W218 2119749-1•BVwG W218 2119749-1
W218 2119749-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016
Ausschlusstatbestände, Grad der Behinderung, Ruhestand,<br/>Sachverständigengutachten
W218 2119749-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.12.2015, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.12.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurden mehrere von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten.
Dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Augenheilkunde vom 31.07.2015, basierend auf der Aktenlage, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes XXXX vom 19.6.2015 und des XXXX vom 15.6.15. Anamnese: Zust n AION li 4/15. Visus rechts -3,25sph + 2,5cyl75° 0,8 -1,0p, links -3,5sph + 2,75cyl80° 0,05-0,2. Fundus re oB, li Papille blass, Gesichtsfeld li Ausfall
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Vaskulärer Sehnervschwund links mit Sehverminderung auf ca. 0,05, Sehvermögen rechts 0,8 Tabelle Kolonne 1 Zeile 8
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.09.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.08.2015, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Sehstörung, g.Z. es liegen keine weiteren Gesundheitsschädigungen vor. Es wurde nur ein Augenleiden geltend gemacht. Tab 1/Z1 unterer Rahmensatz, siehe oben
0 vH
Gesamtgrad der Behinderung
0 vH
Dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Augenheilkunde vom 06.11.2015, basierend auf der Aktenlage, ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes XXXX vom 14.9.2015. Visus rechts -3, 5sph + 2,5cyl70° 0,7?, lt Befund von 6/15 0,8-1,0p! Die angeführte Sehverschlechterung rechts von 0,8-1,0p auf 0,7 innerhalb weniger Monate bei normalem Augenbefund ist nicht nachvollziehbar. Links -3,5sph + 3,0cyl85° 0,1 excentr. Rechtes Auge oB, Linkes Auge Fundus ischämische Opticusatrophie, Gesichtsfeldausfall li.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Vaskulärer Sehnervschwund links mit Sehverminderung auf 0,1 und Gesichtsfeldausfall, Sehverminderung rechts auf ca 0,8 g z Tabelle Kolonne 1 Zeile 9
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine nachvollziehbare Änderung.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.11.2015 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ihre Einwendungen zum Parteiengehör seien nicht geeignet gewesen eine Änderung des Grades der Behinderung herbeizuführen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
2. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Sie habe mit ihrem Schreiben zum Ergebnis der Beweisaufnahme neue Beweismittel vorgelegt, nämlich ein Schreiben der Magistratsdirektion, Personalstelle Wiener Stadtwerke vom 09.11.2015, dem zu entnehmen sei, dass sie nach dem Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung dienstunfähig sei und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheine. Ihre Versetzung in den Ruhestand sei mit 31.01.2016 vorgesehen. Soweit ihr in den Sachverständigengutachten vom 06.11.2015 sowie einem Gutachten vom 26.11.2015 von XXXX vorgeworfen werde, dass die angeführte Sehverschlechterung rechts innerhalb weniger Monate bei normalem Augenbefund nicht nachvollziehbar sei bzw. eine persönliche Untersuchung nicht gerechtfertigt sei, da diesbezügliche aktuelle Befunde, welche eine relevante Verschlechterung des Sehvermögens belegen, nicht vorgelegt worden seien, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe sehr wohl einen Befund der Augenärztin
XXXX vom 14.09.2015 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin monierte weiters, dass im Sachverständigengutachten von XXXX vom 06.11.2015 ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies stehe im krassen Widerspruch zu dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung durch ihren Arbeitgeber, aufgrund der sie dienstunfähig sei und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheine. Den Ruhestandsversetzungsbescheid werde sie nachreichen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2016 vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 25.01.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin den Bescheid der Magistratsdirektion - Personalstelle der Wiener Stadtwerke vom 13.01.2016, wonach die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.01.2016 in den Ruhestand versetzt werde.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass am 02.02.2016 das Schreiben, mit dem ihre Versetzung in den Ruhestand bekanntgegeben worden sei, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung stehe. Damit liege gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG ein Ausschließungsgrund vor. Die Beschwerdeführerin könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
6. Am 02.05.2016 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin nehme den Ausschließungsgrund zur Kenntnis. Sie halte jedoch ihre Beschwerde dahingehend aufrecht, dass sie die vom Sozialministerium festgestellte Behinderung von 30 v.H. bekämpfe und ersuche um erneute Feststellung ihrer Behinderung oder in eventu um Zurückweisung an die belangte Behörde, damit sie einen Grad der Behinderung von zumindest 45 v.H. erreichen könne. Dies deshalb um beim Finanzministerium einen Jahresfreibetrag von € 243,-- erhalten zu können. Damit würde sie auch nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten zählen, da diese einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nachweisen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten für die Zeit vom 02.07.2015 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis zum 31.01.2016 (Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand) nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des 31.01.2016 in den Ruhestand versetzt. Sie steht daher seit diesem Zeitpunkt im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Mit Ablauf des 31.01.2016 liegen daher Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor und kann jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Begünstigteneigenschaft nicht mehr zuerkannt werden.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund sowie basierend auf der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin keine Befunde oder sonstige Beweismittel vor. Da die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde somit keine Beweismittel vorgelegt und kein Vorbringen erstattet hat, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte, wurde von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand genommen.
Die im bekämpften Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Person lediglich dann zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG zählen kann, wenn sie im Erwerbsleben steht, also nicht den Ausschlussgründen des § 2 Abs. 2 BEinstG unterliegt.
Da die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.01.2016 in den Ruhestand versetzt wurde und somit ab diesem Zeitpunkt der Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG erfüllt ist, kann die Beschwerdeführerin - unabhängig von der Höhe des Grades der Behinderung - jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.