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W202 1420321-2•BVwG W202 1420321-2
W202 1420321-2Bundesverwaltungsgericht01.06.2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
W202 1420321-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2016, Zl. 557543004-150828516, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 56 AsylG 2005 idgF, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sein Land verlassen, da sein Leben durch Anhänger der Dera Sacha Sauda in Gefahr sei.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 30.06.2011, Zahl: 11 06.139-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2011, Zl. 11 06.139-BAT, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 420321-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht habe und seine Angaben äußerst vage und inhaltsleer seien.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt und um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen ersucht.
Am 04.11.2011 erfolgte eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie am 16.11.2011 erfolgte eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer gemäß § 22 Meldegesetz.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.11.2011 wurde das Bundesministerium für Inneres um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats via Vertretungsbehörde ersucht, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vorliege.
Am 12.02.2012 erfolgte eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer gemäß § 120 FPG wegen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie am 09.04.2012 erfolgte eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG wegen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie eine Anzeige wegen Übertretung der StVO.
Mit Schreiben vom 18.04.2012 teilte das Magistratische Bezirksamt für den 12.Bezirk der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer am 12.04.2012 ein Strafbescheid wegen Übertretung nach dem Meldegesetz erlassen wurde.
Das Bundesministerium für Inneres ersuchte mit Schreiben vom 28.06.2012 die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer.
Am 04.07.2012 erging gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 FSG.
Am 18.07.2012 und 11.12.2012 erfolgten Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen rechtswidrigen Aufenthaltes.
Mit Schreiben vom 16.01.2013 ersuchte das Bundesministerium für Inneres die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien erneut um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer.
Am 07.02.2013, am 29.04.2013 sowie am 03.07.2013 erfolgte eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen rechtswidrigen Aufenthaltes. Am 03.07.2013 erfolgte gegen den Beschwerdeführer auch eine Anzeige wegen Übertretung des FSG. Diesbezüglich erging gegen den Beschwerdeführer am 07.08.2013 eine Strafverfügung gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 FSG.
Am 23.09.2013 sowie am 04.12.2013 erfolgten weitere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen rechtswidrigen Aufenthaltes.
Eine Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 25.06.2015 wegen § 223 Abs. 2 StGB und § 224 StGB langte am 09.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Am 10.07.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG. Der Beschwerdeführer füllte das entsprechende Formblatt aus, unterfertigte es und legte dem Antrag zwei Lichtbilder, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, eine Einstellungszusage vom 06.07.2015, eine Wohnbestätigung vom 25.06.2015, eine Kursantrittsbestätigung für einen "Deutschkurs A1" vom 06.07.2015 sowie eine Vollmachtsbekanntgabe vom 10.07.2015 bei.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein aktueller Länderbericht übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVG eine Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme, zur Vorlage von fehlenden Urkunden und einer schriftlichen Begründung eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Stellungnahme und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt XXXX aus dem Punjab stamme. Zu den Verhältnissen nach den Wahlen 2014 und damit einhergehender Veränderungen könne er sich nicht äußern, da er selbst bereits seit 2012 durchgehend in Österreich aufhältig sei und über die Zustände in seinem Geburtsland nur das erfahre, was er in den Tageszeitungen nachlesen könne. Er möchte weiter in Österreich bleiben, verfüge schon über recht gute Deutschkenntnisse und wolle ehest möglich einer vollen Berufstätigkeit nachgehen und ersuche um positive Erledigung seines Antrages.
Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl langte über dessen Ersuchen am 12.10.2015 eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Gz. 65 Hv 58/15x ein.
Am 13.12.2015 erfolgte eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer nach dem Fremdenpolizeigesetz wegen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie nach dem Führerscheingesetz, da der indische Führerschein nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist umgeschrieben wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet, sei ledig und habe keine Sorgepflichten, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, habe keinen Versicherungsschutz nachgewiesen, er habe kein Identitätsdokument vorgelegt und habe sich zu keinem Zeitpunkt um die Ausstellung eines solchen bemüht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei seit seiner Einreise, unterbrochen von einem Asylverfahren, durch welches er zu einem vorläufigen Aufenthalt nach den asylrechtlichen Bestimmungen berechtigt gewesen sei, unrechtmäßig und werde beharrlich fortgesetzt.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich und seinem Antrag könne keine wesentliche Bindung oder Aufenthaltsverfestigung entnommen werden. Trotz seines Hinweises, dass er sich seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet aufhalte, könne nicht von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, da er den überwiegenden Teil seines Lebens im Heimatland und nicht in Österreich verbracht habe. Er spreche seine Muttersprache und es sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen, da er dort bereits eine Beschäftigung als LKW-Fahrer ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich kein schützenswertes Privatleben begründet. Aus den vorliegenden Unterlagen könne kein Bemühen auf maßgeblich und erheblich soziale, sprachliche und private Integration abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Voraussetzungen einer Selbsterhaltungsfähigkeit darzulegen, es würden somit die wirtschaftliche Integration als auch die Selbsterhaltungsfähigkeit fehlen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen habe, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zunächst sei festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit Rechtskraft der Asylentscheidung unrechtmäßig sei. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 08.10.2011 rechtskräftig negativ verbunden mit einer Ausweisung nach Indien abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung seit mehr als vier Jahren nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dass es der Behörde aufgrund der von ihm bisher angegebenen Daten zur Identität bis dato nicht gelungen sei, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft zu erwirken, sei allein seinem Verhalten zuzurechnen. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung entgegenstünden, existieren. Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sei zulässig und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Den Beschwerdeführer treffe die Verpflichtung, den gesetzlich rechtmäßigen Zustand durch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seien derartige Gründe auch nicht ersichtlich. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei in seinem Fall nicht empfohlen worden. Zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe er keine Stellungnahme abgegeben. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, gem. § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:
Gegenständlicher Bescheid werde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Der Beschwerdeführer habe am 21.06.2011 einen Asylantrag gestellt, über den in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht Berufung erhoben, über welche bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden sei. Er habe dargelegt, dass er als Werbemittelverteiler 800,- EUR monatlich verdiene, dies sei ihm ohne nähere Begründung als illegale Beschäftigung ausgelegt worden. Er sei seit nahezu fünf Jahren in Österreich und verfüge über kein Reisedokument. Die Erstbehörde sei nicht in der Lage ihn abzuschieben, da es seit vier Jahren an dem dafür erforderlichen Heimreisezertifikat mangle, was die Erstbehörde unterlassen habe festzustellen. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, den vorliegenden Sachverhalt unter § 55 AsylG zu subsumieren. Entgegen den Feststellungen der Erstbehörde habe er sich im nahezu fünfjährigen Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich etabliert, gehe einem Broterwerb nach, sei krankenversichert und verfüge über eine gesicherte ortsübliche Unterkunft und erfülle sohin alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Verweigerung dieser Bewilligung stelle die Zerstörung seines durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens dar und erweise sich als rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht möge daher den angefochtenen Bescheid im antragstattgebenden Sinne abändern, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dem Termin der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien zwecks Feststellung seiner Identität am 09.03.2016 unentschuldigt nicht Folge geleistet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, wo seine Familie lebt, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stellte am 10.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG.
Er reiste am 20.06.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2011, Zl. 11 06.139-BAT, abgewiesen wurde. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. C14 420321-1/2011/5E, negativ abgeschlossen und erwuchs die unter einem ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers am 08.10.2011 in Rechtskraft.
Im darauffolgenden fremdenpolizeilichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt. Der Beschwerdeführer ist dem fremdenpolizeilichen Ausreisebefehl nicht nachgekommen und hat dem Termin der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien zwecks Feststellung seiner Identität am 09.03.2016 unentschuldigt nicht Folge geleistet.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet, seine Familie befindet sich im Heimatland. Er ist ledig und kinderlos, gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gering.
Der Beschwerdeführer wohnt als Untermieter bei einem Landsmann und zahlt für diese Unterkunft monatlich 150,- EUR. Am 06.07.2015 erhielt er die schriftliche Zusage eines Unternehmens, den Beschwerdeführer bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels als Fahrer im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung einzustellen.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2015 wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB strafrechtlich verurteilt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Unbestritten reiste der Beschwerdeführer im Juni 2011 in das Bundesgebiet ein, was in der Beschwerde zugestanden wird, wenn ausdrücklich angegeben wurde, dass sich der Beschwerdeführer weniger als fünf Jahre in Österreich aufhalte.
Der rechtskräftig abgeschlossene Antrag auf internationalem Schutz ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt inliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes sowie der Mitteilung des Asylgerichtshofes betreffend die Zustellung dieses Erkenntnisses.
Dass der Beschwerdeführer nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus der Kursantrittsbestätigung für einen "Deutschkurs A1" vom 06.07.2015, woran sich erweist, dass er mit dem konkreten Erlernen der deutschen Sprache erst spät begonnen hat, er dabei einen "Deutschkurs A1" also einen Anfängerkurs belegte, womit umfassende Deutschkenntnisse nicht festzustellen waren. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet, sodass auch nunmehr keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile der deutschen Sprache im fortgeschrittenen Ausmaße mächtig wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Untermieter bei einem Landsmann wohnt und für diese Unterkunft monatlich 150,- EUR zahlt, ergibt sich aus der an die Wiener Landesregierung gerichteten Wohnbestätigung vom 25.06.2015. Dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels von einem Unternehmen für eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer aufgenommen wird, ergibt sich aus der Einstellungszusage vom 06.07.2015.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2015 wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB strafrechtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus der am 12.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Gz. 65 Hv 58/15x.
Dass der Beschwerdeführer dem Termin der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien zwecks Feststellung seiner Identität am 09.03.2016 unentschuldigt nicht Folge geleistet hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016 an das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.
Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
§ 56 Abs. 1 Z 1 AsylG normiert als eine der Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, dass sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalten muss. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst ab 21.06.2011 in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer erfüllte daher die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 1 - zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig zu sein - demnach nicht.
Der Beschwerde ist hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nichts Gegenteiliges zu entnehmen, wenn sogar ausdrücklich erklärt wird, dass der Beschwerdeführer sich "beinahe" fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalte.
Hinzu kommt, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG ebenfalls nicht vorliegt, da ein zumindest dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer bloß während seines Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigt war, das mit der Antragstellung am 21.06.2011 begann, und mit der Zustellung des abweislichen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 08.10.2011 endete. Im Übrigen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal.
Dem BFA ist daher im Ergebnis, dass Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen, zuzustimmen, zumal der Beschwerdeführer keinen durchgehenden Aufenthalt von fünf Jahren nachweisen kann, ebenso keinen dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund ist auf das Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(vgl. zur Erforderlichkeit einer Rückkehrentscheidung trotz § 59 Abs. 5 FPG VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Es liegen keine Hinweise vor, wonach der ledige und kinderlose Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führte. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls geboten:
Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Werbemittelverteiler ist auszuführen, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Es bestehen lediglich geringe Deutschkenntnisse, wenn der Beschwerdeführer eine Kursantrittsbestätigung für einen "Deutschkurs A1", also einen Anfängerkurs, vom 06.07.2015 vorlegt. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan, wie etwa Freundschaften oder ein soziales Engagement. Es ist sohin davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat und im Übrigen sein Aufenthalt illegal war, nur in geringem Maße gegeben ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, über eine Schulbildung verfügt und dort als Kraftfahrer gearbeitet hat, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt und er auch sonst im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration aufweist. Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum allergrößten Teil illegal war, er bereits im Oktober 2011 gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, sodass die vom Beschwerdeführer in der Folge gesetzten Integrationsschritte, die noch dazu gering sind, in den Hintergrund treten.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 29.08.2011, Zl. C14 420321-1/2011/5E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Zudem hat sich seit Erlassung des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat, die Entscheidungsgrundlagen unzweifelhaft vorlagen. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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