W149 2103168-1•BVwG W149 2103168-1
W149 2103168-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2016
Ernährungssicherheit, Gebührenbestimmungsbescheid,<br/>Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Gebührenpflicht, Kalkulation,<br/>Kontrollbericht, Kontrolle, Kostentragung, Mangelhaftigkeit,<br/>Pflanzenschutzmittel, Zulassung, Zulassungsbescheid - zeitlicher<br/>Geltungsbereich
W149 2103168-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der DROGERIE XXXX, Inhaber: Dr. XXXX, gegen den Gebührenbescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) vom 28.01.2015, Zl. 10043040, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 18.06.2014 fand im Geschäftslokal der DROGERIE XXXX, Inh. XXXX, (im Folgenden: die Beschwerdeführer) eine amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle durch Aufsichtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) statt. Die Amtshandlung erfolgte während der üblichen Betriebszeiten und in Anwesenheit des Inhabers statt. Es wurden bei drei von neun kontrollierten Produkten Mängel (Zulassung abgelaufen) festgestellt und deren Entsorgung bzw. Rücklieferung an den Abgeber angeordnet. Schließlich erfolgte eine Niederschrift über den Verlauf der Amtshandlung und eine Niederschrift "Betriebskontrolle", welche jeweils vom Leiter der Amtshandlung und vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurden.
Mit Fax vom 02.07.2014 teilte der Beschwerdeführer dem BAES unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises mit, dass er diese drei Produkte entsorgt habe.
Mit Schreiben vom 04.07.2014 schrieb das BAES dem Beschwerdeführer Gebühren in Höhe von € 644,46 infolge der angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung vor. Dem Schreiben waren die Rechtsgrundlage und eine Auflistung der Art, Menge und Höhe der Einzelgebühren beigefügt.
Mit Schreiben vom 15.08.2014 und 31.08.2014 übermittelte das BAES dem Beschwerdeführer jeweils Zahlungserinnerungen, wobei Verwaltungsgebühren für 29 Verzugstage in Höhe von zusätzlichen €
27,00 verrechnet wurden. Die Frist wurde mit 14.09.2015 festgesetzt, andernfalls eine Vorschreibung mit Gebührenbescheid erfolgen werde.
Nachdem der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet hatte, erließ das BAES mit Datum vom 01.10.2014 den Mandatsbescheid, FZ. 10043040, mit welchem dem Beschwerdeführer Gebühren in Höhe von € 661,46 für die am 18.06.2014 in seinem Betrieb durchgeführte amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle vorgeschrieben wurden. Im Bescheid wurden die Rechtsgrundlagen genannte und er enthielt eine Auflistung der Zusammensetzung der Gebühren nach Art, Menge und Höhe sowie eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.
Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Fax vom 15.10.2014 Vorstellung an das BAES mit dem Antrag, den besagten Bescheid "ersatzlos zu beheben". Zur Begründung wurde geltend gemacht, die betroffenen Produkte seien keine Pflanzenschutzmittel gewesen, sie seien auch nicht "in "Verkehr gebracht", sondern getrennt gelagert worden, die Vorschreibung sei überhöht und es fehle an einer Rechtsgrundlage.
Mit Datum vom 28.01.2015 erließ das BAES schließlich den Gebührenbescheid, FZ. 10043040, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.02.2015 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer nach
und
des Kontrollgebühren-Tarifs 2014 für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 "idgF" Gebühren in der Höhe von € 661,46 vorgeschrieben, wobei sich der Betrag laut Bescheid wie folgt zusammensetzt:
Bild kann nicht dargestellt werden
Zur Begründung führte das BAES im Wesentlichen an, es habe aufgrund der am 18.06.2014 im Betrieb des Beschwerdeführers behördlich angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß § 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 "idgF" mit Rechnung Nr. 10043040 eine Gebührenvorschreibung über die Kosten der Maßnahmensetzung in Höhe von € 644,46 versendet.
Da die Gebühren trotz zweier erfolgter Zahlungserinnerungen und Erlassung eines Mandatsbescheides vom Beschwerdeführer nicht entrichtet worden seien, habe das BAES den gegenständlichen Bescheid erlassen.
Rechtlich enthielt der Bescheid den Verweis auf die Rechtsgrundlagen und die Erklärung, dass die Produkte jedenfalls keinen erkennbaren Nachweis für die die Bereithaltung zur Vernichtung aufgewiesen hätten, wie es gesetzlich vorgeschrieben sei. Außerdem ergebe sich die Einstufung der Produkte als Pflanzenschutzmittel aus dem näher bezeichnete EU-Recht. Schließlich sei deren Zulassung zum Zeitpunkt des Auffindens abgelaufen gewesen.
3. Beschwerde und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
3.1. Rechtliche Grundlagen des gerichtlichen Verfahrens
Gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BV-G in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 144/2015, (GESG) obliegt dem BAES die Vollziehung der ihm im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zugewiesenen Aufgaben.
Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, BGBl I Nr 10/2011, idF BGBl I Nr 163/2015, (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 82/2015, (VwGVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 1991/51, idF BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt als nicht geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder das Bundesverwaltungsgericht ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwN; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).
In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 25.02.2015 einbrachte.
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen a) vorgebracht, die bei der Kontrolle vorgefundenen und beanstandeten Produkte seien teilweise keine Pflanzenschutzmittel iSd des Pflanzenschutzmittelgesetz 2011.
Er hat b) erklärt, der Ablauf der Zulassung der beanstandeten Waren sei zu Unrecht unterstellt worden, weil die Zulassungen für Produkte anderer Hersteller, welche dieselben Wirkstoffe mit derselben Formulierung enthalten würden weiterhin aufrecht sei.
Der Beschwerdeführer hat c) vorgebracht, er habe die beanstandeten Waren nicht "zum Verkauf vorrätig" gehalten, sondern getrennt und zum Zwecke der Entsorgung gelagert. Zum Beweis werde die Einvernahme des Inhabers beantragt.
Er hat d) geltend gemacht, die Kontrollen, für welche die gegenständlichen Gebühren verlangt würden, seien keine Tätigkeiten, welche eine Gebührenpflicht hervorrufen könnten und es seien rechtswidrigerweise für eine einzige Kontrolle drei Gebühren verrechnet worden.
Der Beschwerdeführer hat sich schließlich e) darauf berufen, dass die Rechtsgrundlage, auf welche sich der angefochtene Bescheid stütze, verfassungswidrig sei, weil der Gebührenkontrolltarif der BAES einseitig festgesetzt werde und im Übrigen dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Die Gebühren würden insbesondere höher als die Kostendeckung sein, womit ihnen Strafcharakter zukomme.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz der BAES vom 10.03.2015 unter kurzer Angabe der Rechtsansicht der Behörde am 13.03.2015 zugestellt.
Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 03.06.2015 eine ausführliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ein.
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nicht unterbleiben.
Am 18.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechenden Ladungen der Parteien eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer bevollmächtigten Vertreterin des BAES statt. Weder der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers noch er selbst, ist erschienen, obwohl dessen Zeugeneinvernahme von ihm selbst beantragt worden war. Eine Erklärung dafür wurde nicht gegeben. In der Verhandlung wurden alle Beschwerdepunkte erörtert, die Rechtslage geklärt und die Vertreterin der belangten Behörde zur Lagerung der beanstandeten Produkte am Kontrolltag befragt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Der Beschwerdeführer hat erklärt, die beanstandeten Produkte seien bei der Kontrolle nicht zum Verkauf vorrätig gehalten worden, sondern separat zum Zwecke der Entsorgung gelagert worden.
Dagegen hat die belangte Behörde unter Vorlage der unter II.1.3 angeführten Beweismittel vorgebracht, die Produkte hätten sich im Verkaufsraum des Beschwerdeführers befunden und eine Trennung von den anderen Pflanzenschutzmitteln sei nicht erkennbar gewesen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin dann auf Befragen erläutert, die Produkte hätten sich - weil ein Verkauf in Selbstbedienung rechtlich nicht zulässig sei - vermutlich im "nicht allgemein zugänglichen Kundenbereich" befunden. Damit sei gemeint, sie hätten sich wohl entweder hinter der Verkaufstheke oder in einer verschlossenen Vitrine im Verkaufsbereich befunden.
Der Beschwerdeführer hat weiters behauptet, die beanstandeten Produkte seien zur Entsorgung erkennbar gekennzeichnet gewesen. Bei der Kontrolle habe es diese Dokumente gegeben, die beweisen könnten, dass seine Angabe den Tatsachen entspreche.
Dagegen hat die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Niederschrift der Kontrolle ergebe nicht, dass der Inhaber Dokumente der behaupteten Art vorgelegt oder darauf aufmerksam gemacht habe. Er habe offenbar auch vor der Unterzeichnung des Kontrollberichts keine entsprechenden Vermerke verlangt.
Die Vertreterin hat zusätzlich darauf hingewiesen, auf einem der unter II.1.3 angeführten Beweismittel sei erkennbar ist, dass eines der Produkte sogar noch das Preisschild der Drogerie des Beschwerdeführers aufgewiesen habe, wodurch es offenkundig zum Verkauf bereitgehalten wurde.
1.2. Herstellerangaben zu den beanstandeten Produkten
a) ATEMPO KUPFER-PILZFREI der Fa. Neudorff ist laut Herstellerangaben ein "Spritzmittel zur Bekämpfung bestimmter bezeichneter Pilzkrankheiten mit näher bezeichneten chemischen Wirkstoffen.
b) Bayer Garten GEMÜSE-PILZFREI INFINITO ist laut Herstellerangaben ein "Spritzmittel gegen Krankheiten, die durch Falsche Mehltaupilze verursacht werden." mit näher bezeichneten chemischen Wirkstoffen.
c) Bayer Garten SPINNMILBENFREI ist laut Herstellerangaben ein "Spritzmittel gegen Spinnmilben an Zierpflanzen im Gewächshaus und Kernobst im Freiland" mit näher bezeichneten chemischen Wirkstoffen.
Vier A4 große Farbausdrucke mit hoher Auflösung von Aufnahmen, welche bei der Kontrolle in den Geschäftsräumen des Beschwerdeführers aufgenommen worden waren.
Auf den Bildern sind die oberen beiden Fächer einer Glasvitrine zu erkennen, in denen sich mehrere jeweils hintereinanderstehende Schachteln der Produkte
ATEMPO KUPFER-PILZFREI der Fa. Neudorf
Bayer Garten GEMÜSE-PILZFREI INFINITO
Bayer Garten SPINNMILBENFREI
neben diversen anderen Pflanzenschutzmitteln zu sehen. Besondere Kennzeichnungen, wie etwa Aufkleber, sind nicht zu erkennen.
Ein Bild zeigt die Seite eines der Produkte, auf dem sich ein Preisschild mit dem Schriftzug der Drogerie des Beschwerdeführers, welche sich auf lt. Firmenstempel XXXX nennt, ("XXXX") befindet.
1.4. Niederschriften anlässlich der Kontrolle (Auszüge)
(A)
Bei der Firma
DROGERIE XXXX
Verantwortliche(r): XXXX.
LeiterIn der Amtshandlung:
XXXX.
Sonstiges Aufsichtsorgan:
Anwesende(r) Verfügungsberechtigte(r):
XXXX
Sonstige Anwesende:
wurde am 18.06.2014 eine Amtshandlung gemäß § 7 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 i.d.g.F. durch Aufsichtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt.
Anwesende:
Ort der Amtshandlung: DROGERIE XXXX
Beginn der Amtshandlung: 18.06.2014 08:40
Verlauf der Amtshandlung:
Das Aufsichtsorgan legitimierte sich durch Vorzeigen des Dienstausweises Nr. 120 gemäß § 6 Abs. 5 GESG.
Herr/Frau XXXX wurde über die beabsichtigte Amtshandlung, die rechtlichen Grundlagen, Pflichten und Befugnisse der Aufsichtsorgane sowie Rechte und Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber informiert.
Im Zuge der Amtshandlung wurden folgende nicht getrennt dokumentierte Wahrnehmungen gemacht und festgehalten:
Vor Anordnung der behördlichen Maßnahmen wurde telef. Rücksprache mit dem BAES (DI XXXX) gehalten. Die PSM wurden in einer Vitrine neben anderen zugelassenen PSM vorgefunden. Die Vitrine befindet sich im nicht allgemein zugänglichen Kundenbereich.
Für die übrigen Teile der Niederschrift wird folgendes technisches Hilfsmittel verwendet: Digitalkamera.
Die Niederschrift wird den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt.
Es wurde eine Ausfertigung der im Zuge der Amtshandlung(en) angefertigten
Niederschrift(en)
Protokoll(e) / Probenahmebegleitschreiben
Bescheinigung(en)
Herrn/Frau XXXX ausgehändigt.
Handlung
Anzahl der Handlungen
Interne Nummer
Nummer des Schriftstücks
Pflanzenschutzmittel - Betriebskontrolle
1
14055327
PMK14055326BK01
Pflanzenschutzmittel - Mängel und Maßnahmen
3
14055329
PMK14055326BK01
Pflanzenschutzmittel - Konformitätsüberprüfung
9
14055328
PMK14055326BK01
Die Amtshandlung wurde gemäß § 7 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 i. d.g.F. während der üblichen Betriebszeiten durchgeführt.
Ende der Amtshandlung: 10:00
UNTERSCHRIFTEN
(XXXX und der Leiter der Amtshandlung)
(B)
Bei der Firma
DROGERIE XXXX
Verantwortliche(r): XXXX
wurde am 18.06.2014 eine Betriebskontrolle im Zuge der Amtshandlung gemäß § 7 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 i.d.g.F. durch Aufsichtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt.
Konformitätsüberprüfung:
Buchprüfung
[...]
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Erklärung der Überschriften
verp Verpackung ist in Ordnung
zube Art der Zubereitung ist aufgeführt
chem Chemikalienrechtl. Einstufung
wtyp Wirkungstyp(en) ist/sind angeführt
Es wurden folgende behördliche Maßnahmen zur Mängelbehebung angeordnet:
Maßnahme gem. Frist Maßnahme durchgeführt
§ 9 Abs. 1 Z 2 PMG 2011 3.7.2014 nein
Register-, Anmeldenr. Handelsbezeichnung
901034 Atempo Kupfer-Pilzfrei
Wirkungstyp vorgefundene Menge FU 1 x 250 ml
Beschreibung der Mängel
Ende der Abverkaufsfrist: 31.12.2013
Beschreibung der Maßnahme
Unschädliche Entsorgung bzw. Rücklieferung an den Abgeber.
Maßnahme gem. Frist Maßnahme durchgeführt
§ 9 Abs. 1 Z 2 PMG 2011 3.7.2014 nein
Register-, Anmeldenr. Handelsbezeichnung
901060 Bayer Garten Spinnmilbenfrei
Wirkungstyp vorgefundene Menge FU 2 x 30 ml
Beschreibung der Mängel
Ende der Abverkaufsfrist: 31.12.2013
Beschreibung der Maßnahme
Unschädliche Entsorgung bzw. Rücklieferung an den Abgeber.
Maßnahme gem. Frist Maßnahme durchgeführt
§ 9 Abs. 1 Z 2 PMG 2011 3.7.2014 nein
Register-, Anmeldenr. Handelsbezeichnung
901515 Bayer Garten Gemüse-Pilzfrei Infinito
Wirkungstyp vorgefundene Menge FU 2 x 60 ml
Beschreibung der Mängel
Ende der Abverkaufsfrist: 31.12.2013
Beschreibung der Maßnahme
Unschädliche Entsorgung bzw. Rücklieferung an den Abgeber.
[...]
UNTERCHRIFTEN (XXXX und Leiter der Amtshandlung)
FIRMENSTEMPEL
XXXX
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
a) Die Produkte "ATEMPO KUPFER-PILZFREI" der deutschen Fa. Neudorff und "Bayer Garten GEMÜSE-PILZFREI INFINITO" sind Fungizide und bei dem Produkt "Bayer Garten SPINNMILBENFREI" handelt es sich um Akarizid.
Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den als Beweismittel herangezogenen Herstellerangaben [II.1.2 zu a) bis c)].
b) Es wird festgestellt, dass sich am 18.06.2014 mehrere Schachteln der Produkte
ATEMPO KUPFER-PILZFREI der deutschen Fa. Neudorff
Bayer Garten GEMÜSE-PILZFREI INFINITO
Bayer Garten SPINNMILBENFREI
in einer Verkaufsvitrine im nicht zugänglichen Kundebereich des Geschäftslokals des Beschwerdeführers befanden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unter II.1.3 angeführten Beweismitteln. Auf den Fotos sind die Produkte erkennbar in einer Vitrine neben anderen - nicht beanstandeten - Produkten zu erkennen. Dem entspricht auch die Angabe in der unter 0 (A) angeführten Niederschrift, welche vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet wurde.
Die Vertreterin der belangten Behörde hat den Vermerk "im nicht zugänglichen Kundenbereich" in der mündlichen Verhandlung (siehe II.1.1) überzeugend so erklärt, dass es um eine Vitrine hinter der Verkaufstheke gehandelt haben muss, weil dies Produkte nicht im frei zugänglichen Kundenbereich (Selbstbedienung) aufgestellt sein dürfen.
Insoweit der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht hat, dass er die Produkte seien "separat, zum Zwecke der Entsorgung" abgestellt gewesen, so stehen dem zum einen seine Unterschrift unter der erwähnten Niederschrift entgegen und zum anderen die Farbfotos, auf denen zu erkennen ist, dass sich die beanstandeten Produkte unmittelbar neben nicht beanstandeten - also auch nicht zu entsorgenden - Produkten in den selben Regalfächern befanden. Schließlich hat der Beschwerdeführer neben seiner Aussage in den Schriftsätzen auch keinerlei Gegenbeweise vorgelegt.
c) Es kann nicht festgestellt werden, dass sich auf den Produkten andere Kennzeichnungen als Preis-Aufkleber mit dem Firmenschriftzug des Beschwerdeführers befanden.
Diese Feststellung ergibt ebenfalls aus den unter II.1.3 angeführten Beweismitteln, welche auf den beanstandeten Produkten keinerlei besondere Kennzeichnung erkennen lassen. Auf einem der Farbfotos ist lediglich ein Preisschild mit dem Firmenschriftzug des Beschwerdeführers zu erkennen.
Insoweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, es habe Nachweise in Form von "Dokumenten" gegeben, welche die besondere Kennzeichnung entweder ersetzen oder beweisen hätten könnten, so ist darauf hinzuweisen, dass keine der Niederschriften [Beweismittel unter 0 zu (A) u (B)] die Vorlage solcher Dokumente erwähnt und es nicht glaubwürdig erscheint, dass solche tatsächlich vorgelegt wurden, weil der Beschwerdeführer die Niederschriften unterzeichnete, ohne die Aufnahme derart wichtige Entlastungsbeweise verlangt zu haben. Schließlich ist auch hier zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht einmal erklärt hat, um welche Art "Dokumente" es sich gehandelt haben soll und trotz entsprechender Gelegenheit solche im gerichtlichen auch nicht vorgelegt hat.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht bei der belangten Behörde (BAES) eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
2. Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - Spruchpunkt A
Der angefochtene Bescheid war formell und materiell rechtmäßig und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
2.1. Zur Rechtmäßigkeit des behördliches Verfahren
Hiezu stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass das behördliche Verfahren rechtmäßig durchgeführt wurde. Verfahrensfehler (I.1) sind nicht ersichtlich und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
2.2. Zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit
Der angefochtene Bescheid ist sowohl dem Grund als auch der Höhe nach rechtmäßig.
VO (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 "über das Inverkehrbringen von Pflanzschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates", ABl. L 309 v 24.11.2009, 1 idF 27.06.2014, ABl. L 189, 1 (VO 1107/2009), lautet auszugsweise:
Art. 2 Abs. 1 (Anwendungsbereich)
Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
a) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;
b) in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler);
c) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
d) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;
e) ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.
Diese Produkte werden als "Pflanzenschutzmittel" bezeichnet.
Art. 3 Z 9 u 10 (Begriffsbestimmungen)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[...]
9. "Inverkehrbringen" das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Gemeinschaft ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung;
10. "Zulassung eines Pflanzenschutzmittels" einen Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels auf dessen Gebiet zulässt;
Art. 28 Abs. 1 (Zulassung zu Inverkehrbringen und zur Verwendung)
(1) Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.
Art. 32 Abs. 1 (Dauer)
(1) In der Zulassung wird die Zulassungsdauer festgelegt.
Unbeschadet des Artikels 44 (Anm.: Aufhebung und Änderung einer Zulassung) wird die Geltungsdauer einer Zulassung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Ablauf der Zulassung der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten festgelegt, und danach für so lange, wie die in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten genehmigt sind.
Art. 46 (Aufbrauchfrist)
Hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung auf, ändert er sie oder verlängert er sie nicht, so kann er eine Aufbrauchfrist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verbrauch der bereits bestehenden Lagerbestände einräumen.
Soweit die Gründe für die Aufhebung, die Änderung oder die Nichtgewährung der Erneuerung der Zulassung nicht den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt betreffen, wird die Aufbrauchfrist begrenzt und beträgt höchstens sechs Monate für den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels.
Die nationalen Begleitbestimmungen der VO 1107/2009 finden sich im Pflanzenschutzmittelgesetz 2011.
§ 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz der Vollziehung der VO 1107/2009 dient, die dort enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten und das Gesetz auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der VO unterliegen, gilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
Gemäß Abs. 2 Z 2 sind Pflanzenschutzmittel, die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, unverzüglich so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.
Gemäß § 3 Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
Abs. 2 Z 2 bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel, die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, unverzüglich so zu kennzeichnen sind, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.
Gemäß § 4 Abs. 2 sind zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel in das beim BAES zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen. In dessen öffentlichem Teil sind alle durch das BAES geprüften und zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter einer fortlaufenden Nummer eingetragen.
Gemäß § 9 Abs. 1 können bei Vorliegen eines begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz die Aufsichtsorgane die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen.
Gemäß § 18 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und § 6 Abs. 6 GESG ist für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 leg. cit. angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten. Gebühren anlässlich einer Kontrolle fallen - wenn sie nicht gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben sind - nur im Falle eines Verstoßes gegen die in Abs. 1 leg. cit. angeführten Bundesgesetze, zu denen auch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zählt, an.
Dies ist durch die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl II Nr. 2433/2011, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl. II Nr. 198/2013, geschehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelverordnung sind zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen (§ 13) bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer) einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen.
Abs. 2 bestimmt (auszugsweise), dass in das Pflanzenschutzmittelregister einzutragen sind:
1. Datum und Dauer der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
2. Erneuerung, Aufhebung und Änderungen der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
3. Aufbrauchfristen gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
[...].
Gemäß § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung, dürfen Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat der EU noch aufrecht und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der EU gegeben ist, bis 31.12.2013 mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
Die beanstandenden Pflanzenschutzmittel waren in der zum maßgeblichen Zeitpunkt über die Homepage des BAES abrufbaren Liste (Pflanzenschutzmittelregister - Öffentlicher Teil) wie folgt verzeichnet:
PFLANZENSCHUTZMITTELREGISTER
(-Öffentlicher Teil-)
Atempo Kupfer-Pilzfrei Pfl.Reg.Nr. 901034
Eingangsdatum der Anmeldung: 2007-09-04
Ursprünglicher Zeitablauf der Anmeldung: 2014-01-31
Inverkehrsetzungsfrist: 2013-12-31
Aufhebung der Anmeldung:
Anmerkung zur Aufhebung: Verlängerung sh. Anmerkung *)
Atempo Kupfer-Pilzfrei
Handelsbezeichnung/Herkunftsmitgliedstaat:
Wirkungstyp: Fungizid
Wirkstoff Bezeichnung: Kupferoktanoat
Anmelder: Name (Firma): Windhager HandelsgesmbH.
Anschrift: Industriestraße 2
A-5303 Thalgau
Zulassungsinhaber:
Name (Firma): W. Neudorff GmbH KG
Anschrift: An der Mühle 3
D-31860 Emmerthal
Anmerkungen:
Die Anwendungsbestimmungen, die Einstufung und die Kennzeichnung sind für Pflanzenschutzmittel aus Deutschland unter der Internetadresse [...],
für Pflanzenschutzmittel aus den Niederlanden unter der Internetadresse [...] abrufbar.
Bayer Garten Spinnmilbenfrei Pfl.Reg.Nr. 901060
Eingangsdatum der Anmeldung: 2007-11-07
Ursprünglicher Zeitablauf der Anmeldung: 2015-04-30
Inverkehrsetzungsfrist: 2013-12-31
Aufhebung der Zulassung/Herkunftsmitgliedstaat:
Handelsbezeichnung/Herkunftsmitgliedstaat: Bayer Garten Spinnmilbenfrei
Wirkungstyp: Akarizid
Wirkstoff Bezeichnung: Acequinocyl
Anmelder: Name (Firma): Bayer Austria GmbH. Byer CropScience
Anschrift: Herbststr. 6-10
A-1160 Wien
Zulassungsinhaber:
Name (Firma): Stähler International GmbH u. Co. KG
Anschrift: Stader Elbstr. 26-28
D-21683 Stade
Anmerkungen:
Die Anwendungsbestimmungen, die Einstufung und die Kennzeichnung sind für Pflanzenschutzmittel aus Deutschland unter der Internetadresse [...],
für Pflanzenschutzmittel aus den Niederlanden unter der Internetadresse [...] abrufbar.
Bayer Garten Gemüse-Pilzfrei Infinito Pfl.Reg.Nr. 901515
Eingangsdatum der Anmeldung: 2010-09-14
Ursprünglicher Zeitablauf der Anmeldung: 2020-12-31
Inverkehrsetzungsfrist: 2013-12-31
Aufhebung der Zulassung/Herkunftsmitgliedstaat:
Handelsbezeichnung/Herkunftsmitgliedstaat: Bayer Garten Gemüse-Pilzfrei Infinito
Wirkungstyp: Fungizid
Wirkstoff Bezeichnung: Fluopicolide
Wirkstoff Bezeichnung: Propamocarb
Bezeichnung Variante: Hydrocklorid
Anmelder: Name (Firma): Bayer Austria GmbH. Byer CropScience
Anschrift: Herbststr. 6-10
A-1160 Wien
Zulassungsinhaber:
Name (Firma): Bayer CropScience Deutschland GmbH
Geschäftsbereich Pflanzenschutz
Anschrift: Elisabeth-Selbert-Straße 4a
D-40764 Langenfeld
Anmerkungen: WICHTIGER HINWEIS: Mit 17.01.2012 wurde die
Anwendung an Gurke, Patisson, Kürbis-Hybriden,
Zucchini im gewerblichen Bereich widerrufen.
Die Anwendungsbestimmungen, die Einstufung und die Kennzeichnung sind für Pflanzenschutzmittel aus Deutschland unter der Internetadresse [...],
für Pflanzenschutzmittel aus den Niederlanden unter der Internetadresse [...] abrufbar.
Der Tarif für Kontrollen im Rahmen des Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und anderer Gesetze ist gemäß § 6 Abs. 6 GESG lautet:
Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
Der für den hier maßgeblichen Zeitraum gültige Gebührentarif des BAES ist im Kontrollgebührentarif 2014 (KGT 2014), geregelt und kommt bei Verstößen gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zur Anwendung.
Sein Inhalt lautet auszugsweise:
Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Erna¿hrungssicherheit
Kontrollgebu¿hrentarif 2014 gemäß DMG 1994, FMG 1999, PMG 2011, SaatG 1997, VNG 2007 und MOG 2007 - KGT 2014
Präambel
Gebu¿hrentarif des Bundesamtes für Erna¿hrungssicherheit (BAES) für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des DMG 1994, FMG 1999, PMG 2011, SaatG 1997, VNG 2007, MOG 2007 idgF
Auf Grund des § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Erna¿hrungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, idgF und § 24 Marktordnungsgesetz BGBl. I Nr. 55/2007 idgF wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Finanzen festgesetzt:
§1 (1) Die Gebühren für die in der Anlage angeführten Tätigkeiten des Bundesamtes für Erna¿hrungssicherheit im Rahmen der Vollziehung des [...] Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, [...] idgF, die aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetze anfallen, werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Werden die Gebühren über Aufforderung nicht entrichtet, ergeht eine Zahlungserinnerung unter Vorschreibung einer Verwaltungsgebu¿hr I von € 10,00. Werden die nunmehr aufgelaufenen Gebühren innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist nicht bezahlt, ergeht eine zweite Zahlungserinnerung, wobei sich die diesbezügliche Verwaltungsgebu¿hr II auf € 17,00 erhöht. Bei ungenütztem Verstreichen der Zahlungsfrist sind die Gesamtgebühren vom BAES mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Wenn abzusehen ist, dass Aufwendungen eine betragsmäßig festgesetzte Gebühr wesentlich überschreiten werden, ist davon die jeweils zuständige Behörde und/oder der Normunterworfene in Kenntnis zu setzen. Eine wesentliche Überschreitung liegt ab einer zusätzlichen Gebühr im Ausmaß von zwei Expertenstunden nach Tarifpost 01002 vor.
(4) Sind Erledigungen im Zuge der Überwachung und Kontrolle notwendig, die nicht im KGT 2014 angeführt sind, ist eine zusätzliche Gebühr nach Aufwand zu entrichten, die für jede zusätzlich angefangene Arbeitsstunde auf Basis des derzeit gültigen Stundensatzes des Bundesamtes für Erna¿hrungssicherheit gemäß dem in der Anlage angeführten "allgemeinen Gebu¿hrentarif" berechnet wird und dem Normunterworfenen spätestens bei Abschluss des Verfahrens vorzuschreiben ist. Wenn abzusehen ist, dass derartige Aufwendungen den Betrag von zwei Expertenstunden nach Tarifpost 01002 überschreiten, ist davon die jeweils zuständige Behörde und/oder der Normunterworfene in Kenntnis zu setzen.
(5) Ist eine erweiterte Begutachtung erforderlich, ist zusätzlich eine Gebühr nach Aufwand zu entrichten, die für jede zusätzliche angefangene Arbeitsstunde auf Basis des derzeit gültigen Stundensatzes des Bundesamtes für Erna¿hrungssicherheit gemäß dem in der Anlage angeführten "allgemeinen Gebu¿hrentarif" berechnet wird und dem Normunterworfenen spätestens bei Abschluss des Verfahrens vorzuschreiben ist. Wenn abzusehen ist, dass derartige Aufwendungen den Betrag von zwei Expertenstunden nach Tarifpost 01002 überschreiten, ist davon die jeweils zuständige Behörde und/oder der Normunterworfene in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, die das Bundesamt für Erna¿hrungssicherheit heranzieht, sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
§2 Die Gebühren sind gemäß § 19 Abs 15 GESG Einnahmen der Agentur für Gesundheit und Erna¿hrungssicherheit.
§3 Der Kontrollgebu¿hrentarif 2014 (KGT 2014) tritt am 1. Ja¿nner 2014 in Kraft. Mit Inkrafttreten des KGT 2014 tritt der Kontrollgebu¿hrentarif 2013, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Erna¿hrungssicherheit am 31.12.2012, außer Kraft.
Allgemeine Gebühren
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Gebühren Kontrollgebührentarif 2014
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2.2.2. Zur Qualität der beanstandeten Produkte als "Pflanzenschutzmittel" iSd Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und der VO 1107/2009
Die bei der Kontrolle beanstandeten Produkte sind Pflanzenschutzmittel iSd. Art. 2 Abs. 1 VO 1107/2009 und § 1 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011.
Wie im Sachverhalt unter II.2 festgestellt, handelt es sich bei einem Produkt "Bayer Garten SPINNMILBENFREI" um ein Akarizid, welches dazu dient "Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen" und fällt damit unter Art. 2 Abs. 1 lit a) der VO 1107/2009.
Wie im Sachverhalt unter II.2 festgestellt, handelt es sich bei den anderen beiden beanstandeten Produkten "ATEMPO KUPFER-PILZFREI" und "Bayer Garten GEMÜSE-PILZFREI INFINITO" um Fungizide, die dazu dienen "unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht" und fallen damit unter Art. 2 Abs. 1 lit d) der VO 1107/2009.
Insofern der Beschwerdeführer dagegen lediglich vorgebracht hat, dass es sich nicht um "Pflanzenschutzmittel" im gesetzlichen Sinne handeln könne, weil andere Produkte mit denselben Inhaltsstoffen nach wie vor erlaubt seien, so ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies lediglich unsubstantiiert behauptet hat und zB. keine Produkte der behaupteten Art konkret angeführt hat.
Zum anderen verkennt er die diesbezügliche Rechtslage, in dem er die Definition der "Pflanzenschutzmittel" in der VO 1107/2009 mit der Frage der Vertriebsfähigkeit verwechselt (siehe dazu sogleich).
2.2.3. Zum Ablauf der Zulassung der beanstandeten Produkte
Die Inverkehrssetzungfristen - unter Berücksichtigung Dauer der Art. 32 Abs. 1 der VO 1107/2009 und einer etwaigen Aufbrauchfrist iSd. Art. 46 - der beanstandeten Produkte waren alle drei zum Zeitpunkt der Kontrolle (18.06.2014) bereits abgelaufen (31.12.2013).
Dies ergibt sich aus den Eintragungen im öffentlich zugänglichen Pflanzenschutzmittelregister, die unter III.2.2.1 wiedergebeben wurden. Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
2.2.4. Zum Inverkehrbringens der beanstandeten Produkte
Die beanstandeten Produkte wurden demnach entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zum Verkauf vorrätig gehalten, da sie nicht (mehr) den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Pflanzenschutzmittelverordnung und der VO 1077/2009 entsprachen.
Insoweit der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht hat, dass er die Produkte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht "zum Verkauf vorrätig" gehalten habe, sondern sie von den sonstigen Pflanzenschutzmitteln getrennt zum Zwecke der späteren Entsorgung aufbewahrt habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Aus dem unter II.2 zu b) und c) angeführten Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich nämlich, dass die beanstandeten Produkte im Verkaufsbereich, zwar nicht allgemein zugänglich, aber dennoch in jenem Teil der Drogerie aufgestellt waren, in dem sich auch alle anderen (zulässigen) Pflanzenschutzmittel befanden. Die beanstandeten Produkte waren auch nicht sichtbar räumlich getrennt von den anderen aufbewahrt, sodass aus Sicht der Verbraucher nicht erkennbar war, dass sie nicht (mehr) zum Verkauf standen.
In Art. 3 Z 9 VO 1077/2009 ist außerdem definiert, dass das "Inverkehrbringen" auch das Anbieten zum Verkauf umfasst, worunter auch in den gläsernen Verkaufsvitrinen aufgestellte Pflanzenschutzmittel fallen, zumal diese Glasvitrinen - auch wenn sie aus Sicherheitsgründen nicht im frei zugänglichen, so doch - im Verkaufsbereich aufgestellt sind, um den Kunden das potentielle Warenangebot sichtbar zu machen.
Schließlich ist zu beachten, dass § 3 Abs. 2 Z 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausdrücklich regelt, dass Pflanzenschutzmittel, die - wie der Beschwerdeführer behauptet - zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, unverzüglich so zu kennzeichnen sind, dass dieser Bestimmungszweck eindeutig erkennbar ist.
Dem entgegenstehenden Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine solche Kennzeichnungspflicht unter Berufung auf höchstrichterliche Judikatur (VwGH v 22.12.2011, Zl 2009/07/0198) leugnet, ist entgegen zu halten, dass sich sein Vorbringen und das angeführte Judikat auf eine ältere, hier nicht mehr einschlägige Rechtslage - nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 - bezieht, in der eine solche Kennzeichnungspflicht tatsächlich noch nicht bestand und daher eine Zuwiderhandlung nach dem besagten Gesetz - und damit
Der Beschwerdeführer hatte jedoch, wie im Sachverhalt unter II.2 c) festgestellt wurde, überhaupt keine Kennzeichnungen (außer vereinzelt ein Preisschild) an den beanstandeten Produkten angebracht. Wie soeben ausgeführt befanden sich die nicht mehr zugelassenen Pflanzenschutzmittel in keiner Weise räumlich getrennt von den zugelassenen. Außerdem konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle davor oder danach irgendwelche sonstigen Dokumente vorgelegt hatte, welche eine gesetzlich geforderte besondere Kennzeichnung jedweder Art hätte belegen können.
2.2.5. Zum Auslösen der Gebührenpflicht dem Grunde und der Höhe nach
Die belangte Behörde hat zu Recht die Kosten der Kontrolle dem Beschwerdeführer auferlegt.
Da der Beschwerdeführer entgegen der VO 1107/2009, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und der Pflanzenschutzmittelverordnung zum Prüfungszeitpunkt nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel-Produkte in den Verkehr gebracht hatte, verlangte die belangte Behörde zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber.
§ 9 Abs. 5 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 sieht für diesen Fall vor, dass der Verfügungsberechtigte, hier also der Beschwerdeführer, bei einer rechtmäßigen Maßnahme zur Mängelbeseitigung - wie sie hier vorliegt - jedenfalls die Kosten der Kontrolle zu tragen hat. Die belangte Behörde war somit verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten der Kontrolle aufzuerlegen.
Diese Gebühren wurden dem Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - auch in der gesetzlich vorgesehenen Höhe auferlegt.
Aus dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Pflanzenschutzgebührentarif 2014 ergibt sich nämlich, dass für die in Rechnung gestellten Leistungen
a) Anfahrtspauschale (Code Nr. 01003)
b) Verwaltungsgebühr für die zweite Mahnung (Code Nr. 01006)
c) Kontrolltätigkeiten vor Ort (Code Nr. 12020)
d) innerdienstliche administrative, verwaltungsrechtliche, fachspezifische und schriftliche Folgetätigkeiten (Code Nr. 12021)
der Höhe nach bestimmte Gebühren pro Einheit erhoben werden. Dass die besagten Leistungen getätigt, bzw. durch die Nichtzahlung und Mahnung Gebühren angefallen sind und die Höhe Gebühr/Einheit in der von der belangten Behörde verlangten Gebühren feststand unterliegt keinem Zweifel und wurde als solches auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Insoweit sich der Beschwerdeführer sich lediglich dagegen gewandt hat, dass die Behörde für die unter c) und d) angeführten Leistungen im Gebührenbescheid jeweils die dreifache Gebühr angesetzt hat, so ist zu bemerken, dass der Pflanzenschutzgebührentarif 2014 die Höhe der Gebühren in der entsprechenden Spalte ausdrücklich mit "Gebühr/Einheit €" bezeichnet. Daraus geht mithin hervor, dass für mehrere (hier: bei drei Produkte) Kontrollen und den entsprechend gehäuften administrativen usw. Folgetätigkeiten auch mehrere Gebührensätze fällig werden.
Dies entspricht im Übrigen auch dem Zweck der Regelung, demjenigen, dem für mehrere unzulässige Pflanzenschutzmittel Maßnahmen zur Mängelbeseitigung aufgetragen werden und der somit einen höheren Aufwand zu verantworten hat, eine höhere Gesamtgebühr auferlegt wird. Die Gebühren werden nämlich nicht für die Betriebskontrolle insgesamt (und damit nur einmal), sondern für die je nach Menge der Produkte aufwändigeren Kontroll- und Administrationstätigkeiten fällig.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurden dementsprechend für die Mahnung und die Anfahrtspausche auch nur jeweils eine Gebühr verlangt und es wurden auch keine Gebühren pro beanstandeter Verpackung, sondern nur pro Pflanzenschutzmittel-Produkt auferlegt.
2.2.6. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage (§ 6 Abs. 6 GESG, KGT 2014)
Insoweit der Beschwerdeführer sich unter Anführung eines juristischen Privatgutachtens aus dem Jahre 2012 (betreffend einen früheren Kontrollgebührentarif) im Wesentlichen - dh. insoweit hier überhaupt relevant - darauf beruft, dass der KGT 2014 verfassungsrechtlich bedenklich sei, ua. wegen
a) Verstoß gegen das Determinierungsgebot (VfSlg 12.939/1991, 13.309/1992, 14.474/1996) im Hinblick auf den Begriff der "Kostendeckung" der Tätigkeiten des BAES im Rahmen des Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 gemäß § 6 Abs. 6 GESG;
b) Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund von Unsachlichkeit, weil die Kosten der Kontrollen nur von jenen zu tragen sind, denen gegenüber Maßnahmen verhängt werden, sodass zB diese die Kontrollkosten sämtlicher (auch der "erfolglosen") Kontrollen mitzutragen hätten, sodass die besagten Bestimmungen Strafcharakter hätten;
c) Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund von Unsachlichkeit, weil die Höhe der Gebühren standardisiert sei und damit über die effektiven Kosten der individuellen Kontrolle hinausgehe;
d) die Ermächtigung des BAES zur Gebührenfestsetzung gemäß § 6 Abs. 6 GESG unsachlich sei, da die Gebühren gemäß § 19 Abs. 5 GESG der Agentur für Ernährungssicherheit zufließen, obwohl die BAES "faktisch bei der AGES angesiedelt und mit dieser mehrfach rechtliche verflochten sei;
und das Bundesverwaltungsgericht daher zu einer verfassungskonformen Interpretation (VfSlg 15.959/2000, 17.373/2004, 17.960/2006) verpflichtet sei, mag zunächst daran erinnert werden, dass es nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts liegt, rechtliche Bestimmungen als verfassungswidrig zu beurteilen. Dies obliegt gemäß Art. 140 B-VG; §§ 62 bis 65a VfGG ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof.
Dieser hat zum einen bereits entschieden, dass es sich bei einer (insoweit nicht unterschiedlichen) Vorgängerregelung des KGT 2014 aufgrund ihres Wortlautes und der systematischen Eingliederung nicht als verwaltungsstrafrechtliche Regelung zu qualifizieren ist, zumal die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vom Gebührentarif getrennt gesetzlich geregelt (VfGH v 03.10.1985, Zl. G 171/84).
Zum anderen liegt Judikatur zur Verfassungsmäßigkeit von Gebührentarifen vor, in welcher u.a. dem Argument entgegengetreten wird, wonach die Festsetzung eines solchen Tarifes keine ausreichende Kalkulationsgrundlage zugrunde gelegen haben soll (VfSlg 19.859/2014; 17.941/2006; 10.618/1985). Aus dieser können die Maßstäbe für den Nachweis einer hinreichenden Kalkulationsgrundlage für Gebühren-Tarife abgelesen werden, insbesondere das Erfordernis eines entsprechenden Verfahrens zur Kalkulation der Höhe der Gebühren vor dem Hintergrund ihres Zweckes.
Zu diesem Thema ergibt sich aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.05.2912, Zl. 2009/07/0167; v 23.01.2012, Zl. 2008/10/0028), dass der Kontrolltarif (in der jeweiligen Fassung) auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und dieser entspricht. Auch sind im gegenständlichen Verfahren keine eigenen Gründe vorgebracht worden, wonach der KGT 2014 etwa bei seiner Kalkulation diesen Grundsätzen und Verfahrensanforderungen nicht genüge getan haben soll. Auch aus dem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nicht, dass das Höchstgericht Zweifel an der Verfassungskonformität des Gebührentarifs hatte (VwGH v 29.07.2015, Zl. 2012/07/0105).
Ergänzend mag auch an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren erinnert werden (zB. VfSlg 19.914/2014). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorsehen, wobei ihm bei der Festsetzung und Bemessung der Vorheriger Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa VfSlg 19.590/2011, 19.666/2012). Dieser ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft (VfSlg 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es außerdem frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfSlg 19.487/2011). Eine strenge Äquivalenz zwischen der Gebühr und dem bei Gericht verursachten Aufwand ist nicht erforderlich (vgl. etwa VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007, 19.590/2011). Der Gesetzgeber kann bei der Gebührenfestsetzung in generalisierender Weise sowohl auf den typischen Aufwand als auch auf die Nutzenäquivalenz abstellen (VfSlg 14.473/1996, 16.048/2000, 17.783/2006).
Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die hier maßgeblichen Gebühren des KGT 2014 (Anfahrtspauschale iHv € 100,86, Verwaltungsgebühr für die zweite Zahlungserinnerung iHv € 17,00, Gebühr je Vor-Ort-Kontrolle iHv € 56,23, Gebühr für jeweilige innerdienstliche administrative, verwaltungsrechtliche, fachspezifische und schriftliche Folgetätigkeiten (Mindestgebühr) iHv 124,97) derart augenscheinlich verfassungswidrig seien sollten, dass sie einer über den Wortlaut hinausgehenden "verfassungskonformen Auslegung" zugänglich sein sollten.
3. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall neben eindeutigen Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelrechts hauptsächlich die Art der Vorhaltung der beanstandeten Pflanzenschutzmittel im Betrieb des Beschwerdeführers im Vordergrund stand, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht ersichtlich.
Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter I.3 und III.2.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) und es mangelt nicht an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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