BVwG W216 2111076-1

W216 2111076-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2111076-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2111076.1.00

Spruch

W216 2111076-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.06.2015, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 08.06.2001 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) ausgestellt.

Am 29.12.2014 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein Arzt für Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den für die Beurteilung allfälliger Zusatzeintragungen wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in jedem Gelenk, Herzbeschwerden, hat Hustenanfälle, neigt zu Schwindel,

Schmerzen von Kopf bis Fuß.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Atacand, Xarelto, Atacand plus, Sedacoron, Seretide.

Sozialanamnese:

Kaufmann, verheiratet, 2 Kinder.

(...)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

adipös

Größe: ~179 cm Gewicht: ~114 kg Blutdruck: ~150/95

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot, Herzaktionen - rhythmisch und normfrequent, Lunge:

normale Atemgeräusche - hustet immer wieder während der Untersuchung.

Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen.

Extremitäten: frei beweglich - nur minimale Streckdefizite beide Kniegelenke und minimales retropatellares Reiben.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, FBS im Stehen bei unzureichender Mitarbeit: 25 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, flott, sicher, ohne Atemnot!

Status Psychicus:

voll orientiert, Stimmung und Antrieb weitgehend unauffällig.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

Neigung zu Patellaluxationen beidseits mit geringer Extensionseinschränkung beider Kniegelenke Chronischobstruktive Lungenerkrankung Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern Divertikulose, chronische Collitis. Depression

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

[X]

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

[X]

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist gehörlos

[X]

ist schwer hörbehindert

[X]

ist taubblind

[X]

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

[X]

ist Epileptikerin oder Epileptiker

[X]

bedarf einer Begleitperson

[X]

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[X]

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

[X]

ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger

Begründung:

Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen und da keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Dadurch kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die Verwendung von Hilfsmittel ist nicht erforderlich, daher diesbezüglich kein Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

ja

nein

nicht geprüft

[X]

? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB:

[X]

? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB:

[X]

? Erkrankungen des Verdauungssystems

GdB: 20"

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme bis zum 17.04.2015 eingeräumt.

Mit am 15.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er folgend vorbringt: "Nach einer Gehstrecke von 150 Metern oder weniger bei Steigungen, habe ich starke Schmerzen in den Sehnen und Gelenken, extremes arrhythmisches Herzrasen und starke Atemnot, gefolgt von krampfartigem Husten mit Schwindelgefühl, bis hin zur Synkope. Würgereflexe folgen, die Augen tränen, es fühlt sich an wie 1000 Nadelstiche auf der Haut und meine Schleimhäute schwellen an, wie bei einer Grippe. Nach Ankunft beim Auto, muss ich 5 Minuten sitzen bleiben bis sich die Symptome beruhigt haben, bevor ich losfahre. Die Symptome verschlimmern sich zusehends.

Ich erfülle damit, meiner Meinung nach, die Kriterien zur Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Meine Symptome wurden bestätigt und dokumentiert durch Befunde von Univ. Prof. Dr. (...) (diastolische Herzinsuffizienz, Dyspnoe NYHA III bei Vorhofflimmern), Univ. Doz. Dr. (...) (Asthma Bronchiale), CheA Dr. (...), Dr. (...) und Dr. (...) (Gelenksentzündungen und Weichteilrheumatismus - Fibromyalgie - Depression).

Auch mit unserer Tochter sind wir 4 Jahre lang von Arzt zu Arzt gelaufen und wurden als hysterisch und als Hypochonder bezeichnet, da Ihre Werte normal aussahen. Keiner der Ärzte erkannte damals eine Pulmonale Hypertension mit einer Prognose von nur 5 Jahren. Ich betreue heute 33 Patientenvereinigungen in 27 Ländern für Patienten mit Lungenhochdruck und alle Patienten haben das Problem, dass diese furchtbare, tödliche Krankheit, außer von Spezialisten, von der Ärzteschaft nicht ernst genug genommen wird. Ich bin im EU Parlament und in der EU Kommission sehr aktiv um aus dem Topf Horizon 2020 Forschungsgelder für Pulmonale Hypertension zu lukrieren und bemühe mich europaweit um Aufklärung über diese seltene Erkrankung.

Meine Großeltern und mein Onkel sind vor Ihrem 65. Lebensjahr an plötzlichem Herzversagen, nach jahrelanger Atemnot bei geringen Belastungen, verstorben. Meine Mutter ist schwer herzkrank und meine Tochter leidet an Pulmonaler Hypertonie. Es ist anzunehmen, dass es sich um ein genbedingtes familiäres Problem handelt, das jedoch zum heutigen Zeitpunkt unerforscht ist.

Ich hoffe auf einen positiven Bescheid."

Am 27.04.2015 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde aktuelle medizinische Befunde vor.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Befunde wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt.

In der diesbezüglichen Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.05.2015 wird Folgendes ausgeführt:

"Herr (...) wurde am 18.2.2015 im SMS, Landesstelle Wien nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht und dabei wurde festgestellt, dass öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind.

Dagegen wird berufen - auf das Parteiengehör Abl. 39 wird verwiesen.

Befunde - mit Untersuchungsdatum vor jenen der eigenen Untersuchung im SMS - wurden nachgereicht.

Abl. 44 beschreibt eine normale Linksventrikelfunktion, keine regionäre Wandbewegungsstörung und eine normale Mitral- und Aortenklappe.

Abl. 52 beschreibt ein chronisch persistierendes Asthma bronchiale.

Herr (...) war zum Untersuchungszeitpunkt unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes aus gutachterlicher Sicht fähig, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Er kann eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Verwendung von Hilfsmittel ohne Unterbrechung zurücklegen. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gegeben.

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt wurden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 18.02.2015 und der Stellungnahme vom 17.05.2015 abgewiesen. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Eine Änderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei somit nicht angezeigt.

Mit bei der belangten Behörde am 03.07.2015 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese erweist sich als wortident mit seiner Stellungnahme vom 15.04.2015.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Hauptwohnsitz in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Er brachte am 29.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.02.2015, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde erstellt wurde, sowie auf die - aufgrund der vom Beschwerdeführer erstatteten Einwendungen im Zuge des gewährten Parteiengehörs - ergänzende Stellungnahme zum Parteiengehör vom 17.05.2015. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im ärztlichen Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes sowie in der Stellungnahme zum Parteiengehör nachvollziehbar und schlüssig bejaht.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 18.02.2015 nachvollziehbar aus, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorlägen. Dadurch könne eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Weiters sei Verwendung von Hilfsmittel nicht erforderlich, weshalb daher diesbezüglich kein Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirken.

Auch die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.05.2015 sind schlüssig und widerspruchsfrei. Der Gutachter setzt sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs hinreichend auseinander und führt - unter Zugrundelegung der nachgereichten Befunde - in Ergänzung zu seinem Gutachten vom 18.02.2015 zusammengefasst aus, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen werde, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei zum Untersuchungszeitpunkt unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes aus gutachterlicher Sicht fähig, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten vom 18.02.2015 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.05.2015 im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift - wie auch schon in seiner Stellungnahme - moniert, dass er nach einer Gehstrecke von 150 Metern oder weniger bei Steigungen, starke Schmerzen in den Sehnen und Gelenken, extremes arrhythmisches Herzrasen und starke Atemnot, gefolgt von krampfartigem Husten mit Schwindelgefühl, bis hin zur Synkope habe. Dies gefolgt von Würgereflexen, tränenden Augen, das Gefühl von 1000 Nadelstichen auf der Haut und anschwellende Schleimhäute, wie bei einer Grippe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen wörtlich ident mit seinem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 15.04.2015 zum eingeholten Gutachten ist und als solches dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt wurde. In dieser mit 17.05.2015 erstatteten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte damit weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht moniert.

Das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme werden vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem

Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete fachärztliche Sachverständigengutachten vom 18.02.2015 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 17.05.2015 zu Grunde gelegt. Darin wird nachvollziehbar verneint, dass die bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten sowie die ärztliche Stellungnahme zu entkräften. Neue Befunde, welche das Gutachten entkräften könnten, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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