W154 2126814-1•BVwG W154 2126814-1
W154 2126814-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2016
Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen
W 154 2126814-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2016, IFA 569864705 - 160637645, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.05.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 01.11.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Bundesasylamtes abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2012, Zl. B6 422.517-1/2011/11E, wurde die Beschwerdegemäß § 3 Abs. 1, 8Bs. 1 Z 1 und 10Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt und blieb in Folge unbekämpft.
2. Am 25.02.2012 reiste der BF in die Schweiz aus, von wo er am 31.05.2012 nach Österreich rückübernommen wurde. Am 31.05.2012 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 12 06.703-EAST Ost, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG auf. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B3 422.517-2/2012/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Mit Bescheid vom 19.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 As. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 06.07.2012 wurde der BF zu Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
4. Am 06.05.2016, um 22.05 Uhr, wurde der BF von Sicherheitsbeamten einer Kontrolle unterzogen und dessen illegaler Aufenthalt in Österreich erkannt. Der BF wurde in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt und am selben Tag, um 11.20 Uhr, zur Sache einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Sicherung der Abschiebung, geführt wird.
A: Ich bin bei der Mama Afrika gemeldet. Seit 2012 bin ich dort gemeldet. Ich bin seit meinem Asylantrag durchgängig in Österreich gewesen und habe das Land nicht verlassen.
Anm. Sie sind gemäß ZMR seit dem 1.8.2013 abgemeldet.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.
Einvernahme:
F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Mir tut die Hand weh, wegen einer Operation. Ich hatte einen Umfall mit einer Motorsäge. Derzeit nehme ich lediglich Schmerztabletten. Seit 1 1/2 Monate bin ich physikalischer Therapie für die Hand.
F: Wann, Wo und mit welchen Verkehrsmitteln sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
A: Ich bin im Jahr 2010 mit dem Auto von Griechenland kommend in das Bundesgebiet eingereist.
F: Wo waren Sie aufhältig?
A: Ich schlafe im 5. und 10. Bezirk. In der Urchengasse (phon) und Margaretenplatz die genauen Adressen kann ich nicht nennen. Weiters schlafe ich bei verschiedenen Freunden. Befragt gebe ich an, dass das ich mich dort nicht gemeldet habe, weil ich keinen Mietvertrag hatte.
F: Wo ist Ihr Reisepass?
A: Den habe ich schon lange verloren.
F: Haben Sie in Österreich familiäre und soziale Bindungen ?
A: Nein
F: Wie ist Ihr Personenstand und habe Sie Sorgepflichten?
A: Ich bin ledig und für niemanden sorgepflichtig.
F: Wo leben Ihre Eltern und wie lautete die letzte Adresse in Algerien?
A: Meine Eltern leben in Algerien. Ich lebte in Algerien, in der Stadt SHLEF im Bezirk ABUL HASSAN die Nr. weiß ich nicht.
F: Wieviel Bargeld hatten Sie bei der Einreise und wie viel besitzen Sie zurzeit?
A: Bei der Einreise hatte ich 2.000-4.000 Euro. Derzeit habe ich 100 Euro.
F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt?
A: Ich habe gearbeitet als Gelegenheitsarbeiter, alles was ich gefunden habe. Ich stehle nicht.
F: Welche Schulausbildung besitzen Sie? Haben Sie einen Beruf erlernt?
A: Ich machte 9 Jahre Grundschule in Algerien. Ich habe keinen Beruf erlernt.
F: Sind Sie rechtsanwaltlich für das Fremdenrecht oder Asylrecht oder NAG vertreten?
A: Nein
Mitteilung: Aufgrund Ihres illegalen Aufenthalts haben Sie mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.
F: Wo befinden sich Ihre Effekten
A: Bei einem Freund im 5. Bezirk. Die Sachen können mir gebracht werden.
Sie wurden bereits rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt und stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Sie verfügen über keine Reisedokumente, können somit die Ausreise nicht selbst wahrnehmen und haben sich behördlich abgemeldet, um sich dem Verfahren entziehen zu können.
Aufgrund dessen ist es beabsichtigt Sie gemäß §76 Abs. 2 Zi. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ich bin keine Gefahr, ich stehle nicht. Ich habe alles verstanden."
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 07.05.2016, um 12:35 Uhr, zugestellt.
Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind algerischer Staatsangehöriger. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest. Sie gaben grundsätzlich gesund und aufgrund eines Arbeitsunfalls in physikalischer Behandlung zu sein. Sie nehmen derzeit Schmerztabletten wegen Ihrer Hand ein.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie wurden letztmalig am 31.10.2012 niederschriftlich einvernommen und wurden Sie aufgefordert das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, diesen Aufforderungen kamen Sie nicht nach. Sie haben das Bundesgebiet bis dato nicht selbstständig verlassen. Sie sind Ihrer Aufforderung zuwider illegal in Österreich verblieben, gehen keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben. Ihre Familie lebt laut eigenen Angaben in Algerien, sie gaben an lediglich Freunde in Österreich zu haben."
Und Des Weiteren:
"In Ihrem Fall liegt ein illegaler Aufenthalt vor und sind illegal in Österreich verblieben. Sie waren unbekannten Aufenthaltes. Sie stellten einen Asylantrag, um die drohende Rückführung nach Algerien zu verhindern. Es muss zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im internationalen Verfahren und der Abschiebung diese Entscheidung getroffen werden. Es wurde bereits einmal ein Asylantrag abgewiesen.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
Sie haben sich dem Verfahren entzogen, sich nicht gemeldet und verblieben illegal im Bundesgebiet. Sie wurden zur Ausreise aufgefordert und verblieben im Bundesgebiet.
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
Durch Ihr gesetztes Verhalten haben Sie der Behörde gezeigt, dass Sie nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen und sich nicht für das Verfahren greifbar sind. Sie tauchten unter und blieben trotz Aufforderung im Bundesgebiet.
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Es bestehen in Ihrem Fall weder familiäre Beziehung, noch gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach oder sind Existenzmittel oder ein Wohnsitz vorhanden.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Kriterien: 1, 3 und 9
Sie reisten illegal nach Österreich ein und Sie hielten sich illegal in Österreich auf. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest. Sie waren in Kenntnis über die Aufforderung und reisten trotzdem nicht aus. Sie waren bis dato unbekannten Aufenthaltes. Sie sind nicht behördlich gemeldet und tauchten unter. Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie versuchen alles, um Ihre Rückführung zu verhindern. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Ihre vorhandenen Barmittel sind viel zu gering, dass Sie in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie können aus Eigenen weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt selbst finanzieren.
Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass gegen Sie eine durchsetzbare Ausweisung besteht. Sie haben es trotzdem in Kauf genommen und im Bundesgebiet 4 Jahre zu verbleiben. Sie wussten daher, welche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung und waren unterstandslos. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über geringe Barmittel, die eine längerfristige Sicherung Ihres Lebensunterhaltes nicht gewährleisten. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie wissen auch, dass nunmehr Algerien als sicherer Staat eingestuft wurde und haben kein Interesse sich diesem Verfahren zu stellen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben keine Unterkunft und auch zu geringe Barmittel. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieser Verfahren musste diese Maßnahme getroffen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie gaben an eine Operation an der Hand gehabt zu haben und nun eine physikalische Behandlung zu sein. Sie nehmen Schmerzmittel wegen Ihrer Hand ein. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
7. Am 09.05.2016 stellte der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016, Zl. 569864705-160645478, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, Zl. I409 1422517-3/2E, wurde festgestellt, dass die gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war. Der Beschluss wurde dem BF am 20.05.2016, um 17.15 Uhr, persönlich zugestellt.
8. Am 27.05.2016 langte die mit 25.05.2016 datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Schubhaftnahme des BF und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde die Verfahrenskosten im angegebenen Ausmaß aufzuerlegen.
9. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
10. Mit Schriftsatz vom 27.05.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Des Weiteren wurde in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste erstmals am 1.11.2011 unrechtmäßig in das Österrei-chische Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde zu GZ 11 13.169 mit einer Ausweisungsentscheidung negativ beschieden und erwuchs am 27.3.2012 in II. Instanz in Rechtskraft.
Bei Ausreise aus dem Bundesgebiet und Rücküberstellung aus der Schweiz am 31.5.2012 stellte der Bf. am Flughafen Wien-Schwechat einen weiteren Asylantrag. Dieses Verfahren, GZ 12 06.703 wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bf. am 11.6.2012 eingestellt. Nachdem der Bf. gesetzesbrüchig wurde und in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert wurde, wurde das Verfahren fortgeführt und wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit einer Ausweisungsentscheidung nach Algerien am 27.7.2012 in Rechtskraft.
Am 11.7.2012 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates über das BMfI beantragt.
Dem Bf. wurde wiederholt die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Österreichischen Bundes-gebiet zur Kenntnis gebracht, der Bf. ist dieser nie nachgekommen, sondern hat sich weiter-hin in Österreich im Verborgenen aufgehalten. Er war lediglich vom 13.12.2012 bis 1.8.2013 in Wien 10., Zohmanngasse 28 obdachlos gemeldet. Einen ordentlichen Wohnsitz hat der Bf. nicht begründet.
Der Bf. wurde am 5.6.2016 um 01:30h von der Polizei in Wien 2., Praterstern 5 zufällig kontrolliert und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 7.5.2016 gab der Bf. an, seit seiner Antrag-stellung das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Er habe seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestritten. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes, den Reisepaß hat er angeblich verloren.
Am 12.5.2015 stellte der Bf. aus der Schubhaft einen Asyl-Folge-Antrag, offensichtlich mit dem Bestreben, sich dadurch dem weiteren Abschiebeverfahren entziehen zu können.
Gemäß § 12a AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz aberkannt, diese Maßnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 20.5.2016 zu GZ BVwG B. I409 1422517-3_2E mit der Maßgabe bestätigt, daß die Aberkennung nicht rechtswidrig ist.
Mit Bescheid vom 7.5.2016 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 7.5.2016 um 12:35h ordnungsgemäß zugestellt.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.
Der Bf. hält sich seit nunmehr vier Jahren ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen und ist untergetaucht. Der Bf. ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.
Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörige in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben hat der Bf. seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestritten.
Es besteht der begründete Verdacht, daß Sie sich, auf freiem Fuß belassen, sich sowohl Ihrem asylrechtlichen als auch dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werden. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflicht erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.
Da der Bf. aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stammt und keine Verfolgungsgründe anführen konnte sieht die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrens-sichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung, zumal der Bf. seit seiner Einreise im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes war.
Es ist davon auszugehen, dass der Bf. auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Algerien zählt seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gilt daher, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: BMI-OA1300/0063-BFA-RD W/2016).
Da in mehreren gleich gelagerten Fällen bereits eine Bestätigung der Sicherungs-maßnahmen und Abweisungen der Beschwerden durch den BVwG erfolgte, wird die praktizierte Vorgangsweise durch das Bundesamt beibehalten.
Da gegenwärtig und zukünftig eine algerische Delegation Identitätsfeststellungen im PAZ-HG vornimmt und vornehmen wird und eine Abschiebung des Bfs. in sein Heimatland nicht aussichtslos erscheint, wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der Bf. wurde am 24.5.2016 der Delegation vorgeführt. Der Bf. wurde als Algerischer Staats-bürger identifiziert, jedoch bedarf es noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Dies kann 1-3 Monate in Anspruch nehmen.
Hätte die Identität des Bfs. nicht bestätigt werden können, so wäre die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben worden.
Am 26.5.2016 langte hieramts per FAX durch den MigrantInnenverein St. Marx gegenständliche Beschwerde ein. Dieser wird entgegengehalten, daß der Sicherungszweck der Abschiebung sehr wohl in absehbahrer Zeit erreicht werden kann. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. sich seinem Asyl-verfahren entzogen hat, untergetaucht ist und wiederum einen Asylantrag gestellt hat, um sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen.
Den Ausführungen, daß sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Bfs. keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten läßt bzw. es keine Hinweise darauf gibt, daß der Bf. seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen möchte, kann die Behörde nicht folgen.
Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und trat in Österreich - wie oben ausgeführt - strafrechtlich in Erscheinung.
Der BF hat in Österreich mehrfach Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Am 25.02.2012 reiste der BF in die Schweiz aus, von wo er am 31.05.2012 nach Österreich rückübernommen wurde.
Der BF wurde am 06.05.2016 im Zuge einer Polizeikontrolle kontrolliert. Dabei wurde der illegale Aufenthalt des BF erkannt.
Der BF wurde am 24.05.2016 der algerischen Delegation vorgeführt und als algerischer Staatsbürger identifiziert. Die rechtzeitige Erlangung eines Heimreisezertifikates ist wahrscheinlich.
Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar.
Der BF machte bislang von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Österreich keinen Gebrauch, obwohl der BF in der Vergangenheit zweimal erfolglos Anträge auf internationalen Schutz stellte, über die rechtskräftig negativ entschieden worden ist.
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Der BF befindet sich seit 07.05.2016, 12.35 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig.
Die Sicherung der Abschiebung nach Algerien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung nach Algerien ist rechtlich und faktisch möglich.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie zur Ausreise in die Schweiz und die Rücküberstellung des BF nach Österreich sowie dessen beabsichtigten Weiterverbleib in Österreich ergeben sich unbestritten ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus der Einsicht in das Strafregister.
Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates und eines absehbaren Abschiebetermins ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 27.05.2016.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der Absicht des BF, aus Österreich trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht freiwillig ausreisen zu wollen, und seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung nach Algerien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der BF wurde in Österreich wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, wurden bereits zwei Anträge des BF auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückgewiesen. Trotzdem verblieb der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und weigerte sich, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.
Der BF hat also bereits in der Vergangenheit keine Bereitschaft gezeigt, trotz einer entsprechenden Verpflichtung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Vielmehr versuchte er - wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer zwangsweisen Rückführung nach Algerien zu entgehen.
Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung nach Algerien entziehen könnte.
Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme zutreffend auf die zwischenzeitlich verbesserten zwischenstaatlichen Beziehungen mit Algerien verbunden mit nunmehr möglichen Verfahren zur zeitnahen Erwirkung von Heimreisezertifikaten verwiesen.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
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