BVwG W138 2126566-1

W138 2126566-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016

Regest

Eigentumssicherung, Einwendungen, Grenzkataster, Grenzpunkt,<br/>Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Grundstücksgrenze, Rechtskraft,<br/>Umwandlung, Unterfertigung, Unterschrift, Vermessung,<br/>Vertragsabschluss, Zustimmungserklärung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W138 2126566-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2126566.1.00

Spruch

W138 2126566-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, vom 27.01.2016, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg GFN 916/2015/56 vom 14.01.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg GFN 916/2015/56 vom 14.01.2016 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung §§ 17 Z 3, 18a, 20 und 43 Abs. 6 Bundesgesetz vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl I Nr. 129/2013 abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg wird vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg wurden die Grundstücke XXXX und XXXX aufgrund des Antrages von XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Die Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan GZ 13498/15 des Planverfassers DI XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen. Nachdem der Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 6208/2015/565, 7312/2015/565) für diesen Plan vorlag, wurden die oben angeführten Grundstücke gemäß § 17 Z 3 VermG nicht rechtskräftig vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. In dem bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen würden, daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung gegeben wären und die Umwandlung zu verfügen wäre.

Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass bei der gegenständlichen Grundstücksvermessung ein kleiner Fehler passiert wäre. Er ersuche um Korrektur. Die Grundstücksgrenze zwischen XXXX und 397/10 verlaufe in der Grabenmitte und nicht wie dem dem Bescheid beiliegenden Plan zu entnehmen wäre, bei dem östlichen Teilstück entlang der Stützmauer. Dies könne auch von dem seinerzeitigen Mauererrichter bestätigt werden und sei dem Geometer mündlich anlässlich der Begehung auch mitgeteilt worden.

Mit Schreiben des Vermessungsamtes Salzburg vom 24.03.2016, GFN:

916/20154/56 wurde die Eigentümerin der Grundstücke XXXX und XXXX vom Einlagen der Beschwerde verständigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Am 23.03.2016 kam es beim Vermessungsamt Salzburg zu einer mündlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer, im Zuge welcher dieser im Wesentlichen ausführte, dass die Mauer am Grundstück 397/10 in ihrer gesamten Länge an den Graben herangesetzt worden sei und der Grenzverlauf sich auf die Grabenmitte beziehe. Die Darstellung im Plan des DI XXXX GZ 13498/15 zwischen den Grenzpunkten 53041 (Mauerkante) und 2873 sei falsch, da sie sich nicht auf die Grabenmitte beziehe. Die ursprünglichen Grenzpflöcke seien nicht mehr vorhanden, aber habe der Beschwerdeführer diese in guter Erinnerung. DI XXXX sei vom Beschwerdeführer bei der Grenzverhandlung am 09.03.2015 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Grabenmitte die Grundstücksgrenze darstelle. Die Grenzpunkte 53041 und 2873 seien nicht im Speziellen begangen worden.

Am 18.04.2016 fand beim Vermessungsamt Salzburg eine Besprechung statt, an welcher Herr XXXX als bevollmächtigter Vertreter der Grundeigentümerin der Grundstücke XXXX und XXXX teilnahm. Der bevollmächtigte Vertreter führte im Wesentlichen aus, dass als er die Liegenschaft XXXX in Salzburg vor knapp 20 Jahren gekauft habe, ihm der Voreigentümer Herr XXXX mitgeteilt habe, dass dessen Eltern und der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit vereinbart hätten, dass bei dem Teil der Liegenschaft, an dem der Beschwerdeführer angrenze, die Grundgrenze nicht durch die Grabenmitte, sondern durch die Außenkante der Stützmauer verlaufe. Als Gegenleistung sei die Instandhaltung des Grabens vereinbart worden. Für die Instandhaltung der Stützmauer komme der Beschwerdeführer auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Basis des Planes des DI XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen GZ 13498/15 beantragte die grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes XXXX die Teilung dieses Grundstückes. Angeschlossen war dem Antrag die Vermessungsurkunde des DI XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, GZ 13498/15, sowie eine Niederschrift zur Grenzverhandlung, GZ 13498/15 aus welcher ersichtlich ist, dass bis auf den Eigentümer des Grundstückes 373/3 alle Grundeigentümer der an das zu teilende Grundstück anschließenden Grundstücke und somit auch der Beschwerdeführer die Zustimmungserklärungen vorbehaltlos unterfertigten.

Der Text der Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG lautet wie folgt:

"Die im nachstehenden Verzeichnis unterfertigten Eigentümer stimmen mit dem in der Natur einvernehmlich festgelegten und im zugehörigen Plane dargestellten Grenzverlauf zu. Da kein Rechtsgeschäft vorliegt, ist die Übereinstimmung der Katastralmappe mit dem festgelegten Grenzverlauf herzustellen. Weiters stimmen die Unterfertigten der Umwandlung der von der Grenzverhandlung betroffenen Grundstücke in den rechtsverbindlichen Grenzkataster zu."

Diese Zustimmungserklärung wurde auch vom Beschwerdeführer vorbehaltlos unterfertigt. Der Grenzverhandlungsskizze mit dem Vermessungsdatum 06.03.2015, GZ 13498/15 ist zu entnehmen, dass zwischen den Grenzpunkten 2873 (EM) und 53041 die Grenze entlang der sich am Grundstück 397/10 befindlichen Stützmauer verläuft. Ein Grenzverlauf wie ihn der Beschwerdeführer in dem der Beschwerde angeschlossenen Plan aufzeigt, ist der Grenzverhandlungsskizze, auf welche sich auch die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer beziehen, nicht zu entnehmen.

Der Eigentümer des Grundstückes 373/3 wurde vom Vermessungsamt Salzburg mit Schreiben vom 16.11.2015 GFN 916/2015/56 gemäß § 18a VermG darauf hingewiesen, dass dieser innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung Einwendungen gegen den Grenzverlauf erheben könnte. Von Seiten des Grundeigentümers des Grundstückes 373/3 wurden innerhalb der vierwöchigen Frist keine Einwendungen erhoben, sodass die im gegenständlichen Plan dargestellten Grenzen auch von diesem als anerkannt gelten. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Salzburgs wurden die Grundstücke XXXX und XXXX gemäß § 17 Z 3 iVm. § 20 VermG vom Grundsteuer in den Grenzkataster umgewandelt, nachdem der Beschluss des Grundbuchsgerichtes GZ 6208/2015/565, 7312/2015/565) vorlag und der Beschwerdeführer gegen den Grundbuchsbeschluss auch kein Rechtsmittel erhoben hat.

Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der an das zu teilende Grundstück angrenzenden Grundstücke liegen vor. Auch der Beschwerdeführer hat vorbehaltlos die Zustimmungserklärung, welche einen Verweis auf die Grenzverhandlungsskizze enthält, unterfertigt. Das Grundstück des Beschwerdeführers 397/10 grenzt direkt an das Grundstück XXXX an (offenes Grundbuch, Grundsteuerkataster, Akt des Vermessungsamtes Salzburg).

In der Niederschrift zur Grenzverhandlung findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer einen von der Grenzverhandlungsskizze abweichenden Grenzverlauf behauptet hätte. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Beschwerde erhoben.

Festgestellt wird, dass das Grundstück XXXX und XXXX zur Gänze vermessen wurden und ein entsprechender Beschluss des Grundbuchsgerichtes vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung lagen vor.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben. Der Beschwerdeführer hat auf Basis der im Akt der Vermessungsbehörde liegenden Urkunden den Grenzverlauf vorbehaltlos und ohne Beisetzung einer Bedingung anerkannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu A)

Die §§ 17, 18a, 20 und 43 VermG lauten:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.

§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten

    1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
    1. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
    1. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.

(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung nach § 17 Z 3 VermG sind insbesondere Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzt das Grundstück des Beschwerdeführers 397/10 an das umzuwandelnde Grundstück XXXX der Beschwerdegegnerin an, sodass eine Zustimmungserklärung des Selben für die Umwandlung nötig ist.

Anmerkung 5 zum § 17 VermG: In Twaroch, Kataster- und Vermessungsrechte 2. Auflage verweist zutreffender Weise betreffend näherer Ausführung zu den Zustimmungserklärung auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG. Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärungen. Das VA (Vermessungsamt) hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."

Neben weiteren Voraussetzungen wird insbesondere auf Basis der, mittels Zustimmungserklärung der Nachbarn festgelegten Grenzen, der Grenzkataster angelegt. Somit erlangen diese Grenzen Rechtsverbindlichkeit. Dies hat mit Rechtskraft der Grenzkatasteranlegung unter anderem zur Folge, dass allfällige Grenzzeichen in der Natur ihre Rechtsverbindlichkeit verlieren, da der Grenzkataster einen Vertrauensschutz genießt und auch Teile von Grenzkatastergrundstücken von der Ersitzung ausgeschlossen sind (vgl. §§ 49, 50 VermG). Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bezüglich einer strittigen Grundstücksgrenze ist mit Rechtskraft der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. § 853a ABGB). Damit ist auch die Wichtigkeit und Bedeutung des Grenzkatasters als Teil des Systems der Eigentumssicherung an Grund und Boden in Österreich ausgedrückt. Es ist daher bei der Anlegung des Grenzkatasters auch eine Überprüfung, ob eine zweifelsfreie Zustimmung zum Grenzverlauf vorliegt, nötig.

Dem im Akt des Vermessungsamtes Salzburg inneliegenden Urkunden ( Niederschrift zu Grenzverhandlung, inkl. Zustimmungserklärungen gem. § 43 Abs. 6 VermG und Grenzverhandlungsskizze) ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmungserklärung vorbehaltlos und auch nicht unter Beisetzung einer Bedingung abgegeben hat.

Nach grundbücherlicher Durchführung des Planes wurde in weiterer Folge der angefochtene Bescheid erlassen.

Da die für die Umwandlung des Grundstückes Nr. XXXX und XXXX nötigen Voraussetzungen, insbesondere die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Grenzverlauf, gegeben waren, erfolgte die Umwandlung, und somit der angefochtene Bescheid rechtskonform.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides und daher der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes unterworfen, ist die Umwandlung des Grundstückes XXXX und XXXX vom Grundsteuer- in den Grenzkataster.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Umwandlung des Grundstückes nicht auf Antrag des Grundeigentümers oder sonst einer Person erfolgte, sondern von Amts wegen durchgeführt wurde. Dies, weil das Vermessungsamt durch Gesetz (hier § 17 Z 3 in Verbindung § 20 VermG) verpflichtet ist, Grundstücke, die zur Gänze vermessen sind und zu welchen Zustimmungserklärungen der Nachbarn beigebracht wurden, nach grundbücherlicher Durchführung im Grenzkataster einzutragen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Vermessungsamt umwandeln. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat die Umwandlung zu unterbleiben.

Festgestellt wurde, dass die Grundstücke XXXX und XXXX zur Gänze vermessen wurden und ein entsprechender Beschluss des Grundbuchsgerichtes vorliegt.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten, die gegenständliche Zustimmungserklärung abgegeben zu haben.

Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Festlegung über einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 09.09.1999, GZ 98/06/0125). Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass er bei Abgabe seiner Erklärung zur Festlegung des Grenzverlaufes einen Irrtum unterlegen war, so kann dies nur im Wege einer gerichtlichen Anfechtung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre nach Vertragsabschluss bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt bzw. aufgeklärt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, RZ 7 und 8 zu § 1487

ABGB).

Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums hat vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einem Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben (vg. § 32 VwGVG und § 69 AVG).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im folgenden kurz GRC, ABL. Nr. C 83 vom 30.03.2010 widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160; 23.10.2013, 2012/03/0002 mit weiteren Hinweisen) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer, Österreich 2) und vom 03.05.2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl. VwGH 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002-13).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Umwandlung gem. § 17 Z 3 VermG stellt immer auf den Einzelfall ab und hat somit keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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