W163 1438460-2•BVwG W163 1438460-2
W163 1438460-2Bundesverwaltungsgericht31.05.2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsberater,<br/>soziale Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, Verfahrenshilfe
W163 1438460-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGvG in Verbindung mit § 52 BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 21.01.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. In weiterer Folge wurde der BF am 25.02.2013 und am 19.06.2013 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Das BAA hat mit Bescheid vom 22.10.2013 den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.10.2013 an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid gesamtinhaltlich aufzuheben oder abzuändern.
5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
6. Mit Beschluss vom 27.06.2014, Zahl W228 1438460-1/3E, wurde der Bescheid des BAA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die
Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
7. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 23.02.2015 erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
Im Verfahren vor dem BFA legte der BF ein Empfehlungsschreiben einer Lehrerin eines Gymnasiums, eine Deutschkurs-Besuchsbestätigung sowie drei ärztliche Befundberichte (Diagnose: Asthma bronchiale) vor.
8. Am 30.03.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme des damaligen gewillkürten Vertreters des BF ein.
9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 03.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.07.2016 (Spruchpunkt III.).
10. Gegen Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 21.07.2015 datierte Beschwerde des BF an das BVwG. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Ferner wurde die Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 29.07.2015 vom BFA vorgelegt.
11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF sowie eine Rechtsberaterin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX XXXX , Distrikt
XXXX , Provinz Kabul, Afghanistan. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Paschtu und etwas Deutsch.
2. Der BF ist ledig und hat zwei Jahre lang die Schule besucht. Er hat nach seiner Ausreise im Iran in einer Fabrik gearbeitet. Die näheren Angehörigen des BF (Mutter, ein Bruder, zwei jüngere Schwestern sowie zwei Tanten und ein Onkel samt Familien) befinden sich im Iran.
3. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat ca. im Jahre 2005 und reiste über Pakistan in den Iran, wo er ca. fünf Jahre lebte. Ohne nach Afghanistan zurückzukehren reiste der BF in der Folge ungefähr im Jahre 2011 vom Iran über die Türkei nach Griechenland, wo er sich ein Jahr lang aufhielt. Nunmehr gelangte er versteckt auf der Ladefläche eines LKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich, wo er am 21.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, zuletzt aktualisiert am 29.09.2015):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).
Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit
5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).
Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Provinz Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).
II. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 21.01.2013 und der Einvernahmen vor dem Bundesamt am 25.02.2013, 19.06.2013 und am 23.02.2015 sowie die Beschwerde vom 21.07.2015
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.11.2015
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF
III. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
III.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsakts des BVwG.
III.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Paschtu.
2. Die Feststellungen, dass der BF im Alter von zwölf Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran gegangen und dort ca. fünf Jahre verbracht hat, nicht mehr nach Afghanistan zurückkehrte und seine Familienangehörigen nach wie vor in der Stadt Teheran (Iran) leben, stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Die Feststellungen zu seiner Familiensituation in Afghanistan bzw. im Iran stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
4. Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:
4.1. In der Erstbefragung am 21.01.2013 gab der BF an, dass er am XXXX geboren sei und aus der Provinz Kabul stamme. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. acht Jahren verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter in den Iran gereist, wo er in der Folge von 2004 bis 2010 gelebt habe, bevor er über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist sei.
Befragt nach dem Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater bei der Islamischen Partei als Kommandant tätig gewesen sei und nach dem Sturz der Taliban von den Feinden getötet worden sei. Aus diesem Grund sei die Familie des BF in den Iran geflüchtet. Vor ca. drei Jahren hätten die iranischen Behörden einen Bruder des BF nach Afghanistan abgeschoben. Dieser sei dort schließlich ebenfalls von den Feinden des Vaters des BF getötet worden. Der BF sei in der Folge nach Europa geflüchtet, damit er nicht ebenfalls nach Afghanistan abgeschoben und dort getötet werde.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des BAA am 25.02.2013 führte der BF aus, dass er seine Altersangabe berichtigen wolle. Er sei in Wahrheit 20 Jahre alt, das genaue
Geburtsdatum kenne er nicht. Er habe bei der Erstbefragung ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil der Schlepper ihm das geraten habe. Der BF wurde zudem genauer zu seinem Reiseweg befragt.
In der Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Graz, am 19.06.2013 führte der BF aus, dass er keine Angehörigen mehr in Afghanistan habe. Sein Vater sei vor acht Jahren umgebracht worden. Seine Mutter sowie seine Geschwister würden im Iran leben. Ein Bruder des BF sei vor drei Jahren umgebracht worden.
Zu seinen Flucht- und Asylgründen befragt, gab der BF an, dass sein Vater bei der XXXX gewesen sei. Nachdem die Regierung von Karzai an die Macht gekommen sei, seien eines Nachts die Taliban zum Elternhaus des BF gekommen und hätten den Vater des BF ermordet. Daraufhin sei die Mutter des BF mit dem BF und seinen Geschwistern über Pakistan in den Iran gereist. Der BF sei damals 12 Jahre alt gewesen. Fünf Jahre später sei der
ältere Bruder des BF vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er schließlich getötet worden sei. Daraufhin habe die Mutter des BF diesen nach Europa geschickt, aus Angst, dass dem BF das Gleiche passieren könnte. Auf die Frage, aus welchem Grund sein Vater umgebracht worden sei, führte der BF aus, dass sein Vater Kommandant gewesen sei und viele Feinde gehabt habe. Aufgefordert, den Ablauf des Tages zu schildern, an dem sein Vater getötet worden sei, führte der BF aus, dass gegen zehn oder elf Uhr nachts mit Zündstoff gefüllte Flaschen ins Haus geworfen worden seien. Dann habe man Schüsse gehört. Der Vater des BF habe seine Waffe genommen und sei vors Haus gegangen, wo er in der Folge ums Leben gekommen sei. Der BF und seine Geschwister seien dann zum Nachbarn geflüchtet. Auf die Frage, wie der Bruder des BF ums Leben gekommen sei, antwortete der BF, dass dieser zwei Wochen nach seiner Rückkehr vom Iran nach Afghanistan von den Feinden getötet worden sei. Nachgefragt, wie der BF davon erfahren habe, führte er aus, dass einer der Nachbarn die Familie des BF darüber informiert habe. Dieser habe erzählt, dass der Bruder des BF von den Feinden erschossen und schließlich von den Nachbarn beerdigt worden sei. Um welche Feinde es sich gehandelt habe, habe der Nachbar nicht gesagt. Auf die Frage, warum der BF nicht in eine der großen Städte Afghanistans gezogen sei, gab er an, dass er nirgends sicher gewesen wäre. Die Familie des BF habe die Feinde nicht gekannt und habe deshalb nicht woanders hinziehen können, weil man nicht gewusst habe, woher diese Feinde kommen würden. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab er an, dass er von den Feinden getötet werden würde.
In der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 23.02.2015 gab der BF an, dass er Afghanistan vor ca. zehn Jahren verlassen und danach im Iran in Teheran gelebt habe. Die genaue Adresse könne er jedoch nicht mehr nennen. Seit seiner letzten Einvernahme habe sich an den Fluchtgründen nichts geändert, es seien auch keine neuen hinzugekommen. Seine Familie würde ihn ab und zu anrufen, es gehe ihr den Umständen entsprechend gut. In Afghanistan würden sich keine Verwandten von ihm mehr aufhalten. Sie hätten in der Provinz Kabul ein Haus besessen, was mit diesem nach der Ausreise in den Iran passiert sei, könne er nicht sagen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, genauso wie sein Bruder umgebracht zu werden. Von Seiten der Regierung habe er nichts zu befürchten.
In der Stellungnahme vom 30.03.2015 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und kritisierte die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und in der Provinz Kabul. Abschließend regte der BF die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes vor Ort an, um die Angaben des BF zu bestätigen.
4.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass seine Angaben äußert vage und unsubstantiiert gehalten blieben, fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
4.3. In der Beschwerde wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen und bezeichnete die Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes als mangelhaft, zumal diese weder weitere Erhebungen durchgeführt noch einen Vertrauensanwalt vor Ort herangezogen hätte. Der BF wäre zu Lebzeiten des Vaters noch ein Kind gewesen, sodass er nur wenig Einblick in die politische und berufliche Situation des Vaters gehabt hätte. Die vorgenommene Beweiswürdigung würde daher die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF nicht erschüttern können. Der Grund der Verfolgung des BF liege in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich seiner Familie. Zudem sei gegenständlicher Fall unter den Konventionsgrund der Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung zu subsumieren. Auch drohe dem BF - da er sich lange Zeit im weitaus liberaleren Iran aufgehalten hätte - seiner westlich-orientierten Haltung Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der liberalen Rückkehrer.
Abschließend beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Es wurde ausgeführt, dass § 40 VwGVG vorsehe, dass das BVwG einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren unentgeltlich einen Verteidiger beizugeben habe. Der VfGH prüfe derzeit die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, da der EGMR im Hinblick auf Art. 6 EMRK festgehalten habe, dass der Zugang zu einem Gericht effektiv gewährleistet sein müsse. Zwar falle die gegenständliche Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Aber in Durchführung des Unionsrechts (gemäß Art. 51 Abs. 1 Grundrechtecharta - GRC im Zusammenhalt mit der Statusrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie) statuiere Art. 47 GRC den gleichen Status. Der BF sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten, sodass aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes der Antrag ergehe, ihm einen Verfahrenshelfer - und nicht nur einen Rechtsberater, da bei diesem keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien - beizugeben.
4.4. In der Verhandlung vor dem BVwG am 17.11.2015 gab der BF Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"RI [Einzelrichter]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX und bin 22 Jahre alt, geboren am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kabul. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Mein Vater ist Paschtune, meine Mutter ist Tadschikin.
RI: Welcher Gruppe fühlen Sie sich zugehörig?
BF: Als Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Sunnite.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin nicht verheiratet, nicht verlobt, lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe in Afghanistan zwei Jahre lang in meinem Heimatdorf die Schule besucht.
RI: War das eine Madrassa oder eine staatliche oder andere Schule?
BF: Eine staatliche Schule.
RI: Sie haben bei der Erstbefragung im Jänner 2013 angegeben, dass Sie vor acht Jahren Afghanistan verlassen hätten, und dann im Iran gelebt hätten. Das würde bedeuten, dass Sie etwa im Jahr 2005 Afghanistan verlassen haben. Kann das stimmen?
BF: Ja.
RI: Haben Sie im Iran eine Schulausbildung absolviert und eine Berufsausbildung?
BF: Nein, ich habe dort weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Ich habe nachts in einer Plastikfabrik gearbeitet.
RI: Wo haben Sie im Iran gelebt?
BF: In der Stadt Teheran.
RI: Waren Sie im Iran als Flüchtling akzeptiert?
BF: Nein, ich lebte dort illegal.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Heute habe ich keine Dokumente. Ich wurde vom BAA aufgefordert, binnen einen Monats Dokumente vorzulegen. Ich habe mir eine Tazkira und eine Bestätigung von der Distriktsverwaltung nachschicken lassen. Auf dem Weg zum BAA habe ich diese verloren. Das habe ich dort auch angegeben.
RI: An wen haben Sie sich damals gewandt, damit Ihnen die Dokumente zugeschickt werden?
BF: Ich habe einen Nachbarn von mir, der mit mir im Iran in der Plastikfabrik gearbeitet hat und nach Afghanistan abgeschoben wurde, angerufen. Ich hatte seine Nummer bei mir.
RI: Durch das BFA wurde Ihnen mit der Entscheidung vom 03.07.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Haben Sie Ihre Familie darüber informiert?
BF: Nein.
RI: Warum nicht?
BF: Sie haben kein Telefon, ich kann es ihnen nicht mitteilen.
RI: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Vor ca. sieben Monaten hatte ich den letzten Kontakt. Sie haben mir mitgeteilt, dass sie das Haus, in dem sie gewohnt haben, gewechselt haben und jetzt wo anders leben.
RI: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
BF: Jetzt leben sie auch in TEHERAN, aber in einem anderen Viertel, in XXXX .
RI: Ihren Angaben zu Ihrem Alter und zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan zufolge wären Sie damals etwa 12 Jahre alt gewesen, als Sie Afghanistan verliessen. Kann das sein?
BF: Ja.
RI: Sind Sie jemals wieder nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Nein.
RI: Bevor Sie Afghanistan verließen, lebten Sie in Ihrem Geburtsdorf XXXX oder woanders?
BF: Ich lebte bis zur Ausreise in meinem Heimatdorf XXXX .
RI: Welche Familienangehörigen leben im Iran?
BF: Meine Mutter, mein jüngerer Bruder und zwei jüngere Schwestern. Dort leben auch zwei Tanten mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits jeweils mit ihren Familien.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Sie haben vor dem BAA am 19.06.2013 angegeben, dass Ihr Vater bei der XXXX Kommandant gewesen wäre und von den Taliban getötet worden wäre. Haben Sie eigene Wahrnehmungen zu diesem Vorfall?
BF: Nicht die Taliban haben ihn getötet, sondern seine Feinde.
RI: Wer waren seine Feinde?
BF: Ich kenne diese nicht.
RI: Sie wissen auch nicht, wer diese Feinde sind?
BF: Nein, ich weiß nicht, wer diese Feinde sind.
RI: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Verfügen Sie über eigene Wahrnehmungen zum Tode Ihres Vaters?
BF: Ich verfüge über Wahrnehmungen, ich war selbst anwesend.
RI: Können Sie sich auch daran erinnern?
BF: Ja, ich kann mich schon ein bisschen daran erinnern.
RI: Woran können Sie sich erinnern, was haben Sie selbst gesehen?
BF: Es war gegen 22.00 oder 23.00 Uhr in der Nacht. Wir waren beim Essen. Es wurden Flaschen mit brennbarem Material in den Hof unseres Hauses geworfen. Ich habe Schüsse gehört. Mein Vater hat seine Waffe genommen und ist aus dem Zimmer gegangen. Ich habe Schüsse gehört. Meine Mutter, mein älterer Bruder, mein jüngerer Bruder, meine Schwester und ich sind in das Haus unserer Nachbarn geflüchtet. Als es hell wurde, sind wir ins Haus zurückgegangen. Als wir im Hof waren, haben wir gesehen, dass mein Vater tot im Hof liegt.
RI: Wie konnten Sie das Haus mit Ihrer Familie verlassen?
BF: Im Hof unseres Haus gibt es ein Loch, wo das Schmutzwasser abgelassen wird. Durch dieses Loch sind wir geflüchtet.
RI: War das der Hof, wo Sie später die Leiche Ihres Vaters fanden?
BF: Ja.
RI: Warum haben Sie Ihren Vater und die Angreifer dort nicht gesehen, wenn das derselbe Hof ist?
BF: Es war dunkel, wir haben Schüsse gehört, wir wollten so schnell wie möglich weg. Man konnte nicht viel sehen.
RI: Wissen Sie, warum diese unbekannten Männer Ihren Vater erschossen haben?
BF: Das weiß ich nicht, vielleicht, weil mein Vater bei der XXXX war.
RI: Sie haben beim BAA angegeben, Ihr Vater wäre von den Taliban erschossen worden und haben heute gesagt, es seien nicht die Taliban gewesen, sondern die Feinde Ihres Vaters. Warum wissen Sie, dass es nicht die Taliban waren?
BF: Ich habe auch damals angegeben, dass er von seinen Feinden getötet wurde. Ob das Taliban oder andere waren, weiß ich nicht. Es muss ein Missverständis zwischen mir und dem Dolmetscher gegeben haben.
RI: Wissen Sie, welche Funktion Ihr Vater bei der XXXX hatte?
BF: Soweit ich weiß, war er ein Kommandant.
RI: Die XXXX hat sich in unterschiedliche Richtungen aufgespalten. Ein Teil unterstütze die Regierung Karzai, ein anderer Zweig bekämpfte die Regierung. Wissen Sie, welcher Gruppe Ihr Vater angehörte bzw. ob er nach der Machtübernahme KARZAI noch aktiv war?
BF: Welchem Zweig mein Vater angehörte weiß ich nicht. Nach der Machtübernahme Karzais war er zu Hause, er war nicht mehr aktiv.
RI: Wie alt war damals Ihr älterer Bruder, als Sie durch den Hof flüchteten?
BF: Als wir gemeinsam in den Iran kamen, war mein Bruder ca. 18 Jahre alt. Fünf Jahre später wurde er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben und wurde getötet.
RI: Wer hat den Bruder getötet?
BF: Die Feinde unseres Vaters haben ihn in unserem Heimatdorf getötet.
RI: Wer konkret, wissen Sie nicht?
BF: Nein.
RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder getötet wurde?
BF: Der Nachbar damals in Afghanistan. Dessen Sohn arbeitete mit mir im Iran in der Plastikfabrik. So habe ich es erfahren.
RI: Können Sie nähere Angaben zum Tod Ihres Bruders machen?
BF: Nein, von den Nachbarn wurde uns mitgeteilt, dass mein Bruder XXXX ins Heimatdorf zurückgekehrt ist und getötet wurde.
RI: Besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Tod Ihres Vaters und Ihrer Ausreise in den Iran?
BF: Gleich nach der Bestattung meines Vaters hat mein älterer Bruder einen Schlepper organisiert, und wir sind über Pakistan in den Iran.
RI: Hat Ihr Bruder zuvor das Haus und die Grundstücke verkauft oder verpachtet?
BF: Das weiß ich nicht.
RI gibt BFV [Vertreterin des BF] die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Aufgrund des Umstandes, dass auch der Bruder des BF kurz nach seiner Abschiebung im Heimatdorf ermordet wurde, besteht eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass auch der BF selbst Opfer einer Blutfehde werden könnte. Im Übrigen wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen. Ich verweise auch auf die Entscheidung des BVwG vom 02.09.2015, Zl. W164 1429970-1/29E. Auch in diesem Fall befand sich der BF schon lange im Iran."
4.5. Wie oben unter Punkt 2. dargelegt geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF, wie von ihm behauptet, als Zwölfjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran gegangen ist, dort vor seiner Reise nach Europa ca. fünf Jahre gelebt hat und dass sich die Familie des BF nach wie vor in Teheran aufhält.
Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob es maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
Der BF behauptet, dass für ihn eine Verfolgungsgefahr, abgeleitet von seinem Vater, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe und ihn deshalb seine Mutter nach Europa geschickt hätte.
Festzuhalten ist, dass dieser Verfolgungsgrund weder bewiesen noch belegt worden ist. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Im Lichte dieser Ausführungen ist dem BF jedoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen:
So vermochte der BF keinerlei schlüssigen Angaben zu machen, die eine Verfolgung des BF als Sohn seines Vaters, der Kommandant der XXXX gewesen sein soll, für maßgeblich wahrscheinlich erachten lassen könnte. Die Ausführungen des BF waren lediglich allgemein gehalten und stützten sich auf die vage Vermutung, im Falle einer Rückkehr von Unbekannten getötet zu werden. Nachvollziehbare Gründe, warum ausgerechnet der BF Ziel eines Übergriffes in Afghanistan werden sollte, konnte er nicht dartun. Auf Nachfrage, warum der Vater getötet worden wäre und wer denn diese Unbekannten seien, war der BF weder in der Lage, den Grund für eine Feindschaft zu nennen, noch anzugeben, wer diese "Feinde" wären. Er beschränkte sich immer wieder darauf zu wiederholen, die Verfolger und die Hintergründe der Auseinandersetzung nicht zu kennen. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan in den Iran erst zwölf Jahre alt war, so ist es doch lebensfremd, dass er fünf Jahre lang bis zu seiner Reise nach Europa weder von seiner Mutter noch von seinem bei der Flucht aus Afghanistan bereits erwachsen Bruder erfahren hätte, was einer Rückreise nach Afghanistan entgegenstünde und wer aus welchem Grund konkret gegen ihn vorgehen sollte. Wenn eine Verfolgungsgefahr tatsächlich bestanden hätte, ist davon auszugehen, dass der Vater die Hintergründe zumindest seiner Ehegattin und dem Bruder - seinem ältesten Sohn - mitgeteilt hätte um ihnen die Möglichkeit zu geben, Gefährdungslagen rechtzeitig erkennen zu können und es diesen folglich möglich gewesen wäre, zu einem späteren Zeitpunkt die entsprechenden Informationen an den BF weiterzugeben.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, dass sich der BF selbst bei diesen vagen Angaben widersprach. So behauptete er in der Einvernahme am 19.06.2013, dass die Feinde des Vaters Taliban gewesen seien ("Nachdem die Regierung von Karzai gekommen ist, sind eines Nachts die Taliban zu uns nach Hause gekommen und haben auf meinen Vater geschossen."). Völlig widersprüchlich dazu brachte er später in der Verhandlung vor dem BVwG vor, dass er dies niemals so gesagt hätte und er nicht wisse, welcher Gruppierung die Gegner zuzurechnen seien.
Auch zur nicht belegten Behauptung des BF, sein älterer Bruder sei nach seiner Abschiebung aus dem Iran ins Heimatdorf zurückgekehrt und dort von "Feinden" getötet worden, erfolgten durch den BF keine konkreten Angaben dazu, wer aus welchem Grund seinen Bruder getötet hätte. Er gab auf konkrete Frage leidglich an, er hätte von einem Nachbarn, dessen Sohn auch im Iran gearbeitet hätte, erfahren, dass sein Bruder von "Feinden" getötet worden sei.
In Hinblick auf die bekannten Gefährdungslagen in Afghanistan ist es nicht plausibel, dass der Vater des BF so schwerwiegende Handlungen gesetzt hätte, die nach seiner Tötung selbst die Tötung seiner Söhne nach den Gesetzen der Blutrache nach sich ziehen würde, ohne dass die Familie in den nachfolgenden Jahren erfahren hätte, wer konkret und aus welchen Gründen gegen sie vorgehen sollte. Auch dass nicht einmal nach der behaupteten Tötung des Bruders des BF im Heimatdorf bekanntgeworden wäre, wer hinter dieser Tötung aus welchem Grund stehen sollte, spricht gegen das Vorliegen einer Blutrache, die den BF als Sohn seines Vaters treffen würde.
Zum ausschließlich in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass dem BF - da er sich lange Zeit im "weitaus liberaleren" Iran aufgehalten hätte - Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "liberalen Rückkehrer" ist festzuhalten, dass sich aus den ins Verfahren eingebrachten Quellen zu den Länderfeststellungen keine Hinweisen auf eine solche Gefährdungslage ergeben und sich der BF auch in der Beschwerde darauf beschränkte, dies leidglich ohne Begründung oder Hinweise auf eine solche Gefährdungslage zu behaupten.
Zusammengefasst reichen diese vagen, oberflächlichen und unsubstantiierten Angaben für die Glaubhaftmachung einer den BF aktuell drohenden Verfolgung oder Gefährdung, die ihn als Sohn des Vaters im Falle einer Rückkehr treffen könnte, nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.
4.6. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
III.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 19.11.2014, aktualisiert am 29.09.2015. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten und den BF betreffenden Umstände unter Berücksichtigung von dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 21.01.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF bzw. dessen Vertreterin zur Einsicht angeboten, es wurde jedoch von der Möglichkeit, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, kein Gebrauch gemacht.
3. Es wurden somit im Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des BFA bereits subsidiärer Schutz erteilt worden ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Da der Bescheid des Bundesamtes am 14.07.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 27.07.2015 beim Bundesamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Zu Spruchteil A)
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
IV.3. Zu Spruchteil A) II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Beigabe eines Verfahrenshelfers):
Ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.
In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:
"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.
Auf dieses Erkenntnis des VfGH bezog sich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Zahl Ro 2015/21/0032. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. [...] Die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe habe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussicht des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
Im vorliegenden Verfahren wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).
Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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