W221 2117234-1•BVwG W221 2117234-1
W221 2117234-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Gutachten, psychiatrische Erkrankung, Säumnisbeschwerde, subsidiärer<br/>Schutz
W221 2117234-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:
A)
I. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Isaaq anzugehören.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.08.2010 bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten gab der Beschwerdeführer an, dass er im September XXXX aus Somalia geflohen sei und sich anschließend zwei Jahre lang in der Ukraine aufgehalten habe. Er sei in die Ukraine mit einem Studentenvisum eingereist. Den Reisepass habe er jedoch verloren.
Am 26.08.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Im XXXX habe er Somalia verlassen und in Äthiopien bei der ukrainischen Botschaft ein Studentenvisum erhalten. Er habe in der Ukraine studiert, sei jedoch nicht aufgenommen worden und er habe sich dann zwei Jahre illegal in der Ukraine aufgehalten. Im XXXX sei er ausgereist und nach Österreich gefahren. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass in seinem Land Krieg sei. Es gebe keinen Grund zurückzufahren. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nichts befürchte, denn in dem Teil, in dem er wohne, sei es stabil.
Am 23.05.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er gab an, in Hargeisa in Somaliland geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er sei dort zur Schule gegangen und habe studiert. Sein Vater habe eine eigene Tankstelle besessen. Er spreche auch etwas Ukrainisch und Russisch und habe in der Ukraine studieren wollen, weshalb er sich ein Visum besorgt habe. Auf die Frage, warum er gerade nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. In seinem Land gebe es Sicherheit und es sei stabil und er habe auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppe. Er wisse nicht, warum er das sei. Er habe insgesamt elf Geschwister, wovon drei noch bei den Eltern in Hargeisa leben würden. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr sprechen würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keine Probleme in seiner Heimat habe und er nicht wisse, was er darauf antworten solle. Er sei auch nicht in ärztlicher Behandlung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011, zugestellt am 09.06.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Somalia (im speziellen Somaliland) ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2012, A5 419.927-1/2011/3E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass es das Bundesasylamt verabsäumt habe, die Zumutbarkeit einer Rückkehr konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Es fehle insbesondere eine Bezugnahme auf die clanbezogenen Rivalitäten und die Versorgungslage für Rückkehrer.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 10.07.2012 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein. Auf die Frage, wie sich die Situation seiner Familie in Hargeisa darstelle, gab der Beschwerdeführer an, dass die Situation o.k. und gut sei. Seine Eltern lebten dort noch mit seinen sechs Schwestern und einem Bruder. Eine Halbschwester und zwei weitere Brüder würden in England leben, jedoch habe er keinen Kontakt zu diesen. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was er machen solle. Er wolle in Österreich bleiben, er wisse jedoch keinen Grund. In der Ukraine sei er mit einem Reisepass von Dschibuti gewesen. Es sei jedoch nicht Staatsbürger von Dschibuti. Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und Somaliland vorgehalten und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu innerhalb einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.
Am 31.07.2013 langte beim Bundesasylamt ein psychiatrischer Befund des Vereins Omega ein. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer psychotischen Störung und habe ein ausgeprägtes Untergewicht. Er werde medikamentös behandelt.
Aus einem stationären Arztbrief vom 26.02.2014 der Landesnervenklinik in XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken habe. Er war vom 06.12.2013 bis zum 26.02.2014 in stationärer Pflege. Nach der Aufnahme habe er einen Suizidversuch verübt. Empfohlen werde eine engmaschige psychiatrische Kontrolle sowie begleitende Gespräche und Medikation für zumindest ein weiteres Jahr.
Am 11.04.2014 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, der Volksgruppe der Isaaq anzugehören. Er habe in Österreich einen Asylantrag eingebracht, weil er hier studieren habe wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe er nichts zu erwarten. Auf die Frage, ob er wisse, welche Voraussetzungen vorliegen müssten, um Asyl erhalten zu können, gab der Beschwerdeführer an, dass jemandes Leben in Gefahr oder jemand diskriminiert sein müsste. Auf den Vorhalt, dass dies aber auf ihn nicht zutreffe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme. Seine Verwandten würden noch immer in Somalia leben und könnten ihn dort unterstützen.
Der Beschwerdeführer legte ein ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 01.10.2014 vor, wonach er an depressiven Episoden mit teilweise psychotischen Symptomen leide und er medikamentös behandelt werde.
Am 18.06.2015 gab der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Vertretung bekannt und ersuchte um Erlassung des Bescheides.
Am 07.08.2015 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.
Am 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er gab an, keine neueren Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand zu haben. Er spreche kein Deutsch. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe zwei Brüder und eine Schwester in England, einen Bruder in Katar und einen Bruder in Äthiopien. Die übrigen sechs Geschwister lebten bei seinen Eltern in Somalia. Die Geschwister würden der Familie Geld schicken, wovon sie leben könnten. Seine Eltern hätten mit der Tankstelle aufgehört und auch seine Geschwister hätten keine Arbeit. Die Familie habe jedoch ein eigenes Haus. Er habe mit seiner Familie regelmäßig Kontakt. Seit er die Medikamente nehme gehe es ihm besser. Er würde in Österreich gerne als Mechaniker arbeiten, denn dies habe er schon in seiner Heimat gemacht. Sein Vater habe ihm im Oktober 2011 erzählt, dass sein Stamm im September 2011 70 Personen getötet habe. Sein Vater befürchte, dass der Beschwerdeführer getötet werde, wenn er zurückkomme. Er gehöre dem Hauptstamm der Isaaq an und darunter den XXXX . Alle Männer seines Stammes seien geflohen. Früher hätte er zurückkehren können, jetzt ginge dies nicht mehr. Er könne auch nicht außerhalb von Hargeisa leben. Seine Familie sei an dem Streit nicht beteiligt gewesen, aber es gehe um die Stammeszugehörigkeit. Auch die Polizei könne nichts machen. Dem Beschwerdeführer wurde das aktuelle Länderinformationsblatt zu Somalia und Somaliland zur Stellungnahme ausgefolgt.
Am 08.10.2015 langte eine Stellungnahme zu diesen Länderberichten ein, in der ausgeführt wurde, dass auch Teile Somalilands als volatil gelten würden. Es würden willkürliche Verhaftungen vorgenommen werden. Somalias humanitäre Krise bleibe eine der größten und komplexesten der Welt. Wo der Staat überhaupt vorhanden sei, seien seine Fähigkeiten und Institutionen extrem schwach. Die Sicherheitslage habe sich keineswegs verbessert. Junge Männer seien von Zwangsrekrutierungen und gewaltsamen Clankonflikten bedroht. Alle Brüder des Beschwerdeführers seien geflohen. Somaliland sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage von Mogadischu aus schwer zu erreichen. Seine Familie sei auf Geldleistungen von den im Ausland lebenden Geschwistern angewiesen. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrischer Behandlung, die keinesfalls abgebrochen werden dürfe.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 17.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Beschluss vom 07.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Am 29.04.2016 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Psychiatrisch-Neurologische Gutachten ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten depressiven Episode mit psychotischen Zeichen leide.
Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Gutachten und zu den übermittelten Länderberichten zu Somaliland am 17.05.2016 im Rahmen des Parteiengehörs Stellung und führte aus, dass er in Somalia keine entsprechende medizinische Unterstützung erhalten könne und auch die Sicherheitslage sich nicht gebessert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Volksgruppe der Isaaq an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste XXXX aus Somalia aus, hielt sich anschließend zwei Jahre lang mit einem Studentenvisum in der Ukraine auf, reiste anschließend illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Aufgrund der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.02.2012, A5 419.927-1/2011/3E, mit dem die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde, ist im gegenständlichen Verfahren nur noch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten offen.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Hargeisa in Somaliland. Derzeit halten sich dort noch seine Eltern und Schwestern auf.
Der Beschwerdeführer leidet an einer chronifizierten depressiven Episode mit psychotischen Zeichen. Er hat bereits Suizidversuche hinter sich. Aufgrund der Chronifizierung ist von einer Dauermedikation auszugehen. Der Beschwerdeführer braucht eine stationär-psychiatrische Behandlung im Sinne einer stationären Rehabilitationsbehandlung an einer psychiatrischen Abteilung, die auf Behandlung von Residualsyndrom bei chronischen Psychosen spezialisiert ist. Bei Abbruch der Behandlung ist eine Verschlechterung nicht auszuschließen.
Eine adäquate Behandlung ist in Somaliland nicht gewährleistet. Im Gegenteil werden psychisch kranke Menschen in psychische Hilfszentren gegen ihren Willen festgehalten, gefesselt und auch geschlagen.
Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer in Somalia, insbesondere in Somaliland, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somaliland:
"Sicherheitslage
Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2015). Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten (AA 1.12.2015) und international nicht anerkannt (ÖB 10.2015). Dort kommt es immer wieder zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 3.2015) bzw. zu Schusswechseln (ÖB 10.2015).
In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.12.2015). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Die Situation in Somaliland ist jedenfalls wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Sicherheitslage ist weitgehend stabil und rudimentäre staatliche Strukturen sind vorhanden (ÖB 10.2015). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 10.2015), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.12.2015). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber nach Aussage mehrerer Interviewpartner kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 10.2015). In Somaliland ist es den dortigen Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015).
Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen; es kommt in den Regionen Togdheer und Sool zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen somaliländischer Armee und der Miliz von Khatumo (EASO 2.2016).
In der Region Sanaag gibt es nur sporadisch gewaltsam ausgetragene Konflikte, wobei es sich meist um Clan-Konflikte handelt. Dabei kommt es zu Verhaftungen (EASO 2.2016).
Bezüglich der geringen Anzahl an relevanten Vorfällen als relativ stabil eingestuft werden kann das Kerngebiet von Somaliland mit den Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Sanaag; sowie die Region Togdheer (Ausnahme Buuhoodle) und Sool (Ausnahme Laascaanood) (BFA 10.2015).
In der somaliländischen Hauptstadt Hargeysa kam es in den Quartalen 1/2012-1/2015 zu keinen terroristischen Anschlägen. Auch bei den vorgekommenen Morden handelte es sich i.d.R. um kriminelle und nicht um terroristische Taten (BFA 10.2015).
Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten: Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland; und die südlichen Drittel des Bezirks Buuhoodle (Region Togdheer) und des Bezirks Laascaanood (Region Sool) zwischen Puntland, Somaliland und der Dulbahante-Miliz SSC. In anderen - ebenfalls verhältnismäßig kleinen - Teilen sind neben den Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands weitere Akteure aktiv, wenn auch auf niedrigem Niveau: Die Dulbahante-Miliz SSC (Khatumo) in den Bezirken Buuhoodle (Togdheer), Laascaanood, Xudun und Taalex (Sool) mit keinen nennenswerten Städten;
Warsangeli-Milizen im östlichen Drittel des Bezirks Ceerigaabo und im Bezirk Laasqoray (Sanaag) mit der Bezirkshauptstadt Laasqoray;
mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.12.2015). Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015). 84% der Altersgruppe 14-29 Jahre sind in Somaliland arbeitslos (LI 11.6.2015).
Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2016). Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016).
Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).
Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016).
Dürresituation
Teile von Somaliland sind Anfang 2016 von einer schweren Dürre betroffen. Die Dürre ist das Resultat zweier schlechter Regenzeiten. Betroffen sind in Somaliland die Regionen Awdal, Sanaag, Sool und Woqooyi Galbeed. Die Behörden in Somaliland haben offiziell eine Dürre ausgerufen und um Unterstützung für schätzungsweise 385.000 Menschen angesucht. Die Zahl akut Unterernährter hat sich z.B. in Awdal auf 18% verdoppelt. Knapp 75.000 Kinder unter fünf Jahren gelten in Somaliland als akut unterernährt. In den betroffenen Gebieten gibt es in Verbindung mit der Unterernährung ein erhöhtes Seuchen- und Sterberisiko. Insgesamt sind in Somaliland und Puntland rund 40% der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen; 950.000 davon sind akut von einer Unsicherheit in der Nahrungsmittelversorgung betroffen und kämpfen jeden Tag damit, genügend Nahrung aufzutreiben. Diese Zahl wird bis Mitte 2016 auf rund 3,7 Millionen Menschen ansteigen (UNOCHA 19.2.2016).
Die Mehrheit der Bevölkerung in den betroffenen Gebieten ist vom eigenen Vieh abhängig. Viele Menschen sind mit dem Vieh bereits in weniger betroffene Gebiete gezogen. Andere können sich den Weiterzug nicht leisten und bedürfen dringender Unterstützung. Humanitäre Organisationen versorgen die am meisten vulnerablen Personen mit lebensrettender Unterstützung. Allerdings stehen dafür nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung. An betroffene Familien in Awdal wird auch Bargeld ausgegeben. An der Rehabilitierung von Wasserlöchern wird gearbeitet. An 60.000 vulnerable Familien wird Nahrungsmittelhilfe ausgegeben. Ernährungsprogramme in den Regionen Bari, Nugaal, Sanaag und Sool zielen auf knapp 87.000 unterernährte Kinder, Schwangere und Stillende ab. Auch an Schulkinder wird Essen ausgegeben. 30.000 Personen wurden mittels Geldaushilfe und Geld-für-Arbeit-Programmen erreicht (UNOCHA 19.2.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.12.2015). Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in ganz Somalia, scheint aber in Somaliland (und Mogadischu) am besten zu sein (LI 11.6.2015). Allerdings mangelt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein umfassendes Sozialsystem zu erhalten (BS 2016). Der Staat gibt rund 3,3% des Gesamtbudgets von 150 Millionen US-Dollar für das Gesundheitswesen aus (HRW 25.10.2015).
Die Gesundheitsversorgung ist in den Städten konzentriert, die Organisation liegt meist bei Privaten oder bei internationalen Organisationen (BS 2016). Es gibt sieben öffentliche Spitäler, darunter das Hargeysa Group Hospital und das Berbera General Hospital. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen:
Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler (HRW 25.10.2015). Im Jahr 2010 gab es 160 Gesundheitsstationen, 83 Mutter-Kind-Kliniken, 8 Regional- bzw. Bezirksspitäler und ein Referenzspital (WHO 2012). Außerdem arbeitet die WHO daran, ein Netzwerk an weiblichen, medizinisch geschulten Personen in den Gemeinden aufzubauen (HRW 25.10.2015). Ambulanzen und Stabilisierungszentren werden betrieben, um den Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu gewährleisten und schwer unterernährte Kinder behandeln zu können. Im Zuge der Dürre 2015/2016 werden in Somaliland zusätzlich 17 mobile Gesundheits- und Ernährungs-Teams zum Einsatz gebracht (UNOCHA 19.2.2016).
Es gibt in Somaliland mindestens 1.000 Apotheken, diese sind aber nicht reguliert (HRW 25.10.2015).
Somaliländischen Behörden ist es nicht gelungen, private psychische Hilfszentren zu kontrollieren und regulieren. Patienten werden dort gegen ihren Willen festgehalten, gefesselt und manchmal auch geschlagen (HRW 27.1.2016; vgl. HRW 25.10.2015).
Quellen:
Rückkehr
Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen aufgrund der geringen Zahl von Rückführungen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich.
Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015).
Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti (AA 1.12.2015).
Alleine zwischen März und August 2015 sind gemäß den Daten von UNHCR, Regierung, IOM und NGOs ca. 26.000 Personen aus dem Jemen nach Somaliland zurückgekehrt. 55% der registrierten Rückkehrer in Somaliland gaben an, weiter nach Mogadischu ziehen zu wollen sowie 11% nach Hargeysa. UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer, und helfen bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten. Von UNHCR wurden beispielsweise bis Anfang September Transportmöglichkeiten für insgesamt 8.873 Rückkehrer zur Verfügung gestellt (ÖB 10.2015).
Quellen:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Religion und Clanzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zu seiner psychischen Erkrankung und seiner Behandlungsbedürftigkeit ergeben sich aus dem Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten vom 24.04.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben wurde und dem ihm Zuge des Parteiengehörs von den Parteien nicht entgegengetreten wurde.
Dass eine adäquate Behandlung in Somalialand nicht gewährleistet ist und dem Beschwerdeführer eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, wonach es Somaliländischen Behörden nicht gelungen ist, private psychische Hilfszentren zu kontrollieren und regulieren. Patienten werden dort gegen ihren Willen festgehalten, gefesselt und manchmal auch geschlagen (HRW 27.1.2016; vgl. HRW 25.10.2015).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011 hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 07.08.2015 erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Säumnisbeschwerde. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist am 01.07.2014 abgelaufen.
Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (zuletzt am 11.04.2014 und nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am 18.09.2015), jedoch keinen Bescheid erlassen.
Aus der Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016 gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese Anträge selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
Im vorliegenden Fall ist die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers, der eine stationäre Aufnahme in einer spezialisierten Klinik braucht, im Herkunftsstaat nicht nur nicht gegeben, sondern werden psychisch Kranke gegen ihren Willen festgehalten, gefesselt und auch geschlagen.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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