BVwG W188 2110505-1

W188 2110505-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Personalplanung, Polizist, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>Wochendienstzeit - Herabsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2110505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2110505.1.00

Spruch

W188 2110505-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Kontrollinspektors XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.05.2015, GZ: XXXX, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) den Beschluss:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 10.02.2015 und vom 20.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer (folgend: BF) die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 34 Stunden zwecks Betreuung und Unterstützung seiner altersbedingt kranken Eltern, die in XXXX leben würden.

2. In Entsprechung des auf § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG gestützten Auftrages der belangten Behörde vom 12.03.2015 präzisierte der BF mit Schreiben vom 17.03.2015 die Dauer dieser Herabsetzung mit 01.06.2015 bis 31.05.2016.

3. Nach Befassung der Abteilung XXXX (folgend: XXXX) der Landespolizeidirektion XXXX (folgend: LPD) teilte die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 10.04.2015 im Wesentlichen mit, dass sein Antrag aufgrund der angespannten Personalsituation und der dadurch bedingten Überstundenbelastung im Bereich der Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2a im XXXX der XXXX nicht befürwortet werden könne. Nach detaillierter Darlegung der Diskrepanz zwischen Soll- und Iststand hinsichtlich dieser Bediensteten in dieser Dienststelle und der Anzahl der durchschnittlich pro Monat angefallenen Mehrdienstleistungen führte sie weiters aus, dass laut "Bedarfsstand" des Polizeianhaltezentrums (folgend: PAZ) im Tagdienst nur ein Dienstführender vorgesehen sei, jedoch im Anlassfall 6 näher bezeichnete "E 2a-Funktionen" durch E 2a Beamte der BD- und HD-Gruppe zu besetzen seien. Außerdem solle der BF im Bedarfsfall auch die Funktion eines operativen Verantwortlichen (Wachkommandanten) im PAZ (XXXX) und in der Familienunterbringung XXXX (folgend: FamU) ausüben. Exekutivbedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt werden würde, reduzierten automatisch den Pool der für Überstundenkommandierungen zur Verfügung stehenden Exekutivbediensteten, durch die häufigere Heranziehung anderer Mitarbeiter würden deren soziale und gesundheitliche Interessen gefährdet und/oder beeinträchtigt werden. Der Stattgebung seines Antrages stünden daher wichtige dienstliche Interessen entgegen. Dem BF wurde Gelegenheit geboten, hierzu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme zu erstatten.

4. In der hierauf ergangenen Stellungnahme vom 20.04.2015 führte der BF im Wesentlichen aus, die Dienstbehörde bestätige, dass wegen der hohen Überstundenleistungen die Pflege seiner Eltern geschmälert werde. Im Falle der Herabsetzung der Wochendienstzeit würde lediglich der Beidienst entfallen, Haupt- und Nachtdienste würden von ihm geleistet werden. Im Beidienst müsse nicht immer eine E 2a-Funktion abgedeckt werden, sodass es zu keiner erheblichen Mehrbelastung anderer Mitarbeiter kommen würde. Trotz der Argumentation der Dienstbehörde, wonach durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit von Exekutivbediensteten eine Mehrbelastung anderer Mitarbeiter verursacht werden würde, würden im PAZ ungeachtet des unerträglichen Ausmaßes der Mehrbelastungen Exekutivbedienstete verwendet werden, deren Wochendienstzeit herabgesetzt worden sei. Die angespannte Personalsituation, insbesondere das Missverhältnis zwischen Soll- und Iststand im Bereich der Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2a seien seitens der Dienstbehörde ebenso eingeräumt worden wie die daraus resultierenden gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen. Der Dienstbehörde sei vorzuwerfen, dass sie ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, weil sie es verabsäumt habe, die für die Besetzung mit Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2a vorgesehen Planstellen auch tatsächlich zu besetzen. Wären diese Planstellen besetzt worden, würden Überstundenleistungen - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise anfallen und nicht - wie praktiziert - der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dienen. Durch die personelle Abdeckung der FamU sei eine zusätzliche Mehrbelastung der Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2a herbeigeführt worden, diese habe bereits zu Personalabgängen geführt. Durch die Ablehnung seines Antrages komme es zusätzlich zu seiner durch die Pflege seiner Eltern bedingten Belastung auch zu einer erhöhten dienstlichen Arbeitsbelastung. Eine Ungleichbehandlung ihm gegenüber sei darin gelegen, dass im PAZ mehrere Exekutivbedienstete eingesetzt seien, deren Wochendienstzeit - ungeachtet der dadurch verursachten Mehrbelastung für andere MitarbeiterInnen - herabgesetzt worden sei. Seines Wissens sei nur sein Ansuchen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit abgelehnt worden, es liege daher der Verdacht nahe, dass diese Ablehnung nicht wegen dienstlicher Interessen, sondern aufgrund persönlicher Motive erfolgt sei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG auf 34 Stunden ab 01.06.2015 für die Dauer eines Jahres gerichteten Antrag ab. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in dem an den BF gerichteten Schreiben vom 10.04.2015 (siehe oben Punkt 3).

6. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.06.2015 führte der BF unter Hinweis auf sein bis dahin erstattetes Vorbringen aus, der Unterstand im Bereich der Verwendungsgruppe E 2a sowohl in der XXXX als auch generell bei der LPD XXXX sei nicht von ihm verursacht worden und unterliege auch nicht seiner Einflussnahme. Vielmehr habe die personalplanende Behörde für eine entsprechende Besetzung der E 2a-Planstellen Sorge zu tragen. Es könne nicht angehen, dass durch die Inkaufnahme eines solchen Unterstandes die Möglichkeit der Erlangung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit unterlaufen werde. Im Übrigen wäre die Ablehnung derselben nachvollziehbar, wenn die Behörde wegen dieses Unterstandes derartige Anträge aller bei der LPD verwendeten Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2a abgelehnt hätte, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Davon abgesehen sei es in der XXXX zu personellen Veränderungen gekommen und sohin fraglich, ob Absolventen des letzten Grundausbildungslehrgangs nach einer Einschulungsphase im PAZ verwendet werden könnten. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden ab 01.07.2015 im PAZ nur mehr 16 statt 20 Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a Dienst versehen. Schließlich sei mit Wirksamkeit vom 01.06.2015 die Wochendienstzeit hinsichtlich eines weiteren, im PAZ verwendeten Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2b trotz des bestehenden personellen Unterstandes herabgesetzt worden.

7. Mit Schreiben vom 13.07.2014 (richtig wohl: 2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenäußerung dahingehend, dass der BF in der Beschwerde lediglich seine schon im Parteiengehör vorgebrachten Einwände wiederholt habe, sodass auf diese nicht mehr einzugehen gewesen sei. Die dargelegten Stände an E 2a-Beamten seien nicht nachvollziehbar, würden aber nichts an der Beurteilung des Ansuchens ändern, weil Fluktuationen im Personalstand einer Dienststelle nichts Außergewöhnliches seien, verschiedene Ursachen hätten und nicht willkürlich von der Behörde herbeigeführt werden würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF steht als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E 2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in der LPD XXXX, XXXX, XXXX, PAZ, verwendet.

Im angefochtenen Bescheid wurden zur Frage, inwieweit der vom BF beantragten Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 34 Stunden wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, keine hinreichend konkreten Feststellungen getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, aus der Beschwerde und der Gegenäußerung der belangten Behörde vom 13.07.2014 (richtig wohl: 13.07.2015).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit die Beschwerde kein explizites Begehren aufzuweisen scheint, so sind allerdings im Sinne der Feststellung des Verfassungsausschusses an das Begehren inhaltlich die gleichen Voraussetzungen zu stellen, wie an den Berufungsantrag und nicht jene wie bei der bisherigen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, bei der ein "bestimmtes Begehren" gefordert war. In diesem Sinne lässt die Beschwerde klar erkennen, was der BF anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Ist ein Berufungsvorbringen in diesem Sinne zweifelsfrei, so ist auch ein formeller Berufungsantrag nicht erforderlich (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 539, 728 und 735).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 50a Abs. 1 BDG kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist das Ausmaß der Herabsetzung so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst, und darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen. Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. wird die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam.

Es ist Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von einem Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).

Bei der Prognostizierung eines allenfalls für den (noch festzulegenden) datumsmäßig bestimmten Zeitraum der Herabsetzung weiterhin bestehenden Fehlbestandes ist jedenfalls von einer zweckmäßigen zukünftigen Planstellenbewirtschaftung auszugehen. Dazu zählt auch das Erfordernis, einer "Personalknappheit" - in Relation zu den nach dem Bundesfinanzgesetz ohnedies zur Verfügung stehenden Planstellen verstanden - dadurch entgegenzuwirken, dass freie Planstellen jedenfalls dann so rasch als möglich nachbesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten erscheint (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG kann darin bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, ist konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).

Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG ist zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203).

Das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein kann nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen gehalten werden kann. Vielmehr muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220).

In casu legte die belangte Behörde zwar in Bezug auf die Dienststelle, welcher der BF angehört, die angespannte Personalsituation anhand der Differenz zwischen dem Soll- und Iststand insbesondere hinsichtlich der dort vorgesehenen Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2a sowie der sich aus einem viermonatigen Beobachtungszeitraum ergebenden durchschnittlichen monatlichen Anzahl der von diesen erbrachten Überstunden dar, traf jedoch keine tragfähigen, auf einer validen Prognose basierenden Feststellungen dahingehend, ob und - gegebenenfalls - in welcher Häufigkeit mit jenen Anlass- und Bedarfsfällen zu rechnen sei, in denen im PAZ und in der FamU die näher bezeichneten, der Verwendungsgruppe E 2a zugeordneten Arbeitsplatzaufgaben durch ebensolche Exekutivbedienstete der Beidienst- und Hauptdienstgruppe wahrzunehmen seien, und ob diese geeignet seien, die Argumentation des BF, wonach es bei einem Entfall der von ihm zu leistenden Beidienste zu keiner erheblichen Mehrbelastung anderer Mitarbeiter kommen würde, auch unter Berücksichtigung der offenbar geübten Gepflogenheit, dass vorübergehend Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2b auf der Verwendungsgruppe E 2a zugeordneten Arbeitsplätzen verwendet werden, zu widerlegen.

Soweit des Weiteren aus dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass im PAZ im Bereich der Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2a keine Herabsetzungen der Wochendienstzeiten vorgenommen und im Anlassfall andere Lösungsansätze gewählt worden seien, es ferner unter Hinweis auf die dargelegten Mengengerüste der Soll-, Ist- und tatsächlichen Iststände bezüglich der Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b in der XXXX und in der LPD unmöglich sei, die hinsichtlich der Verwendungsgruppe E 2a gegebene angespannte Personalsituation im XXXX der XXXX durch interne Umschichtungen bzw. Zuteilungen aus anderen Abteilungen zu "erleichtern", weiterhin Interessentensuchen durchgeführt werden würden und sich nicht für alle Planstellen Bewerber gefunden hätten, so verschließen sich diese unsubstantiierten Feststellungen einer Nachvollziehbarkeit insbesondere dahingehend, ob und inwieweit von einer zweckmäßigen zukünftigen Planstellenbewirtschaftung - einschließlich des Erfordernisses, einer "Personalknappheit" dadurch entgegenzuwirken, dass freie Planstellen jedenfalls dann so rasch als möglich nachbesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten erscheint - ausgegangen wurde. Dies gilt umso mehr, als zufolge der in den Verwaltungsakten der belangten Behörde vorzufindenden "Standesveränderung März-April 2015" vom 31.03.2015 zu entnehmen ist, dass offensichtlich nach dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung seitens des BF in der XXXX, XXXX, PAZ, hinsichtlich dreier Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E 2b Herabsetzungen der Wochendienstzeit rechtswirksam wurden, wobei der in diesem Zusammenhang geübten Praxis, dass Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe E 2a von Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2b bedient werden, relevante Bedeutung zukommt. Im Übrigen können zwar bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092); jedoch kann daraus wohl nicht abgeleitet werden, bei im Wesentlichen gleich gelagerter Sachlage (vor allem auch im Lichte der praktizierten Verwendung von Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2 b auf der Verwendungsgruppe E 2a zugeordneten Arbeitsplätzen) in einem Fall das Entgegenstehen wichtiger dienstlicher Interessen anzunehmen und in einem anderen Fall zu negieren. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass bei einer solchen Konstellation die Prüfung, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des BF durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203), zu derart unterschiedlichen Ergebnissen führe. Die diesbezüglich von der belangten Behörde in der oa. Gegenäußerung vertretene Ansicht, die vom BF dargelegten Personalstände könnten nicht nachvollzogen werden und änderten auch nichts an der Beurteilung dessen Ansuchens, weil Fluktuationen im Personalstand einer Dienststelle nichts Außergewöhnliches seien und verschiedene Ursachen hätten, vermögen daher mangels Stichhaltigkeit nicht zu überzeugen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher resümierend zur Ansicht, dass schwierigere Ermittlungen und für die Beurteilung des Sachverhaltes erforderliche, konkrete und entscheidungswesentliche Feststellungen unterblieben und die belangte Behörde solcherart allenfalls bloß ansatzweise und daher unzureichend ermittelte. Somit ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde beispielsweise weder vollständige Personalakten noch fallspezifische und valide Zahlengerüste vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Soweit unter dem Gesichtspunkt, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unzulässig ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0064), der BF einen modifizierten Antrag nach § 50a BDG stellen sollte, wäre - nach den erfolgten Beweisaufnahmen und dem hierzu dem BF zu gewährenden Parteiengehör - im Sinne obiger Ausführungen zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen würden, wobei im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen sein würde (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten wären, ergäbe sich insbesondere aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat sowie aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220). Die Beurteilung dieser Interessen durch die Dienstbehörde hätte sich auf rezente Grundlagen zu stützen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0104).

Da sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - die vom BF auch nicht beantragt wurde - abgesehen werden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.