BVwG I408 2120617-1

I408 2120617-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verlusttatbestände

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 2120617-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2120617.1.00

Spruch

I408 2120617-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 13-811010204/1397880, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde letztendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2015, Zl. I406 1421334.1/27E, gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldfälschung im Zeitraum Anfang 2012 bis 17.04.2012 nach § 232 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.05.2013, Fr 1058827, wurde darauf gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 17.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mit 12.03.2013 mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 29.12.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 21.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß §10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG wurde hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.03.2013 verloren (Spruchpunkt III)

Mit fristgereicht eingebrachter Beschwerde vom 01.02.2016 bekämpfte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid unter Hinweis auf seine Integrationsbemühungen und sein Familienleben in vollem Umfang.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. In Marokko leben weiterhin seine Eltern und zwei Brüder. Eine Schwester und ein Bruder leben in Großbritannien. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Marokko in regelmäßigem Kontakt.

1.3. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2011 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der letztendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2015, Zl. I406 1421334.1/27E, als unbegründet abgewiesen wurde.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde im ersten Halbjahr 2013 straffällig und wurde im März 2013 wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB seit 12.03.2013 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In der zweiten Jahreshälfte 2013 hielt er sich illegal ein halbes Jahr in Rumänien auf und kehre darauf wieder nach Österreich zurück.

Vom 20.01.2013 bis 17.05.2013 befand er sich in Haft. Seit 29.05.2013 liegt gegen ihn ein bis 13.05.2023 gültiges Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot vor.

1.6. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe schloss der Beschwerdeführer im Juni 2013 mit einer rumänischen Staatsbürgerin, die er im Dezember 2011 kennen lernte und bei der er sich 2012 in Rumänien für ein halbes Jahr aufgehalten hatte, in Innsbruck eine Ehe nach islamischem Ritus. Im August 2013 brach seine Lebensgefährtin ihre Zelte in Rumänien ab, zog auf Dauer nach Innsbruck und fand 2014 an der Innsbrucker Klinik eine Beschäftigung als Reinigungskraft. Eine Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf (Radiotechnologie und Ausbildung als Apothekerhelferin) war aufgrund fehlender Deutschkenntnisse (Niveau B2 erforderlich) nicht möglich. Ab 28.07.2014 hat sie mit dem Beschwerdeführer eine gemeinsame Wohnung. Am 26.09.2015 kam die gemeinsame Tochter auf die Welt. Dieses Familienleben, das erkennbar gelebt wird, hat sich in Kenntnis der ungeklärten asylrechtlichen Situation des Beschwerdeführers, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen Haftstrafe bzw. eines aufrechten Aufenthaltsverbotes vertieft und entwickelt.

Derzeit lebt die Familie vom Karenzgeld der Lebensgefährtin, von Unterstützungen des Sozialamtes und von Leistungen der Grundversorgung, die der Beschwerdeführer erhält.

Der Beschwerdeführer wird neben seiner Lebensgefährtin auch aktiv von seinem zugewiesenen Bewährungshelfer unterstützt, insbesondere beim Erlernen der deutschen Sprache. So besucht der Beschwerdeführer regelmäßig ein Lerncafe und hat vom November 2013 bis Feber 2014 an einer Deutschqualifizierung Niveau A1 im Flüchtlingsheim Reichenau sowie vom 15.02.2016 bis 01.03.2016 an einem Kurs an der Volkshochschule Grundstufe Deutsch/A2.3 teilgenommen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind aber als bescheiden einzustufen. Er ist stark im Islamischen Zentrum eingebunden, nur wird dort viel in seiner Muttersprache Arabisch gesprochen. Die Verständigung mit seiner Lebensgefährtin, die deutlich besser Deutsch spricht als, erfolgt auf Italienisch, Französisch und Deutsch.

Außer des entstandenen Familienlebens, der damit verbundenen Versuche Ende 2015 eine Arbeit zu finden und seiner aktiven Einbindung in das islamische Zentrum in Innsbruck hat der Beschwerdeführer keine besonders hervorstechenden Integrationsschritte gesetzt.

So hat der Beschwerdeführer bisher weder über seine Familie in Marokko noch über die marokkanische Botschaft in Österreich Versuche unternommen, identitätsbestätigende Dokumente zu erhalten, die er u. a. für die Dokumentation seiner Vaterschaft sowie für eine staatlich anerkannte Verehelichung benötigen würde.

Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko würde keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.9. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre, bzw. wurden solche auch im Verfahren nicht vorgebracht.

1.10. Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die aktuellen Länderfeststellungen übermittelt, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass es sich bei Marokko um einen zentralistisch geprägten Staat handelt, in dem seit 2011 Reformen erfolgten. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden zB Benzin, Brot und Zucker. Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. Für die Rückkehr stehen Institutionen, allen voran die International Organization for Migration (IOM), welche durch gezielte Schulungen und Ausbildungen eine nachhalte Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin hoch, jedoch ist Marokko wirtschaftlich stabil und hält der langjährige Aufschwung an. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern. Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Marokko sowie in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und vor allem aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

2.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein geregeltes Einkommen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er primär aus staatlichen Mitteln, nämlich aus Zuwendungen der Grundversorgung, aus Sozialleistungen und dem Einkommen (derzeit Karenzgeld und Familienbeihilfe) seiner Lebensgefährtin. Das ergibt sich aus der Aktenlage sowie den erfolgten Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

2.2.4. Das gilt auch bezüglich seiner strafgerichtlichen Verurteilung und des Vorliegens eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes (nunmehr Einreiseverbotes).

2.2.5. Den Schilderungen des Privat- und Familienlebens in der mündlichen Verhandlung kann entnommen werden, dass im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde ein Familienleben vorliegt, das aber in Kenntnis des unsicheren Verbleibes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (laufendes Asylverfahren, Risiko einer Rückkehrentscheidung, strafgerichtliche Verurteilung, vorliegendes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbotes) entstanden ist bzw. entwickelt hat.

2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung oder Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Entwicklungen in Marokko in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungs-gerichtes unterliegen und Marokko zudem als sicheres Herkunftsland gilt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.2. 7 Dem Beschwerdeführer wurde - im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen - mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 17.01.2016, der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mitgeteilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 10 Abs. 1 Z 3, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) ...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...

2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1, 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...".

3.2.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und es haben sich auch sonst keine Hinweise ergeben, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weiters ist zu prüfen, ob eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche ist (u.a.) gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Nach § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz ist dabei insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der gesamte bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einem Asylantrag beruht, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im September 2011 stellen konnte. Die Aufenthaltsdauer liegt damit bei 5 Jahren, wobei er 2012 nicht greifbar war und davon 1/2 Jahr illegal in Rumänien verbrachte sowie 2013 4 Monate in Haft verbrachte und im Anschluss daran bis

28.07. 2014 keinen gemeldeten Wohnsitz aufwies. Seit . . Der

Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet 2012 straffällig, tauchte 2012 unter, verließ das Bundesgebiet und hielt sich 1/2 Jahr bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in Rumänien auf. 2013 kehrte in das Bundesgebiet zurück, wurde strafgerichtlich verurteilt, war in Haft und es wurde ein 10-jähriges Rückkehrverbot verhängt. Wie schon unter 1.6. und 2.2.5 ausgeführt entwickelte sich das Familienleben in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltes, der strafgerichtlichen Verurteilung und des vorliegenden Rückkehrverbotes. Damit hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich ausgehen dürfen (vgl. zuletzt. Beschluss des VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Neben diesem Familienleben konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders hervorzuhebenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Seine Deutschkenntnisse sind als bescheiden einzustufen und die Verständigung innerhalb der Familie erfolgt in verschiedenen Sprachen. Er selbst verfügt über kein regelmäßiges Einkommen und die Familie lebt vom Kranzgeld seine Lebensgefährtin bzw. von Leistungen der Grundversorgung und der Sozialhilfe.

Außer seiner Mitarbeit im islamischen Zentrum in Innsbruck und der Unterstützung durch seinen Bewährungshelfer sowie erste Versuche nach der Geburt seiner Tochter im Dezember 2015 eine Arbeit zu finden ergeben sich aus den gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen oder sonst Mitglied eines Vereines oder Institution ist.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bisher von sich aus keinerlei Schritte unternommen hat, die Lebensgemeinschaft als auch die Vaterschaft zu seinem Kind zu legalisieren.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 und durch seine Außerlandeschaffung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

3.2.2.2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

Nach dem Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 2 FPG war bei dieser Sachlage eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und im Verfahren sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Marokko unzulässig wäre, erweist sich die auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

3.2.2.3. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

3.2.2.4. Zur Feststellung des Verlustes des Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

Nach § 13 Abs 3 Z 1 AsylG hat der Beschwerdeführer mit Eintritt der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 12.03.2013 sein Aufenthaltsrecht verloren.

3.2.3. Die Beschwerde war damit vollinhaltlich abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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