BVwG W182 2126731-1

W182 2126731-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einvernahme, Ermittlungspflicht,<br/>gesetzlicher Vertreter, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2126731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2126731.1.00

Spruch

W 182 2126731-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, Zl. 1109349209/160424722 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist die Mongolei. Die BF wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Für die BF langte am 22.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt), Erstaufnahmestelle West, ein von ihrer gesetzlichen Vertretung verfasster schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz ein. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass sie die Tochter von XXXX (im Folgenden: Mutter) und XXXX (im Folgenden: Vater), beides mongolische Staatsangehörige, ist. Im Schreiben wird auf den Umstand verwiesen, dass die Eltern zu den IFA-Zahlen XXXX (Mutter der BF) und XXXX (Vater der BF) Asylanträge gestellt haben und der Antrag der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie ihren Eltern gestellt werde. Weiters wurde für die BF beantragt, dass ihr Verfahren zusammen mit dem Verfahren ihrer Familie geführt werde.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2016 wurde seitens der Mutter der BF für diese stellvertretend ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF sei gesund und habe "keine eigenen Verfolgungsgründe und/oder Rückkehrbefürchtungen". Sie stelle für ihr Kind deswegen einen Antrag auf internationalen Schutz, weil dieses denselben Schutz in Österreich erhalten solle, wie sie selber. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF mit Familiennamen nicht XXXX sondern XXXX heiße.

Dazu wurde eine elektronisch gefertigte, von einem XXXX Standesamtsverband ausgestellte Geburtsurkunde der BF lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , vorgelegt, die jedoch keinerlei Angaben zu den Eltern enthielt.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß bei § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Im Spruch des Bescheides des Bundesamtes wurde der Namen der BF mit XXXX wiedergegeben. Hinsichtlich der BF wurde u.a. festgestellt, dass sie mongolische Staatsangehörige sei, wobei ihre Identität nicht feststehe. Sie leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrer Heimat einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche der Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen würden. Asylendigungs- oder Ausschlussgründe würden nicht vorliegen. Die BF sei in Österreich geboren. Der Grund für die Asylantragstellung liege im Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleiben solle. Den Mitgliedern ihrer Familie sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Die BF würde seit der Asylantragstellung in Österreich mit ihrer Familie leben. Die Familie würde aus den bereits oben genannten Eltern sowie drei minderjährigen Geschwistern bestehen. Die BF habe mit ihrer Familie gemeinsam in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anträge ihrer Familienmitglieder seien bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Dazu wurden u.a. die Verfahrenszahlen der Eltern (Mutter: IFA XXXX , Vater: IFA XXXX ) genannt.

Beweiswürdigend wurde zu den Feststellungen betreffend der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie der Situation im Falle der Rückkehr und betreffend der Lage im Herkunftsland ausgeführt, dass sich diese aus den nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren sowie aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage ergeben würden. Die Feststellung, die gesetzliche Vertretung der BF habe deswegen einen Asylantrag gestellt, um den familiären Zusammenhalt zu wahren, ergebe sich aus den nicht widerlegten Vermutungen der gesetzlichen Vertretung. Die Länderfeststellungen würden sich aus einer Gesamtschau der zitierten Erkenntnisquellen ergeben. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten würden sich aus den nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren sowie aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage ergeben.

Zur Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF erst vor kurzem in Österreich geboren worden sei und von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen werden könne. Das Privatleben der BF beschränke sich momentan noch ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern. Da es nur zu einer Ausweisung gemeinsam mit ihrer Familie komme, könne auch nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben gesprochen werden.

1.3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit angefochten werde. In der Beschwerde wurde unter anderem bestritten, dass die BF in ihrem Heimatland keiner Bedrohung ausgesetzt wäre, bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt werden würde. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass feststehe, dass die Eltern sowie die Geschwister der BF bereits am 19.11.2013 Anträge zur Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 41a Abs. 9 NAG gestellt hätten, der zwischenzeitig in den § 55 AsylG umgeändert worden sei, und eine Entscheidung über die entsprechenden Anträge bislang noch ausstehen. Die Verfahren seien beim Bundesamt, Regionaldirektion XXXX , zu den Zahlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX anhängig. Gerade in diesem Verfahren seien sämtliche Dokumente zur Vorlage gebracht, die eindeutig darlegen, dass die Eltern sowie Geschwister als auch die BF selbst im Bundesgebiet als sozial integriert anzusehen seien. Die leiblichen Eltern der BF seien der deutschen Sprache ausreichend mächtig und könnten bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Der Aufenthalt sei finanziell abgesichert.

1.4. Ein Anfrage im Informationsverband Zentrales Fremdenregister am 30.05.2016 ergab, dass unter der im Bescheid zum Asylverfahren der Mutter genannten IFA-Zahl XXXX und Verfahrenszahl XXXX ein Verfahren über einen Asylantrag aus dem Jahr 2004, wobei das Verfahren in der zweiten Instanz mit 27.09.2010 (in allen drei Spruchpunkten negativ) rechtskräftig abgeschlossen worden sei, vermerkt ist. Zur Verfahrenszahl XXXX wurde gleichfalls ein Verfahren über einen Asylantrag aus dem Jahr 2004 vermerkt, der offenbar 2005 im Wege einer Datenbereinigung erledigt wurde. Unter der in der Beschwerde genannten Verfahrenszahl XXXX ist im Informationsverband Zentrales Fremdenregister ein Verfahren über einen "ATB - Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe" vermerkt mit "Verfahrensstatus:

laufend". Hinweise auf sonstige Verfahren liegen nicht vor.

Ein Anfrage zum Vater der BF im Informationsverband Zentrales Fremdenregister am 30.05.2016 ergab, dass unter der im Bescheid zum Asylverfahren genannten IFA-Zahl XXXX und Verfahrenszahl XXXX ein Verfahren über einen Asylantrag aus dem Jahr 2004, wobei das Verfahren in der zweiten Instanz mit 27.09.2010 (in allen drei Spruchpunkten negativ) rechtskräftig abgeschlossen worden sei, vermerkt ist. Unter der in der Beschwerde genannten Verfahrenszahl XXXX ist ein Verfahren über einen "ATB - Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe" vermerkt mit "Verfahrensstatus:

laufend". Hinweise auf ein späteres Asylverfahren war dem Informationsverband Zentrales Fremdenregister nicht zu entnehmen.

1.5. Aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, Zlen C13 251.630-0/2008/10E (Vater) und C13 251.628-0/2008/9E (Mutter) geht im Wesentlichen hervor, dass der Vater der BF bereits am 26.01.2001 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asyl gestellt hat. Dieses Asylverfahren wurde am 27.03.2001 eingestellt. Mit Schreiben vom 18.04.2004, eingebracht am 19.04.2004, stellte er neuerlich einen Asylantrag in Österreich. Die Mutter der BF stellte zunächst am 17.04.2004 - nach ihrem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden in Niederösterreich am 16.04.2004 - unter einem Alias-Namen einen Antrag auf Asyl. Im Verwaltungsakt der Erstbehörde war offenbar ein weiterer Asylantrag der Mutter der BF ohne Datum, in dem sie ihre aktuelle Identität angab, vermerkt. Dazu lag im erstinstanzlichen Akt lediglich ein mit 20.04.2004 datierter, als "Bestätigung" benannter Vermerk im Akt auf, wonach eine Außenstelle des Bundesasylamtes letzteren Asylantrag weiterbearbeitet habe.

Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Eltern der BF mit Bescheiden vom 23.06.2004, Zlen 04 07.835-BAL (Vater) und 04 08.240 (Mutter), gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt II.) und die Eltern der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobenen Berufungen (seit 01.07.2008 Beschwerden) der Eltern der BF wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, Zlen C13 251.630-0/2008/10E (Vater) und C13 251.628-0/2008/9E (Mutter), gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide dahingehend lautete, dass die Eltern der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 iVm § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen werden. Die Bescheide wurden am 27.09.2010 zugestellt und rechtskräftig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2. Für die BF wurde der gegenständliche Antrag laut Schriftsatz vom 22.03.2016 sowie in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2016 im Wesentlichen damit begründet, dass ihr derselbe Schutz zu gewähren sei wie ihren Eltern.

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/19/0063, ergibt sich bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005, "dass jeder Antrag eines Familienangehörigen -anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde." Zum konkreten Fall wurde weiter ausgeführt: "Im vorliegenden Fall hat nun das Bundesasylamt aus der Formulierung des Antrags, dass "der selbe Schutz gewährt wird, wie meiner Familie" unzutreffend abgeleitet, dass für die Revisionswerberin (nur) derselbe Schutz, also bloß - bereits ihren Eltern gewährter - subsidiärer Schutz begehrt werde. Davon ausgehend hat das Bundesasylamt weitere Erhebungen, wie insbesondere eine Einvernahme der Eltern der Revisionswerberin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sachverhalt unterlassen. Die Einvernahmen der Eltern der Revisionswerberin in deren Verfahren zu ihren eigenen Fluchtgründen konnten schon im Hinblick auf den zeitlich vor der Geburt der Revisionswerberin gelegenen Abschluss dieser Verfahren nicht ohne dazu rechtliches Gehör einzuräumen in dem die Revisionswerberin betreffenden Verfahren herangezogen werden. Aus dem Hinweis in den für die Revisionswerberin gestellten Anträgen auf "denselben Schutz" war jedoch - wie sich § 34 AsylG 2005 entnehmen lässt und oben dargelegt wurde - nicht abzuleiten, dass der Revisionswerberin - bei Vorliegen eigener Gründe nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre. Auch wenn eigene Fluchtgründe in den von den Eltern der Revisionswerberin für diese gestellten Anträgen (noch) nicht enthalten waren, hätte das Bundesasylamt - unter Mitwirkung der Eltern der Revisionswerberin - das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen gehabt" (VwGH 24.03.2015, Zl. Ra 2014/19/0063).

Die in der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes hervorgehobene Ermittlungspflicht der Behörde muss umso mehr im vorliegenden Fall gelten, bei dem die Verfahren der Eltern der BF (wie im Übrigen auch die ihrer Geschwister) zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehreren Jahren in allen Spruchpunkten negativ "rechtskräftig" abgeschlossen waren und sohin auch kein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vorlag.

Die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, wonach die BF "gemeinsam mit ihrer Familie" in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, trifft nicht zu.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 stellt ein Familienangehöriger von (Z 1) einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; (Z 2) einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder (Z 3) einem Asylwerber, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Ein Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Laut § 19 Abs. 2 AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann die Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Zwar wird in der Regierungsvorlage zu § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ausgeführt (RV 952 XXII. GP): "Aus anderen Erwägungen als jenen des § 24 Abs. 3 kann nach Abs. 2 von der Einvernahme des Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann, etwa weil sie aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder aufgrund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind." In der vorliegenden Konstellation wäre jedoch, da es sich um einen Erstantrag der BF außerhalb eines Familienverfahrens gehandelt hat, jedenfalls deren gesetzliche Vertretung durch das Bundesamt einzuvernehmen gewesen. Unter Heranziehung des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/19/0063, wäre auch im gegenständlichen Fall das Bundesamt - unter Mitwirkung der Eltern der BF - angehalten gewesen, das allfällige Vorliegen eigener Gründe, die (noch) nicht von den Eltern in den Anträgen vorgebracht wurden, zu prüfen. Unabhängig davon konnte das Bundesamt a priori ohne weitere Ermittlungen aber auch nicht ausschließen, dass (allfällig neue) Gründe, die nicht in der Person der BF gelegen sind, sondern unmittelbar nur Familienangehörige betreffen, sich bei einer Rückkehr der BF ins Herkunftsland in einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Asyl relevanten Weise mittelbar auf sie auswirken würden. Dies gilt umso mehr, als die gesetzliche Vertretung der BF hierzu vom Bundesamt zu keinem Zeitpunkt konkret befragt wurde und zum gegenständlichen Antragszeitpunkt das Asylverfahren der Eltern seit über fünf Jahren rechtskräftig abgeschlossen war.

Das knappe Erstbefragungsprotokoll bietet dazu jedenfalls keinen ausreichenden Aufschluss, sondern wirft diesbezüglich vielmehr ungeklärte Fragen auf. Etwa, was unter der Formulierung, dass die BF denselben Schutz in Österreich erhalten soll, wie deren Mutter, zu verstehen ist, umso mehr, als deren diesbezügliches Verfahren vor über fünf Jahren rechtskräftig negativ entschieden wurde. Allein schon aufgrund dieser doch auffälligen Unstimmigkeiten wäre das Bundesamt jedenfalls angehalten gewesen, die konkreten Gründe für die Antragstellung der BF durch eine entsprechende Befragung ihrer gesetzlichen Vertreter zu klären.

Die vom Bundesamt getroffene Feststellung, dass die gesetzliche Vertretung der BF (nur) deswegen einen Asylantrag gestellt habe, um den familiären Zusammenhalt zu wahren, würde sich laut Beweiswürdigung "aus den nicht widerlegten Vermutungen der gesetzlichen Vertretung" ergeben. Diese Einschätzung erweist sich insofern als spekulativ, als die gesetzliche Vertretung der BF - wie bereits ausgeführt - seitens des Bundesamtes und dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes auch zu keinem Zeitpunkt zum Grund der Antragstellung befragt wurde. Dass der Antrag der BF ausschließlich auf Art. 8 EMRK gestützt gewesen wäre, kann bereits insofern nicht aufrechterhalten werden, als sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richtet. In diesem Zusammenhang wird davon auszugehen sein, dass der gesetzlichen Vertretung der BF zumindest einmal die Möglichkeit eingeräumt werden muss, zum Inhalt ihres Antrages persönlich angehört zu werden. Dass die Erstbefragung im konkreten Fall nicht dazu ausgereicht hat, wurde bereits dargetan. Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: VerfahrensRL), die grundsätzlich eine persönliche Anhörung des (formellen) Antragstellers zum "Inhalt seines Antrages" vorsieht, die durch "einen Bediensteten der Asylbehörde" durchgeführt wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 VerfahrensRL, § 10 BFA-VG, aber auch Art. 14 Abs. 2 VerfahrensRL zu den Fällen, wo auf eine persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrages verzichtet werden kann).

Hinzu kommt, dass das Bundesamt bei seiner Entscheidung gleichzeitig den Umstand ignoriert hat, dass bei der Behörde - offenbar seit fast zwei Jahren - ein Verfahren über einen Antrag der Familienangehörigen auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen anhängig ist. Eine gemeinsame Erledigung wäre nicht nur aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten gewesen, zumal auch im Hinblick auf den Schutzzweck des Art. 8 EMRK eine derartige Entscheidung nicht völlig losgelöst von der Situation der Eltern der neugeborenen BF getroffen werden kann, dies umso mehr als offenbar auch von einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer der Eltern auszugehen sein dürfte. Wie das Bundesamt hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung angesichts der anhängigen Verfahren dennoch vorweg zum Ergebnis kommen konnte, dass es nur zu einer Ausweisung der BF gemeinsam mit ihrer Familie kommen könne, bleibt offen. Gerade auch insbesondere unter diesem Aspekt konnte auch die Ermessensausübung des Bundesamtes, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, um "das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung" zu fördern, kaum nachvollzogen werden.

2.3. Im gegenständlichen Fall liegt sohin eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Das Bundesamt hat es verabsäumt, sich mit dem Vorbringen für die BF adäquat auseinanderzusetzen. Indem es auf eine in der vorliegenden Konstellation erforderliche Einvernahme der gesetzlichen Vertreter der BF verzichtet hat, ist das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Ohne eine derartige (erstmalige) Einvernahme erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori nicht auszuschließen ist.

Hierbei ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass es das Bundesamt auch unterlassen hat, sich in einer tauglichen Weise mit den Verfahren der Familienmitglieder auseinanderzusetzen. So war dem erstinstanzlichen Akt nicht zu entnehmen, wann die Asylverfahren der Familienmitglieder rechtskräftig abgeschlossen wurden, Anhaltspunkte für die Anhängigkeit sonstiger Verfahren fehlten zur Gänze. Weiters hat es das Bundesamt offenbar auch nicht für erforderlich gehalten, die Angaben der Mutter der BF, wonach letztere - unter Vorlage einer von einem XXXX Standesamtsverband ausgestellten Geburtsurkunde - einen anderen Familiennamen führe, zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Mängel konnte nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall im Ergebnis nahezu jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

2.4. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch eine Nachholung der verabsäumten Einvernahme der gesetzlichen Vertreter der BF zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG - insbesondere im Zusammenhang mit den noch beim Bundesamt anhängigen Verfahren der Familienangehörigen der BF - macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt II.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

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