L513 2004814-2•BVwG L513 2004814-2
L513 2004814-2Bundesverwaltungsgericht01.06.2016
Beitragsnachverrechnung, Dienstgebereigenschaft
L513 2004814-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch STB Mag. Kurt HOFMANN, 5020 Salzburg, Moosstraße 154a, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.04.2010, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.04.2010, GZ: XXXX , hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") ausgesprochen, dass
XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum 2005 bis 2008 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) beim Dienstgeber über den Zeitraum 01/2005 bis 12/2008 anhand der Buchhaltungsunterlagen des Dienstgebers festgestellt wurde, dass Melde- und Beitragsdifferenzen gegeben waren, wonach eine Nachversicherung der oa. Personen zu erfolgen hatte. Die genannten Personen hätten für den BF im Zeitraum 2005 bis 2008 diverse Bautätigkeiten auf Werkvertragsbasis ausgeführt. Bei den Arbeitern handle es sich um slowakische Staatsbürger, wobei eingangs der Prüfung vom Rechtsvertreter erklärt wurde, dass keine Werkverträge vorgelegt werden können, da derartige nicht existieren würden. Im Laufe der Prüfung wären diese dann allerdings vorgelegt worden. Bereits im Jahr 2006 wäre im Rahmen einer KIAB Kontrolle festgestellt worden, dass die Arbeiter zum BF in einem abhängigen Dienstverhältnis stehen würden. So habe damals T.T. angegeben, dass er und B.M. auf der Baustelle arbeiten würden und ihnen das Material zur Verfügung gestellt werde. Die Arbeitszeit betrage täglich 10 Stunden und es werde hierfür ein Stunden iHv € 10,00 bezahlt. Die Arbeiten werden vom BF kontrolliert.
2. Gegen diesen Bescheid der SGKK vom 29.04.2010 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 04.05.2010 fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg erhoben. Darin wurde beantragt, dem Einspruch Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Einspruchsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Insbesondere wurde beanstandet, dass alle genannten Personen selbständige Gewerbetreibende in der Slowakischen Republik wären. Diesbezügliche Gewerbescheine, Finanzamtsunterlagen und Unterlagen der slowakischen Sozialversicherung wären bei der Prüfung vorgelegt worden. Der BF hätte mit diesen Subunternehmern Werkverträge über einzelne Bau- oder Baunebenleistungen zu Fixpreisen vereinbart. Außerdem wäre der Zeitrahmen für die Leistungen vorgegeben worden. Bezahlt wäre nach Fertigstellung und Abrechnung. Die Subunternehmer hätten selbständig zur Baustelle fahren und die Reisespesen selbst tragen müssen. Sie wären in keine Organisation eingebunden gewesen, hätten keine Arbeitszeitverpflichtung gehabt bzw. hätten ihre eigenen Werkzeuge verwenden müssen. Lediglich Spezialwerkzeuge wären vom BF zur Verfügung gestellt worden. Es wäre auch das im Bescheid angesprochene KIAB-Protokoll aus dem Jahr 2006 niemals vorgelegt worden. Der BF hätte auch gesagt, dass die Herren T.T. und B.M. nur äußerst schlecht die deutsche Sprache verstehen würden und daher nicht nachvollzogen werden könne, ob diese der Einvernahme folgen hätten können. Weiters hätte es die Behörde unterlassen, die weiteren Subunternehmer einzuvernehmen.
3. In einer Stellungnahme vom 30.09.2010 wies die SGKK zunächst darauf hin, dass die genannten Dienstnehmer für den BF im Zeitraum 2005 bis 2008 diverse Bautätigkeiten ausgeführt hätten. Der Rechtsvertreter hätte eingangs der Prüfung erklärt, dass keine Werkverträge für die Genannten vorgelegt werden können. Im Laufe der Prüfung wurden dann allerdings Verträge vorgelegt, diese würden jedoch keinerlei Angaben über Vertretungsmöglichkeiten, Gewährleistungsregeln, unternehmerisches Risiko etc. beinhalten. Bereits im Jahre 2006 wäre durch die KIAB festgestellt worden, dass die Arbeiter in einem abhängigen Dienstverhältnis zum BF stehen würden. Zur Anerkennung der Gewerbescheine durch das zuständige Bundesministerium wird festgestellt, dass dies nicht darüber abspreche, ob tatsächlich eine selbständige Tätigkeit vorliege sondern vielmehr aussagen, dass die slowakischen Arbeiter aufgrund ihrer slowakischen Gewerbescheine diese Tätigkeiten ausüben dürfen. Das Vorbringen, wonach die Arbeiter an keine Arbeitszeiten gebunden wären, widerspreche dem Ermittlungsergebnis.
4. Mit Schreiben vom 24.02.2011 teilte die steuerliche Vertretung des BF mit, dass hinsichtlich der Vorlage der Werkverträge ein Missverständnis zwischen ihm und dem BF vorgelegen gewesen wäre. Betreffend KIAB Kontrolle würde festgehalten, dass bis dato keine Abschrift der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegt worden wäre. Es könne daher nicht geklärt werden, in welcher Sprache die Herren T.T. und B.M. einvernommen worden wären. Der BF wäre ein Einmannbetrieb und hätte wie bei anderen Bauunternehmen keine übliche betriebliche Organisation, in welche die Subunternehmer eingebunden hätten werden können. Dass sich diese nicht vertreten hätten lassen können, wäre nicht bestätigt worden. Das Baustellenmaterial würde zwar vom BF zentral eingekauft und zur Verfügung gestellt werden, wäre jedoch in dieser Branche nicht unüblich. Es wären auch nicht alle Subunternehmer einvernommen worden.
5. Die Landeshauptfrau von Salzburg hat aufgrund des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der SGKK betreffend die Vollversicherungspflicht der oben genannten Personen aufgrund ihrer Beschäftigung beim BF im Zeitraum 2005 bis 2008 mit Bescheid vom 15.03.2011, Zahl: 20305-V/14.811/7-2011, gemäß §§ 413 Abs 1 Z 1 ASVG festgestellt, dass diese aufgrund ihrer Beschäftigung beim BF im Zeitraum 2005 bis 2008 der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen sind.
In diesem Bescheid wurde aufgeführt, dass für die Behörde unstrittig feststehe, dass die genannten 11 Personen für den BF im genannten Zeitraum entgeltlich tätig gewesen wären. Die Tätigkeiten hätten aus der Durchführung von Schallungs-, Isolierungs-, Verputz-, Estrich- und Malerarbeiten auf verschiedenen Baustellen des BF bestanden.
Die maßgeblichen Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit hätten bei allen Personen die Merkmale der selbständigen Beschäftigung überwogen.
Zum Einspruchsvorbringen, die pauschale Ausdehnung der Ermittlungsergebnisse auf alle genannten Personen, werde festgestellt, dass vom BF dies deshalb gerügt werde, da diese Personen ohnehin über einschlägige Gewerbeberechtigung verfügen würden. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass das Vorhandensein der Gewerbeberechtigung als Grundlage einer selbständigen Beschäftigung nicht die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit ausschließe.
Zur Abstellung auf die eigenen Wahrnehmungen und Ermittlungstätigkeiten der Kontrollorgane, welche in den Inhalt der Entscheidungsfindung letztendlich aber nur die Feststellungen bekräftigend eingeflossen wären, wäre zur mängelfreien Beweisführung anzumerken, dass die bloße Eigenschaft als öffentliches Organ zwar nicht dazu geeignet ist, deren Angaben von vorne herein größerer Beweiskraft beizumessen, jedoch wäre die Behörde verpflichtet, im Rahmen der Beweisführung zu veranschlagen, dass in sich schlüssige Angaben solcher Anzeiger besonders glaubwürdig seinen, da diese einen Diensteid abgelegt haben und für falsche Anzeigen disziplinär und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die genannten Personen wären trotz vorhandener Subunternehmer- bzw. Werkverträge und der vorhandenen Gewerbeberechtigungen nicht als Werkvertragsnehmer anzusehen. Vielmehr wären diese iSd § 35 Abs 1 ASVG unselbständig tätig gewesen.
Die persönliche Abhängigkeit wäre primär in der persönlichen Arbeitspflicht, keine freie Übertragung der Leistung an Dritte, die fehlende Möglichkeit der sanktionslosen Leistungsablehnung, die organisatorische Einbindung, die alleinige Verantwortung gegenüber dem Dienstgeber, die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, die fehlende generelle Vertretungsbefugnis, die fehlende freie Disposition über die Arbeitszeit, die zumindest überwiegende Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers etc anzunehmen. Es wäre den genannten Personen während ihrer Beschäftigung auch nicht möglich gewesen, durch die übernommene Arbeitsverpflichtung über ihre Arbeitszeit frei zu verfügen. Auch wenn diesen tatsächlich zugestanden worden sein sollte, ihre tägliche Arbeitszeit selbst zu bestimmen, wäre nichts desto trotz dann von persönlicher Abhängigkeit auszugehen, wie hier, wenn vor allem Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit ausgeprägt wären. Wobei das Fehlen mehr oder weniger laufender konkreter Weisungen über das Arbeitsverfahren ohnehin bedeutungslos seien, wenn die arbeitende Person über eigene fachliche Entscheidungsspielräume bzw. eigene fachliche Fähigkeiten - wie etwa gerade bei der Verrichtung von Tätigkeiten auf der Baustelle - verfügt. Auch würde eine bloß stille Autorität, letztendlich also die bloße Möglichkeit der Ausübung eines vorhandenen Weisungs- und Kontrollrechts durch den BF ausreichen. Ob dieser tatsächlich Gebrauch davon macht sei irrelevant. Es schade daher im ggstl. Fall nicht, wenn der BF aufgrund mehrerer paralleler Baustellen seine Weisungs- und Kontrolltätigkeit nicht gleichzeitig ausüben könne. Die wirtschaftliche Abhängigkeit wird in der Folge durch die persönliche Abhängigkeit indiziert.
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.04.2011 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass betreffend die Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend ausgeräumt worden wären. So würde nicht feststehen, ob die einvernommenen Herren T.T. und B.M. aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten die Fragen überhaupt verstanden hätten.
Außerdem wäre es unverständlich, dass der Ausgang des UFS (nunmehr: BFG) Verfahren nicht abgewartet werde.
7. Mit Erkenntnis vom 12.01.2016 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und die Vollversicherungspflicht der Genannten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG festgestellt. Dieses Erkenntnis ist mit 22.01.2016 in Rechtskraft erwachsen.
8. Mit Bescheid vom 29.04.2019, GZ.: XXXX , stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet wäre, die von der Kasse nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 48.855,75 sowie Verzugszinsen iHv EUR 7.770,28 an die SVA zu entrichten.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2010 fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen dahingehend, dass er vorbrachte, die Vorschreibung würde sich auf die Feststellung beziehen, dass er Dienstgeber iSd ASVG für die genannten Personen wäre. Da er nicht Dienstgeber wäre, hätte dieser Bescheid auch keine Grundlage und wäre aufzuheben. Aufgrund dieses Umstandes wären auch keine Beiträge nach dem GSVG vorzuschreiben.
10. Mit Bescheid vom 11.04.2011 hat die Landeshauptfrau von Salzburg das anhängige Verfahren bis zur Feststellung der Versicherungspflicht der genannten Personen als Vorfrage iSd § 38 AVG ausgesetzt.
11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 20.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge einer GPLA-Prüfung beim Beschwerdeführer über den Zeitraum 01/2005 bis 12/2008 wurde anhand der Buchhaltungsunterlagen festgestellt, dass dieser die oben genannten Personen beschäftigt habe. Im Zuge dieser Prüfung und mit Versicherungspflichtbescheid vom 29.4.2010 wurde festgestellt, dass die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid enthaltenen Dienstnehmer aufgrund der jeweils für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit in den ebenso in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Zeiträumen der Pflicht in der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Im Rahmen der GPLA Prüfung wurde festgestellt, dass eine Nachverrechnung hinsichtlich der in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid enthaltenen Dienstnehmer zu erfolgen hat; die Bezug habenden Beiträge wurden mit Beitragsvorschreibung vom 24.8.2009 vorgeschrieben; es erfolgte eine Nachversicherung der jeweiligen Dienstnehmer.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Die Feststellungen betreffend der zu leistenden Beiträge des Beschwerdeführers ergibt sich aus Berechnungen des im Verwaltungsakt inliegenden Bescheides der SVA.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) (...)
Gem. § 44 (1) ASVG ist als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst heranzuziehen.
Gem. § 49 (1) sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Gem. § 54 (1) sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten.
Gem. § 58. (1) sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
Gem. § 59. (1) sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gem. § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Im Sinne von § 6. (1) hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Gem. § 6 (2) sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.
Gem. § 6 (3) sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, diese Beiträge samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge "Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff "BV-Kasse" tritt.
Gem. § 68 (1) verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
3.2. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2005 bis 2008 als Dienstgeber für XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung anzusehen war und somit der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen sind, ist auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016 zu verweisen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr vorbringt, dass er nicht Dienstgeber iSd ASVG für die genannten Personen wäre und daher der Bescheid auch keine Grundlage für eine Vorschreibung der Beträge hätte, ist auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen. Darin wird die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Da die Höhe bzw. Berechnung der zu leistenden Beträge vom Beschwerdeführer nicht bemängelt wird, ist dem nicht weiter nachzugehen.
Der vom Beschwerdeführer somit vorgebrachte Einwand, er wäre im genannten Zeitraum nicht Dienstgeber der Genannten gewesen und es fehle daher die Grundlage für eine Vorschreibung der Beträge, geht somit ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004,. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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