BVwG G309 2116664-1

G309 2116664-1Bundesverwaltungsgericht31.05.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G309 2116664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2116664.1.00

Spruch

G309 2116664-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, Passnummer: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 08.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage zur beantragten Zusatzeintragung, im Hinblick auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel, eingeholt. In diesem Sachverständigengutachtgen wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, zusammengefasst ausgeführt wie folgt:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Entsprechend der Vorbegutachtung durch Frau XXXX wird eine ausreichende Stand- und Gangleistung beschrieben, die mit der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel vereinbar ist; der aktuelle Kontrollbefund zeigt einen zufriedenstellenden Endoprothesensitz, sodass insgesamt kürzere Gehstrecken aus eigener Kraft ebenso wie einfache Niveauunterschiede überwunden werden können; ebenso ist unter Regelbedingungen eine ausreichende Benutzung öffentl. Verkehrsmittel gegeben.

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die Befunde zeigen eine gute Herzleistungsfähigkeit mit bestenfalls geringen cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen, so dass die cardiopulmonale Leistungsfähigkeit zur Benutzung öffentl. Verkehrsmittel in ausreichendem Maße erhalten ist.

Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung?

Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Die Befundlage zeigt keine Hinweise für derart hochgradige Inkontinenzprobleme, die üblicher saugender und ableitender Inkontinenzversorgung nicht in derartigem Ausmaß zu beherrschen wären, als dass die Benutzung öffentl. Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar wäre.

3. Mit Parteiengehör vom 22.05.2015 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit Bescheid vom 24.07.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vertreten durch den XXXX, Beschwerde an die belangte Behörde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF an verschiedenen Gesundheitsschädigungen leide, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machten. Unter einem wurde auf Grund der geschilderten Leiden die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Orthopädie bzw. Inneren Medizin beantragt.

6. Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der persönlichen Begutachtung des BF, sowie mit der Gutachtenerstellung beauftragt.

Im Gutachten XXXX wird hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen

Zusatzes ausgeführt wie folgt:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Dezentes Schonhinken re. wegen aktuell Reizzustand re. Kniegelenk, kommt gehend mit einer Unterarmstützkrücke die re. getragen wird, gehen ist in der Ordination auch ohne selbige möglich. Hocke, Kniebeuge werden zu 50 % gezeigt, Fersengang, Zehenspitzengang und Einbeinstand können durchgeführt werden.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aktuell liegt keine der vorliegenden Gesundheitsschädigungen in solchem Ausmaß vor, als dass der Zusatz ÖV unzumutbar zu begründen wäre.

ad Gesundheitsschädigung (GS) 1 - Harnblasenkarzinom, ED 2014, operativ saniert, laufende weitere chemische Behandlung. Im aktuellen Gutachten keine neu eingereichten Befunde, beim Durchsehen der Befunde aus den VGA aktuell kein Hinweis auf Rezidiv, kein Hinweis auf höhergradige Harninkontinenz, Beschwerdefreiheit des Pat. Dementsprechend GS1 Harnblasen-CA führt aktuell derzeit zu keiner Verschlechterung des Allgemeinzustandes und zu keiner Einschränkung der Mobilität.

ad GS2 - Abnützungen Stütz- und Bewegungsapparat: beide Kniegelenke des AST sind 2013 und 2014 mit einer TEP versorgt worden, beide Kniegelenke in ausgezeichneter Funktion, nur endgradige Funktionseinschränkung bei Beugung, Streckung. Li. Kniegelenk völlig bland und gute Funktion, re. Kniegelenk dezent überwärmt, im lateralen Gelenkskompartement jedoch auch nur mit endgradiger Funktionseinschränkung. Neue Befunde werden nicht vorgelegt, in den alten vorgelegten Befunden kein Hinweis auf Prothesenlockerung. Da trotz TEP-Versorgung eine vorzügliche Beweglichkeit besteht, können die degenerativen Veränderungen im Kniegelenk bds. nicht für den Zusatz ÖV unzumutbar herangezogen werden, ebensowenig wie endgradige Funktionseinschränkungen in den Hüftgelenken oder mittelgradige Funktionseinschränkung in den Schultergelenken bei Bewegungen oberhalb der Horizontale.

Die degenerativen WS-Veränderungen sind je nach Etage als leichtbis mittelgradig zu bewerten und führen aktuell zu keinen motorischen Ausfallssymptomatiken, sodass auch diesbezüglich keine Begründung für ÖV unzumutbar möglich ist.

Desweiteren gibt der Pat. als Begründung für den begehrten Zusatz ÖV unzumutbar eine belastungsabhängige Atemnot an, beim Pat. liegt eine chronische Bronchitis vor, die mit einem Hub eines Inhalativum als Dauermedikation behandelt wird. Es bestehen keine regelmäßigen Facharztkontrollen, es bestehen keine kombinierten inhalativen oder oralen Therapienotwendigkeiten, es besteht keine Sauerstoffpflicht. Aktuell vorliegender Grad COPD ist als COPD II einzustufen, lt. der alten Befunde. Neue Befunde werden keine gebracht.

GS4 - Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck: beim AST liegt eine paroxysmale Vorhofflimmerarrhythmie vor, weswegen er eine Blutverdünnung erhält, höhergradige Tachycardie wurde mittels Ablation behandelt, seitdem kein Auftreten von Vorhofflattern. Es wurde aktuell kein neuer internistischer Befund vorgelegt, der eine ausgesprochene Herzschwäche konstatieren würde, in den alten Befunden wird eine ausreichend gute Herzfunktion beschrieben, sodass auch die GS4 Bluthochdruck und Vorhofflimmerarrhythmie nicht als Begründung für ÖV unzumutbar herangezogen werden kann.

Mit ein Grund für die Belastungsdyspnoe ist sicherlich auch die Adipositas, Trainingsmangel, selbige könnten jedoch durch Gewichtsabnahme und Kreislauftraining verbessert werden. Sollten in Zukunft relevante internistische lungenfachärztliche Befunde vorliegen, die von einer höhergradigen Lungenfunktionseinschränkung oder einer höhergradigen Herzleistungseinschränkung berichten, oder neue orthopädische oder neurologische Befunde vorliegen, die höhergradige Nervenschädigungen der Beine, der WS oder der Gelenke beschreiben, oder sollte eine höhergradige Durchblutungsstörung der Beine vorliegen, wird dem AST empfohlen einen neuen Antrag auf ÖV unzumutbar zu stellen.

Aufgrund der derzeitigen Befundlage (nämlich keine neuen Befunde) und der heutigen klinischen Untersuchung, liegt jedenfalls keine Befunderweiterung zu den beiden VGA vor, sodass der Zusatz ÖV unzumutbar derzeit nicht gegeben werden kann.

Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2015 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.

8. Mit 20.10.2015 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

9. Am 04.11.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt bei Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, oder Funktionen, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit, festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zum Gesundheitszustand des BF insgesamt eingeholten drei Sachverständigengutachten kommen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis.

Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel waren nicht geeignet, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Die oben angeführten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG - Bundesbehindertengesetz).

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen.

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt insbesonders bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, oder COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, vor, wobei ungünstiges Zusammenwirken mehrere Defizite, ausreichende Kompensationsmöglichkeit, sowie Therapiemöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Beim BF liegt eine moderate Form einer Lungenerkrankung im Sinne der Definition durch die Einschätzungsverordnung vor. Es konnte auch keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt werden.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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