BVwG W216 2123168-1

W216 2123168-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2123168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2123168.1.00

Spruch

W216 2123168-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 02.11.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2016, GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 10.12.2013 laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stellte zuletzt mit Geltendmachung am 17.04.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer zuletzt am 22.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Stelle sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als "Sicherheitsberater - Objektschutz". Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lieferwagenlenker bzw. Lagerarbeiter oder andere zumutbare Tätigkeiten, vereinbart. Es sei eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien, Bezirk Schwechat möglich. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der zukünftige Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters festgehalten, was das AMS vom Beschwerdeführer erwarte. So habe sich der Beschwerdeführer unter anderem auch auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm vom AMS übermittelt würden. Er habe Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben und sich sonst ergebende zumutbare Dienstverhältnisse anzunehmen. Weiters erwarte das AMS vom Beschwerdeführer, dass dieser selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen setze, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme, die Selbstbedienungsangebote des AMS nutze und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiere.

Mit Schreiben des AMS vom 03.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer zwei Vermittlungsvorschläge postalisch übermittelt. Darunter befand sich auch jener als Botendienstfahrer bei der Firma XXXX , auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und kollektivvertraglicher Bezahlung, mit Bereitschaft zur Überzahlung. Die Vermittlungsvorschläge wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.09.2015 zugestellt.

2. Bei der am 07.10.2015 beim AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - an, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch hinsichtlich der Betreuungspflichten Einwendungen habe. Hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin-und Rückweg wendete der Beschwerdeführer ein, der Arbeitsort sei außerhalb von Wien. An sonstigen Gründen wendete er ein, dass er zurzeit kein Internet zu Hause habe.

In einer im Akt aufliegenden Stellungnahme des AMS wurde festgehalten, dass die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut www.vor.at weniger als 1 Stunde betrage. Außerdem stehe dem Beschwerdeführer auch ein Moped zur Verfügung, was er selbst bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar kein Internet zu Hause und habe dies am 17.09.2015 in der Infozone auch bekannt gegeben, die Mitarbeiterin der Infozone habe dem Beschwerdeführer jedoch sofort auf die KundInnen-PCs in der Infozone aufmerksam gemacht, woraufhin der Beschwerdeführer das Infopult verlassen und taggleich den Vermittlungsvorschlag mit dem Vermerk "Nach tel. Auskunft Unterlagen nur per Mail; zur Zeit nicht möglich, da kein Internet Zuhause vorhanden." in die Postbox geworfen habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem Infozone-Eintrag vom 17.09.2015 konfrontiert worden und habe keinen Grund für sein Vorgehen nennen können.

3. Der in der Sache einbezogene Regionalbeirat vermeinte in seiner Stellungnahme am 28.10.2015, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollten.

4. Mit Bescheid des AMS vom 02.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 17.09.2015 bis zum 28.10.2015 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe sich auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Stelle beim Dienstgeber XXXX nicht beworben und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung mit Arbeitsbeginn per 17.09.2015 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, beim AMS am 01.12.2015 elektronisch eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass laut Telefonat mit dem Dienstgeber ein KFZ für den Standort XXXX erforderlich wäre und dieser ihm auch nicht mitteilen habe können, wo sich der genaue Standort des Depots in XXXX befinde, sodass er nicht eruieren habe können, ob die Wegzeit zumutbar wäre. Der Firmensitz in XXXX wäre zudem ein einfaches Einfamilienhaus ohne jegliche Firmenbeschriftung und handle es sich daher um keine ordentliche/seriöse Firma. Weiters wendete der Beschwerdeführer ein, dass das angebotene Bruttogehalt weit unter seinem letzten Bruttogehalt gelegen wäre und er keine Arbeit annehmen müsste, wo er weniger verdiene als in seinem letzten Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer begehrte die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 17.09. bis 28.10.2015.

6. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des AMS vom 04.01.2016 der entscheidungswesentliche Sachverhalt mitgeteilt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

7. Mit Schreiben vom 19.01.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in der er im Wesentlichen ergänzend ausführte, dass es für ihn persönlich nicht tragbar wäre seine persönlichen Daten auf einem fremden PC einzugeben und auch die Wartezeiten zu wünschen übrig ließen. Weiters gab er an, dass er am 20.11. und 27.11.2015 mit der Firma XXXX telefoniert hätte und ihm dabei mitgeteilt worden sei, dass ein eigenes KFZ von Vorteil wäre, um an den Arbeitsplatz zu gelangen. Die Namen seiner Ansprechpartner wären ihm jedoch nicht mehr geläufig.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 03.02.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 01.12.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer - unstrittig - nicht für die ihm zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX beworben habe. Die Firma XXXX sei ein seit 23.04.2010 tätiges, im Firmenbuch unter der Nummer XXXX eingetragenes, reguläres Unternehmen und sei dieses daher, ungeachtet des äußeren Erscheinungsbildes, grundsätzlich befugte Vertragspartei eines Beschäftigungsverhältnisses, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Firma XXXX handle es sich nicht um ein seriöses Unternehmen, ins Leere gehe. Sein Vorbringen, dass für die Stelle ein eigenes KFZ erforderlich wäre, sei nicht glaubwürdig, da ein solches laut Stellenausschreibung nicht Voraussetzung für die Stelle sei und der Dienstgeber auf Nachfrage auch ausdrücklich erklärt habe, dass ein eigener PKW für die Stelle nicht erforderlich sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst im Beschwerdevorprüfungsverfahren nunmehr - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - angegeben, dass ihm lediglich mitgeteilt worden sei, dass ein PKW von Vorteil, d.h. nicht Bedingung für eine Anstellung, wäre. Zum Zeitpunkt des Angebots des Dienstverhältnisses habe sich der Beschwerdeführer bereits im Notstandshilfebezug befunden, sodass er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr Anspruch auf Vermittlung nur einer bestimmten Beschäftigung und einer Entlohnung in bestimmter Höhe (kein Berufs- und Entgeltschutz bei Notstandshilfebezug) habe. Als angemessene Entlohnung gelte grundsätzlich eine zumindest den kollektivvertraglichen Mindeststandards entsprechende Entlohnung. Die angebotene Entlohnung in Höhe von € 1.430,71 brutto monatlich hätte dem Kollektivvertrag entsprochen und hätte bei der Firma auch Bereitschaft zur Überzahlung bestanden, weshalb auch sein diesbezüglicher Einwand ins Leere gehe. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg betrage gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Die Wegzeit zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort betrage laut Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Ost (VOR) mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich eine Stunde in eine Richtung und sei diese somit per se zumutbar bzw. gehe auch sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ins Leere. Die Stelle sei dem Beschwerdeführer daher insgesamt nach den Bestimmungen des § 9 AlVG zumutbar gewesen. Sein Vorbringen, dass er sich nicht bewerben habe können, weil er zuhause (temporär) über keine Internetverbindung verfüge, sei nicht nachvollziehbar, weil es ihm möglich und, trotz allfälliger Wartezeiten, zumutbar gewesen wäre, dafür einen der vom Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellten PCs zu benützen. Im Übrigen würden die bereitgestellten PCs alle gängigen Sicherheitsstandards erfüllen und bestehe bei ordnungsgemäßer Nutzung auch keine Gefahr eines Datenmissbrauches, sodass auch diese Einwände nicht geeignet seien eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe sich für die ihm zugewiesene, zumutbare Stelle als Botendienstfahrer nicht beworben. Er haben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen daher nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Er habe daher dadurch, dass er sich - nach Ansicht des Arbeitsmarktservice - ohne Grund nicht auf das Stellenangebot des Arbeitsmarktservice beworben habe, das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Die Verhängung einer Sanktion gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG sei daher für die Zeit vom 17.09.2015 bis 28.10.2015 zu Recht erfolgt. Das Arbeitsmarktservice Wien habe in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG erkennen können und bewirke seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.

9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In diesem führt der Beschwerdeführer zusammengefasst erneut aus, dass die Wegzeit zu lang sei, ihm trotz mehrmaligem Nachfragen keine genaue Adresse genannt werden habe können, er erst nach dem Gespräch am 07.10.2015 in Erfahrung gebracht habe, dass er keine Stelle annehmen müsse, die unter seinem letzten Bruttogehalt liege und er keine vertraulichen Daten in einen PC eingeben, wo er sicher sein könne, dass damit nichts Rechtswidriges geschehe.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 09.12.2013. Seit 10.12.2013 steht der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 22.07.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lieferwagenlenker bzw. Lagerarbeiter oder andere zumutbare Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als "Sicherheitsberater - Objektschutz". Der Beschwerdeführer hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien, Bezirk Schwechat möglich sei und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien.

Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Weiters habe er sich sonst ergebende zumutbare Dienstverhältnisse anzunehmen.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 03.09.2015 zwei Vermittlungsvorschläge ausgefolgt wurden. Die Vermittlungsvorschläge wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.09.2015 zugestellt Darunter befand sich auch jener als boten Dienstfahrer bei der Firma XXXX , auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und kollektivvertraglicher Bezahlung, mit Bereitschaft zur Überzahlung. In der Stellenausschreibung wurde u.a. festgehalten, dass die Bewerbung über per E-Mail erfolgen solle.

Es wird weiters festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot bei der Firma XXXX nicht beworben hat.

Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Fähigkeiten sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch (Lieferwagenlenker) und wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.

Festgestellt wird darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der Beschwerdeführer seit 10.12.2013 laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 14.03.2016.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde und dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das gegenständliche Stellenangebot beworben hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde auch nachweislich am 22.07.2015 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat allerdings Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG erhoben. Konkret bringt er vor, dass er sich im Hinblick auf das Erfordernis einer Bewerbung per E-Mail nicht beworben habe, da er zu Hause über keine Internetverbindung verfüge und die Computer in der Geschäftsstelle des AMS nicht benutzen habe wollen, da diese zu unsicher seien. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer - der Ansicht der belangten Behörde folgend - entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre, die im AMS gerade für die Stellensuche zur Verfügung stehenden Computer für seine Stellenbewerbungen zu nutzen. Wie der Aktenlage eindeutig zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, ist der Beschwerdeführer auch rechtzeitig von einer Mitarbeiterin des AMS auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch auch zumutbar gewesen, sich mit seinem eigenen PC gegebenenfalls andernorts in das bereits vielerorts verfügbare Internet einzuloggen. Dies wäre von einer ernsthaft an einer Arbeitsaufnahme interessierten Person jedenfalls zu erwarten gewesen. Dass der Beschwerdeführer über keinen PC (oder ein anderes internetfähiges Endgerät) verfügt, wurde von ihm zu keiner Zeit behauptet.

Hinsichtlich der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist festzuhalten, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach für die Stelle ein eigenes KFZ erforderlich wäre - diese Angabe nicht verifiziert werden konnte und der Glaubwürdigkeit entbehrt, zumal ein eigenes KFZ laut Stellenausschreibung nicht Voraussetzung für die Stelle ist und der Dienstgeber auf Nachfrage auch ausdrücklich erklärte: "Ein eigener PKW ist aus unserer Sicht nicht erforderlich..." Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdevorprüfungsverfahren von der belangten Behörde aufgefordert, mitzuteilen, wer ihm die Information erteilt habe, dass ein KFZ erforderlich sei, - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - an, dass ihm von Mitarbeiterinnen des potentiellen Dienstgebers, deren Namen ihm nicht mehr geläufig seien, lediglich mitgeteilt worden wäre, dass ein PKW von Vorteil wäre, um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen. Dass ein eigener PKW Bedingung für eine Anstellung sei, behauptete der Beschwerdeführer nun nicht mehr.

Soweit der Beschwerdeführer infrage stellt, dass ihm die tägliche Wegzeit zum bzw. vom potentiellen Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, ist festzuhalten, dass die Wegzeit zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort laut Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Ost (VOR) mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich eine Stunde in eine Richtung beträgt. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Es ist somit festzuhalten, dass die Erreichbarkeit des potentiellen Arbeitsortes dem Beschwerdeführer jedenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener - 2 Stunden nicht übersteigender - Zeit möglich ist und die ihm zugewiesene Stelle im Hinblick auf die Wegzeit jedenfalls zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen wonach bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentliche über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen normalen Arbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist (VwGH 02.07.2008, 2008/08/0062; 22.02.2012, 2009/08/0028).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Verpflichtung zur Annahme einer Arbeitsstelle zu haben, die unter seinem letzten Bruttogehalt entlohnt werde, ist zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Angebots des Dienstverhältnisses bereits im Notstandshilfebezug befand, sodass er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr Anspruch auf Vermittlung nur einer bestimmten Beschäftigung und einer Entlohnung in bestimmter Höhe (kein Berufs- und Entgeltschutz bei Notstandshilfebezug) hat. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den kollektivvertraglichen Mindeststandards entsprechende Entlohnung. Die angebotene Entlohnung in Höhe von € 1.430,71 brutto monatlich hätte dem Kollektivvertrag entsprochen und hätte bei der Firma auch Bereitschaft zur Überzahlung bestanden.

Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei dem potentiellen Dienstgeber handle es sich nicht um ein seriöses Unternehmen, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden da, die Firma XXXX ein seit 23.04.2010 tätiges, im Firmenbuch unter der Nummer FN XXXX eingetragenes, reguläres Unternehmen ist und dieses daher, ungeachtet des äußeren Erscheinungsbildes, grundsätzlich befugte Vertragspartei eines Beschäftigungsverhältnisses ist.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257). Es ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung

3.6.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.6.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.6.3. Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Botendienstfahrer bei der Firma XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 AlVG unstrittig entsprochen. Insbesondere war die Zuweisung zu einem anderen Beruf als dem zuletzt ausgeübten aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit von mehr als 120 Tagen zumutbar und entsprach das vorgesehen Bruttoentgelt von € 1.430,71 den Anforderungen des § 9 Abs. 3 AlVG.

3.7. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

3.7.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.7.2. Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht für die zugewiesene Stelle beworben und somit kein auf Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten entfaltet.

3.8. Zu Kausalität und Vorsatz

3.8.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Der Beschwerdeführer hat sich unstrittig nicht per Email beworben. Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.9. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

3.10. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

3.10.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

3.10.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

3.10.3. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.

3.11. Ergebnis

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.12. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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