BVwG W104 2103218-1

W104 2103218-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2103218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2103218.1.00

Spruch

W104 2103218-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.09.2014, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Im Antragsjahr 2012 für stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.282,57 gewährt. Dabei wurden 74,95 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,55 ha zugrunde gelegt.

Mit Abänderungsbescheid vom 25.04.2013 wurde der Bescheid vom 28.12.2012 abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.282,50 gewährt. Dabei wurden 75,98 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,55 ha zugrunde gelegt.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde der Bescheid vom 25.04.2013 abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.530,85 gewährt. Dabei wurden 75,98 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 59,48 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,11 ha zugrunde gelegt.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2012 wurde der Bescheid vom 26.09.2013 abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.246,22 gewährt. Dabei wurden 63,34 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 59,48 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,20 ha zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid (vom erkennenden Gericht als Beschwerdevorentscheidung behandelt) vom 25.09.2014 wurde der Bescheid vom 26.02.2014 abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.422,44 gewährt. Dabei wurden 63,34 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 59,48 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 56,20 ha zugrunde gelegt.

Am Schluss dieses Bescheides findet sich folgende Rechtsm ittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"

Mit fristgerechtem Vorlageantrag ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" mit Berechnungsstand zum 09.01.2015 übermittelt. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Antragsjahr 2012 für stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

1. "(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde dem Ausgansbescheid (Abänderungsbescheid) dahingehend derogiert, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Abänderungsbescheides getreten und mit diesem zu einer Einheit verschmolzen ist (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 14 VwGVG, 2009 BlgNR,

24. GP, 5, und Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, zu § 14 VwGVG, RZ 13 ff, mwN).

Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fristgerechten Einlangens des Vorlageantrages über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, da diese im Regime des VwGVG - anders als nach dem § 64a AVG - nicht mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Bereits im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. 19 Abs. 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat.

2. Aus dem von der Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten "Report" ergeht, dass sich aus Sicht der Behörde die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass sie eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben jeweils angeführte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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