BVwG W162 2127118-1

W162 2127118-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung,<br/>Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2127118-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2127118.1.00

Spruch

W162 2127118-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 04.05.2016, GZ XXXX, zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 06.04.2016 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 05.04.2016 eingestellt werde. Begründend wurde - nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 05.04.2016 niederschriftlich das ärztliche Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnis gebracht worden sei, wonach bei ihr Kurs- und Arbeitsfähigkeit nicht gegeben seien.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.04.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: " [...] Die Entscheidung ist unrichtig, da ich keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt habe bzw. durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe, bzw. die Leistung nicht in der gesetzlichen Höhe ausbezahlt erhalten habe, weil die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass ich zum berechtigten Personenkreis gehöre, der Anspruch auf den Pensionsvorschuss hat, da ich alle notwendigen Voraussetzungen erfülle."

3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 04.05.2016 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.04.2016 ausgeschlossen werde. Begründend wurde - nach Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: " [...] Als nicht unverhältnismäßiger Nachteil wurde seitens des Verwaltungsgerichtes zu GZ AW 2320/80 vom 22.9.1980 der Vollzug eines angefochtenen Bescheides qualifiziert, wenn es dem Beschwerdeführer an jeglichem Einkommen und exekutiv pfändbaren Vermögen mangelt, weiters ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem VwGH wieder ausgeglichen werden kann, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Ihr Leistungsbezug musste ab 05.04.2016 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt werden. Mit einer Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versichrungsfälle des Alters (Alterspension) ist nicht zu rechnen, weil laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt die Wartezeit für die Pension nicht erfüllt ist.

Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden Sie also vom Arbeitsmarktservice Geldleistungen erhalten, die Ihnen voraussichtlich nicht gebühren und die Sie nach Abschluss des Verfahrens zurückzahlen müssten.

Aufgrund der wenigen Versicherungsjahre in Österreich ist auch für den Fall, dass ausreichend Pensionsversicherungszeiten in Serbien vorliegen, nicht mit einer Pension über den Ausgleichszulagenrichtsatz zu rechnen.

Bis zum Abschluss des Pensionsverfahrens haben Sie nur die Möglichkeit die "Bedarfsorientierte Mindestsicherung" zu beantragen. Auch der Bezug der "Bedarfsorientierten Mindestsicherung" würde die Einbringlichkeit der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewährten Leistung mangels Pfändbarkeit gefährden.

In einer Gesamtschau der Interessenabwägung gelangt das Arbeitsmarktservice somit in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass die zwingenden öffentlichen Interessen überwiegen bzw. liegt auch kein unverhältnismäßiger Nachteil vor. [...]"

4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.05.2016 (einlangend) fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und den Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und ihr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 05.04.2016 zuzuerkennen. Weiters stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos beheben.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.06.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zu Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständliche Beschwerde wurde gegen einen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gesondert ausgesprochen wurde, eingebracht.

Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl., siehe auch Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt - gestützt auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - darauf ab, dass einerseits der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ab 05.04.2016 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt worden und andererseits aber auch nicht mit der Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters zu rechnen sei, weil laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt die Wartezeit für die Alterspension nicht erfüllt ist. Aufgrund der in Österreich erworbenen Versicherungszeiten alleine ist die Wartezeit für die Alterspension nicht erfüllt. Die Pensionsversicherungsanstalt hat zudem die Möglichkeit, eine vorläufige Pension zu gewähren, wenn die endgültige Pensionshöhe noch nicht festgestellt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat die Pensionsversicherungsanstalt diese Option jedoch nicht gewählt, da offensichtlich nicht festgestellt werden konnte, ob ein Pensionsanspruch besteht. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde vom Arbeitsmarktservice Geldleistungen erhalten, die ihr voraussichtlich nicht gebühren und die sie nach Abschluss des Verfahrens zurückzahlen müsste. Aufgrund der wenigen Versicherungsjahre in Österreich sei auch für den Fall, dass ausreichend Pensionsversicherungszeiten in Serbien vorliegen würden, nicht mit einer Pension über den Ausgleichszulagenrichtsatz zu rechnen. Bis zum Abschluss des Pensionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin verwiesen auf die Möglichkeit der "Bedarfsorientierten Mindestsicherung" - es wurde jedoch darauf verwiesen, dass auch der Bezug der "Bedarfsorientierten Mindestsicherung" die Einbringlichkeit der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewährten Leistung mangels Pfändbarkeit gefährden würde. In einer Gesamtschau der Interessenabwägung gelangte das Arbeitsmarktservice somit in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass die zwingenden öffentlichen Interessen überwiegen bzw. auch kein unverhältnismäßiger Nachteil vorliegen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit - und zwar losgelöst von der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091, wonach die Einstellung der Notstandshilfe grundsätzlich kein Bescheid sei, der dem Vollzug zugänglich ist) - nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird.

Die Beschwerdeführerin ist im Vorlageantrag gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr führt die Beschwerdeführerin lediglich einen Satz aus ("Weiters stelle ich den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos beheben."); ein weiteres Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fehlt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen jedoch in keiner Weise nachgekommen. Es wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ihre - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihr in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf aufschiebende Wirkung hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Vorliegend führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.

§ 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist ohnehin eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin erkennen kann, war die Beschwerde abzuweisen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Vorlageantrags über die die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 06.04.2016 betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 05.04.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016 ergeht getrennt.

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

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