W216 2109826-1•BVwG W216 2109826-1
W216 2109826-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W216 2014475-1/12E
W216 2109826-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Kriegsopferverband Wien, Niederösterreich, Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, beide vom 20.10.2014, Passnummer: XXXX , betreffend
1. ) Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und
2. ) Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung" zu Recht erkannt:
A)
1. ) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2. ) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 1 lit. h) Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 24.03.2014 einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" gestellt. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.
Zum besseren Verständnis ist festzuhalten, dass die Gesundheitsschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in den Gutachten und von der belangten Behörde auch verkürzt als D1, D2 und D3 bezeichnet werden.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.05.2014 wird von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2-4 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Nachuntersuchung 12/2016. Begründung: da eine Einschätzungsänderung nach Beobachtung der Remission zu erwarten ist.
Die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wird nicht gewährt, da die derzeitige Antikörpertherapie nach Chemotherapie keine schwere andauernde Beeinträchtigung des Immunsystems bedingt. Weiters liegt keine Neigung zu schweren Infekten vor, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht."
3. Am 30.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass, Nr. XXXX , mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
4. Mit Schreiben vom 30.06.2014 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
5. Mit Stellungnahme vom 22.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, bei ihr bestehe ein Gallenleiden und Probleme mit dem Magen. Diese Leiden seien bisher nicht berücksichtigt worden. Sie verweise auf bereits vorgelegte Befunde. Weiters sei das dishydrotische Ekzem auf der Fußsohle im Verfahren nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich außerdem aufgrund der vorhandenen Immunschwäche noch zwei Jahre in Behandlung. Sie verweise auf bereits vorgelegte Befunde. Aufgrund der angeführten Erkrankungen sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Außerdem wäre die Zusatzeintragung "Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit" vorzunehmen.
6. Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens der belangten Behörde dem ärztlichen Dienst vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22.09.2014 führte die medizinische Sachverständige aus, dass im Rahmen der Anamneseerhebung keine Angaben bezüglich der nun genannten Beschwerden gemacht worden seien. Ein Oberbauch-Sonographiebefund vom 23.12.2013 belege zwar das Vorliegen von Gallensteinen; diese stellen bei Fehlen nachweislicher Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung dar. Epigastritische Beschwerden im Sommer 2013, die gastroskopisch nachweislich mit Lymphom-Infiltration assoziiert gewesen seien (s. Entlassungsbrief des Wilhelminenspitals vom 17.02.2014) erreichen nach Therapie des Lymphoms und derzeit fehlender nachweislicher funktioneller Beeinträchtigung keinen Grad der Behinderung. Das Vorliegen eines dishydrotischen Ekzems sei unter der Position 010101 mit 10% berücksichtigt worden. Die laufende Immuntherapie mit Mabthera (Antikörpertherapie) stelle keine Beeinträchtigung der Immunfunktion dar, die einen Schweregrad erreiche, der eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar mache. Somit bleiben sowohl die eingeschätzten Leiden als auch die Zusatzeintragungen unverändert.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2014 hat die belangte Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Sachverständigengutachten ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es keine Änderung gäbe.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2014 hat die belangte Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "D2" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es keine Änderung gäbe.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
9. Mit Schreiben vom 12.11.2104 wurde Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, seitens der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass keine Beeinträchtigung der Immunfunktion in einem Schweregrad vorliege, der eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Die belangte Behörde verkenne dabei allerdings, dass wegen des im Juni 2013 festgestellten Mantelzelllymphom die Beschwerdeführerin bis Ende 2015 alle 2 Monate im Wilhelminenspital zur Chemotherapie aufhältig sei. Aufgrund dieser komme es laufend zu Infekten, da das Immunsystem der Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt sei. Auch leide sie an einem dyshidrotischem Ekzem auf der Fußsohle, welches es ihr unmöglich mache auch nur kurze Wegstrecken von 300-400m zurückzulegen. Die Beschwerdeführerin leide außerdem an einer Refluxösophagitis III, weswegen sie eine strenge Gallen- und Magendiät einhalten müsse. Sie verweise auf die bereits aufliegenden sowie neu vorgelegten Befunde, beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Interne Medizin, Orthopädie/ Chirurgie und Dermatologie.
10. Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.09.2015, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:
"Fragestellung:
1. ) Wodurch kann das Vorbringen Abl. 62 entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?
2. ) Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch die vorliegenden Befunde dokumentiert?
3. ) Bedingt dieser Befund eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung der Zusatzeintragungen bzw. wodurch wird dieses im Rahmen des eingeholten SVGA berücksichtigt oder entkräftet?
Vorgelegt werden eine ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX vom 06.11.2014 (auf Abl. 60) sowie Befunde auf Abl. 49-59, die im Gutachten vom 07.05.2014 sowie in der Stellungnahme vom 06.05.2014 schon Berücksichtigung fanden.
Die in der ärztlichen Bestätigung angeführte "Refluxösophagitis III" lässt sich in keinem der vorliegenden Befunde wiederfinden und dadurch objektivieren.
Die vorliegende "Cholecystolithiasis" (Nachweis durch Oberbauch-Sonographie vom 13.12.2013 auf Abl. 49 = 4) erreicht mangels funktioneller Beeinträchtigung (keine nachweisliche Kolikneigung oder Entzündungen) keinen Grad der Behinderung.
Bezüglich der Zusatzeintragung "Diätverpflegung zweiter Teilstrich" resultiert somit keine abweichende Beurteilung.
Die Beschwerdeführerin gibt an, unter der Erhaltungstherapie mit "Mabthera" (spezifische Antikörpertherapie) bezüglich ihres Immunsystems schwer beeinträchtigt zu sein.
Die onkologischen Patientenbriefe des Wilhelminenspitals der Stadt Wien, in denen von der Verabreichung von Mabthera berichtet wird (vom 17.02.2014 auf Abl. 13, 14 sowie vom 15.04.2014 auf Abl. 23, 24) führen eine gute Tolerierung an.
Es findet sich von behandelnder Seite her kein Hinweis auf eine schwere Beeinträchtigung des Immunsystems.
Die Angabe der Beschwerdeführerin auf Abl. 62, dass das Vorliegen des dyshidrotischen Ekzems an der Fußsohle die Zurücklegung einer Wegstrecke von 300-400m verunmögliche, kann nicht objektiviert werden. Ein dermatologischer Befund vom 06.03.2014 auf Abl. 53 belegt zwar das Vorliegen einer Rötung, Schuppung sowie Bläschenbildung, vor allem in den Zehenzwischenräumen, die Besserung der Symptome unter entsprechender Lokaltherapie ist jedoch sehr wahrscheinlich (die Haut zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des Passgutachtens am 06.05.2014 war unauffällig). Ein rezenter dermatologischer Befund liegt nicht vor.
Bezüglich der Zusatzeintragung der 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' resultiert somit ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
Auch die weiteren angeführten Diagnosen in der ärztlichen Bestätigung von Dr. Schuck (Immunthyreopathie (Schilddrüsenunterfunktion), Osteoporose) sind in der Einschätzung vom 07.05.2014 bereits berücksichtigt."
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
12. In der Stellungnahme vom 30.10.2015 führt die Beschwerdeführerin aus, sie könne das Ermittlungsverfahren so nicht zur Kenntnis nehmen. Sie bringe zudem vor, dass sie seit Jahren an Wirbelsäulenbeschwerden leide, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die daraus resultierenden Schmerzen strahlen bis in die Leiste aus. Die Beschwerdeführerin leide außerdem an einer deutlichen degenerativen Diskopathie C5-C7 sowie an multisegmentären mittelgradigen Spondylosen im Bereich der Brustwirbelsäule. Sie verweise auf die beiliegenden Befunde.
Weiters leide sie an einem schnellenden Ringfinger, einen schnellenden Daumen sowie einem schnellenden Mittelfinger rechts. Auch liege in beiden Händen eine Arthrose vor. Diese Einschränkungen machen einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich. Sie verweise auf die beiliegenden Befunde.
Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen der Wirbelsäule, der Schulterprobleme sowie den Funktionseinschränkungen der Hände unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund der durchgeführten Mabterha-Therapie sei das Immunsystem der Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt. Sie verweise auf die beiliegenden Befund der Immunologischen Tagesklinik. Auch aus diesem Grund sei es ihr unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Aufgrund der durchgeführten Antikörpertherapie sowie der zahlreichen anderen Medikamente, die sie einnehmen müssen, sei ihr Magen-Darm-Trakt beeinträchtigt. 2012 sei sie diesbezüglich wegen einer Gallenkolik im Landesklinikum Baden aufhältig gewesen. Auch dazu lege sie einen Befund vor.
Mit Schreiben vom 17.11.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde.
13. Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2016, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:
"In einer weiteren Stellungnahme vom 29.10.2015 führt die Beschwerdeführerin folgende Gesundheitseinschränkungen an, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen:
Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule - Schmerzen in die Leiste ausstrahlend.
Deutliche degenerative Discopathie C5-C7; multisegmentäre mittelgradige Spondylosen im Bereich der Brustwirbelsäule.
Schnellender Ringfinger, schnellender Daumen, schnellender Mittelfinger rechts. Arthrosen in beiden Händen.
Aufgrund der Mabthera Therapie sei das Immunsystem der Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt.
Befunde:
Abl. 64-28 bis 64-31 von 2005 bis 2008: Zustand nach Ringbandspaltung des schnellenden Mittelfingers rechts (2005), des schnellenden Ringfingers rechts (06/2009), des schnellenden Daumens rechts (01/2009), des schnellenden Mittelfingers links (10/2008).
Bei der Begutachtung am 06.05.2014 waren sämtliche Finger in ihrer Funktion unauffällig, der Faustschluss kraftvoll und komplett - somit der Zustand nach Operation mehrerer schnellender Finger ohne bleibende funktionelle Einschränkung.
Unfallchirurgischer Arztbrief des KH des Deutschen Ordens Friesach vom 19.02.2015 auf Abl. 64-33: Schmerzen der LWS bei erstgradiger Spondylolisthese - Zuweisung zur Physiotherapie zur Stärkung der autochthonen Rückenmuskulatur.
Röntgenbefunde der HWS, BWS, beider Hände vom 02.05.2007 auf Abl. 64-26 - bereits im Erstgutachten berücksichtigt.
Behandlungsverlauf einer Tendinosis calcarea der linken Schulter von 2005 auf Abl. 64-21 bis 64-22: Infiltrationen, Heilgymnastik - annähernd vollständige Auflösung des Kalkdepots.
Eine funktionelle Beeinträchtigung war bei freier Beweglichkeit der Schultergelenke im Rahmen der Begutachtung vom 06.05.2014 nicht feststellbar.
Die vorliegenden funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates sind nicht in einem Ausmaße gegeben, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie die Bewältigung weniger Stufen aus eigener Kraft verunmöglicht.
Es liegen ausreichende Stabilität, Kraft und Gelenksspiel sämtlicher Gelenke vor, die den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln als sicher erscheinen lassen.
Beeinträchtigung des Immunsystems durch die Mabthera-Therapie (spezifische Antikörpertherapie):
Laborbefunde (zellulärer Immunstatus) vom 25.11.2014 auf Abl.64-18 bis 64-20.
Eine erhöhte Infektneigung ist durch die spezifische Therapie gegeben, auch im Rahmen der Untersuchung im Mai 2014 führte die AW "immer leichten Schnupfen, Husten, Halsweh" an. Zuletzt erlitt die Beschwerdeführerin laut onkologischem Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 10.11.2015 (s. Abl. 64-41) einen Herpes Zoster (Gürtelrose). Dabei handelt es sich aber durchwegs nicht um schwere Infekte bzw. um eine schwere Beeinträchtigung des Immunsystems.
Bezüglich Zusatzeintragung Diätverpflegung zweiter Teilstrich:
Chirurgischer Ambulanzbrief vom 03.10.2012 auf Abl. 64-13:
symptomatische Cholecystolithiasis; Therapie: konservativ. Aus den vorliegenden Unterlagen ist keine auffällige bzw. gehäufte Kolikneigung objektivierbar, welche eine Anerkennung des Leidens nach Position 07.06.01 rechtfertigen würde.
Somit bedingen diese Unterlagen keine Änderung bzw. Erweiterung der bisherigen Beurteilung."
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
15. In der Stellungnahme vom 18.04.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits in der Beschwerde ausgeführt, dass sie eine strenge Gallen- und Magendiät einhalten müsse. Hingewiesen werde auf die gastrointestinale Beteiligung des Mantelzelllymphoms. Während der Chemotherapie und der anschließen durchgeführten Antikörpertherapie sei das Halten einer strengen Krankendiät daher dringend erforderlich gewesen. Sie verweise auf den beiliegenden Befund vom 10.11.2015, den bereits vorgelegten Befund vom 06.11.2014 und beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin.
Der Beschwerdeführerin sei es außerdem unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Auf das bisherige Beschwerdevorbringen werde verwiesen, insbesondere auf die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sowie die erhebliche Schwächung des Immunsystems während der Chemo- und Antikörpertherapie und danach. Warum der erlittene Herpes Zoster mit äußerst schmerzhafter Post-Zoster Neuralgie nicht berücksichtigt werde, könne von der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Dass keine noch schwereren Infekte aufgetreten seien, sei nur dem Umstand zu verdanken, dass sich die Beschwerdeführerin an die Auflagen der behandelnden Ärzte gehalten habe. So sei von diesen angeordnet worden, während der Chemo- und Antikörpertherapie öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Sie verweise auf bereits aufliegende Befunde und beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Inneren Medizin und Orthopädie/ Chirurgie.
Weiters sei bei der Beschwerdeführerin ein deutliches Lungenemphysem festgestellt worden, welches die körperliche Belastbarkeit der Klägerin zusätzlich einschränke. Sie verweise auf den beiliegenden Befund vom 20.01.2016 und beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Die Feststellung zum Behindertenpass und den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung" in den Behindertenpass nicht vorliegen, ergibt sich aus den eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten und ergänzenden Stellungnahmen vom 07.05.2014, 22.09.2014, 23.09.2015 sowie 20.02.2016.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Beschwerde und der weiteren Stellungnahmen geltend, dass sie insbesondere deshalb keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, weil ihr Immunsystem aufgrund der Chemotherapie und der Antikörpertherapie sehr geschwächt und sie daher anfällig für Infekte sei. Außerdem leide sie an einem dyshidrotischem Ekzem auf der Fußsohle, das es ihr unmöglich mache, auch nur kurze Wegstrecken zurückzulegen. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin auch auf Wirbelsäulenbeschwerden, schnellende Finger und Arthrose in beiden Händen, die einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würden.
Hinsichtlich der erhöhten Infektanfälligkeit führte die Sachverständige vor allem im Gutachten vom 20.02.2016 aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhöhte Infektneigung durch die spezifische Therapie gegeben ist und die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Untersuchung im Mai 2014 "immer leichten Schnupfen, Husten, Halsweh" angegeben hat. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin laut onkologischem Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 10.11.2015 an einen Herpes Zoster (Gürtelrose) gelitten. Dabei handelt es sich laut Sachverständiger aber durchwegs nicht um schwere Infekte bzw. um eine schwere Beeinträchtigung des Immunsystems.
Im Gutachten vom 23.09.2015 führte die Sachverständige aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, dass das Vorliegen des dyshidrotischen Ekzems an der Fußsohle die Zurücklegung einer Wegstrecke von 300-400m verunmögliche, nicht objektiviert werden können. Ein dermatologischer Befund vom 06.03.2014 belegt zwar das Vorliegen einer Rötung, Schuppung sowie Bläschenbildung, vor allem in den Zehenzwischenräumen, die Besserung der Symptome unter entsprechender Lokaltherapie ist jedoch sehr wahrscheinlich (die Haut zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des Passgutachtens am 06.05.2014 war unauffällig). Ein rezenter dermatologischer Befund liegt nicht vor.
Zu den von der Beschwerdeführerin mittels Stellungnahme vom 30.10.2015 vorgebrachten Beschwerden des Bewegungsapparates äußerte sich die Sachverständige im Gutachten vom 20.02.2016 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin Befunde aus den Jahren 2005 bis 2009 vorgelegt habe, die einen Zustand nach Ringbandspaltung des schnellenden Mittelfingers rechts (2005), des schnellenden Ringfingers rechts (06/2009), des schnellenden Daumens rechts (01/2009) und des schnellenden Mittelfingers links (10/2008) dokumentieren. Bei der von der Sachverständigen durchgeführten Begutachtung am 06.05.2014 waren sämtliche Finger in ihrer Funktion unauffällig, der Faustschluss kraftvoll und komplett. Somit besteht der Zustand nach der Operation mehrerer schnellender Finger ohne bleibende funktionelle Einschränkung.
Die Sachverständige führte weiters aus, dass aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden hervorgeht, dass hinsichtlich der Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei erstgradiger Spondylolisthese die Zuweisung zur Physiotherapie zur Stärkung der autochthonen Rückenmuskulatur verordnet wurde. Die Röntgenbefunde der HWS, BWS und beider Hände vom 02.05.2007 wurden bereits im Erstgutachten berücksichtigt. Was die Schultergelenke betrifft war eine funktionelle Beeinträchtigung bei freier Beweglichkeit der Schultergelenke im Rahmen der Begutachtung vom 06.05.2014 nicht feststellbar.
Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates nicht in einem Ausmaße gegeben sind, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie die Bewältigung weniger Stufen aus eigener Kraft verunmöglicht. Es liegen ausreichende Stabilität, Kraft und Gelenksspiel sämtlicher Gelenke vor, die den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln als sicher erscheinen lassen.
Die Beschwerdeführerin begründete die beantragte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996), Krankendiätverpflegung wegen Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung" in den Behindertenpass damit, dass sie an einer Refluxösophagitis III leidet, weshalb sie eine strenge Gallen- und Magendiät halten müsse. Dazu führte die Sachverständige im Gutachten vom 12.11.2014 aus, dass sich die in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Bestätigung angeführte "Refluxösophagitis III" in keinem der vorliegenden Befunde wiederfindet und dadurch objektivieren lässt. Die vorliegende "Cholecystolithiasis" (Nachweis durch Oberbauch-Sonographie vom 13.12.2013) erreicht mangels funktioneller Beeinträchtigung (keine nachweisliche Kolikneigung oder Entzündungen) keinen Grad der Behinderung.
In der Stellungnahme vom 30.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Magen- Darm-Trakt aufgrund der durchgeführten Antikörpertherapie und zahlreicher Medikamente beeinträchtigt sei und sie 2012 wegen einer Gallenkolik in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Dem hielt die Sachverständige im Gutachten vom 20.02.2016 entgegen, dass aus den vorliegenden Unterlagen keine auffällige bzw. gehäufte Kolikneigung objektivierbar ist, welche eine Anerkennung des Leidens nach Position 07.06.01 rechtfertigen würde. Bezüglich der Zusatzeintragung "Diätverpflegung zweiter Teilstrich" resultiert somit keine abweichende Beurteilung.
Es ergibt sich daher insgesamt keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr werden darin die Sachverständigengutachten bestätigt.
Die im Rahmen des Beschwerdevorbringens erhobenen Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften.
Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren nicht substantiiert und somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
(§ 40 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zu 1.)
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben unter anderem vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien.
Im gegenständlichen Fall ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Zu 2.)
Eine Zusatzeintragung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ist vorzunehmen, wenn eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung vorliegt. Da in den Sachverständigengutachten und ergänzenden Stellungnahmen vom 07.05.2014, 22.09.2014, 23.09.2015 sowie 20.02.2016 keine diesbezüglichen Leiden festgestellt wurden war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden dieseals nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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