BVwG W229 2118502-1

W229 2118502-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2016

Regest

Bewerbung, Kontrollmeldetermin, Nachweismangel, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 2118502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2118502.1.00

Spruch

W229 2118502-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.10.2015, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Abs. 1 Z 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der vom AMS am 11.06.2015 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbständig Aktivitäten setze, wie zB Aktivbewerbungen. Die Beschwerdeführerin habe sich eigeninitiativ bei mindestens zwei Unternehmen pro Woche zu bewerben und halte die Ergebnisse (Datum, Kontaktperson, Telefon u.a.) in einer Liste fest. Diese lege sie bis zum nächsten Kontakttermin vor.

Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen informiert.

2. Laut einem Vermerk des AMS vom 25.09.2015 hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Vorsprache am 25.09.2015 keine Nachweise über ihre Eigeninitiative erbringen können.

3. Laut einem Vermerk vom 07.10.2015 hat die Beschwerdeführerin den vereinbarten Termin am 07.10.2015 nicht eingehalten und wurde ihr als nächster Kontrollmeldetermin der 12.10.2015 vorgeschrieben.

4. Bei der Vorsprache im Rahmen des Kontrollmeldetermins am 12.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS niederschriftlich hinsichtlich des Nachweises ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass sie nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da sie die Bewerbungen nicht dokumentiert habe, sondern nur nachgetragen und den ganzen Sommer keinen Zugang zum eAMS Konto gehabt habe.

5. Mit Bescheid des AMS vom 15.10.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG idgF für den Zeitraum 07.10.2015 bis 17.11.2015 verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sie die Termine zur Antragsabgabe der Notstandshilfe und bei ihrem Berater am 07.10.2015 versäumt habe, da sie sich sicher gewesen sei, dass diese erst am 09.10.2015 stattfinden. Als sie am 08.10.2015 nachsehen habe wollen zu welcher Uhrzeit die Termine stattfinden, sei ihr aufgefallen, dass sie die Termine bereits versäumt habe. Sie habe sich sofort beim AMS gemeldet und einen neuen Termin für den 12.10.2015 vereinbart. Bei diesem Termin habe ihr Berater sie nach ihren Bewerbungen gefragt und sie habe ihm erklärt, dass sie sich zwar beworben habe, im Sommer aber keinen Zugang zum eAMS Konto gehabt und somit die letzten Bewerbungen vor dem Termin nachgetragen habe. Dies sei ihm zu unglaubwürdig gewesen, sodass sie ihm angeboten habe, ihm die anderen Bewerbungen, die sie über den Sommer verschickt habe, nachzutragen und er bei diesen Firmen nachfragen könne. Sie habe von ihrem Berater keine Antwort erhalten und es sei ohne ihr Wissen die Niederschrift verfasst worden. Als er ihr gesagt habe, dass ihr Leistungsbezug womöglich eingestellt werde, sei sie so verwirrt gewesen, dass sie einfach unterschrieben habe und rausgegangen sei. Da sie keinen Zugang gehabt habe, habe sie die Bewerbungen einfach abgeschickt und habe geglaubt, es sei halb so schlimm, wenn sie diese nachtrage. Sie habe auch jetzt keinen Zugang zum eAMS Konto. Sie habe immer ihre Pflichten erfüllt und sich regelmäßig beworben.

7. Mit Schreiben vom 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin der vom AMS festgestellte Sachverhalt zum Parteiengehör übermittelt und aufgefordert bis zum 20.11.2015 alle erforderlichen Nachweise (Datum der Vorstellung, Name, Adresse und Telefonnummer der Firma, Name der Kontaktperson der Firma, Ergebnis der Vorstellung) über ihre Eigeninitiative im relevanten Zeitraum nachzureichen.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 27.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 22.10.2015 abgewiesen wurde. Nach Feststellung des Sachverhalts führt die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung aus, dass das Ausmaß der vom AMS forderbaren Eigeninitiative im Einzelfall von Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen abhänge und in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass eine Bewerbung pro Woche ein Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstelle. Es sei der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung von einer bis zwei Bewerbungen pro Woche vorgeschrieben worden. Ihr letzter Termin beim AMS sei am 15.07.2015 gewesen, sodass davon ausgehend am 12.10.2015 12 bis 24 Bewerbungen vorzulegen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe keine Eigenbewerbungen vorgelegt. Sie habe ihr eAMS Konto zuletzt am 04.03.2013 aktiviert und habe sie mit dem AMS am 11.03.2013 eine Betreuungsvereinbarung getroffen, wonach die Kommunikation und der Informationsaustausch mit dem AMS vorwiegend über das eAMS Konto erfolgen werde. Bei Problemen seien Kunden auch verpflichtet dies dem AMS zu melden, da dann Mitteilungen und Bescheide wieder auf dem Postweg zugestellt werden. Sie habe nach ihren Angaben den ganzen Sommer keinen Zugang zu ihrem eAMS Konto gehabt und hätte dies anlässlich ihrer Vorsprache am 22.06.2015, 07.07.2015 oder am 15.07.2015 melden können. Zudem sei der Zugang zum eAMS Konto für den Nachweis der Eigenbewerbungen nicht verpflichtend. Es bleibe den Kunden überlassen in welcher Art sie ihre Nachweise über ihre Eigenbewerbungen erbringen und diene die vom AMS ausgegebene Liste lediglich zur Hilfestellung. Sie habe im Beschwerdevorprüfungsverfahren nicht mitgewirkt und habe eine nochmalige Überprüfung ihrer Angelegenheit ergeben, dass es ihr nicht gelungen sei die vereinbarten Nachweise über ihre Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft nachzuweisen.

9. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, worin die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sehr wohl die fehlenden Belege, nämlich die Nachweise über ihre Bewerbungen im Oktober, dem AMS vor dem Fristende nachgereicht habe. Diese seien im eAMS Konto eingetragen worden und zusätzlich habe sie die Servicestelle des AMS vor der Frist telefonisch kontaktiert und ihr bestätigen lassen, dass die Unterlagen eingegangen seien.

Dem Vorlageantrag beiliegend übermittelte die Beschwerdeführerin eine Liste mit den von ihr getätigten Bewerbungen.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 15.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

In der Stellungnahme wird zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die fehlenden Nachweise vor dem Fristende nachgereicht habe, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die von ihr angeführten Eigenbewerbungen in ihr eAMS Konto gestellt habe, es in der EDV aber nicht nachvollzogen werden könne, wann sie diese Eigenbewerbungen tatsächlich in das eAMS Konto gestellt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat eine allgemein bildende höhere Schule abgeschlossen sowie Berufserfahrung als Verkaufshelferin und Zahlkellnerin.

Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 10.05.2015 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (seit 27.09.2015 Notstandshilfebezug).

In der am 11.06.2015 vom AMS mit der Beschwerdeführerin getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbständig Aktivitäten setze und sich eigeninitiativ bei mindestens zwei Unternehmen pro Woche bewerbe und die Ergebnisse (Datum, Kontaktperson, Telefon u.a.) in einer Liste festhalte. Diese Liste sollte die Beschwerdeführerin bis zum nächsten Kontrollmeldetermin vorlegen.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über die Nutzung des eAMS-Kontos informiert.

Am 25.09.2015 hat die Beschwerdeführerin beim AMS vorgesprochen, ohne einen Nachweis über die von ihr getätigten Bewerbungen zu erbringen.

Den für den 07.10.2015 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.

Als nächster Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin der 12.10.2015 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat den Kontrollmeldetermin am 12.10.2015 eingehalten, aber keinen Nachweis über ihre Eigenbewerbungen erbringen können.

Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS hinsichtlich der Vorlage der erforderlichen Nachweise über ihre Eigenbewerbungen eine Nachfrist bis zum 20.11.2015 gewährt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Vorlage der Nachweise über ihre Eigenbewerbungen durch die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgte.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin und die Vereinbarung über die Vorlage von Nachweisen über getätigte Eigenbewerbungen bis zum nächsten Kontrollmeldetermin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus der darin enthaltenen Betreuungsvereinbarung und sind unstrittig. In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend auszuführen, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung von einer Vorlage von ein bis zwei Bewerbungen ausgegangen ist, in der in den Verwaltungsakten aufliegenden Betreuungsvereinbarung wurden der Beschwerdeführerin hingegen ausdrücklich zwei Bewerbungen pro Woche vorgeschrieben, so dass dies die maßgebliche Zahl an Bewerbungen ist. Die Form der Bestätigungsnachweise ergibt sich ebenso aus der Betreuungsvereinbarung wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen informiert wurde. Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über die Nutzung des eAMS-Kontos informiert wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

Dass die Beschwerdeführerin am 25.09.2015 beim AMS vorgesprochen hat ohne die Bewerbungsliste vorzulegen, den Kontrollmeldetermin am 07.10.2015 versäumt hat und beim Kontrollmeldetermin am 12.10.2015 keinen Nachweis über ihre Eigenbewerbungen erbringen konnte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. So führt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kontrollmeldetermins am 07.10.2015 in ihrer Beschwerde selbst an, dass sie geglaubt habe der Termin finde am 09.10.2015 statt. Auch hinsichtlich der fehlenden Nachweise für die von ihr getätigten Bewerbungen beim Kontrollmeldetermin am 12.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts Gegenteiliges vor, sondern gab sie an, dass sie sich zwar beworben habe, aber im Sommer keinen Zugang zum eAMS Konto gehabt habe, sodass sie die letzten Bewerbungen vor dem Termin nachgetragen habe. Diese Angaben stimmen auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mit ihr vom AMS am 12.10.2015 aufgenommenen Niederschrift überein.

Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass sie die fehlenden Nachweise über die von ihr getätigten Bewerbungen tatsächlich vor Fristende nachgereicht bzw. im eAMS-Konto nachgetragen hat. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht konkret belegen, etwa durch Angabe mit wem sie gesprochen und wie das Telefonat verlaufen ist, dass sie tatsächlich vor Fristende bei der belangten Behörde angerufen hat, um sich bestätigen zu lassen, dass ihre Unterlagen eingegangen sind. So ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. einem darin enthaltenen Vermerk des AMS vom 04.12.2015 unzweifelhaft, dass eine Recherche seitens des AMS in den Personenstammdaten bzw. im Datensatz der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ergeben hat, dass keine von der Beschwerdeführerin genannten Belege ersichtlich sind. Auch im Rahmen der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde an, dass in der EDV nicht nachvollzogen werden kann, wann die Beschwerdeführerin die Eigenbewerbungen tatsächlich in das eAMS-Konto gestellt hat, sodass nicht festgestellt werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Eintragung im eAMS-Konto durch die Beschwerdeführerin erfolgte.

Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin vom 05.04.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 VwGVG fest (vgl. II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF, lauten:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(2) bis (8) [...]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) bis (8) [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.5. Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Wesentlichen damit, dass sie sehr wohl die Nachweise über ihre Bewerbungen fristgerecht nachgereicht habe und sie immer ihre Pflichten erfüllt habe. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

3.5.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach § 9 Abs. 1 AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020; jüngst VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070).

Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach Zahl der angebotenen Stellen, mit anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (vlg. VwGH 08.09.1998, 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und - maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9 Rz 222).

Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt va, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 10 Rz 279).

Das Arbeitsmarktservice kann somit einen Arbeitslosen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahin gehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls - darzustellenden Umfeldes auf dem konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0041).

Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (vgl. VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Zudem trifft den Arbeitslosen, da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).

3.5.2. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin der mit dem AMS verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung, wonach sie zwei Bewerbungen pro Woche in entsprechender Form nachzuweisen und beim nächsten Kontakttermin vorzulegen hat, nicht entsprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorschreibung von zwei Eigenbewerbungen pro Woche nach Ansicht des erkennenden Senates unter Berücksichtigung des jungen Alters der Beschwerdeführerin, des Gesundheitszustandes und ihres Bildungsstatus, durchaus zumutbar erscheint, wobei die zahlenmäßige Konkretisierung nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin nur nachweisen muss, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0041), und letztlich eine Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin vorzunehmen ist (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070).

Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihres Gesamtverhaltens nicht gelungen: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin nach der vom AMS mit ihr verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung verpflichtet bis zum nächsten Kontakttermin entsprechende Nachweise über die von ihr getätigten Bewerbungen der Behörde vorzulegen. Dem ist die Beschwerdeführerin jedoch weder bei ihrer Vorsprache am 25.09.2015 noch am 12.10.2015 nachgekommen. Auch hat die Beschwerdeführerin den für den 07.10.2015 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumt.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht, keinen Zugang zu ihrem eAMS-Konto gehabt zu haben, es aber in diesem Zusammenhang unterlassen, die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, nehmen Personen, die das eAMS-Konto nutzen, auch die Bedingungen für die Nutzung des eAMS-Kontos zur Kenntnis und sind bei Probleme mit ihrem eAMS-Konto verpflichtet dies dem Arbeitsmarktservice zu melden, insbesondere auch deshalb, damit Mitteilungen und Bescheide wieder auf dem Postweg zugestellt werden können. Diesbezüglich ist der belangten Behörde auch insofern zuzustimmen, als der Zugang zum eAMS-Konto für den Nachweis der Eigenbewerbungen nicht verpflichtend war und es der Beschwerdeführerin überlassen war, in welcher Form sie den Nachweis über ihre Eigenbewerbungen erbringt und die vom AMS ausgegebene Liste lediglich zur Hilfestellung dient.

Bereits aufgrund dieser von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von der Aufforderung bis zur Erlassung des Bescheides vom 15.10.2015 gesetzten bzw. gerade nicht gesetzten Handlungen ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit 15.10.2015 das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin nicht darauf schließen ließ, dass die von ihr unternommenen Anstrengungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ausreichend und ernsthaft waren.

Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdevorprüfungsverfahren nochmals die Möglichkeit ein, die entsprechenden Nachweise innerhalb einer Frist von über zwei Wochen vorzulegen. Auch dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und kann, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend erörtert, nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin diese Frist tatsächlich eingehalten hat. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin mit dem Vorlageantrag beigebrachte Liste von Bewerbungen in den überwiegenden Fällen der aufgelisteten Bewerbungen keine Angaben hinsichtlich der Kontaktpersonen enthält. Diese Umstände bekräftigen den von der Beschwerdeführerin gewonnenen Gesamteindruck, sodass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war nachzuweisen, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.

3.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zwar am 01.11.2015 ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, doch wurde dieses bereits am 02.11.2015 durch Lösung in der Probezeit beendet, sodass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ernsthafte Bemühungen vorzuweisen.

3.7. Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erweist sich somit der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe im Ausmaß von sechs Wochen als berechtigt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.8. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides und insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin ausreichende Anstrengungen nachweisen kann, aus der Aktenlage geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG.

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