BVwG W238 2119312-1

W238 2119312-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W238 2119312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2119312.1.00

Spruch

W238 2119312-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.12.2015, OB XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 30.09.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice in Oberösterreich ein, der elektronisch erfasst und an die zuständige Landesstelle Niederösterreich weitergeleitet wurde.

Als Gesundheitsschädigung machte der Beschwerdeführer Morbus Crohn geltend. Neben einer Kopie seines österreichischen Reisepasses, seines Staatsbürgerschaftsnachweises und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister legte er medizinische Beweismittel vor (Koloskopie und Gastroskopie vom 12.08.2015, Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Barmherzige Schwestern vom 12.08.2015 bis 14.08.2015, Patientenbrief des Krankenhauses Barmherzige Schwestern vom 14.08.2015, Patientenbrief einer Fachärztin für Chirurgie vom 18.08.2015, Befund der gastroenterologischen Ambulanz des Krankenhauses Barmherzige Schwestern vom 19.08.2015).

2. In der Folge holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2015 erstatteten Gutachten wurde - soweit für die gegenständliche Beurteilung relevant - auszugsweise Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

Morbus Crohn, die Erstdiagnose sei im Sommer 2015 gestellt worden, er habe aber schon vorher Probleme gehabt; er habe immer leichten Durchfall gehabt. Dzt. ca. 4-7 x täglich Durchfall, die Stühle seien breiig. Er leide auch unter Bauchschmerzen und Magenkrämpfen.

Früher auch Hämorrhoiden und rectale Abszesse - diese seien noch nicht abgeheilt, immer noch Schmerzen, besonders beim Stuhlgang. Er spüle auch regelmäßig anal nach dem Stuhlgang, habe immer eine entsprechende Flasche dabei. Er verwende auch Einlagen. Bis dato aber noch keine Operation wegen des Morbus Crohn.

...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

sehr gut

Größe: 183,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput und Collum bland

Cor: HT rein, rhy, normfrequent

Pulmo: VA

Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz

Anal: Einlagen, Rötung perianal

Obere Extremitäten: frei beweglich, Faustschluss bds erhalten

Wirbelsäule: im Lot, FBA 20 cm, SN und RT bland, Lasegue neg, Einbeinstand bds möglich, Zehen- und Fersengang durchführbar, Beine können von der UL gehoben werden

Hüftgelenke: bds frei beweglich

Kniegelenke: Flex uneingeschränkt, stabil bds, kein Streckdefizit

Sprunggelenke: bds bland

Varizen: keine

Haut: bland

Gesamtmobilität - Gangbild:

bland

Status Psychicus:

unauffällig, voll orientiert"

Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Morbus Crohn Unterer Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand. Inkludiert auch den Zustand nach Hämorrhoidenoperation

07.04. 05

30

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) und festgestellt (zweiter Satz des Spruches), dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Kopie des dem Bescheid zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachtens.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, dass der begutachtende Arzt das "Spezialgebiet der Homöopathie gewählt" habe, weshalb eine Beurteilung seiner chronischen Erkrankung nicht möglich sei. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer erneut seine Leiden (bis zu acht Mal Stuhlgang pro Tag, Abduschen nach dem Stuhlgang aufgrund von Mariskenbildung, Magenkrämpfe, starke Schmerzen im Magenbereich und Ileum). Er verwies auf die tiefgreifende negative Beeinflussung seines täglichen Lebens durch Routenänderungen und Umwege wegen des Bedürfnisses nach sauberen WC-Anlagen sowie auf die erhöhte Kostenbelastung wegen Nichtberücksichtigung der Umwege durch die Pendlerpauschale. Des Weiteren sei im Bescheid (gemeint wohl: im Gutachten) erwähnt worden, dass noch keine Operation wegen des Morbus Crohn durchgeführt worden sei. Dies sei ein Missverständnis, da es sich bei den im Analbereich vermeintlich entfernten Hämorrhoiden um Abszesse gehandelt habe, die durch Morbus Crohn bedingt seien. Während der Untersuchung sei das Gesprächsthema vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestimmt gewesen. Der begutachtende Arzt sei als Spezialist auf dem Gebiet der Homöopathie sehr interessiert an seiner Tätigkeit in einem Pharmaunternehmen gewesen.

Vom Beschwerdeführer wurde die objektive Begutachtung durch den herangezogenen Sachverständigen in Frage gestellt und um Erstellung eines Gutachtens durch einen Gastroenterologen gebeten. Der Beschwerde wurden keine weiteren Befunde beigelegt.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 11.01.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Er stellte am 30.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Der Beschwerdeführer leidet an Morbus Crohn. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 06.11.2015 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Kopien seines österreichischen Reisepasses und seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

2.3. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.11.2015, das nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangen ist. Darin wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Das Gutachten vom 06.11.2015 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen auch die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Vielmehr wird dadurch die sachverständige Beurteilung bekräftigt.

Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt dem Sachverständigengutachten vom 06.11.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Objektivität eines ärztlichen Sachverständigen bei Beurteilung einer chronischen Erkrankung (wie Morbus Crohn) lediglich mit dem Hinweis auf dessen Spezialisierung bzw. Zusatzausbildung im Bereich der Homöopathie nicht in Frage gestellt werden kann. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der herangezogene Sachverständige - wie vom Beschwerdeführer angegeben - Interesse an der Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Pharmaunternehmen gezeigt hat, die Annahme einer objektiven Begutachtung zu erschüttern. Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Erkrankung die Erstellung eines Gutachtens durch einen Gastroenterologen für angemessen erachtet, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.5. verwiesen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen (häufiger Stuhlgang, Schmerzen im Magen- und Darmbereich) wurden vom Sachverständigen in seinem Gutachten unter Leiden 1 "Morbus Crohn" berücksichtigt. Die Wahl des unteren Rahmensatzes (30 v.H.) für die von ihm angesetzte Positionsnummer (07.04.05) wurde mit dem sehr guten Ernährungszustand des Beschwerdeführers begründet.

Mit der vom Sachverständigen erfolgten Einschätzung wurden die in der Beschwerde angeführten physischen Leidenszustände und damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen im Alltag bereits erfasst. Wirtschaftliche Aspekte - wie etwa eine krankheitsbedingte Kostenbelastung - spielen hingegen bei der Feststellung des Grades der Behinderung keine Rolle (vgl. dazu die Wiedergabe des § 3 BEinstG in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.2.), weshalb diese auch nicht in die gutachterliche Beurteilung einzufließen haben.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der operative Eingriff nicht Hämorrhoiden, sondern Abszesse betroffen habe, die durch Morbus Crohn bedingt seien, ist festzuhalten, dass im Patientenbrief des Krankenhauses Barmherzige Schwestern vom 14.08.2015 eine "solitäre submucöse Hämorrhoidektomie und Hautexcision am 13.08.2015" angeführt wird. Im Befund des Krankenhauses Barmherzige Schwestern vom 19.08.2015 wird diesbezüglich konkretisiert, dass sich die "Schleimhaut intraoperativ bei geplanter Hämorrhoidal-OP als entzündlich verändert mit kleiner Abszessformation" erwiesen habe, weshalb "keine größere Hämorrhoidaloperation, sondern eine Eröffnung der Abszessformation und leichte Schleimhautraffung" erfolgt sei. In diesem Befund wird der durchgeführte Eingriff unter dem Punkt Diagnosen als "Hämorrhoidal-OP/Abszessformation" bezeichnet.

Im Gutachten des Sachverständigen wird bei der Zusammenfassung relevanter Befunde u.a. auf "Entzündungszeichen im distalen Rektum im Rahmen der Hämorrhoidal-OP/Abszessformation" verwiesen. Schon daraus erschließt sich, dass der ärztliche Sachverständige die beim Beschwerdeführer bestehenden Beeinträchtigungen und den vorgenommenen Eingriff im Ergebnis seiner Begutachtung - wenn auch unter der verkürzten Bezeichnung "Zustand nach Hämorrhoidenoperation" - berücksichtigt hat.

Dass in der Anamnese des Gutachtens festgehalten wird, es habe "noch keine Operation wegen des Morbus Crohn" stattgefunden, ist offenkundig auf eine Wiedergabe missverstandener oder missverständlicher Angaben des Beschwerdeführers zu den im Zusammenhang mit seiner Erkrankung relevanten medizinischen Informationen zurückzuführen, zumal der Sachverständige - wie ausgeführt - in weiterer Folge ausdrücklich auf die "Hämorrhoidal-OP/Abszessformation" Bezug genommen hat.

Ein vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifender Mangel des Gutachtens wird durch das Beschwerdevorbringen somit nicht aufgezeigt. Insbesondere gebietet der im Gutachten bereits berücksichtigte operative Eingriff keine Änderung der vom Sachverständigen herangezogenen Positionsnummer bzw. des gewählten Rahmensatzes.

Der Sachverständige konnte beim Beschwerdeführer auch weder eine "mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes" (Grad der Behinderung: 40 v.H.) noch "anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und eine schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes" (Grad der Behinderung: 50 bis 60 v.H.) feststellen, wie sie die in der rechtlichen Beurteilung auszugsweise wiedergegebene Anlage zur Einschätzungsverordnung für die Einschätzung eines höheren Grades der Behinderung als 30 v.H. fordert.

Der Beschwerdeführer zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, wie sich wegen der von ihm angegebenen Einschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 30 v.H. ergeben sollte.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über die vorliegenden Befunde hinaus objektiviert werden. Weitere Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten, wurden anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten vom 06.11.2015 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Bundesverwaltungsgericht legt dieses Gutachten daher seiner Entscheidung zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

..."

"Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

..."

3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"07.04.05

Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen

30 - 40%

30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes

40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes"

3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Erstellung eines Gutachtens durch einen Gastroenterologen moniert, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden zwar verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Den von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 06.11.2015 nachgekommen.

Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).

3.6. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).

3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Verwaltungsverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.5. bis 3.7.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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