BVwG W238 2118697-1

W238 2118697-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W238 2118697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2118697.1.00

Spruch

W238 2118697-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.11.2015, Versicherungsnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Ausweislich des Verwaltungsaktes stellte der Beschwerdeführer am 30.11.1993 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 07.12.1994 abgewiesen wurde.

Im damals eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.06.1994 erfolgte die Einschätzung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sowie des Gesamtgrades der Behinderung nach der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 09.06.1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 (Richtsatzverordnung).

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden im Sachverständigengutachten festgestellt: 1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, unterer Rahmensatz, den röntgen. verifizierten Veränderungen und funktionellen Einschränkungen entsprechend, Position in den Richtsätzen I/f/190, Grad der Behinderung 20 v.H. sowie 2. Polyarthrosen, unterer Rahmensatz, entsprechend den nachgewiesenen Veränderungen, insbesondere in beiden Schultern und den Kniegelenken, Position in den Richtsätzen III/j/418, Grad der Behinderung 20 v.H.

Die im Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung (Gesamtgrad der Behinderung) betrage - dem damaligen Gutachten zufolge - 30 v.H., weil das führende Leiden durch das weitere Leiden um eine Stufe erhöht werde.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Unter einem übermittelte er Befunde der Röntgen Liesing Gruppenpraxis vom 07.05.2012 (Röntgen der BWS und LWS), des Diagnosezentrums Urania vom 14.05.2012 (MRT der LWS), des Gesundheitszentrums Wien-Süd vom 31.05.2012 (Ganzkörperknochenszintigraphie mit anschließendem CT der LWS), der Röntgen Liesing Gruppenpraxis vom 21.08.2012 (Röntgen der BWS), des Diagnosezentrums Urania vom 03.06.2015 (Röntgen der Wirbelsäule und des linken knöchernen Hemithorax), des Diagnosezentrums Meidling vom 02.07.2015 (MRT der Wirbelsäule) und eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.08.2015.

3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2015 erstatteten Gutachten wurde u.a. der klinische Status der oberen Extremitäten wie folgt erhoben:

symmetrische Muskelverhältnisse, Nackengriff und Schürzengriff beidseitig uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft beidseitig nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff beidseitig durchführbar. Die übrigen Gelenke seien altersentsprechend frei beweglich, Sensibilität werde als ungestört angegeben. Der Status der unteren Extremitäten wurde im Gutachten folgendermaßen zusammengefasst: Barfußgang in drei Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft beidseitig nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüft- und Kniegelenken frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität werde als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme beidseitig, Einbeinstand beidseitig möglich. Bezüglich der Wirbelsäule wurde festgehalten: Kein Klopfschmerz, Finger-Boden-Abstand im Stehen 30 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS und LWS endlagig eingeschränkt. Das Gangbild wurde als normal beschrieben. In weiterer Folge wurden in diesem Gutachten die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist

02.01. 01

20

2

Polyarthrosen Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkungen

02.02. 01

10

3

art. Hypertonie

05.01. 01

10

4

Leistenbruch links Unterer Rahmensatz, da gut reponierbar

07.08. 01

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 nicht durch Leiden 2 bis 4 erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 30.06.1994) sei eine zusätzliche Einstufung der Leiden 3 und 4 gegeben. Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde angegeben, dass eine erstmalige Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung erfolge, weshalb Leiden 2 und dadurch auch der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe abgesenkt würden.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem - von der Behörde als schlüssig erkannten - ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.10.2015 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Gegen das Sachverständigengutachten vom 16.10.2015 wandte der Beschwerdeführer auszugsweise Folgendes ein:

"Betreffend obere Extremität: Die Beurteilung ist geschönt und nicht objektiv, da ich sehr wohl permanente Schmerzen (Arthrosen) in den Schultergelenken sowie der HWS habe.

Siehe med. Einschätzung des Bundessozialamtes ... 1995 Polyarthrosen

(... entsprechend den radiolog. nachweisbaren Veränderungen besonders in den Schulter- und Kniegelenken).

Betreffend untere Extremität: Wo die Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke, wie im Untersuchungsbericht angeführt, nicht der Realität entsprechen.

Schmerzen in beiden Kniegelenken (Gonarthrosis) sowie Hüfte und eingeschränkte Beweglichkeit in beiden Gelenken sind seit Jahrzehnten gegeben.

...

Es kann doch nicht sein und widerspricht jeglicher Logik und Objektivität, dass sich mein Gesundheitszustand mit 52 Jahren, den ich vor 20 Jahren hatte, heute mit 72 Jahren so verbessert hat, dass sich die Pos. 2 (Polyarthrosen) ohne Funktionseinschränkung als Ergebnis der Begutachtung ergibt.

Ich möchte daher nochmals auf die Einschätzung von 1995 verweisen, wo mir ein GdB 30 v.H. zugebilligt wurde.

Bei der jetzigen Begutachtung ein GdB 20 v.H. Daher ist eine Absenkung des Gesamt-GdB um eine Stufe eine Absurdität.

Ich ersuche Sie, das Gutachten einer neuen Prüfung und Entscheidung zu unterziehen.

..."

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 21.12.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.1993 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, welcher - nach Einholung eines am 30.06.1994 gemäß der Richtsatzverordnung erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens - mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 07.12.1994 abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte am 20.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 16.10.2015 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen über das Datum des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Richtsatzverordnung, über die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.10.2015. Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Das Gutachten vom 16.10.2015 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Gutachterin berücksichtigte die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunde und nahm zum Vorgutachten vom 30.06.1994 Stellung.

Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt dem Sachverständigengutachten vom 16.10.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Der Beschwerdeführer zeigt auch weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung seiner Leiden hätte erfolgen müssen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.

Die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule wurde von der Sachverständigen in ihrem Gutachten unter Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" berücksichtigt, wenn sie die Wahl des oberen Rahmensatzes für die von ihr angesetzte Positionsnummer unter anderem mit der beim Beschwerdeführer festgestellten endlagigen Bewegungseinschränkung begründet.

In der Beschwerde wird weiters unter Bezugnahme auf die bestehende Polyarthrose vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen in den Schultergelenken sowie in den Hüft- und Kniegelenken und weise eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke auf.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das - im Zuge des Verfahrens zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderte eingeholte -Sachverständigengutachten vom 30.06.1994 verweist, in dem die bei ihm festgestellten Polyarthrosen mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurden, ist zunächst festzuhalten, dass das damalige Gutachten auf Grundlage der Richtsatzverordnung erstellt wurde und schon deshalb nicht demselben Beurteilungsmaßstab unterliegt wie das gemäß der Einschätzungsverordnung verfasste Gutachten vom 16.10.2015 (vgl. dazu näher Punkt II.3.5.).

Hinzu kommt, dass die Anlage zur Einschätzungsverordnung in Bezug auf generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates (entzündlich rheumatische Systemerkrankungen, degenerative rheumatische Erkrankungen, systemische Erkrankungen der Muskulatur) - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auf den Grad der Funktionseinschränkungen, insbesondere Bewegungs- und Belastungseinschränkungen abstellt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im klinischen Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachtens vom 16.10.2015 eine im Wesentlichen uneingeschränkte Beweglichkeit der Schultergelenke sowie auch der Hüft- und Kniegelenke festgestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung von der medizinischen Sachverständigen somit nicht durch entsprechende Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert werden.

Der Beschwerdeführer zeigt auch im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nicht in substantiierter Weise auf, wie sich wegen der von ihm angegebenen Beeinträchtigungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 20 v.H. ergeben sollte.

Die Einschätzungen der Gutachterin stimmen mit dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Untersuchungsbefund überein.

Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen auch die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten bzw. zur Untersuchung mitgebrachten Befunde (s. dazu auch Punkt I.2.), die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Vielmehr wird dadurch die sachverständige Beurteilung bekräftigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über die vorliegenden Befunde hinaus objektiviert werden. Weitere Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten, wurden anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(...)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02. 01 Wirbelsäule

02.01. 01

Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)

Mäßige radiologische Veränderungen

Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

Keine Dauertherapie erforderlich"

"02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. ‚Neuromuskuläre Erkrankungen' im Kapitel ‚Nervensystem' zu beurteilen.

02.02. 01

Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung"

"05.01 Hypertonie

Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folge-erkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.

Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.

05.01. 01

Leichte Hypertonie 10 %"

"07.08 Hernien

Es werden Leisten- und Schenkelbrüche, Narbenbrüche, Rectusdiastase, Bauchwandbrüche und Narbenbrüche je nach funktioneller Beeinträchtigung eingeschätzt.

07.08. 01

Ein- oder beidseitig mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen 10 - 40 %

10 %: Ein- oder beidseitig mit geringen Beschwerden, gut reponierbar

20 %: Ein- oder beidseitig mit erheblichen Beschwerden, nicht zur Gänze reponierbar

30 - 40 %: Mit ausgeprägten Komplikationen, rezidivierenden

Ileuserscheinungen oder erheblichen Komplikationen durch Organverlagerungen"

3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Den Anforderungen der Einschätzungsverordnung ist das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach die festgestellten Polyarthrosen in dem - anlässlich des Verfahrens zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderte eingeholten - Sachverständigengutachten vom 30.06.1994 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurden, ist festzuhalten, dass das in Rede stehende Gutachten auf Grundlage der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 09.06.1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 (Richtsatzverordnung), erstellt wurde.

Diese sah in Abschnitt III "Innere Krankheiten" unter j) Gelenke "Chronische Arthritis und Arthrose" in Position 418 Folgendes vor:

"Schmerzhaftigkeit und mäßige Einschränkung der Bewegungsfähigkeit in mindestens einem großen oder mehreren Gelenken, mit oder ohne röntgenologisch nachweisbare Veränderungen 20-50" (Anm.: Minderung der Erwerbsfähigkeit in Hundertsätzen).

Gemäß Position III/j/418 der zitierten Verordnung war der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden (Polyarthrose) somit mit 20 bis 50 v.H. zu bemessen.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 (Einschätzungsverordnung), trat am 01.09.2010 in Kraft und wurde mit BGBl. II Nr. 251/2012 novelliert.

In Bezug auf generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates (z.B. Polyarthrosen) sieht Positionsnummer 02.02.01 bei funktionellen Auswirkungen geringen Grades lediglich einen Rahmensatz von 10 bis 20 v.H. vor.

Gemäß § 41 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.

Nach § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbehindertengesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31.08.2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31.08.2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff BBG, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder aufgrund der Bestimmungen des § 14 BEinstG vorliegt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde am 20.08.2015 eingebracht.

Im Lichte der dargestellten Rechtslage ist der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers daher nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Zuge des Verfahrens zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorgenommenen Einschätzung nach der Richtsatzverordnung gehen daher ins Leere.

3.6. Wie oben unter Punkt II.2.3. eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 16.10.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).

3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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