5.5.2014). Das Haqqani Netzwerk ist in 90% der Provinz aktiv, speziell in den östlichen Distrikten, inklusive des Dand-e Patan und Zazi Aryoub Distrikts. Die Gruppierung von Mansoor ist das zweitstärkste Netzwerk, gefolgt von der HiG. Verglichen mit anderen Provinzen der Region, ist die Sicherheitslage in Paktia aber immer noch wesentlich besser. Im Jahr 2015 war die Provinz gekennzeichnet von großer Unsicherheit, speziell in den Grenzdistrikten, die hohen Infiltrationsraten durch Aufständische von der anderen Seite der Grenze ausgesetzt sind. Obwohl die Aufständischen keine Distrikte vollständig kontrollieren, hat die Regierung nur eingeschränkt Zugang und Kontrolle über bzw. zu einer Anzahl von Distrikten, darunter Zurmat, Zani Khel, Ahmad Khel und Dand-e Pathan (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Pajhwok 10.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Tolonews 15.7.2015; Ariananews 30.6.2015; Tolonews 28.5.2015).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Angst vor Verfolgung bzw. seinen Fluchtgründen, wonach der Beschwerdeführer und sein Vater von den Onkeln, die den Taliban angehört hätten, bedroht worden seien, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft:
Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, seine Onkel die Taliban wären, hätten seinen Vater mit Gewalt mitgenommen und der Vater sei dann bei den Taliban ums Leben gekommen. Später seien die Onkel zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, dass er seine Tätigkeit im Lebensmittelladen aufgebe und mit den Taliban kämpfe bzw. Menschen töte.
Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid zu den Fluchtgründen fest, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt habe glaubhaft machen können, und die Würdigung des Aussageverhaltens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dazu, dass die belangte Behörde zu dem Schluss kam, der Beschwerdeführer habe ein konstruiertes Fluchtbegehren vorgebracht.
Auch während der gesamten mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer nur sehr vage, wenig konkrete und sehr oberflächliche Angaben zum Fluchtvorbringen. Die Angaben im Verfahren waren teilweise auch widersprüchlich
Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hat, sein Vater sei mit Gewalt von seinen Onkeln, den Taliban, mitgenommen worden, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, sein Vater habe sich den Taliban angeschlossen. Auf die Frage der Richterin, ob der Vater nun mit den Onkeln mitgegangen oder mitgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, der Vater sei, als die Onkel eines nachts gekommen seien, freiwillig mit ihnen mitgegangen, weil der Vater der Meinung gewesen sei, der Beschwerdeführer würde dann von den Onkeln in Ruhe gelassen werden. Die Onkel seien die drei Brüder seines Vaters gewesen.
In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, was nach der Mitnahme des Vaters passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, gleich am nächsten Tag seien die Onkel wieder zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten gesagt, der Vater sei gestorben. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob die Onkel oder die Amerikaner den Vater umgebracht hätten.
Nach diesem Besuch seien die Onkel wieder gegangen und erst einige Wochen später wieder gekommen.
Zu diesem neuerlichen Besuch befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Onkel seien zu ihm gekommen um ihn mitzunehmen, aber die Mutter des Beschwerdeführers habe die Onkel angefleht zu warten, bis das zweite Kind des Beschwerdeführers geboren worden sei. Die Mutter habe außerdem gesagt, der Beschwerdeführer würde dann freiwillig zu den Onkeln kommen. Dies hätten die Onkel akzeptiert und seien wieder gegangen. Zwei Wochen danach, die Tochter sei bereits geboren worden, seien die Onkel wieder gekommen. Anlässlich dieses Besuches habe sich der Beschwerdeführer im Keller des Hauses versteckt und die Mutter habe ihm nach dem Besuch erzählt, dass die Onkel mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen seien und gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer dieses Mal mitkommen müsse. Nachdem die Mutter gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei und sie nicht wisse wo er sich aufhalte, seien die Onkel wieder gegangen und hätten gesagt, sobald sie mich sehen
müsse ich mitkommen, da gäbe es keine Ausrede mehr, und dann seien die Onkel wieder unverrichteter Dinge gegangen. Die Mutter habe nach diesem Besuch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.
Es ist unplausibel und für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Onkel, die laut Angaben des Beschwerdeführers den Taliban angehört hätten, am Tag nachdem der Vater des Beschwerdeführers gestorben sei, lediglich zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sein sollen um ihm und seiner Familie zu erzählen, dass der Vater gestorben sei, um dann wieder zu gehen ohne den Beschwerdeführer mitzunehmen. Insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, dass die Onkel anlässlich des ersten Besuches zu Hause den Beschwerdeführer mitnehmen hätten wollen, aber dann der Vater mitgegangen sei, damit die Onkel den Beschwerdeführer selbst in Ruhe ließen.
Auch nicht nachvollziehbar ist es, dass sich die Onkel anlässlich des zweiten Besuches durch die Mutter des Beschwerdeführers einfach vertrösten ließen, und den Beschwerdeführer wieder nicht mitgenommen hätten.
Als vollkommen unplausibel stellt es sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch dar, dass sich die Onkel anlässlich eines weiteren Besuches, zwei Wochen später, erneut von der Mutter des Beschwerdeführers von einer Mitnahme des Beschwerdeführers abhalten hätten lassen, und nachdem die Mutter gesagt hätte, der Beschwerdeführer sei nicht da, einfach wieder gegangen seien. Es wäre doch in diesem Fall wahrscheinlich gewesen, dass die Onkel das Haus durchsucht hätten um den Beschwerdeführer mitzunehmen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, bei dem letzten Besuch hätten die Onkel Kalaschnikows getragen. Bei dieser schweren Bewaffnung muss von einer Gewaltbereitschaft und einer gewissen Entschlossenheit der Onkel ausgegangen werden, insbesondere weil die Onkel den Beschwerdeführer schon mehrmals mitnehmen hätten wollen, und daher entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Onkel dann jedes Mal problemlos wieder gegangen sein sollen. Hätten die Onkel tatsächlich so ein großes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten sie das Verhalten der Mutter bzw. des Beschwerdeführers mittlerweile wohl nicht mehr akzeptiert.
Auf die dargelegten Umstände von der Richterin in der mündlichen
Verhandlung angesprochen, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes an:
R: Ist es sehr wahrscheinlich, dass die Taliban, von denen ich annehme, dass sie gewalttätig sind, einfach kommen und danach wieder gehen, ohne das Haus zu durchsuchen oder Gewalt gegen jemanden anzuwenden?
BF: Wenn es andere Taliban wären, hätten sie das sicher gemacht. Aber meine Onkel kannten meine Mutter, sie war die Frau ihres Bruders und in Afghanistan gibt es nachts keinen Strom. Es ist dunkel und man kann dann nichts erkennen.
R: Aber wäre es nicht wahrscheinlich gewesen, dass sie Sie schon beim zweiten Besuch mitgenommen hätten, als Sie alleine zuhause waren?
BF: Meine Mutter hat sie weinend angefleht, mir etwas Zeit zugeben. Darum haben Sie die Geburt abgewartet. Sonst hätten sie mich bestimmt gleich mitgenommen.
Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass die Onkel nur deshalb so vorgegangen seien, weil sie die Mutter des Beschwerdeführers gekannt hätten und sie die Frau ihres Bruders gewesen sei, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, aber im gegenständlichen Fall nicht mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Onkeln und dessen Verhalten vereinbar. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Onkel hätten das Haus in der Nacht nicht nach ihm durchsuchen können, weil es in Afghanistan in der Nacht keinen Strom gäbe, und man nichts erkennen hätte können ist insofern nicht nachvollziehbar, weil die Onkel laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers schon vor dem Jahr XXXX in freundlicher Absicht in sein Haus gekommen seien, um die Familie zu besuchen. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Onkel das Haus auch von innen kennen.
Auch die vom Beschwerdeführer gemachten Zeitangaben waren nur sehr oberflächlich. Auf die Frage wann sich der Vater seinen Onkeln angeschlossen habe, sagte der Beschwerdeführer im Jahr XXXX. Auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer ein genaueres Datum nennen könne gab er an: "Ich habe nicht genug Bildung, ich weiß nicht, in welchem Monat das war."
Auf die Frage, was nach dem Tod des Vaters passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Onkel nach "einiger Zeit" wieder gekommen seien. Auf nochmalige Frage zur Konkretisierung der Zeitangabe, sagte der Beschwerdeführer sie seien nach Wochen wieder gekommen.
Auf die Frage, inwieweit sich der Beschwerdeführer persönlich bedroht fühle, antwortete der Beschwerdeführer:
"Ich fühle mich verfolgt, weil mein Vater mit ihnen mitgegangen ist und er getötet wurde, ich weiß nicht, von wem er getötet wurde. Es kann sein, dass ich auch von ihnen getötet werde."
Wobei diesbezüglich nochmals festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, niemand wisse, wie der Vater gestorben bzw. ob er von den Taliban oder den Amerikanern umgebracht worden sei.
Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführers weiter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass niemals Gewalt von den Onkeln gegen ihn, seinen Vater oder seine Mutter angewendet worden sei. Die Onkel hätten immer nur mit der Familie gesprochen.
Betreffend den Verweis des Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach sich Verfolgung durch die Taliban regelmäßig auf eine unterstellte politische Gesinnung stütze bzw. der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der Familie gehöre, weil die Bedrohung von seinen Onkeln ausgehe und diese Umstände asylrelevant seien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban jedoch nicht glaubhaft machen konnte.
Zum Vorbringen des Rechtsberaters betreffend die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und dem diesbezüglich vorgelegten Bericht ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe - die Bedrohungssituation durch die Taliban - sehr vage, kurz und oberflächlich, sodass man daraus kein konkretes, den Beschwerdeführer persönlich betreffendes, glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, er persönlich bzw. auch sein Vater sei nicht bedroht worden.
Schließlich kann daher in Gesamtbetrachtung des gegenständlichen oberflächlichen, teilweise widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Der Beschwerdeführer konnte die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. zur Situation in der Provinz Paktia ergeben sich aus den, dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erörterten, Länderberichten, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten, und hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der Rechtsberater des Beschwerdeführers hat, wie bereits ausgeführt, eine Stellungnahme dazu abgegeben und einen Bericht vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, überdies angegeben, dass keinerlei Gewalt gegen ihn oder seine Familie angewendet wurde.
Verhöre bzw. Befragungen, die ohne weitere Folgen bleiben, stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Auch in behördlichen Hausbesuchen und der Vornahme von Hausdurchsuchungen für sich alleine können noch keine relevanten Verfolgungshandlungen erblickt werden (vgl. z.B. VwGH 26.6.1996, 95/20/0427; 6.3.1996, 95/20/0128; VwGH 19.2.1998, 96/20/0546).
Wobei auch diesbezüglich nochmals festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer lediglich anlässlich zweier Besuchen seiner Onkel aufgefordert worden sei mitzukommen, es gab jedoch keinerlei Konsequenzen, Verfolgungshandlungen, Gewaltanwendung oder Drohungen. Beim letzten Besuch habe sich der Beschwerdeführer im Keller versteckt und nur von seiner Mutter erfahren, was die Onkel gesagt hätten.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate und wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängst, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Es kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen war die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen, und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
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