BVwG W107 2118432-1

W107 2118432-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W107 2118432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2118432.1.00

Spruch

W107 2118432-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 14.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

2. Am 21.08.2014 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2014 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Am 12.11.2014 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle (Nachkontrolle) statt, im Zuge derer weitere Flächenabweichungen das Antragsjahr 2014 betreffend ermittelt wurden.

4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde der Beihilfenberechnung auf Basis von 13,72 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,67 ha - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 21.08.2014 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,98 ha zu Grunde gelegt. Seitens der AMA wurde somit zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 0,69 ha festgestellt. Aufgrund des Ausmaßes der Differenzfläche wurde eine Flächensanktion verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP von nunmehr EUR XXXX gewährt, jedoch keine Rückforderung ausgesprochen, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liegt. Bei einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (13,72) und einem unveränderten Ausmaß an beantragter Fläche (11,67 ha) wurde der Beihilfenberechnung - nun auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Nachkontrolle vom 12.11.2014 - eine ermittelte Fläche von 10,96 ha zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter und ermittelter Fläche wurde seitens der belangten Behörde nun somit eine Differenz von 0,71 ha festgestellt und erneut eine Flächensanktion (EUR XXXX) ausgesprochen. Die im Rahmen der Kontrollen festgestellten Flächenabweichungen wurden in einer eigenen "VOK-Tabelle" dargestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.05.2015, Beschwerde und führte begründend aus, dass die im Bescheid getroffene Feststellung, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2014 sei eine Differenzfläche von 0,71 ha festgestellt worden, nicht den Tatsachen entspreche. Wie dem Prüfbericht der AMA zu entnehmen sei, seien betreffend das Jahr 2014 nämlich geringere Flächenabweichungen festgestellt worden. Der Einbehalt von EUR XXXX sei daher für ihn nicht nachvollziehbar.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 14.12.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt den dazugehörigen Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 10,96 ha.

Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 11,67 ha und verfügte im Antragsjahr 2014 über 13,72 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2014 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beruht zum einen - hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid in der "VOK-Tabelle" angeführten Feldstücke - im Wesentlichen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen vom 21.08.2014 und 12.11.2014 (vgl. Kontrollberichte im Verfahrensakt). Lediglich bei den Feldstücken 1/1, 1/2, 3/1, 6/2, 12/1, 12/2 und 12/8 wurden im Rahmen der Beihilfenberechnung aufgrund der festgestellten geringen Abweichungen nicht die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen, sondern die vom Beschwerdeführer beantragten Flächenausmaße herangezogen (vgl. Code "in Messtoleranz" in der "VOK-Tabelle").

Zum anderen beruht das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche - hinsichtlich der in der "VOK-Tabelle" nicht angeführten Feldstücke 1/4, 3/3, 3/4, 4/1, 4/2, 4/3, 6/1, 9/1, 9/2, 9/3 und 14/1 - auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Mehrfachantrag-Flächen).

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 11,67 ha beantragt und über 13,72 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

3.3. Zu Spruchpunkt A.I)

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,96 ha zu Grunde zu legen.

Da der Beschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 11,67 ha beantragt hat und zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 0,71 ha festzustellen war, wurden seitens der Behörde Kürzungen und Ausschlüsse (Vermerk "Abzug Flächensanktion" im angefochtenen Bescheid) gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 ausgesprochen.

Da es sich gegenständlich (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine Flächenabweichung von 6,48 % gehandelt hat, wurde von der belangten Behörde der Beihilfebetrag gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 Abs. 1 zu Recht um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt und eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen.

3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2014 nicht die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Differenzfläche von 0,71 ha festgestellt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die dem Bescheid zu Grunde gelegte Flächendifferenz von 0,71 ha nicht nur auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom August 2014, sondern - wie auch der "VOK-Tabelle" im angefochtenen Bescheid zu Feldstück 14/2 zu entnehmen ist - auch auf den Ergebnissen der Nachkontrolle vom 11.12.2014 beruht.

Darüber hinaus gilt es anzumerken, dass Flächen, die in den Prüfberichten zwar aufgelistet sind, jedoch mit dem "Code 99" beanstandet wurden, nicht berücksichtigt werden konnten, da diese Flächen nicht beantragt worden sind.

Die in der "VOK-Tabelle" im angefochtenen Bescheid in der Spalte "Fläche ermittelt" angeführten und der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegten Flächendaten stimmen zudem im Wesentlichen auch mit den Prüfberichten vom 21.08.2014 und 11.12.2014 überein (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Betreffend die Anwendung von Messtoleranzen bei den Feldstücken 1/1, 1/2, 3/1, 6/2, 12/1, 12/2 und 12/8 gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Nichtberücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich dieser Feldstücke nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Laut den Prüfberichten wäre, hätte man bezüglich dieser Feldstücke ebenso die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen herangezogen, nämlich sogar eine Differenzfläche von 0,74 ha - und nicht eine wie im angefochtenen Bescheid festgestellte Differenzfläche von 0,71 ha - zu ermitteln gewesen.

In der "VOK-Tabelle" nicht angeführt sind die Flächendaten zu den Feldstücken 1/4, 3/3, 3/4, 4/1, 4/2, 4/3, 6/1, 9/1, 9/2, 9/3 und 14/1. Die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben des Beschwerdeführers in dessen Mehrfachantrag-Flächen wurden seitens der belangten Behörde nicht beanstandet und der Beihilfenberechnung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, zu Grunde gelegt.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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