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W216 2122881-1•BVwG W216 2122881-1
W216 2122881-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2016
Dienstverhältnis, Erkennbarkeit, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Rückforderung, Weiterbildungsgeld
W216 2122881-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 10.02.2016, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 26 Abs. 7, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stand von 12.02.2007 bis 30.09.2014 bei der Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 (inkl. Verlängerung) hat er mit seinem Dienstgeber eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart und in weiterer Folge Weiterbildungsgeld bezogen.
Am 20.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice über sein eAMS-Konto die Anmeldung zur Wiener Gebietskrankenkasse als geringfügig Beschäftigter beim karenzgewährenden Dienstgeber. Laut elektronischer Anmeldung war er ab 01.10.2014 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt:
Monatslohn brutto inkl. Prov., Trinkgelder, usw. € 306,90, Beschäftigungstage 6, Stunden: 6,91, Beitragsgruppe N24.
Nach Auszahlung des Weiterbildungsgeldanspruches für den verfahrensgegenständlichen Monat März 2015 in der Höhe von € 874,51 (tgl. Anspruch € 28,21 x 31 Tagsätze = € 874,51) erlangte das Arbeitsmarktservice durch einen automatischen Datenabgleich mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seitens des Dienstgebers, Firma XXXX , ab 01.03.2015 (bis 31.03.2015) vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer mit einer Mitteilung über sein eAMS-Konto zur Kenntnis gebracht.
Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer am 14.10.2015 niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er seitens der Firma XXXX rückwirkend im April 2015 für März 2015 die Umsatzprämie und Nachtzuschläge erhalten habe. Er wolle mit der Firma und mit der Wiener Gebietskrankenkasse Rücksprache halten und versuchen, einen Bescheid von der Gebietskrankenkasse zu erhalten, damit die vollversicherte Anmeldung für den März 2015 rückgängig gemacht werde. Er sei informiert worden, dass das Arbeitsmarktservice die ausbezahlte Leistung für März 2015 rückfordern werde, sofern das vollversicherte Beschäftigungsverhältnis für März 2015 nicht storniert werde.
Eine Änderung der vollversicherten Beschäftigung im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung für März 2015 erfolgte nicht.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 11.12.2015 wurde der Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von € 874,51 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistungen für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei und erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebühre.
3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der Bildungskarenz von 01.10.2014 bis 31.03.2015 lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei und die geringfügige Beschäftigung auch dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Für die geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 30 Std/Monat (6,9 Std/Woche) habe er ein Gehalt in Höhe von € 312,99 brutto gehabt. Zusätzlich zum Gehalt sei eine Umsatzprämie in Höhe von €
0,6 % des Nettowerts der Waren, die er unmittelbar aufgrund seiner Tätigkeit verkauft habe, vereinbart gewesen. Im März 2015 habe er ein Gehalt in Höhe von € 312,29 brutto zuzüglich Umsatzprämie in Höhe von € 36,04 brutto (siehe Gehaltsabrechnungen 3/2015 und 4/2015, da die Umsatzprämie immer erst einen Monat im Nachhinein verrechnet wird) gehabt. Insgesamt habe er daher im März ein Entgelt in Höhe von € 348,33 brutto gehabt. Dieser Betrag liege unter der Geringfügigkeitsgrenze für 2015. Erst mit der Gehaltsabrechnung für April 2015 (es handle sich um eine Nachverrechnung, da die geringfügige Beschäftigung am 31.03.2015 bereits geendet habe), sei ihm nicht nur wie erwartet die Umsatzprämie für März 2015 ausbezahlt worden, sondern zu seiner Überraschung auch Zuschläge für 16,77 Stunden in Höhe von € 87,37. Da laut Dienstvertrag eine monatliche Arbeitszeit (keine bestimmte wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit) vereinbart gewesen sei, sei seine tatsächliche Arbeitszeit immer sehr ungleich verteilt gewesen, sowohl was die Anzahl der Arbeitstage pro Monat anbelangt als auch was die Anzahl der Arbeitsstunden pro Arbeitstag anbelangt. Er habe seinen Vorgesetzten immer wieder darauf hingewiesen, dass er die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund des Weiterbildungsgeldbezuges nicht überschreiten dürfe. Für ihn als Angestellten sei es unmöglich zu durchschauen, ob bzw. welche Zuschläge ihm zustehen. Im Handel gäbe es Zuschläge für Mehrarbeit, aber auch Zuschläge aufgrund der Lage der Arbeitszeit (Samstagsdienste bzw. Abenddienste). Er habe mehrmals darauf hingewiesen, dass bei der Gestaltung des Dienstplanes auf die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze zu achten wäre. Es habe auch immer gut funktioniert. Die Geringfügigkeitsgrenze sei während der gesamten Dauer der geringfügigen Beschäftigung von 01.10.2014 bis 31.03.2015 in keinem Monat überschritten worden. Daher habe es ihn umso mehr überrascht, dass ihm nach der Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses Zuschläge ausbezahlt worden seien. Weshalb bzw. für welche Zeiten ihm überraschender Weise nachträglich im April 2015 Zuschläge ausbezahlt worden seien, sei ihm nicht bekannt. Er habe keinesfalls erkennen können, dass ihm Zuschläge ausbezahlt werden würden. Er habe daher auch nicht erkennen können, dass die Geringfügigkeitsgrenze im März 2015 überschritten werden würde. Zum Rückforderungstatbestand "erkennen können" führte der Beschwerdeführer aus, dass detaillierte Rechtskenntnisse erforderlich gewesen wären, um zu beurteilen ob bzw. welche Zuschläge ihm als Handelsangestellter zustehen.
Der Beschwerde wurden die Entgeltabrechnungen für März 2015 und April 2015 beigelegt.
4. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens nahm die belangte Behörde Kontakt mit dem Dienstgeber des Beschwerdeführers, der Firma
XXXX , auf. Der Dienstgeber gab mittels E-Mail vom 12.01.2016 bekannt, dass die Vollversicherung (für März 2015) ausschließlich aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe zum Beendigungszeitpunkt ein Zeitguthaben aus einem geringfügigen Dienstverhältnis gehabt, welches während der Bildungskarenz abgeschlossen worden sei. Das Zeitguthaben sei ihm ordnungsgemäß bei Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses ausbezahlt worden, daher sei es zur Überschreitung der Geringfügigkeit gekommen und sei der Beschwerdeführer daher als Vollversicherter gemeldet und abgerechnet worden. Der Dienstgeber legte dem Schreiben den abgeschlossenen Dienstvertrag inklusive aller Vertragszusätze und die Zeitauswertungen für Februar und März 2015 bei und führte aus, dass sämtliche Dienstnehmer am Ende des Monats die Zeitnachweise ausgehändigt bekämen.
5. Mit Schreiben vom 15.01.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde über die Sach- und Rechtlage informiert und ihm Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich zu äußern.
Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aus dem Anstellungsvertrag (01.10.2014) zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer, welchen er am 22.09.2014 mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen habe, aus Pkt. 11.11 hervorgehe, dass die als Anlage beigefügte Regelung zur Arbeitszeit von voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern im Verkauf Bestandteil dieses Vertrages sei. In der Anlage zum Dienstvertrag für Voll- und Teilzeitmitarbeiter (die Anlage habe der Beschwerdeführer ebenfalls am 22.09.2014 mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen) sei er ausführlich über die Arbeitszeiterfassung und Zeitkonten, Arbeitszeit und Planung der Arbeitszeit und über die Zuschläge informiert worden. Aus dem Schreiben "Ergänzung zum Dienstvertrag" vom 22.09.2014 sei der Beschwerdeführer über die individuelle Umsatzprämie in Höhe von 0,6 % informiert worden (auch dieses Schreiben habe er mit seiner Unterschrift am 22.09.2014 zur Kenntnis genommen).
Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm seitens seines Dienstgebers eine Mitarbeiterinformation "Geringfügig Beschäftigte" ausgefolgt worden sei (auch dieses Informationsblatt habe er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen): In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass man unter geringfügiger Beschäftigung ein Beschäftigungsverhältnis verstehe, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige (Sonderzahlungen würden nicht berücksichtigt werden). Weiters, dass das Entgelt sich aus folgenden Bestandsteilen zusammensetze:
*vertraglich vereinbartes Entgelt, * Zuschläge, * Umsatzprämie, * Personalkauf * Auszahlung von Überstunden oder Mehrarbeitsstunden. Danach enthalte das Schreiben eine detaillierte Auflistung, welche Öffnungszeitenzuschläge zu berücksichtigen seien. Die Zuschläge werden als Zeitgutschriften seinem Zeitkonto gutgeschrieben. Sein Zeitkonto soll zum Jahresende ausgeglichen sein. Plusstunden seien nach Möglichkeit durch Freizeit zu verbrauchen. Sei dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so könne maximal 20 Stunden in das nächste Durchrechnungsjahr übertragen werden. Darüber hinausgehende Plusstunden würden ausbezahlt. Dabei könne es zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Sollte dem Beschwerdeführer bereits bei der Personaleinsatzplanung auffallen, dass er mit den geplanten Einsatzzeiten die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, sei sein Vorgesetzter unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. Für den Fall, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses Urlaub und Zeitguthaben ausbezahlt werden, sei zu beachten, dass Auszahlungen von Zeitguthaben jedoch zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen könnten. Er sei selbständig dafür verantwortlich, dass sein Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige. Insbesondere sei kein Verzicht auf die Teilnahme an der Umsatzprämie im Verkauf möglich, oder die Verschiebung von Entgeltbestandteilen auf andere Monate zur Vermeidung einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.
6. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.02.2016 ist zu entnehmen, dass er nochmals ausdrücklich bestreite, dass für ihn erkennbar gewesen wäre, dass er die Geringfügigkeitsgrenze im März 2015 überschritten habe. Die belangte Behörde halte ihm in ihrem Schreiben vom 15.01.2016 vor, er hätte besonderes Augenmerk auf seine Abrechnung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis zur Firma
XXXX legen müssen. Er habe zwar die von der belangten Behörde erwähnten Unterlagen von seinem Dienstgeber erhalten, dennoch sei es für ihn nicht möglich gewesen zu erkennen, welchen Betrag er für seine geleisteten, angesammelten Arbeitszeiten erhalten werde, da seine Arbeitszeiten immer gewechselt haben. Auf der Internetseite www.kollektivvertrag.at sei der Kollektivvertrag für Handelsangestellte einsehbar, der in seinem Fall gelte. Er übermittle anbei die Punkte VI. (Arbeitszeit) und VII. (Mehrarbeit) des Kollektivvertrages für Handelsangestellte (Beweis: Auszug aus dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte). Nur wer das kollektivvertragliche Arbeitszeitrecht der Handelsangestellten kenne, könne die Höhe der Bezahlung für geleistete Arbeitszeiten berechnen. Alleine die Tatsache, dass die Punkte VI. und VII. des Kollektivvertrages für Handelsangestellte inklusive Kommentierung auf 25 Seiten kämen, zeige wie komplex diese Rechtsmaterie sei. Er sei nicht in der Lage, den Kollektivvertrag ausreichend gut zu verstehen, sodass er erkennen hätte können, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Er denke, dass wohl die wenigsten Handelsangestellten dazu in der Lage seien. Die belangte Behörde begründe nicht näher, weshalb dermaßen umfangreiche Rechtskenntnisse von ihm zu erwarten gewesen wären. "Erkennen müssen" im Sinne des § 25 AlVG könne jedenfalls nicht mit Rechtskenntnissen und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (VwGH 20.10.1998, 98/08/0161). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht gebühre, setze voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen sei. Dies sei bei ihm keinesfalls zutreffend. Darüber hinaus hätte er sich seine Dienste nicht aussuchen können, man sei zu bestimmten Diensten eingeteilt worden. Hätte er Dienste abgelehnt, so hätte er die Kündigung befürchtet.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 10.02.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 31.12.2015 abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, Anspruch auf Weiterbildungsgeld hätten Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen und eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolvieren.
Gemäß § 26 Abs. 3 AlVG gebühre bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeitsgrenze) zutreffe.
§ 12 Abs. 6 lit a AlVG normiere, dass als arbeitslos gelte (in der hier anzuwendenden Fallkonstruktion bedeute dies gleichsam, dass jemand Anspruch auf Weiterbildungsgeld habe), wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erziele, dass die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteige, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrage gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für das Jahr 2015 € 405,98.
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes (gemäß § 26 Abs. 7 AlVG auf das Weiterbildungsgeld sinngemäß anzuwenden) nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstelle, sei die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten Entgeltabrechnungen für März und April 2015 gehe hervor, dass er vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 folgende (für die Geringfügigkeitsgrenze relevante) Entgelte (brutto) bezogen habe:
Gehalt/ Lohn 03/15 € 312,29 (ersichtlich aus der Entgeltabrechnung für März 2015)
Zuschlag 50% NAZ 03/2015 € 87,37 (ersichtlich aus der Entgeltabrechnung für April 2015)
Umsatzprämie 03/15 € 36,04 (ersichtlich aus der Entgeltabrechnung für April 2015)
Gesamtentgelte brutto € 435,70
Da das gesamte, relevante Gesamtbruttoeinkommen (ohne Sonderzahlungen) im März 2015 in der Höhe von € 435,70 die für 2015 geltende Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 405,98 überschreite, sei der Beschwerdeführer seitens seines Dienstgebers zu Recht ab 01.03.2015 in die Vollversicherung nach dem ASVG einbezogen worden. Da somit im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 zur Firma XXXX ein vollversichertes (und damit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes) Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden sei, sei der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG jedenfalls zu widerrufen gewesen.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre (§ 25 Abs. 1 AlVG - gelte sinngemäß gemäß § 26 Abs. 7 AlVG auch für Weiterbildungsgeld).
Vorausschickend sei ausgeführt, dass das Arbeitsmarktservice nicht in Kenntnis darüber gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer im Nachhinein monatlich eine Umsatzprämie ausbezahlt werde. Auch habe er dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt, dass Arbeitsstunden nach seiner zeitlichen Lagerung unterschiedlich abgerechnet würden (z.B. an Samstagen). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 17.10.2014 zu GZ W218 2009658-1 sinngemäß bereits ausgeführt, dass die Leistung von Mehrstunden ein nach § 50 AlVG meldepflichtiger Umstand sei, wenn dem Leistungsbezieher die Leistung dieser Mehrstunden bewusst sei.
Der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Beschwerdeausführungen genauestens über Zulagen (Umsatzprämie, NAZ) informiert gewesen und sei auch in Kenntnis darüber gewesen, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zeitguthaben, welches ihm aufgrund der genannten Zuschläge als Zeitgutschrift auf seinem Zeitkonto gutgeschrieben worden sei, ausbezahlt werde. Er sei auch in Kenntnis darüber gewesen, dass mit Ablauf des Februar 2015 insgesamt 13,25 Stunden aufgrund von Zuschlägen auf seinem Zeitkonto gutgeschrieben gewesen seien (das Zeitkonto werde jedem Mitarbeiter am Monatsende ausgefolgt). Dennoch habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 09.03.2015 nahezu die gesamte Monatsarbeitszeit für März 2015 absolviert (insgesamt 28,38 Stunden) und noch durch die Samstagsarbeitszeit am 07.03.2015 zusätzliches Zeitguthaben erworben.
Aufgrund des Zeitguthabens aus den Vormonaten hätte es ihm klar sein müssen bzw. sei für ihn erkennbar gewesen, dass er im März 2015 nicht die vereinbarte Arbeitszeit absolvieren könne, andernfalls die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde (für deren Einhaltung er laut Dienstvertrag bzw. Anlagen zum Dienstvertrag selber verantwortlich gewesen sei - Seine Ausführungen, er habe sich die Dienste nicht aussuchen können, würden daher ins Leere gehen).
Sofern der Beschwerdeführer nun in seiner Stellungnahme ausführe, er war und sei noch immer nicht in der Lage, den Kollektivvertrag ausreichend gut zu verstehen (derartige Rechtskenntnisse bzw. Judikaturkenntnisse seien ihm nicht zumutbar), sei ausgeführt, dass vorliegend gar keine Kollektivvertragskenntnisse notwendig gewesen seien - in der "Anlage zum Dienstvertrag für Voll- und Teilzeitmitarbeiter" sei er ausreichend über die Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung und Zeitkonten, Arbeitszeit und Planung der Arbeitszeit und über die zustehenden Zuschläge informiert worden.
Sein letzter Arbeitstag sei, wie bereits ausgeführt, der 09.03.2015 gewesen. Er habe daher genügend Zeit gehabt, eine abschließende Beurteilung seiner Ansprüche durchzuführen und dem Arbeitsmarktservice zu melden, dass seine Entlohnung aus dem (geringfügigen) Dienstverhältnis im März 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten werde.
Folge man seinen Beschwerdeausführungen (er habe aufgrund der nachträglichen Auszahlungen von Zulagen und Gutstunden nicht erkennen können, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde), würde dies bedeuten, dass es jeden Leistungsbezieher bei Vorliegen einer derartigen Gehaltsabrechnung grundsätzlich möglich sei, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten und gleichzeitig ein Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu beziehen. Da dies der Gesetzgeber jedoch explizit ausgeschlossen habe, muss der Leistungsbezieher bei einer derartigen Gehaltsabrechnung und bei rückwirkender Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (aus Gleichheitsgründen zu anderen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen) diesen Umstand gegen sich gelten zulassen - keinesfalls könne eine derartige Abrechnung einer geringfügigen Beschäftigung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen.
Der Beschwerdeführer hätte daher besonderes Augenmerk auf seine Abrechnungen aus dem (geringfügigen) Dienstverhältnis zur Firma XXXX legen müssen - es sei, nach Absolvierung des letzten Arbeitstages am 09.03.2015, für ihn bereits erkennbar gewesen, dass seine Bruttoentlohnung aus der geringfügigen Beschäftigung im März 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten werde. Bei Absolvierung von 28,38 Normalarbeitsstunden im März 2015, einer zusätzlichen Auszahlung von 16,77 Mehrleistungsstunden und einer Umsatzprämie hätte es für ihn unmissverständlich klar sein müssen, dass er die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten werde (besondere Kenntnisse seien dafür nicht erforderlich, schon gar nicht Kollektivvertragskenntnisse).
Es hätte für den Beschwerdeführer jedoch die grundsätzliche Verpflichtung bestanden, bereits im Vorhinein, also bereits bei der Antragstellung, zu melden, dass ihm immer rückwirkend Zulagen ausbezahlt würden (in diesem Fall hätte das Arbeitsmarktservice seinen Leistungsbezug immer mit Monatsersten eingestellt und er wäre verpflichtet worden, monatlich eine Lohnbescheinigung vorzulegen).
Indem er diesen Umstand nicht binnen einer Woche dem Arbeitsmarktservice angezeigt habe, habe er eine Meldepflichtverletzung gemäß § 50 AlVG begangen (hinsichtlich der Gebührlichkeit einer Umsatzprämie bzw. der Auszahlung von Mehrleistungsstunden hätte er explizit dies im März 2015 melden müssen), daher habe das zu Unrecht bezogene Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von € 874,51 (tgl. Anspruch € 28,21 x 31 Tagsätze - € 874,51) auch rückgefordert werden müssen.
8. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 25.02.2016 - fristgerecht - den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe während der gesamten Dauer der geringfügigen Beschäftigung (01.10.2014 bis 31.03.2015) zusätzlich zum Gehalt monatlich eine Umsatzprämie bekommen. Die Geringfügigkeitsgrenze sei im März 2015 aufgrund der ausbezahlten Zeitzuschläge, nicht jedoch aufgrund der Umsatzprämie überschritten worden. Die nachträglich ausbezahlte Umsatzprämie für März 2015 betrage € 36,04. Mit der Summe aus seinem Gehalt in Höhe von € 312,29 plus Umsatzprämie liege keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vor.
Entgegen dem Vorhalt der belangten Behörde habe hinsichtlich der Umsatzprämie in seinem Fall keine Meldeverpflichtung gemäß § 50 AIVG bestanden. Es handle sich um keine für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Es habe weder im Jahr 2014 (Geringfügigkeitsgrenze € 395,31) noch im Jahr 2015 (Geringfügigkeitsgrenze: € 405,98) die Gefahr bestanden, dass mit der Summe aus Gehalt und Umsatzprämie eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze drohen könnte. Aufgrund der vereinbarten Umsatzprämie im Ausmaß von 0,6% des Nettowerts der von ihm verkauften Waren sei von Anfang an klar gewesen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Er hätte monatlich Waren mit einem Nettowert von ca. € 15.000,-
verkaufen müssen, damit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde (15.000: 100 x 0,6 = € 90,-) und das sei aus seiner langjährigen Erfahrung als Verkäufer nicht möglich. Die Umsatzprämie stelle somit in seinem Fall keine maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar.
Hinsichtlich des Vorhaltes der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte die "Auszahlung von Mehrleistungsstunden" melden müssen, halte er zunächst fest, dass es sich bei Zeitzuschlägen nicht zwangsläufig um "Mehrleistungsstunden" handeln müsse. Zeitzuschläge können auch aufgrund der Lage der Arbeitszeit (zB Samstag oder Abend) zustehen, ohne dass Mehrarbeit geleistet werde. Im März 2015 habe er noch nicht gewusst, dass ihm nachträglich Zeitzuschläge ausbezahlt werden. Er habe die Auszahlung erst Ende April 2015 auf sein Konto erhalten und auch die nachträgliche Abrechnung habe er erst Ende April 2015 erhalten. Somit habe es im März 2015 keinen meldepflichtigen Sachverhalt gegeben. Weiters sei die belangte Behörde der Ansicht, es habe die "grundsätzliche Verpflichtung" bestanden, bereits im Vorhinein, also bereits bei der Antragstellung zu melden, "dass immer rückwirkend Zulagen ausbezahlt werden". Dazu halte er fest, dass eben nicht immer rückwirkend Zulagen ausbezahlt werden. Im Dienstvertrag und auch in der Anlage zum Dienstvertrage für Voll- und Teilzeitmitarbeiter sei festgehalten, dass betreffend die Arbeitszeit ein 52 wöchiger Durchrechnungszeitraum vereinbart werde. Allfällige Zeitzuschläge stellen sich somit erst am Ende des Dienstverhältnisses heraus. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes von 01.03. bis 31.03.2015 könne nicht auf eine Meldepflichtverletzung gemäß § 50 AIVG gestützt werden.
Weiters liege auch nicht der Rückforderungstatbestand des "Erkennen Könnens" (§ 25 Abs. 1 AIVG) vor. Entgegen dem Vorhalt der belangten Behörde habe er nach Absolvierung seines letztens Arbeitstages am 09.03.2015 nicht erkennen können, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Er habe dies auch Ende März 2015, als er die Gehaltsabrechnung erhalten habe, nicht erkennen können, da sich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht aus der Gehaltsabrechnung für März 2015, sondern erst aus der Nachverrechnung ergeben habe. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" sei der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung (VwGH 21.9.1999, 99/08/0084). Ihm sei das Weiterbildungsgeld für März 2015 Anfang April 2015 ausbezahlt worden. Die Nachverrechnung der Firma XXXX habe er erst Ende April 2015 erhalten. Den Nachverrechnungsbetrag habe er ebenfalls Ende April 2015 auf sein Konto erhalten. Wenn überhaupt, hätte er frühestens Ende April 2015 erkennen müssen, dass ihm das Weiterbildungsgeld für März 2015 nicht gebührt habe.
Er widerspreche der belangten Behörde auch insoweit, als sie vermeine, dass Kollektivvertragskenntnisse nicht erforderlich seien. Da sein Arbeitgeber gewusst habe, dass er die Geringfügigkeitsgrenze einzuhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass am Ende des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraumes bei den Zeitzuschlägen "null" bzw. ein so geringer Betrag herauskomme, dass die Geringfügigkeitsgrenze eben nicht überschritten werde. Es wären sehr wohl besondere Kenntnisse erforderlich, um berechnen zu können, ob am Ende des Dienstverhältnisses Zeitzuschläge zustehen. Es reiche nicht aus, einen Überblick über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu haben, da die Zeitzuschläge nicht ausschließlich für Mehrarbeit, sondern auch für die Lage der Arbeitszeit zustehen, ohne dass Mehrarbeit geleistet werde. Der Kollektivvertrag gebe unterschiedliche Zeitzuschläge (70%, 50%, 100%) vor, je nach Lage der Arbeitszeit. Darüber hinaus gebe es Mehrstundenzuschläge (25%). Die kollektivvertraglichen Bestimmungen seien auch in der Anlage zum Dienstvertrag für Voll- und Teilzeitmitarbeiter wiedergegeben. Da Ausmaß und Lage seiner Arbeitszeit aufgrund der Diensteinteilung ständig variiert haben, sei es ihm nicht möglich gewesen zu berechnen, was am Ende herauskommen würde. Da er seinem Arbeitgeber immer wieder mitgeteilt habe, dass er die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfe, habe er darauf vertraut, dass dies eingehalten werde. Er sei davon ausgegangen, dass sich seine geleisteten Arbeitsstunden über die Monate bis hin zum Ende des Dienstverhältnisses so ausgleichen, dass die Geringfügigkeitsgrenze am Ende nicht überschritten werde. Um erkennen zu können, dass dies nicht der Fall sei, seien jedenfalls besondere Rechtskenntnisse und Rechenkenntnisse (Prozentrechnung aufgrund der Zuschläge) erforderlich.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden seitens der belangten Behörde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 10.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Dienstgeber, der Firma XXXX , von 01.10.2014 bis 31.03.2015 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart und ab 01.10.2014 Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG bezogen.
Ab 01.10.2014 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.
Aus dem Anstellungsvertrag vom 01.10.2015 zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer, welchen er am 22.09.2014 mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen hat, geht aus Pkt. 11.11 hervor, dass die als Anlage beigefügte Regelung zur Arbeitszeit von voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern im Verkauf Bestandteil dieses Vertrages ist. In dieser Anlage zum Dienstvertrag für Voll- und Teilzeitmitarbeiter wurde der Beschwerdeführer ausführlich über die Arbeitszeiterfassung und Zeitkonten, Arbeitszeit und Planung der Arbeitszeit und über die Zuschläge informiert.
Mit dem Schreiben "Ergänzung zum Dienstvertrag" vom 22.09.2014 wurde der Beschwerdeführer über die individuelle Umsatzprämie in Höhe von 0,6 % informiert.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der XXXX eine Mitarbeiterinformation "Geringfügig Beschäftigte" ausgefolgt, welche der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen hat. Darin wurde er informiert, dass man unter geringfügiger Beschäftigung ein Beschäftigungsverhältnis versteht, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (Sonderzahlungen werden nicht berücksichtigt). Das Entgelt setzt sich aus den Bestandteilen "vertraglich vereinbartes Entgelt", "Zuschläge", "Umsatzprämie", "Personalkauf", "Auszahlung von Überstunden oder Mehrarbeitsstunden" zusammen. Das Schreiben enthält eine detaillierte Auflistung, welche Öffnungszeitenzuschläge zu berücksichtigen sind. Die Zuschläge werden als Zeitgutschriften seinem Zeitkonto gutgeschrieben. Sein Zeitkonto soll zum Jahresende ausgeglichen sein. Plusstunden sind nach Möglichkeit durch Freizeit zu verbrauchen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können maximal 20 Stunden in das nächste Durchrechnungsjahr übertragen werden. Darüber hinausgehende Plusstunden werden ausbezahlt. Dabei kann es zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Sollte dem Beschwerdeführer bereits bei der Personaleinsatzplanung auffallen, dass er mit den geplanten Einsatzzeiten die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist sein Vorgesetzter unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. Für den Fall, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses Urlaub und Zeitguthaben ausbezahlt werden, ist zu beachten, dass Auszahlungen von Zeitguthaben jedoch zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen können. Er ist selbständig dafür verantwortlich, dass sein Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Insbesondere ist kein Verzicht auf die Teilnahme an der Umsatzprämie im Verkauf möglich, oder die Verschiebung von Entgeltbestandteilen auf andere Monate zur Vermeidung einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.
Beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sind zur Person des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum März 2015 folgende Daten gespeichert:
01.03. 2015 - 31.03.2015: Angestellter XXXX
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im März 2015 in einem vollversicherten und damit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigungsverhältnis stand und das für März 2015 bereits ausbezahlte Weiterbildungsgeld daher zu widerrufen war.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer genauestens über die Modalitäten eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und über diverse Zulagen und Zuschläge aufgrund von Zeitguthaben in Kenntnis gewesen ist und daher erkennen hätte müssen, dass er im März 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgte daher mit nunmehr angefochtener Entscheidung der belangten Behörde für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf des Weiterbildungsgeldes sowie die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Weiterbildungsgeldes.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien - jedenfalls nicht mehr im Beschwerdeverfahren - bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im März 2015 vollversichert beschäftigt war.
Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass er im März 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und ihm daher für diesen Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (im konkreten Fall: Weiterbildungsgeld) zustehen.
Diesbezüglich ist der belangten Behörde bzw. deren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - sehr wohl genauestens über sämtliche Aspekte einer geringfügigen Beschäftigung informiert war. Im Rahmen des Abschlusses des geringfügigen Dienstvertrages ab 01.10.2014 zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX wurden dem Beschwerdeführer diverse Unterlagen und Informationsmaterial (Anstellungsvertrag, Anlage zum Vertrag, Schreiben "Ergänzung zum Dienstvertrag", Mitarbeiterinformation "Geringfügig Beschäftigt") vom Dienstgeber ausgehändigt und die Kenntnisnahme dieser Unterlagen vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt. Insbesondere wurde er durch das Mitarbeiterinformationsblatt "Geringfügig Beschäftigte" darüber informiert, was man unter "geringfügiger Beschäftigung" versteht und aus welchen Bestandteilen sich das Entgelt zusammensetzt (vertraglich vereinbartes Entgelt, Zuschläge, Umsatzprämie, Personalkauf, Auszahlung von Überstunden oder Mehrarbeitsstunden). Das Schreiben enthält auch eine detaillierte Auflistung, welche Öffnungszeitenzuschläge zu berücksichtigen sind, dass die Zuschläge als Zeitgutschriften seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden, dass sein Zeitkonto zum Jahresende ausgeglichen sein soll und Plusstunden nach Möglichkeit durch Freizeit zu verbrauchen sind. Wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann er maximal 20 Stunden in das nächste Durchrechnungsjahr übertragen. Darüber hinausgehende Plusstunden werden ausbezahlt. Dem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass es dabei zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen kann. Sollte dem Beschwerdeführer bereits bei der Personaleinsatzplanung auffallen, dass er mit den geplanten Einsatzzeiten die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist sein Vorgesetzter unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. Für den Fall, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses Urlaub und Zeitguthaben ausbezahlt werden, ist zu beachten, dass Auszahlungen von Zeitguthaben jedoch zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen können. Gemäß dieser Mitarbeiterinformation ist der Beschwerdeführer selbständig dafür verantwortlich, dass sein Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass - wie auch dem Schreiben der Firma XXXX vom 12.01.2016 zu entnehmen ist - sämtliche Dienstnehmer, also auch der Beschwerdeführer, am Ende des Monats die Zeitnachweise ausgehändigt bekommen. Der Beschwerdeführer war daher mit Ende Februar 2015 darüber informiert, dass mit Ablauf des Februar 2015 insgesamt 13,25 Stunden aufgrund von Zuschlägen auf seinem Zeitkonto gutgeschrieben waren. In diesem Bewusstsein hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 09.03.2015 nahezu die gesamte Monatsarbeitszeit für März 2015 absolviert (insgesamt 28,38 Stunden) und durch die Samstagsarbeitszeit am 07.03.2015 zusätzliches Zeitguthaben erworben. Der Beschwerdeführer war sich auch bewusst, dass sein geringfügiges Dienstverhältnis Ende März 2015 endet und er hätte erkennen müssen, das daher im März bzw. für März 2015 bestehendes Zeitguthaben ausbezahlt wird und es daher womöglich zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommt. Dieses Wissen kann dem Beschwerdeführer sehr wohl zugemutet werden und sind - entgegen seinen Behauptungen - dazu keine Kollektivvertragskenntnisse erforderlich, zumal er ja mittels der bereits erwähnten Unterlagen und Informationsmaterialen seitens des Dienstgebers ausreichend über Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung und Zeitkonten sowie über zustehende Zuschläge informiert wurde.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlagenantrages angibt, dass hinsichtlich der Umsatzprämie (0,6% des Nettowertes der Waren, die er unmittelbar aufgrund seiner Tätigkeit verkauft) weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 die Gefahr bestanden habe, dass mit der Summe aus Gehalt und Umsatzprämie eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze drohe. Er hätte nämlich Waren mit einem Nettowert von ca. € 15.000,-- verkaufen müssen, damit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden wäre. Aus seiner langjährigen Erfahrung im Einzelhandel als Verkäufer sei dies aber nicht möglich. Mit dieser Aussage bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass ihm bewusst war, dass es eine Geringfügigkeitsgrenze gibt, die es zu beachten gilt. Außerdem zeigt dies auch, dass der Beschwerdeführer eben durch seine langjährige Tätigkeit als Verkäufer - er arbeitete sogar seit 2007 beim selben Arbeitgeber - sehr wohl Erfahrung mit Überstunden, Mehrarbeitsstunden, Zeitzuschlägen und dergleichen hat und daher auch deshalb erkennen hätte müssen, dass es im März 2015 zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen kann. Dass der Beschwerdeführer natürlich nicht genau angeben kann und muss, wieviel er tatsächlich verdient, liegt auf der Hand, wäre aber von ihm auch gar nicht zu erwarten gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag geltend macht, er habe seinem Arbeitgeber immer wieder mitgeteilt, dass er die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf und habe darauf vertraut, dass dies eingehalten werde, ist darauf hinzuweisen, dass in der bereits erwähnten Mitarbeiterinformation "Geringfügig Beschäftigte" des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers steht, dass der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich ist, dass sein Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bereits an seinem letzten Arbeitstag am 09.03.2015 erkennbar gewesen ist, dass seine Bruttoentlohnung aus der geringfügigen Beschäftigung im März 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird. Besondere Rechen- oder Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten (auszugsweise):
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) ...
Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2) (...)
(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4) - (6) (...)
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) (...)"
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass der Betroffene "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht" (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Diese Voraussetzung erfordert (u.a.) gemäß § 7 Abs. 2 AlVG, dass er "arbeitslos (§ 12)" ist.
Im gegenständlichen Fall bedeutet "arbeitslos" gleichsam, dass jemand Anspruch auf Weiterbildungsgeld hat.
Der Beschwerdeführer hat von 01.03.2015 bis 31.03.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Weiterbildungsgeld) bezogen. Gleichzeitig war er in diesem Zeitraum vollversichert - somit über der Geringfügigkeitsgrenze - beschäftigt. Da sich die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (gemäß § 26 Abs. 7 AlVG auf das Weiterbildungsgeld sinngemäß anzuwenden) nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt hat, war der Bezug des Weiterbildungsgeldes für März 2015 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG somit zu Recht zu widerrufen.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ("Erkennenmüssen des Übergenusses") liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennenmüssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21. 9. 1999, 99/08/0084).
Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.
Der Beschwerdeführer war aufgrund des Anstellungsvertrages mit der Firma XXXX inklusive den ergänzenden Unterlagen ausreichend über die geringfügige Beschäftigung, über Prämien und (Zeit)zuschläge sowie Mehrleistungsstunden informiert. Ende Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber über Zeitguthaben in Höhe von 13,25 Stunden aufgrund von Zuschlägen auf seinem Zeitkonto informiert. Im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 09.03.2015 hat der Beschwerdeführer 28,38 Arbeitsstunden absolviert und durch die Samstagsarbeitszeit am 07.03.2015 zusätzliches Zeitguthaben erworben. Das Ende der geringfügigen Beschäftigung mit Ablauf des März 2015 war dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt.
Der Beschwerdeführer hätte daher erkennen müssen, dass er im März 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und daher keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld hat.
Die belangte Behörde hat das zu Unrecht bezogene Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 in Höhe von € 874,51 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht rückgefordert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt - die strittigen Fragen betrafen Rechtsfragen - und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 26 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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