BVwG W203 2002455-1

W203 2002455-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2002455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2002455.1.00

Spruch

W203 2002455-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:

A) Der erste Satz des Spruches des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, GZ. W203 2002455-1/8E, wird dahingehend berichtigt, dass er zu lauten hat:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Säumnisbeschwerde von XXXX , Studierender an der Universität Wien, geboren am XXXX , vertreten durch die Zustellungsbevollmächtigte XXXX , XXXX , betreffend die Anträge auf Zulassung zum Masterstudium beschlossen:"

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, GZ. W203 2002455-1/8E, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des Beschlusses auf einen Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien Bezug genommen und ein falsches Geburtsdatum des Beschwerdeführers angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, dass die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit hätten erkennen können, und dass sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist; es ist offenkundig, dass sich die Säumnisbeschwerde nicht auf einen Bescheid der belangten Behörde, sondern nur auf bislang nicht erledigte Anträge beziehen kann. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Bestimmungen über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) und im verfahrensgegenständlichen Fall auch aus der Begründung des zu berichtigenden Beschlusses.

Ebenso offenkundig ist, dass das in dem Beschluss angeführte Geburtsdatum " XXXX " ein Versehen ist.

Der mit 24.05.2016 datierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W203 2002455-1/8E, war daher entsprechend zu berichtigen.

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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