BVwG W211 2124553-1

W211 2124553-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2016

Regest

Einstellung, Säumnisbeschwerde, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2124553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2124553.1.00

Spruch

W211 2124562-1/5E

W211 2124559-1/4E

W211 2124557-1/4E

W211 2124553-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Säumnisbeschwerden der XXXX, geboren am XXXX, des XXXX, geboren am XXXX, des XXXX, geboren am XXXX und des XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Somalia, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz vom 24.11.2014 bzw. betreffend Zweitgenannten vom 06.11.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die erstgenannte Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden älteren Kindern, den dritt- und viertgenannten Beschwerdeführern, mit entsprechenden Sichtvermerken am 22.11.2014 in Österreich ein und stellte für sich und ihre beiden Kinder am 24.11.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Für den zweitgenannten Beschwerdeführer stellte die erstgenannte Beschwerdeführerin einen Antrag im Familienverfahren am 06.11.2014.

Die erstgenannte Beschwerdeführerin wurde am 01.06.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Am 14.02.2016 wurde dem Bundesamt die Bevollmächtigung eines Vertreters bekannt gegeben.

Mit Fax vom 07.03.2016 wurden beim Bundesamt Säumnisbeschwerden betreffend alle vier Beschwerdeführer eingebracht.

Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und die Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 08.04.2016 vor.

Am 10.05.2016 langte ein Schreiben der erstgenannten Beschwerdeführerin ein, mit welchem diese die Säumnisbeschwerden für sich und ihre Kinder zurückzog. Sie sei von ihrem Vertreter nicht ausreichend über die Rechtsfolgen einer Säumnisbeschwerde informiert worden und wolle, dass die Asylverfahren durch das Bundesamt weitergeführt werden.

Am 17.05.2016 langte ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer ein, nach welchem das Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist. Der Vorhalt einer mangelhaften Belehrung der Klienten sei abwegig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH E vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH B vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens).

§ 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam; selbiges muss für eine Säumnisbeschwerde gelten. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da die gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Säumnisbeschwerden beendet sind, sind sie einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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