W189 1438573-1•BVwG W189 1438573-1
W189 1438573-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat,<br/>Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W189 1438573-1/15E
W189 1438574-1/11E
W189 1438575-1/9E
W189 1438576-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.10.2013, 1.) Zl. 1211.810-BAG, 2.) Zl. 1211.811-BAG, 3.) Zl. 1211.812-BAG und 4.) Zl. 1211.813-BAG, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide
gemäß §§ 31, 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Laut deren eigenen Angaben ist der Erstbeschwerdeführer (BF1) mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) traditionell verheiratet und sind der Drittbeschwerdeführer (BF3) und die Viertbeschwerdeführerin (BF4) die minderjährigen Kinder von BF1 und BF2. Das Vorbringen aller Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft und war deshalb unter einem abzuhandeln.
1. Die Beschwerdeführer begannen ihre Reise nach Österreich am 30.08.2012 in Moskau und reisten am 01.09.2012 gemeinsam schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. BF1 und BF2 stellten für sich und für ihre Kinder (BF3 und BF4) als gesetzliche Vertreter noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 02.09.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 an, in Jerevan, Armenien, geboren zu sein. Er sei ukrainischer Staatsbürger und gehöre der armenischen Volksgruppe an. Seine Eltern seien bereits verstorben.
Er habe einen "Russ Inlandapass" besessen, diesen jedoch vor Reisebeginn verloren.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, dass seine Frau (BF2) einen nicht gewollten, unehelichen Sohn von einem Aserbaidschaner habe, der kriminell sei und dem sie nichts von dem Kind mitgeteilt habe. Als dieser Mann davon und vom Religionswechsel der BF2 vom Islam zur orthodoxen Kirche erfahren habe, habe er ihr das Kind wegnehmen wollen. Seitdem hätten der Aserbaidschaner und seine Leute die Beschwerdeführer verfolgt und sei der BF1 bereits einige Male von diesen zusammengeschlagen worden.
Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland fürchte er um sein Leben und das seiner Familie, weil der Aserbaidschaner ihn und seine Familie ständig verfolge und auch nach mehrmaligem Wohnortwechsel Probleme gemacht habe.
BF2 gab im Zuge der Erstbefragung an, in Kirovabad, Aserbaidschan, geboren zu sein. Sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige und gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an. Ihr Vater sei Aserbaidschaner und schon verstorben. Ihre Mutter sei Armenierin und wohne in der Ukraine. Ihr unehelicher Sohn, XXXX , wohne in der Ukraine bei der Großmutter. Die Grundschule habe sie von 1982 bis 1988 in Kirovabad und von 1990 bis 1992 eine Abendschule in Kharkov, Ukraine, besucht.
Ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis besitze sie nicht.
Zu den Fluchtgründen befragt, erklärte sie, einen ungewollten, unehelichen Sohn von einem Aserbaidschaner zu haben, dem sie nichts von dem Kind erzählt habe. Sie sei auch vom Islam zur orthodoxen Kirche konvertiert. Als der Aserbaidschaner von diesen Umständen erfahren habe, habe er ihr das Kind wegnehmen und beschneiden wollen sowie ihren Glaubenswechsel zum Islam verlangt. Dieser Mann habe ihre Familie verfolgt und Leute, die für ihn arbeiten würden, hätten ihren derzeitigen Mann (BF1) einige Male zusammengeschlagen.
Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie um das Leben ihrer Familie und um ihr eigenes Leben.
Für die minderjährigen BF3 und BF4 gab BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin keine eigenen Verfolgungsgründe an, sondern verwies auf ihre eigenen Gründe.
3. Am 05.09.2012 wurde den Beschwerdeführern jeweils eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
4. Die Erstaufnahmestelle Ost übermittelte am 12.09.2012 die Akten zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz.
5. Am 15.03.2013 lud das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Beschwerdeführer ein, Personenstandsdokumente, die ihre Identität und Herkunft nachweisen, bzw. Beweismittel, die ihr Vorbringen untermauern, binnen zwei Wochen zu übermitteln. Daraufhin gab BF1 für alle Beschwerdeführer per eines am 03.04.2013 eingelangten Schreibens bekannt, dass BF2 keine Dokumente vorlegen, er sie jedoch bei der zuständigen Behörde anfordern könne.
BF1 übermittelte mittels am 29.04.2013 eingelangten Schreibens diverse Personenstandsdokumente von Familienangehörigen (Mutter, Tante, Großvater) der BF2.
6. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 13.05.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gab BF2 an, in ihrem Herkunftsstaat vergewaltigt worden zu sein. Sie verlangte die Durchführung der Einvernahme durch eine weibliche Referentin.
7. In weiterer Folge wurden BF1 und BF2 am 06.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
BF1 gab an, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Er könne dies jedoch nicht nachweisen, weil ihm seine Dokumente nach der schlepperunterstützten Reise nicht zurückgegeben worden seien. Kopien von seinen Dokumenten habe er nicht angefertigt, weil er nicht gewusst habe, was auf ihn und seine Familie zukomme. Er sei in Armenien geboren worden und habe seit 1991 viele Jahre in der Ukraine gelebt. Die ukrainische Staatsbürgerschaft habe er 1991 beantragt und 1992 bekommen. Seine Eltern seien armenische Staatsangehörige.
Hinsichtlich der Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, schilderte BF1 detailliert die schon vorgebrachte Verfolgung durch den Aserbaidschaner und seine Leute. Ergänzend brachte er im Wesentlichen vor, BF3 sei beim ersten Vorfall im Jahr 2006 an der Wirbelsäule verletzt worden und seitdem krank. Er selbst habe beim Chef der Security-Einheit von XXXX , dem Gouverneur des Bezirkes, Schutz gesucht. Als XXXX aber weg gewesen sei, sei er von dem Aserbaidschaner und seinen Leuten wieder verprügelt worden. Im Jahr 2011 habe ihn die Polizei mitgenommen und zu XXXX befragt. Man habe ihm gedroht, ihn einzusperren und ihm Drogen unterzuschieben, wenn er eine ihm vorgelegte Niederschrift nicht unterschreibt. Er habe nichts unterschrieben und Angst bekommen, weshalb sie beschlossen hätten, auszureisen und nach Moskau zu einer Bekannten zu fahren.
Zu den Asylgründen für seine minderjährigen Kinder gab BF1 an, sie hätten keine eigenen Gründe, sondern die gleichen. BF3 sei krank.
BF2 erklärte, sie seien von Aserbaidschan nach Ausbruch des Krieges in die Ukraine gefahren. Befragt nach ihrer Staatsangehörigkeit gab sie an, es habe noch die Sowjetunion gegeben, als sie Aserbaidschan verlassen hätten. Sie habe keine Staatsbürgerschaft angenommen. Von 1998 bis Mai 2011 habe sie in der Ukraine gelebt, sei aber nie dort gemeldet gewesen. Sie habe in der Ukraine nur zu Hause schwarzgearbeitet. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erklärte BF2, alle seien im Jahr 1988 gemeinsam geflüchtet. Bis auf ihre Mutter und sie hätten alle den Flüchtlingsstatus bekommen. Ihre Mutter sei auch staatenlos.
Auf die Frage, welche Dokumente sie in der Schule in der Ukraine vorgelegt habe, antwortete BF2, sie habe keine Schule besucht. Sie habe nur eine Abendschule besucht, wo sie mit einer Lehrerin gelernt habe. Befragt nach ihren Dokumenten gab sie an, keine zu besitzen. Sie habe früher welche gehabt. Ihre Mutter und sie hätten Aserbaidschan vor ihrem Vater verlassen. Ihr Vater habe alles mitbringen sollen, er sei aber im November 1988 umgebracht worden.
Befragt zu den Gründen, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, wiederholte sie im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen und ergänzte es dahingehend, dass sie von XXXX , dem Vater ihres unehelichen Kindes, damals vergewaltigt worden und dadurch schwanger geworden sei. XXXX habe sie umbringen wollen und habe ihr im Jahr 2006 eine Schnittverletzung zugefügt. Seine Leute hätten BF3 gegen die Wand geworfen, seitdem er Probleme mit der Wirbelsäule habe. Des Weiteren verwies sie darauf, dass ihr derzeitiger Mann (BF1) auch Probleme habe, weil er von XXXX Leuten sehr oft mitgenommen und geschlagen worden sei. Außerdem sei er von der Polizei in der Ukraine gezwungen worden, etwas gegen XXXX zu unterschreiben.
Befragt nach dem Falle einer Rückkehr in die Ukraine, wiederholte BF2 die Angst um das Leben ihrer Familie. Ergänzend führte sie aus, ihr Sohn (BF3) sei an der Wirbelsäule verletzt worden und ihr Mann (BF1) habe verschiedene Krankheiten.
8. In den Verwaltungsakten befinden sich des Weiteren folgende persönlich am 01.08.2013 übergebene Dokumente in Kopie:
ZNA Ambulanzprotokoll vom 14.11.2012 und Diabetes-Ambulanzprotokoll vom 18.02.2013 des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee hinsichtlich BF1
Bestätigung über die Teilnahme von BF1 an einem Deutschkurs vom Verein für offene Begegnung und Integration durch Sprache vom 07.05.2013 (Original)
vermutlich ein sowjetischer Pass des BF 1
ein Farbfoto vom 09.09.2007
Bestätigung über die Teilnahme von BF2 am Deutschunterricht in St. Urban vom 20.03.2013
Bestätigung über die Teilnahme von BF2 an einem Deutschkurs vom Verein für offene Begegnung und Integration durch Sprache vom 07.05.2013 (Original)
Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung von BF2 von ASPIS Forschungs- und Beratungszentrum für Gewalt vom 08.05.2013
Zuweisung zur Physiotherapie des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee vom 22.11.2012 für BF3
zwei Arztbriefe des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee hinsichtlich BF3 vom 17.01.2013 und vom 19.04.2013
zwei Schulbesuchsbestätigungen der Volksschule 4 Klagenfurt für BF3 vom 07.05.2013 und vom 05.07.2013
9. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Einholung eines Sprachanalyse-Berichts bei Sprakab hinsichtlich BF1 und BF2.
Im Sprachanalyse-Bericht vom 01.08.2013, der am 19.08.2013 einlangte, wurde das Armenische und Russische von BF1 und BF2 analysiert. Das Ukrainische wurde bei beiden nicht analysiert, weil laut Angaben der Beschwerdeführer BF1 nicht so gut, BF2 gar kein Ukrainisch spricht.
Der sprachliche Hintergrund von BF1 wurde mit einem sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad als in Armenien eingeschätzt. Der Wahrscheinlichkeitsgrad, dass der sprachliche Hintergrund in der Ukraine liegt, wurde als mittelhoch eingestuft.
Der sprachliche Hintergrund von BF2 wurde mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad als in Aserbaidschan eingeschätzt. Der Wahrscheinlichkeitsgrad, dass der sprachliche Hintergrund in Aserbaidschan und der Ukraine liegt, wurde als mittelhoch eingestuft.
10. Am 16.10.2013 wurde BF1 und BF2 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht und sie wurden ergänzend dazu einvernommen.
BF1 gab an, bis zu seinem 26. Lebensjahr in Armenien und danach 24 Jahre in der Ukraine gelebt zu haben. Er habe Armenien im Jahr 1987 verlassen und nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 die ukrainische Staatsbürgerschaft erworben. Man habe die Staatsbürgerschaft jenes Staates annehmen können, in dem man gelebt habe. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden.
Zum Grund seiner schlechten Ukrainischkenntnisse befragt, meinte BF1, man spreche in großen Städten kaum Ukrainisch und die Bevölkerung spreche eher Russisch. Die Frage, ob er in den letzten Jahren hauptsächlich Russisch gesprochen habe, bejahte er.
BF2 erklärte auf Vorhalt, dass ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hohem Wahrscheinlichkeitsgrad in Aserbaidschan liege, auch Ukrainisch zu sprechen. Auf die Frage, warum sie kein Aserbaidschanisch spreche, antwortete sie, ihre Mutter sei Armenierin und sie habe ihr ganzes Leben mit ihr verbracht. Auf Vorhalt, dass sie bis zum 13. Lebensjahr in Kirowabad gelebt habe und Aserbaidschanisch sprechen müsse, gab sie an, sie hätten unter Armeniern gelebt.
Befragt nach ihrer Staatsangehörigkeit erklärte BF2, "wahrscheinlich von Aserbaidschan", weil sie dort früher gelebt habe. Sie habe die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht beantragen können, weil sie bei der Flucht in die Ukraine keine Dokumente bei sich gehabt habe. Diese habe ihr Vater nachbringen sollen, er sei jedoch umgebracht worden.
11. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Identität des BF1 wurde nicht festgestellt, jedoch dass er in Armenien geboren und Staatsangehöriger der Ukraine sei. Er habe Armenien noch vor dem Zerfall der Sowjetunion verlassen und sei in die Ukraine gezogen, wo er die ukrainische Staatsangehörigkeit erworben habe.
Die Identität der BF2 wurde nicht festgestellt, jedoch dass sie in Aserbaidschan geboren und aus einer Verbindung zwischen einer Armenierin und einem Aserbaidschaner stamme. Sie sei 1988 mit ihrer Mutter in die Ukraine gezogen, habe dort von 1988 bis 2011 gelebt und sei staatenlos. Die Ukraine sei der Ort ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Hinsichtlich BF3 und BF4 wurde die Identität nicht festgestellt, jedoch dass BF3 in der Ukraine und BF4 in Moskau geboren sei. Glaubhaft sei, dass beide ukrainischer Staatsbürger seien.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Vorbringen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer, insbesondere eine Bedrohung durch XXXX , sei aufgrund der gänzlich verschiedenen Darstellungsszenarien von BF1 und BF2 sowie erheblicher Widersprüche als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Hinsichtlich BF1 und BF2 wurde beweiswürdigend dargelegt, ihre Identität habe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht festgestellt werden können. Die Angaben der BF2, staatenlos zu sein, aus einer Mischehe zu stammen, in Aserbaidschan geboren zu sein und von 1988 bis 2011 in der Ukraine gelebt zu haben, seien plausibel nachvollziehbar, glaubhaft und im Wesentlichen durch die von Sprakab durchgeführte Sprachanalyse bestätigt worden. Aus den Angaben des BF1 in Zusammenschau mit der Sprachanalyse sei der Schluss zu ziehen, es sei nicht denkunmöglich, dass BF1 24 Jahre vorwiegend in der Ukraine gelebt und dort nach dem Zerfall der Sowjetunion die ukrainische Staatsangehörigkeit erworben habe. Im Verfahren sei nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person Zweifel aufkommen habe lassen.
Bezüglich BF3 und BF4 wurde ausgeführt, die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft stützten sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Eltern. Basierend auf einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur ukrainischen Staatsbürgerschaft sei es glaubhaft, dass sie ukrainische Staatsangehörige seien.
Das Bundesasylamt begründete seine rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen kein Asyl gewährt werden könne. Eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens komme nicht in Betracht, weil keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde zusammenfassend ausgeführt, der Status von subsidiär Schutzberechtigten sei nicht zuzuerkennen gewesen, weil die Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft seien, keine Hinweise auf eine extreme Gefährdungslage in der Ukraine bestünden und sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten ließe. Da auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, käme eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt III. dargelegt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle, weil alle Mitglieder der Kernfamilie von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien und daher aufenthaltsrechtlich ein gemeinsames Schicksal teilen würden. Da besondere private Interessen am Verbleib in Österreich nicht feststellbar gewesen seien, sei die Ausweisung der Beschwerdeführer zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
12. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2013 wurde den Beschwerdeführern von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
13. Gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz für alle Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, die am 28.10.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einlangte.
In dieser wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die erste Instanz zurückzuverweisen. Weiters beantragten die Beschwerdeführe in eventu, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt werde und dass die gegen sie ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde. Außerdem beantragten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In dieser Beschwerde wiederholte BF1 - auch im Namen seiner Familie (BF2-BF4) - im Wesentlichen sein schon erstattetes Vorbringen zu den Fluchtgründen hinsichtlich der Verfolgung durch die " XXXX -Bande" und hinsichtlich des Vorfalls mit der ukrainischen Polizei im Zusammenhang mit XXXX .
14. Die Beschwerdevorlage langte am 08.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.
15. Mit Eingabe vom 10.12.2013 übermittelte BF1 für seine Familie (BF2-BF4) und ihn folgende Dokumente in Kopie zum Nachweis ihrer Integrationsbemühungen: Diplom des ÖSD für BF2 über die Absolvierung der ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 vom 15.11.2013, zwei Teilnahmebescheinigungen über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses durch BF1 und BF2 jeweils vom 01.12.2013, Bestätigung der Caritas über die Teilnahme des BF1 am Megaphon-Straßenzeitungs-Projekt datierend mit Oktober 2013, ZNA Ambulanzprotokoll vom 11.06.2013 und Arztbrief vom 17.10.2012 des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee hinsichtlich BF1, drei Arztbriefe vom 17.01.2013, 20.06.2013 und 22.07.2013 und eine Aufenthaltsbestätigung vom 05.12.2013 jeweils ausgestellt vom Klinikum Klagenfurt am Wörthersee für BF3.
16. Der Richter der Gerichtsabteilung W226 machte am 18.03.2014 seine Unzuständigkeit aufgrund des Vorliegens eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung hinsichtlich BF2 und aufgrund von Annexität der Rechtssachen hinsichtlich BF1, BF3 und BF4 geltend.
17. Mit Fax vom 29.07.2014 legte BF1 im Namen aller Beschwerdeführer ein Ambulanzprotokoll des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee hinsichtlich BF1 vom 25.07.2014, einen Arztbrief des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee hinsichtlich BF3 vom 17.01.2013, ein Diplom des ÖSD für BF2 über die Absolvierung der ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 24.02.2014 und eine Teilnahmebescheinigung über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses durch BF2 vom 27.07.2014 vor.
18. Am 01.08.2014 übermittelte die Rechtsberatungsorganisation der Beschwerdeführer per Fax eine psychoanalytische Äußerung des ASPIS Forschungs- und Beratungszentrums für Opfer von Gewalt hinsichtlich BF1 vom 31.07.2014.
19. In weiterer Folge ersuchte die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Klinikum Klagenfurt am Wörthersee um Beantwortung einiger Fragen hinsichtlich der im Ambulanzprotokoll vom 25.07.2014 gestellten Diagnose "papilläres Urothelkarzinom" für BF1. Am 18.05.2015 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee verfasst von Prim. Dr. XXXX am 13.05.2015 ein.
20. Am 28.05.2015 ersuchte die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, um die Beantwortung von drei Fragen zur Krankenbehandlung in der Ukraine.
21. In der am 25.11.2015 per Fax eingelangten Stellungnahme und Dokumentenvorlage wies die BF2 als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen BF3 auf seine schwere gesundheitliche Lage hin und legte als Beweis dafür eine unleserliche Stellungnahme der GKK Kärnten vom 13.10.2015 und ein Ambulanzprotokoll des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee vom 19.11.2015 vor. Außerdem wurde ein handschriftliches Schreiben des minderjährigen BF3 beigefügt.
22. Für den 04.05.2016 wurde am 13.04.2016 irrtümlicherweise eine mündliche Verhandlung anberaumt, die am 03.05.2015 wieder abberaumt wurde.
23. Die Beschwerdeführer machten mit ERV-Eingabe vom 26.04.2016 einen Vertreter im Asylverfahren namhaft. Darin brachten sie vor, BF3 bedürfe einer regelmäßigen medizinischen Behandlung, die im notwendigen Ausmaß im Herkunftsland generell bzw. aufgrund der Kostenintensität nicht möglich sei. BF1 habe den Führerschein erworben, BF2 habe das Sprachdiplom Niveau A2 erfolgreich absolviert. Vorgelegt wurde ein Schreiben des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee vom 21.04.2016 über den Gesundheitszustand und die therapeutische Behandlung von BF3.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gegenständliches Verfahren ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3. Zur Entscheidungsbegründung
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Verfahrensgegenständlich hat es das (vormals zuständige) Bundesasylamt unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Identität (siehe Punkt 3.1) und Staatsangehörigkeit (siehe Punkt 3.2) der Beschwerdeführer zu ermitteln.
3. 1 Das Bundesasylamt beruft sich darauf, dass die Identität der Beschwerdeführer bei allen Beschwerdeführern mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht festgestellt werden konnte.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ließ das Bundesasylamt diesbezüglich jedoch außer Acht, dass dieser Kopien eines zwar nicht mehr gültigen, doch mit einem Foto versehenen - vermutlich - sowjetischen Reisepasses vorlegte. Obwohl dieses Dokument geeignete Hinweise auf die Identität des Erstbeschwerdeführers geben hätte können, verabsäumte es das Bundesasylamt, dieses zumindest ansatzweise übersetzen zu lassen. Ebensowenig wurde der Erstbeschwerdeführer zu diesem Dokument befragt.
Auffallend ist auch, dass sich das Bundesasylamt nach der am 15.03.2013 verfassten schriftlichen Aufforderung an die Beschwerdeführer, Personenstandsdokumente vorzulegen, die ihre Identität und Herkunft nachweisen könnten, mit einem Konvolut an Kopien von Dokumenten diverser Familienangehöriger (Mutter, Tante, Großvater) der Zweitbeschwerdeführerin zufriedenstellen ließ, ohne die Beschwerdeführer noch einmal aufzufordern, ihre eigenen Personenstandsdokumente vorzulegen und sie im Falle einer diesbezüglichen Verhinderung nach dem Grunde zu fragen.
Da BF1 und BF2 laut eigenen Angaben früher in Armenien bzw. Aserbaidschan gelebt haben sollen, müssten sie auch aus dieser Zeit Personenstandsdokumente besitzen, die im Falle einer Verhinderung der Vorlage von ukrainischen Personenstandsdokumenten vorzulegen, allenfalls auch von ihnen beizuschaffen wären.
Das als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um die Identität der Beschwerdeführer abzuklären.
3. 2 In Bezug auf den ermittelten Sachverhalt zur Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer erweisen sich die angefochtenen Bescheide aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3.2. 1 Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ging das Bundesasylamt von ihrer Staatenlosigkeit aus und prüfte ihren Antrag auf internationalen Schutz bezogen auf die Ukraine als das Land ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts.
Diesbezüglich ignorierte das Bundesasylamt die aus dem Verwaltungsakt eindeutig hervorgehenden, widersprüchlichen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit. So gab die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung am 02.09.2012 an, aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.06.2013 vor dem Bundesasylamt führte sie befragt nach ihrer Staatsangehörigkeit aus, sie habe Aserbaidschan verlassen, als es noch die Sowjetunion gegeben habe und sie habe keine Staatsbürgerschaft angenommen. Im Rahmen der ergänzenden Einvernahme zum Ergebnis der Sprachanalyse gab die Zweitbeschwerdeführerin befragt nach ihrer Staatsangehörigkeit an, sie habe wahrscheinlich die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft, weil sie früher dort gelebt habe. Trotz dieser Widersprüche stützte sich das Bundesasylamt auf die als glaubhaft beurteilten Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und führte aus, das im Verfahren nichts hervorgekommen sei, was an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person Zweifel aufkommen ließe. Schon aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin aber kann ihre Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit keinesfalls zweifelsfrei feststehen.
Auch die von Sprakab durchgeführte Sprachanalyse vermag daran nichts zu ändern. Es trifft nicht zu, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit erworben zu haben, durch die Sprachanalyse bestätigt worden wären. Die angebliche Staatenlosigkeit der Zweitbeschwerdeführerin wird im Sprachanalyse-Bericht nämlich nicht thematisiert und an keiner Stelle erwähnt. Zweck dieser Sprachanalyse war es nämlich, die Sprachkenntnisse und den sprachlichen Hintergrund der Zweitbeschwerdeführerin einzuschätzen.
Im Übrigen wird angemerkt, dass die Beschwerdeführer ein Konvolut an Kopien von Dokumenten diverser Familienangehöriger (Mutter, Tante, Großvater) der Zweitbeschwerdeführerin vorlegten. Da die Beschwerdeführer in der Lage waren, diese Dokumente beizuschaffen, liegt es nahe, dass auf diesem Wege auch eigene Dokumente der Zweitbeschwerdeführerin beigeschafft werden können. Nach dieser Vorgehensweise wird die Zweitbeschwerdeführerin - allenfalls auch der für sie tätig gewordene Erstbeschwerdeführer - zu befragen und darauf hinzuweisen sein.
Obwohl durch die eigenen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin eindeutig Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gegeben waren und aufgrund ihrer Lebensgeschichte einerseits und der (notorischen) politischen Veränderungen in den Staaten der ehemaligen UdSSR andererseits auch eine Staatsbürgerschaft eines der Nachfolgestaaten der UdSSR nicht auszuschließen war, ging das Bundesasylamt von der Staatenlosigkeit der Zweitbeschwerdeführerin aus ohne weitere geeignete Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere fanden keine Erhebungen zum Sachverhalt im Heimatland der Zweitbeschwerdeführerin unter Wahrung ihrer Anonymität statt, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin in der am 06.06.2013 stattgefundenen Einvernahme diesbezüglich nach ihrer Zustimmung gefragt wurde.
Die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ist demnach vollkommen unklar. Im weiteren Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher geeignete Ermittlungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen haben, insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin zu diesem Beweisthema detailliert zu befragen und allenfalls Erhebungen in den infrage kommenden Staaten durchzuführen haben.
Ebenso mangelhaft wurde der Sachverhalt in Bezug auf den früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort der Zweitbeschwerdeführerin ermittelt.
Obwohl die Zweitbeschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben ab dem Alter von 13 Jahren bis zur Ausreise nach Moskau, im Mai 2011, in der Ukraine gelebt haben soll, befinden sich keine Beweismittel im Verwaltungsakt, die einen Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin in der Ukraine belegen könnten. War sie tatsächlich ca. 23 Jahre in der Ukraine aufhältig, müssen darüber entsprechende Unterlagen existieren, und wird die Zweitbeschwerdeführerin aufzufordern sein, solche vorzulegen bzw. sich solche allenfalls übermitteln zu lassen bzw. wird allenfalls eine entsprechende Recherche zum Wohnort, in dem die Beschwerdeführerin gelebt haben will, durchzuführen sein.
Das vom Bundesasylamt zum Beweis des Aufenthalts in der Ukraine angeführte Ergebnis der Sprachanalyse, wonach das Russisch der Zweitbeschwerdeführerin leicht vom Sprachgebrauch in der Ukraine beeinflusst sei, was darauf hindeute, dass sie sich in der Ukraine aufgehalten habe, ist nur bedingt zum Nachweis eines Aufenthalts in der Ukraine geeignet. Da der die Sprachanalyse ausführende Analytiker nur Armenisch und Russisch analysiert, jedoch keinen Bezug zur Ukraine aufweist, sind seine Einschätzungen zu ukrainischen Merkmalen des Sprachgebrauchs mit Vorsicht zu genießen.
Völlig außerachtgelassen wurde das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie von Mai 2011 bis zum Beginn der schlepperunterstützten Reise nach Österreich, am 30.08.2012, in Moskau gelebt habe. Ohne näher auf diesen doch mehr als einjährigen Aufenthalt in Russland einzugehen, stellte das Bundesasylamt die Ukraine als den Staat des früheren Aufenthaltes fest. Da diesbezüglich jedoch zwei Anknüpfungspunkte - Ukraine und Russland - gegeben sind, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im weiteren Verfahren durch eingehende Befragung der Zweitbeschwerdeführerin und weitere Ermittlungen abklären müssen, welcher dieser beiden Staaten als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 heranzuziehen ist, sofern sich im Ermittlungsverfahren die Staatenlosigkeit der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich bestätigt.
3.2. 2 Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ging das Bundesasylamt aufgrund der Sprachanalyse und seiner eigenen Angaben davon aus, er habe 24 Jahre in der Ukraine gelebt und die ukrainische Staatsangehörigkeit nach dem Zerfall der Sowjetunion erworben.
Nicht nachvollziehbar ist für die erkennende Richterin jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich über diesen Zeitraum in der Ukraine gelebt hat, ohne ein einziges Dokument vorlegen, allenfalls auch beischaffen lassen zu können, das seine Staatsangehörigkeit glaubhaft machen könnte.
Obwohl in der dem Bescheid zugrunde gelegten Anfragebeantwortung des polizeilichen Verbindungsbeamten an der ÖB Kiew vom 24.11.2010 erwähnt wird, dass die ukrainische Staatsbürgerschaft durch einen Eintrag in den Pässen der Staatsbürger der ehemaligen UdSSR bezeugt werden kann, und der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, die ukrainische Staatsbürgerschaft 1991 beantragt zu haben, versuchte das Bundesasylamt nicht, einen solchen Eintrag im vorgelegten sowjetischen Pass des Erstbeschwerdeführers zu finden sowie den Erstbeschwerdeführer eingehend zur Beantragung und zum Erwerb dieser Staatsbürgerschaft zu befragen.
Im Lichte dieser Ausführungen war festzuhalten, dass das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers nicht abschließend bzw. ausreichend ermittelt hat. Die Befragungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt reichen hierfür ebenso wenig aus wie das Ergebnis der Sprachanalyse. Diesem ist im Übrigen kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer sich tatsächlich in der Ukraine aufgehalten hat, geschweige denn ein ukrainischer Staatsbürger ist.
3.2. 3 Schließlich unterließ das Bundesasylamt jegliche Ermittlungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin und ging willkürlich von ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit aus.
Von ihren gesetzlichen Vertretern wurden keinerlei Dokumente (z.B. Reisepässe, Geburtsurkunden, Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers in der Ukraine) vorgelegt, die ihre Staatsangehörigkeit nachweisen könnten. Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass die gesetzlichen Vertreter zur Vorlage dieser Dokumente konkret aufgefordert worden wären.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach sich die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der beiden minderjährigen Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben ihrer Eltern stützen würden. Aus den in den Akten einliegenden Einvernahmeprotokollen geht nämlich nicht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin je konkret nach der Identität und Staatsangehörigkeit ihrer minderjährigen Kinder gefragt worden wären.
3.2. 4 Zusammengefasst ist das Bundesasylamt, unter Ignorieren des Vorbringens und ohne geeignete Ermittlungen durchzuführen, davon ausgegangen, dass die Zweitbeschwerdeführerin staatenlos und die anderen Beschwerdeführer die ukrainische Staatsangehörigkeit besäßen.
Das als Nachfolgebehörde nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren zunächst die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie im Falle einer festgestellten Staatenlosigkeit insbesondere die Frage, ob die Ukraine überhaupt als "Herkunftsstaat" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 anzusehen ist, zu klären haben.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert ist (vgl. etwa VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535). Im Fall der Beschwerdeführer ist der Sachverhalt in diesem zentralen Punkt lückenhaft ermittelt worden, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Daher liegen jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonderes gravierenden Ermittlungslücken vor.
Neben den bereits angeführten Ermittlungen (insbesondere der neuerlichen Befragung der Beschwerdeführer unter Vorhalt ihrer ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit, der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten und allenfalls der Durchführung von Recherchen in den jeweiligen Staaten) werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die Länderinformationen zum ermittelten Herkunftsstaat zu ergänzen sein.
Im Übrigen werden auch der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, der sich laut Eingaben im Beschwerdeverfahren verändert hat, und ihr derzeitiges Privat- und Familienleben in Österreich zu ermitteln sein.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesasylamt - als Vorgängerbehörde des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl - die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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