G305 2122410-1•BVwG G305 2122410-1
G305 2122410-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G305 2122410-1/10E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.08.2015, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, b e s c h l o s s e n:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Beschwerdeverfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.08.2015, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass dieser als Geschäftsführer der Firma XXXX mit Sitz in XXXX gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG verpflichtet sei, die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2013 bis Mai 2014 von EUR 192.915,49 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe zu bezahlen.
2. Gegen diesen, dem BF am 19.08.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich die zum 17.09.2015 datierte und am selben Tag zur Post gegebene (verspätete) Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2015, Zl. XXXX, wies diese die Beschwerde des BF vom 17.09.2015 als verspätet zurück.
4. Gegen diesen, dem BF am 03.11.2015 persönlich zugestellten Bescheid, richtete sich dessen am 16.11.2015 rechtzeitig zur Post gegebener (begründeter) Vorlageantrag, mit dem er einerseits mehrere Unterlagen über einen Auslandsaufenthalt in Rumänien zur Vorlage brachte und mit der er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
5. Am 01.03.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache gemeinsam mit dem zum 29.02.2016 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
6. Mit hg. Verspätungsvorhalt vom 14.03.2016 wurde dem BF die Verspätung des gegen den Bescheid der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zu äußern.
7. Mit Schreiben vom 31.03.2016 bezog der BF Stellung zum Verspätungsvorhalt und führte im Kern aus, dass es seiner steuerlichen Vertretung nicht gelungen sei, den Beginn der Abholfrist zu eruieren. Da im Zeitpunkt der Abholung die rechtliche Relevanz des Beginns der Abholfrist für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, sei auch der entsprechende Abholbeleg nicht weiter aufbewahrt worden. In Anbetracht des Bescheiddatums 18.08.2015 habe nicht mit einem Beginn der Abholfrist zum 19.08.2015 gerechnet werden können. Auch habe sich der BF im Zeitpunkt der Zustellung des genannten Bescheides bei einer Betriebsbesichtigung in Rumänien befunden.
8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 05.04.2016 wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung jene Unterlagen vorzulegen, die seinen Aufenthalt in Rumänien belegen bzw. glaubhaft machen (wie etwa Flugtickets, Hotelrechnungen, Belege über getätigte Einkäufe, Kreditkartenabrechnungen etc.).
Mit einer weiteren, ebenfalls zum 05.04.2016 datierten, an die belangte Behörde gerichteten Verfahrensanordnung wurde dieser die Stellungnahme des BF vom 31.03.2016 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.
9. Mit Schreiben vom 22.04.2016 teilte der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung mit, dass sich seine Ehegattin im gegenständlichen Zeitraum in Österreich aufgehalten und den BF in seinen Betrieben vertreten habe. Da für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass er die reisebedingte Abwesenheit später einmal belegen müsse, sei die Vorlage (weiterer) Unterlagen nicht möglich.
10. Mit Schreiben vom 19.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass sie jederzeit Auskunft über das Hinterlegungsdatum geben hätte können, selbst wenn der BF den Abholbeleg nicht aufbewahrt und das Postamt XXXX die Information nicht preisgegeben habe. Es komme öfter vor, dass an die belangte Behörde im Zuge von "Beschwerdevorbereitungen" nach dem Beginn der Abholfrist gefragt werde, da sie dieses Datum unmittelbar dem Rückschein entnehmen könne.
11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.04.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und diesem die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.
12. Mit Schreiben vom 20.05.2016 erklärte der BF, dass er die Beschwerde vom 17.09.2015 und den Vorlageantrag vom 16.11.2015 betreffend die Beschwerde vom 17.09.2015 gegen den Haftungsbescheid vom 18.08.2015 zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch den Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In seinen schriftlichen Anbringen vom 20.05.2016 erklärte der BF, dass er seine gegen den Haftungsbescheid vom 18.08.2015 gerichtete Beschwerde vom 17.09.2015 und den Vorlageantrag vom 16.11.2015 betreffend die genannte Beschwerde zurückziehe.
Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde und der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2015 gerichtete Vorlageantrag vom 16.11.2015 als zurückgezogen gelten sollen.
Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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