G305 2123986-1•BVwG G305 2123986-1
G305 2123986-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt,<br/>visumsfreie Einreise, Zeitablauf
G305 2123986-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005, §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Steiermark, Außenstelle St. Pölten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 14.03.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2016 setzte das BFA den BF davon in Kenntnis, dass dieser verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
3. Mit dem am 29.03.2016 beim BFA, RD Steiermark, eingelangten und mit selbem Tag datiertem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu den angefochten Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2016 vor.
5. Am 30.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei und die von ihm geschiedene XXXX als Zeugin einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Am 20.06.2012 reiste er mit seinem biometrischen Reisepass nach Österreich ein und beabsichtigte, sich hier für drei Monate aufzuhalten. Am 08.11.2012 meldete er sich an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz an. Als Unterkunftgeberin fungierte XXXX, die der BF später ehelichte.
Der BF war bis zum 10.03.2014 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Die Abmeldung erfolgte von Amts wegen, nachdem die Meldebehörde festgestellt hatte, dass er an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft war. Zwischen dem 18.04.21014 und dem 12.06.2014 und vom 04.03.2015 bis 01.04.2015 war er in Graz obdachlos gemeldet.
Er ist seit dem XXXX bis dato in der XXXX bzw. in der XXXX gemeldet.
Der BF hält sich im Bundesgebiet unrechtmäßig auf.
1.3. Im November 2013 ehelichte der BF XXXX (vormals XXXX, dann XXXX). Diese Ehe wurde um die Jahresmitte 2014 geschieden. Mit dieser Frau - sie hat ein Kind mit einem anderen Mann - hat der BF keine eigenen Kinder. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF, der seit dem XXXX in Justizanstalten untergebracht ist, über ein nennenswertes Familien- bzw. Privatleben verfügt.
1.4. Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer wie auch immer gearteten Krankheit leidet. Im XXXX absolvierte er eine Ausbildung zum Schlosser und Fensterbauer. Aktuell beschäftigungslos.
1.5. Der BF ist im Bundesgebiet bisher keiner Berufstätigkeit nachgegangen.
1.6. Der BF wurde in Österreich zu folgenden Strafen verurteilt:
1. vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur GZ: XXXX, in Rechtskraft erwachsen, § 105 Abs. 1 StGB; § 107b Abs. 1 StGB; §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 1 und 2 StGB; § 83 Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 127 StGB; § 135 Abs. 1 StGB und § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon ein Teil der Strafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde;
2. vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur GZ: XXXX, in Rechtskraft erwachsen, wegen §§ 28a Abs. 1 5. DF SMG; § 28a Abs. 2 Z 3 SMG; § 127 StGB; § 128 Abs. 1 Z 5 StGB; § 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB; § 130 Abs. 2 2. DF. StGB; § 27 Abs. 1 Z 1 2. DF SMG; § 27 Abs. 2 SMG; § 269 Abs. 1 1. DF StGB; § 83 Abs. 1 StGB; § 84 Abs. 2 StGB; § 28a Abs. 2 SAMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Es wird festgestellt, dass der BF die in den zitierten Urteilen ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat.
Gegenwärtig verbüßt der BF die wider ihn verhängten Freiheitsstrafen in der Justizanstalt XXXX.
1.7. Mit Bescheid des BFA, RD Steiermark, wurde wider den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und weiter ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.8. Im Rahmen der aktuellen Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX
A. vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Mende im Zeitraum von November 2014 bis 31.03.2015 anderen überlassen, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, und er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das 15-fache überschritten wurde, indem er in wiederholten Angriffen insgesamt mindestens 4.275 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut (mindestens 406,13 Gramm Reinsubstanz bei einem Reingehalt von etwa 9,5%) und mindestens 44 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14,9% (6,56 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz) an die abgesondert Verfolgten XXXX (1.000 Gramm Cannabiskraut, 4 Gramm Kokain), XXXX (750 Gramm Cannabiskraut), XXXX (25 Gramm Cannabiskraut), XXXX (500 Gramm Cannabiskraut, 20 Gramm Kokain), XXXX (1.500 Gramm Cannabiskraut, 15 Gramm Kokain), XXXX (500 Gramm Cannabiskraut), und dazu noch weiteren unbekannten Abnehmern nicht näher bekannte Mengen Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 4,00 bis EUR 10,00 (Cannabiskraut) bzw. EUR 40,00 bis EUR 50,00 (Kokain); darüber hinaus am 20. März einem verdeckten Ermittler der Polizei 4,48 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,59% (1,01 Gramm Cocain-Base) um EUR 300,00 gewinnbringend veräußerte;
2. besessen, in dem er im Zeitraum November2014 bis 31. März 2015 über die Punkt A.1. genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen eines Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum, mithin zum persönlichen Gebrauch innehatte;
B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den bereits Verurteilten XXXX und XXXX als unmittelbarer Täter nachgenannten Berechtigten nachangeführte fremde bewegliche Sachen in insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigendem Gesamtwert durch Einbruch, und zwar Einbruch in ein (Firmen)Gebäude bzw. Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er zu Faktum 3 gewerbsmäßig (§ 70 StGB), sohin in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachdem er bereits zwei solche, und zwar die in den Punkten B.1. und B.2. dargestellten Taten begangen hat, und zwar
1. am 14.04.2014 Berechtigten der XXXX nach Aufzwängen der Eingangstüre, Aufbrechen einer Kassenlade und Mitnahme eines Möbeltresors Bargeld in Höhe von EUR XXXX und Zigaretten im Wert von
EUR XXXX;
2. zwischen 24.04.2014 und 25.04.2014 dem XXXX nach Aufzwängen einer Türe und Aufbrechen einer Kassenlade einen Zentralschlüssel (Sachschaden EUR 4.500,00);
3. zwischen 24.04.2014 und 25.054.2014 der XXXX durch Aufbrechend er Hintertüre Bargeld und Wertgegenstände, wobei es infolge des Unvermögens, die Türe zu öffnen, beim Versuch blieb;
C. am 30. März 2015
1. die Polizeibeamten RI XXXX und Inspektor XXXX mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Identitätsfeststellung gehindert, indem er sie kräftig wegstieß und sich so die Flucht ermöglichte,
2. durch die zu Punkt C.1. beschriebene Tathandlung RI XXXX und Inspektor XXXX, mithin Beamte, während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, indem er RI XXXX und Inspektor XXXX dadurch zu Sturz brachte (offene Rissquetschwunde am rechten Ellbogen und Schleimbeutelläsion bei RI XXXX bzw. Hautabschürfung am kleinen Finger rechts und auf der Kniescheibe sowie Hämatom am Schienbein beim rechten Bein bei Inspektor XXXX).
und deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Als Milderungsgründe wurden die großteils geständige und zur Wahrheitsfindung beitragende Verantwortung und die teilweise Wiedergutmachung von Schadenersatzansprüchen gewertet, als Erschwerungsgründe das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorverurteilung, die Tatbegehung während der Probezeit, der rasche Rückfall nach seiner ersten Verurteilung und der Haftentlassung, die Tatbegehung teils in Gemeinschaft und die weitere Tatbegehung trotz anhängigem Strafverfahren betreffend die Einbruchsfakten.
1.9. Der BF verfügt zwar über sehr gute Deutschkenntnisse, jedoch über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.10. Im Herkunftsstaat des BF leben sein Vater, XXXX, und seine Mutter, XXXX, sowie zwei Brüder. Die Eltern des BF bewohnen ein im Eigentum des Vaters stehendes Haus in XXXX. Vor dem Haus befindet sich ein Garten, in dem der Vater Kartoffeln, Paprika, Tomaten, Salat und Gurken für den Eigengebrauch angepflanzt hat. Der Vater geht im XXXX einer Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nach, die Brüder leben von Gelegenheitsarbeiten.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Der Aufenthaltsstatus des BF ist dem Akteninhalt wie den Angaben des BF selbst zu entnehmen. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vom BF nicht widerlegt wurde und er sich ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Der Umstand des unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde vom BF weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde bestritten.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, sowie zur Festnahme und Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den im Verwaltungsakt einliegenden, in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und stehen im Einklang mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister). Die Feststellungen dazu, dass der BF bisher im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachging, beruhen ebenfalls auf dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht (Auskunft aus dem Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger).
Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und privaten Bindungen in Österreich beruhen auf den Angaben des in Strafhaft befindlichen BF und dessen geschiedener Ehegattin anlässlich der Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben der Zeugin und des BF, dass diese und der BF wieder zueinander gefunden hätten und ein Familienleben aufbauen wollten, sowie die Angaben zu den (angeblichen) Besuchen der Zeugin in der JA XXXX vermögen das erkennende Bundesverwaltungsgericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, dass ein schützenswertes Familienlebens bzw. ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet (schon auf Grund der Strafhaft des BF) nicht vorliegen. Auch stehen die vor dem BVwG anlässlich der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des BF und der Zeugin XXXX in einem eklatanten Widerspruch zum Beschwerdevorbringen. Während der BF in der Beschwerdeschrift als Beweggrund für das Scheitern der Ehe mit XXXX das jugendliche Alter und als Beweggrund für die Absicht, erneut heiraten zu wollen, das Wohl des zwischenzeitlich sieben Jahre alten gemeinsamen Kindes ins Treffen führten, kam in der mündlichen Verhandlung hervor, dass aus der Ehe des BF mit der Zeugin XXXX gar kein gemeinsames Kind hervorging. Auch kam hervor, dass die "Mentalität" des BF, die sich während der aufrechten Ehe mit XXXX in Eifersuchtsszenen, beharrlichen Verfolgungshandlungen und Drohungen gegen die Ehegattin und deren Familie äußerten, und schließlich in der Ehegattin zugefügten Körperverletzungen kulminierten, ursächlich für das Scheitern der Ehe war. Diese (von der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung geschilderte) Version des Scheiterns der Ehe mit dem BF erscheint schon deshalb glaubwürdig, da sie mit der ersten strafgerichtliche Verurteilung des BF in Einklang steht. In der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2016 sagte die Zeugin XXXX unter Wahrheitspflicht aus, dass sie und der BF kein gemeinsames Kind hätten, sondern dass sie dieses mit einem anderen Mann hätte. Dieser Aussage, die in der mündlichen Verhandlung vom BF bestätigt wurde, schenkt das Bundesverwaltungsgericht mehr Glauben, als der in der Beschwerdeschrift erhobenen, durch nichts bewiesenen Behauptung, dass der BF und dessen Ex-Gattin ein gemeinsames Kind hätten, das nunmehr den Beweggrund für eine angebliche nochmalige Heirat bilden würde. Auch sind die Angaben des BF zum Alter des "gemeinsamen Kindes" (in der Beschwerdeschrift ist die Rede von einem siebenjährigen Kind) mit den Angaben zum Zeitpunkt der Einreise des BF und des Kennenlernens der Zeugin XXXX nicht in Einklang zu bringen.
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF folgt dem eigenen Vorbringen des BF und waren dem Akteninhalt bis dato keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit in der Person des BF zu entnehmen.
Die Feststellung zu den Berufsausbildungen des BF gehen auf dessen Ausführungen anlässlich seiner mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Die zur fehlenden Integration des BF in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeschrift konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, das die Annahme einer Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen könnte.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Der BF ist nach eigenen Angaben serbischer Staatsangehöriger und als solcher nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung), und nach Art. 5 Schengener Grenzkodex für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.
Da er sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides trotz - von ihm nicht widerlegten - Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts weiterhin in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten aufgehalten hat, ohne über eine Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt zu verfügen, erweist sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Auch verfügte er für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht über ausreichende Barmittel. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er spätestens ab November 2014 mit dem Handel von Suchtgift. Er ist bzw. war auch nicht im Besitz einer arbeitsmarkt- oder aufenthaltsrechtlichen Bewilligung.
Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch liegen Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend das Einreiseverbot:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass vom BF auf Grund seines Verhaltens und der daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zur Verhängung des Einreiseverbotes führten, nicht konkret entgegengetreten. Er behauptete lediglich, dass durch die Rückkehrentscheidung in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen werde. Er habe durch seinen mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben erlangt. Die Ehe mit XXXX, einer österreichischen Staatsangehörigen, sei auf Grund des jugendlichen Alters in die Brüche gegangen und die Scheidung vollzogen worden. Allerdings hätten die beiden Personen wieder zueinander gefunden und würden sie beabsichtigen, erneut zu heiraten, vordergründig zum Wohle des zwischenzeitlich sieben Jahre alten gemeinsamen Kindes. Das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF - er sitzt seit dem XXXX durchgehend in Justizanstalten ein - im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben hat. Die Ehe mit XXXX ist geschieden. Ein Familienleben- bzw. ein Privatleben besteht nicht. Als unrichtig hat sich auch die Behauptung in der Beschwerde erwiesen, dass der BF mit XXXXein gemeinsames (siebenjähriges !!!) Kind hätte. Fest steht, dass der BF im Jahr 2012 ins Bundesgebiet eingereist ist. Nach den Aussagen der Zeugin XXXX soll er sie im Jahr 2012 kennengelernt und sie dann geheiratet haben. Die Kontakte mit XXXX erstrecken sich lediglich auf "Tischbesuche" in der Justizanstalt. Damit vermochte der BF die Beziehungsintensität, die ein schützenswertes Privatleben voraussetzt, nicht darzulegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht musste der BF eingestehen, mit der Zeugin kein eigenes Kind zu haben. Er gab auch an, keine weiteren privaten Kontakte im Bundesgebiet zu haben.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt insbesondere wegen Drogenhandels, Körperverletzung und gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Wie die belangte Behörde im Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, ist das Fehlverhalten des BF nicht nur geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in einem hohen Maße zu gefährden, sondern auch die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen, da durch den Handel/Verkauf von Suchtgift die Gefahr der "Abhängigkeit" potentieller Abnehmer besonders groß ist und schwere Schäden für die Gesundheit der betroffenen Konsumenten eintreten können. In Anbetracht seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung ist dem BF ein planvolles, zielorientiertes kriminelles Handeln vorzuwerfen, das überdies gewinnorientiert ausgerichtet war und dazu diente, ihm ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Daher begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dem BF angesichts seines Verhaltens eine besondere kriminelle Energie attestierte, mit dem eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist. In der anzustellenden Gesamtbetrachtung steht ein solches Verhalten mit der kriminellen Energie des BF einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen. Obwohl ihm diesbezüglich von der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, setzte der BF dem weder im behördlichen Ermittlungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren etwas entgegen.
All dies sowie die hohe kriminelle Energie, die der BF bei den von ihm begangenen Straftaten an den Tag gelegt hatte, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht so lange zurückliegen, und der seither verstrichene Zeitraum damit als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Des Weiteren erscheint maßgeblich, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Strafverfahren zur
Zl. XXXX gerade die einschlägige Vorverurteilung des BF, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall nach seiner ersten Verurteilung und der Haftentlassung als Erschwerungsgründe ansah. Der verhältnismäßig kurze Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und der Umstand, dass er während dieser Zeit zur Zl. XXXX am XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten und zur Zl. XXXX am XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt wurde, belegen den überdurchschnittlichen Handlungs- und Gesinnungsunwert des BF, die vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als besonders erschwerend angesehen wurden; dies bildete auch die Ursache für das vom Landesgericht für Strafsachen ausgesprochene Unwerturteil, das letztlich zum Widerruf des bedingt nachgesehenen Anteils der Freiheitsstrafe aus dem Verfahren zur Zl. XXXX führte.
Auch die Art und Schwere der oben angeführten Straftaten, nämlich die auf die Gewerbsmäßigkeit gerichteten schweren Einbruchdiebstähle und der Drogenhandel, der längere Zeitraum der teils gemeinschaftlichen Tatbegehung, die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte sowie der Umstand, dass der BF bis zuletzt kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ und die zuletzt begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Drogenkriminalität, der gewerbsmäßigen Einbruchskriminalität zum Schutz von fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe, die ausschließlich unbedingt verhängt wurde, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Gesamtfehlverhalten des BF in Österreich und anderen europäischen Staaten über einen längeren Zeitraum in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.
Insoweit der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass er auf Grund seines mehrjährigen (illegalen) Aufenthaltes im Bundesgebiet ein schützenswertes Privatleben erlangt habe, genügt der Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anlangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF. FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF. FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF. FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Der BF ist in seiner Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht substanziiert entgegengetreten.
Dem BF ist vorzuhalten, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er sich seines illegalen Aufenthalts auch bewusst sein musste. Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerade vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Verbleibens von Fremden im Bundesgebiet über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes hinaus große Bedeutung zu.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegen, war die Beschwerde auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm. § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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