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W149 2125609-1•BVwG W149 2125609-1
W149 2125609-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2016
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>einstweilige Verfügung, Klaglosstellung, Kostenersatz, Kostenersatz<br/>- Antrag, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Pauschalgebührenersatz,<br/>Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Widerruf des Vergabeverfahrens, Widerrufsentscheidung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde
W149 2125610-1/16E
W149 2125609-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum in den Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Gz. W149 2125609-1) und zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung zugunsten der XXXX (Gz. W149 2125610-1) sowie den Anträgen auf Kostenersatz in beiden Verfahren, jeweils betreffend das Vergabeverfahren "Transportleistungen Forstbetrieb Flachgau-Tennengau" der Antragsgegnerin Österreichische Bundesforste AG (vergebende Stelle: Forstbetrieb Flachgau-Tennengau) auf Grund des Antrages der XXXX, vom 02.05.2016 wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren zur Gz. W149 2125610-1 wird eingestellt.
B) Den Anträgen auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Ersatz der
von der Antragstellerin für den Antrag auf Nichtigerklärung (Gz. W149 2125610-1) und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung tatsächlich entrichteten Gebühren (Gz. W149 2125609-1) wird gemäß stattgegeben.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin daher € 2.565,00 für die tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses zu ersetzen.
C) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren
Die Antragstellerin ist Anbieterin von Transportleistungen. Die Antragsgegnerin ist die Österreichische Bundesforste AG.
Die Antragsgegnerin führt ein offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip zur Vergabe von Dienstleistungen in insgesamt acht Losen (Transportleistungen für den Forstbetrieb Flachgau-Tennengau, je ein Los für ein namentlich näher bezeichnetes Forstrevier) durch.
Die Frist zur Abgabe von Angeboten endete am 12.04.2016. Die Antragstellerin gab ihr Angebot zu den Losen 1, 6 und 8 fristgerecht ab. Am selben Tag erfolgte Angebotsöffnung durch die Antragsgegnerin im Beisein der Bieter.
Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag für die Lose 1, 6 und 8 einer anderen Bieterin zu erteilen. Die Zuschlagsentscheidung wurde den Bieterinnen am 20.04.2016 unter Angabe der präsumtiven Bestbieterin übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2016 - übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag - stellte die Antragstellerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Zuschlagsentscheidung vom 20.04.2016 für nichtig erklären. Des Weiteren wurde der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr gestellt. Dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht unter der Gz. W149 2125610-1 geführt.
Darüber hinaus wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiliger Verfügung gestellt, welchem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.05.2016, Gz W149 2125609-1/2E, stattgab. Die Entscheidung über den Ersatz der diesbezüglichen Gebühren wurde der späteren Entscheidung vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 informierte die Antragsgegnerin das Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage entsprechender Nachweise, dass sie das Vergabeverfahren betreffend die gegenständlich anfechtbaren Zuschlagsentscheidungen betreffend drei der ausgeschriebenen Lose gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 am selben Tate widerrufen und diese Widerrufe zum einen der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugestellt habe. Nach Ablauf der Stillhaltefrist sei eine erneute Ausschreibung geplant.
Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 zog die Antragstellerin in beiden Verfahren sämtliche Anträge - mit Ausnahme der Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren zurück. Die Antragstellerin und die ehemalige präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurden vom Bundesverwaltungsgericht darüber informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung handelt, in Senaten.
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages betreffend die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin (Gz. W149 2125610-1) sowie über den Gebührenersatz für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung (Gz. W149 2125609-1) und des Hauptverfahrens (Gz. W149 2125610-1) zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hier war demnach in allen Punkten mit Beschluss zu entscheiden.
1. Zur Einstellung des Verfahrens Gz. W149 2125610-1 (Spruchpunkt A)
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25.05.2016 den Nachprüfungsantrag vom 28.12.2015 vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Ausnahme der Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren - zurückgezogen. Das Verfahren Gz. W149 2125610-1 daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG einzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Aus § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG ergibt sich zwar grundsätzlich die Zuständigkeit eines gemäß § 292 Abs 2 BVergG zusammengesetzten Senates. Allerdings führt der senatsvorsitzende Richter bis zur mündlichen Verhandlung das Verfahren. Die dazu nötigen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt und auch nicht über den Antrag entschieden. Daher kann der senatsvorsitzende Richter ohne Beiziehung eines Senats über die Einstellung des Verfahrens entscheiden (BVwG 28.09. 2015, W114 2114328-1/13E; 07.12. 2015, W187 2117695-2/13E).
2. Zum Ersatz der Pauschalgebühren in den Verfahren Gz. W149 2125609-1 und Gz. W149 2125610-1 (Spruchpunkt B)
Gemäß § 318 Abs 1 Z 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Für Anträge gemäß § 328 Abs 1 BVergG ist eine Gebühr in der Höhe von 50vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten (§ 318 Abs 1 Z 4 BVergG).
Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (§ 318 Abs 1 Z 7 BVergG).
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Gemäß § 319 Abs 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und 2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
Über den Gebührenersatz hat gemäß § 319 Abs 3 BVergG das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von € 1.026,00 und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in der Höhe von € 2.052,00 wurden von der Antragstellerin nachweislich entrichtet.
In § 319 Abs 1 BVergG wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136). Die Auftraggeberin hat gegenständlich angefochtene Zuschlagsentscheidungen "zurückgezogen", weil die Antragsgegnerin die Ausschreibung bezüglich der gegenständlich zu vergebende Lose mit Entscheidung vom 13.05.2016 widerrufen hatte.
Damit war die Widerrufsentscheidung der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühr(en) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105). Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt, weswegen die Auftraggeberin zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag im Verfahren Gz. W149 2125610-1 entrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten ist (siehe Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 319 Rz 11).
Der Stattgabe des Nachprüfungsantrages iSd § 319 Abs 2 Z 1 BVergG ist der Fall der Klaglosstellung iSd Abs 1 leg cit gleichzuhalten. Da auch das kumulativ zu erfüllende Tatbestandsmerkmal des § 319 Abs 2 Z 2 BVergG erfüllt ist, besteht ebenfalls Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr im Verfahren Gz. W149 2125609-1 (siehe BVA vom 16.11.2006, N/0080-BVA/12/2006-14; Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 319 Rz 16f).
Abschließend wird festgehalten, dass die Antragstellerin den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, weswegen ihr 25% der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr, demnach €
513,00 von Amts wegen zurückzuerstatten sind.
In Folge dessen wird den Anträgen auf Gebührenersatz im Umfang der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 2.565,00 stattgegeben (siehe auch VwGH 17.09.2014, 2013/04/0082).
3. Zu Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt C)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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