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W218 2107475-1•BVwG W218 2107475-1
W218 2107475-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2107475-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 16.03.2015, XXXX , wegen Aberkennung der Begünstigteneigenschaft: Besserung des Leidenszustandes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 70 v.H. eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 16.03.2015 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 vH vorliege.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.12.2014, das im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schwerhörigkeit beidseits
12.02. 01, Tabelle Zeile 2 Kolonne 2
15=20 vH
02
Tinnitus beidseits
10 vH
03
Chronische Laryngitis
10 vH
04
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
20 vH
05
Zustand nach Seminom
g.Z. 08.02.03
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Begründung der Rahmensätze:
Zu 1: Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination.
Zu 2: Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetativen Begleiterscheinungen.
Zu 3: Unterer Rahmensatz, da Sprache gut verständlich,
Zu 4: Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da im Zervikal- und Lumbalbereich geringgradige funktionelle Einschränkung bei rezidivierender Schmerzhaftigkeit.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine depressive Phase ist nicht über einen Zeitraum von über 6 Monaten belegt und kann somit nicht nach Richtsätzen eingeschätzt werden.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten ist nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist im Hinblick auf das Leiden unter Punkt 1 eine deutliche Besserung im Gesundheitszustand verifizierbar. Da kein Hinweis auf eine Ausbreitung der Seminomerkrankung gegeben ist und sonstige Folgen nicht dokumentiert sind, ist der GdB von 70 auf 10 v.H. zu reduzieren. Die otolaryngologischen Diagnosen unter Punkt 1 bis 3 sind neu hinzugekommen. Diagnose des Vorgutachtens unter Punkt 3 ist unverändert. Es erfolgt erstmals die Anwendung der Einschätzungsverordnung, weswegen die Diagnose unter Punkt 2 des Vorgutachtens entfällt."
Die Einschätzungen der lfd. Leiden Nr. 1-3 wurden auf Grund eines erstellten Aktengutachtens eines FA für HNO vorgenommen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schwerhörigkeit beidseits zu gering eingestuft worden sei ebenso wie die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Weiters leide der Beschwerdeführer zudem an Panikattacken und Depressionen und es sei auch übersehen worden, dass ein Zustand nach Nierenplastik vorliege, welche beim Beschwerdeführer zu permanenten Schmerzen in der Nierengegend und auch Schmerzen beim Harnlassen sowie zur erhöhten Infektanfälligkeit der Niere und der Blase führe.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der bereits befasst Sachverständige mit einer Zusammenfassung betraut.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychologie wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 20.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
Dysthymia 03.05.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da leichte affektive Symptomatik mit Somatisierung, Medikation erforderlich.
2. Zu den Einwendungen der Partei in Abl. 85: Es liege eine Depression vor, der BF sei deshalb seit 2013 in Behandlung am
SMZ-Süd und bei Dr. ... : Der Einwand ist berechtigt. Eine
zusätzliche Diagnose ist zu berücksichtigen (siehe Zusammenfassung)."
Im medizinischen Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin am 09.11.2015 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Somit ergeben sich folgende Gesundheitsschädigungen:
12.02. 01, Tabelle Z.2, K2...15 % = 20 %
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination.
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte affektive Symptomatik mit Somatisierung, Medikation erforderlich.
Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen.
Unterer Rahmensatz, da Sprache gut verständlich.
5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da im Zervikal- und Lumbalbereich geringgradige funktionelle Einschränkung bei rezidivierender Schmerzhaftigkeit.
6. Zustand nach Seminom. g.Z. 08.02.03....10 %
Gesamt-GdB: 20 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Stellungnahme zu den Beschwerdeeinwendungen:
Von neurologisch-psychiatrischer Seite konnte nun im Rahmen eines Ergänzungsgutachten eine Dysthymia verifiziert werden.
Dieses Leiden ist über einen Zeitraum von über 6 Monaten dokumentiert und wird somit eingeschätzt - siehe weiters Gutachten ... vom 20.0kt.2015.
Stellungnahme zu den angegebenen und beantragten Problemen nach Nierenplastik: Im Gutachten vom 4.Oktober 2010 wurde nach der alten Richtsatzverordnung die Diagnose "Narbe nach Nierenoperation links" als Gesundheitsschädigung aufgelistet und mit einem GdB von 10 % eingeschätzt. Da keine sonstigen Nierenfunktionsstörungen belegt waren, wurde diese Narbe mit einem GdB von 10% bewertet.
Nach der nunmehr verbindlichen Einschätzungsverordnung sind jedoch Operationsnarben ohne weitere Folgen nicht mehr einschätzungsmäßig zu berücksichtigen. Aus diesem Grund entfällt nun diese Diagnose in der Auflistung. Es sind auch befundmäßig keine Störungen nach dem Niereneingriff belegt. Somit kann eine einschätzungsmäßige Berücksichtigung dieses Leidens nicht erfolgen.
Die festgestellte Verbesserung im Leidenszustand ist darauf hinzuführen, dass nach Ablauf einer 5-Jahre Heilungsbewährungsfrist von einer Konsolidierung des Leidens "Zustand nach Seminom" ausgegangen wird. Es sind keine Hinweise auf eine Progression oder auf ein Rezidiv belegt.
Dadurch war der Gesamt-GdB von 70 % auf 20 % zu reduzieren.
Von neurologisch-psychiatrischer Seite konnte im Rahmen des Ergänzungsgutachtens eine Dysthmia verifiziert werden. Dieses Leiden ist mit einem GdB von 20 v.H. nun eingeschätzt.
Aufgrund der Gesamtleidenskonstellation bleibt jedoch der Gesamt-GdB mit 20 v.H. unverändert.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."
5. Mit Schreiben vom 09.03.2016 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 24.03.2015 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Röntgenbefundes vom 28.01.2016 im Wesentlichen vor, dass die degenerative Veränderung der Wirbelsäule höher eingestuft hätte werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 04.10.2010 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung eingetreten. Mit Bescheid vom 17.03.2009 wurde bei dem Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Führendes Leiden war ein Seminomrezidiv, das mit einem Grad der Behinderung von 70% eingestuft wurde. Diese Einstufung wurde im Zuge einer Nachuntersuchung am 04.10.2010 beibehalten, ebenso wie die Einstufung der Narbe nach Nierenoperation mit einem Grad der Behinderung von 10%, dazu kam eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 20%.
Bei der amtswegigen Nachprüfung am 19.12.2014 wurde eine deutliche Besserung im Gesundheitszustand verifiziert und das führende Leiden mit nun mehr 10% eingestuft. In Zusammenschau mit den anderen Leiden ergab dies einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%.
Die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergaben ebenfalls keinen anderen Gesamtgrad der Behinderung und wurde die Verbesserung des Leidenszustandes auch im gerichtlichen Verfahren verifiziert.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Sachverständigengutachten vom 19.12.2014 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist im Hinblick auf das Leiden unter Punkt 1 eine deutliche Besserung im Gesundheitszustand verifizierbar macht. Dazu wird ausgeführt, dass kein Hinweis auf eine Ausbreitung der Seminomerkrankung gegeben ist und sonstige Folgen nicht dokumentiert sind.
Die Einstufung der Schwerhörigkeit und des Tinnitus sowie die chronische Laryngitis wurden von einem FA für HNO aufgrund der aufliegenden Befunde vorgenommen. Diese otolaryngologischen Diagnosen sind im Vergleich zum Vorgutachten neu hinzugekommen. Es erfolgt erstmals die Anwendung der Einschätzungsverordnung, weswegen die Diagnose unter Punkt 2 des Vorgutachtens entfällt. Ebenso wurde nachvollziehbar dargestellt, dass eine depressive Phase nicht über einen Zeitraum von über 6 Monaten belegt ist und somit nicht eingeschätzt werden kann.
Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Befunde wurden neuerlich Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Auch diese Sachverständigengutachten führen nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die festgestellte Verbesserung im Leidenszustand darauf hinzuführen ist, dass nach Ablauf einer 5-Jahre Heilungsbewährungsfrist von einer Konsolidierung des Leidens "Zustand nach Seminom" ausgegangen wird. Es sind keine Hinweise auf eine Progression oder auf ein Rezidiv belegt. Der Sachverständige führte aus, weshalb das Leiden "Narbe nach Nierenoperation" weggefallen ist.
Von neurologisch-psychiatrischer Seite konnte im Rahmen des Ergänzungsgutachten eine Dysthmia verifiziert werden. Dieses Leiden ist mit einem GdB von 20 v.H. nun eingeschätzt. Aufgrund der Gesamtleidenskonstellation bleibt der Gesamt-GdB mit 20 v.H. unverändert.
Der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Röntgenbefund unterliegt dem Neuerungsverbot.
Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden wurden begutachtet und eingeschätzt. Sämtliche vorgelegten Befunde wurden berücksichtigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als die 5-Jahre Heilungsbewährungsfrist abgelaufen ist und keine Hinweise auf eine Progression oder auf ein Rezidiv vorhanden sind.
Da ab 16.03.2015 ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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