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W182 2100915-2•BVwG W182 2100915-2
W182 2100915-2Bundesverwaltungsgericht30.05.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W182 2100915-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 820601005 - 150471839, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der XXXX Volksgruppe an, ist Muslim, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der Teilrepublik XXXX wohnhaft, reiste am 15.05.2012 zusammen mit seinem Bruder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seinen Antrag begründete der BF im erstinstanzlichen Verfahren in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2012 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.12.2012 damit, dass er von russischen Sicherheitskräften wegen der Teilnahme an regierungskritischen Veranstaltungen einer oppositionellen Gruppe verfolgt worden sei. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass er und sein Bruder 2008 an Demonstrationen, die von XXXX organisiert worden seien, teilgenommen und Flugblätter verteilt hätten. Danach hätten Telefonanrufe mit Drohungen begonnen. Am 15.01.2009 sei der BF zum ersten Mal mitgenommen worden. Damals hätten sie ihm die Schulter gebrochen. Sein Vater hätte ihn beim ROWD abgeholt. Der BF habe sich dann mit seinem Bruder nach St. Petersburg begeben, wo er sich von Februar 2009 bis Mai 2011 aufgehalten habe. Dort sei er wiederholt von Sicherheitsorganen vorgeladen worden und habe sein Vater im Mai erfahren, dass der BF vom FSB beobachtet werde. Sein Vater sei ein Bekannter von XXXX und früher Assistent eines Volksdeputierten gewesen. XXXX habe eine Zeitung herausgegeben und belastendes Material über illegale Machenschaften von hohen Beamten gesammelt. Am XXXX sei XXXX ermordet worden. Zehn Tage später habe eine große Demonstration stattgefunden. Im Jänner 2012 sei der BF von maskierten und uniformierten Personen aus seinem Auto entführt und an einen Ort gebracht worden, wo er misshandelt bzw gefoltert worden sei. Er hätte leere Papiere unterschreiben sollen, habe sich jedoch geweigert. In der Nacht hätten sie ihn zum ROWD gebracht, wo sie ihn wieder aufgefordert hätten, zu unterschreiben. Am Morgen habe ihn sein Vater abgeholt und in eine Poliklinik gebracht, wo er behandelt worden sei. Dort hätten sie gesagt, dass sie Leute mit solchen Verletzungen nicht gerne behalten, weil die oft wieder geholt würden. Daher sei er am gleichen Tag nach Hause gekommen. Er hätte dann Herzschmerzen bekommen und hätte operiert werden müssen. Danach hätte er kaum das Haus verlassen. Dann sei eine Vorladung gekommen, dass er in den ROWD kommen solle. Als er dort ankam, hätten sie ihm Fingerabdrücke abgenommen und ihm Fotos von Leuten gezeigt und gefragt, welche er erkenne. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er niemanden kenne und gesagt, dass es nicht ihr letztes Treffen gewesen sei. Dann sei einige Zeit vergangen. Sein Bruder und er erzählten ihrem Vater, dass Druck auf sie ausgeübt werde. Ihr Vater hätte sich an die Staatsanwaltschaft gewandt, die sich aber der Sache nicht angenommen hätte. Daraufhin habe er sich an die Untersuchungsabteilung und dann an den "Rechtsschutz" gewandt. Letztere würden veröffentlichen, wenn zB. Leute gekidnappt werden oder verschwunden sind. Sie hätten ihrem Vater geraten, nicht darüber zu schreiben, solange seine Söhne noch bei ihm seien. So sei nichts veröffentlicht worden. Dann sei wieder eine Vorladung zum ROWD gekommen. Daraufhin hätten sie sich am gleichen Tag bei ihrem Onkel versteckt. Nachdem sie zum Onkel gefahren seien, hätte es zu Hause eine Hausdurchsuchung gegeben. Es seien Maskierte gewesen, die nach ihm und seinem Bruder gefragt hätten. Sie hätten den Reisepass des BF und den seines Bruders sowie Dokumente ihres Vaters mitgenommen. Sie hätten den Computer des BF mitgenommen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass es sich um belastendes Material seines Vaters gegen Gesetzeshüter-Organe gehandelt habe. Genaueres wisse er nicht. Sein Vater hätte dann die Flucht organisiert. Im Mai sei der BF dann von Dagestan nach Moskau und dann nach Österreich gefahren. Er sei immer mit seinem Bruder unterwegs gewesen.
An Beweisen legte der BF dem Bundesasylamt ua. Folgendes vor: ein 2009 ausgestellter russischer Personalausweis; 2 Vorladungen zu Verhören vom April 2012 und Mai 2012; eine Krankenhausbestätigung über eine Gehirnerschütterung; Nasenbeinbruch sowie Blutergüsse vom 23.01.2012; Fotos über Verletzungen in Kopie; ein Konvolut an Internetberichten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl 12 06.010-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig sei.
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014, Zl. W218 1433395-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Letzteres wurde damit begründet, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus.
Bereits mit Beschwerdeergänzung vom 27.05.2014 legte der BF eine Bestätigung der Menschenrechtsorganisation " XXXX " vom 22.04.2013 vor, in der die vom BF behaupteten Vorfälle hinsichtlich seiner Verschleppung durch Sicherheitskräfte im Jänner 2012, die Ladungen vom April und Mai 2012 sowie wiederholte Besuche der Sicherheitsorgane beim Vater des BF wegen dessen Söhnen bestätigt wurden. Weiters wurde in der Bestätigung auch darauf hingewiesen, dass am 04.05.2012 im Haus eines Cousins des BF mit Namen " XXXX " sowie beim Vater des BF Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, dies, weil der Vater des BF den genannten Cousin geholfen habe.
In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 brachte der BF im Wesentlichen wie bisher vor. Zu der vorgelegten Bestätigung wurde er nicht näher befragt. Im Zusammenhang mit der Polizeiladung im April 2012 brachte der BF unter anderem vor: "Sie zeigen einem auch Fotos von Leuten, ob man jemanden davon kennt. Oder Sie sagen, man hätte einen mit denen gesehen. Wenn man sagt, man wisse nichts über diese Leute, sagen sie, man lügt. Und ich müsste wissen, dass diese Leute in den Wäldern sind."
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BF am 18.11.2014 zugestellt.
1.3. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 28.01.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er inzwischen geheiratet habe. Dazu legte der BF eine Heiratsurkunde vom XXXX vor, wonach er am selben Tag eine XXXX in der Russischen Föderation geborene Frau standesamtlich in Österreich geheiratet habe. Seine Frau habe schon die österreichische Staatsbürgerschaft. Dazu befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der BF an, dass er von der Grundversorgung lebe. Seine Frau würde bei ihren Eltern leben und werde von diesen unterstützt. Er würde mit seiner Frau noch nicht zusammenleben, sie hätten erst geheiratet. Seine Frau gehe in die Schule. Der BF besuche derzeit keine Kurse oder Bildungseinrichtungen. Er habe Dokumente zur Nostrifizierung abgegeben. Er sei Mitglied bei einem Sportverein und betreibe Freistilringen. Mit seinen Eltern stehe er über Skype in Kontakt. Die Frage, ob er irgendwelche sonstige Gründe namhaft machen könne, die für seine Integration in Österreich sprechen würden, wurde vom BF verneint. Der BF legte weiters ein an ihn gerichtetes Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor, wonach - unter Voraussetzung der Echtheit und Richtigkeit der Verleihungsurkunde - das vom BF eingereichte Diplom einem Bachelor- und Masterstudium der Arabistik und einem Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Englisch entsprechen würde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2015, Zl. 820601005/1490359/BMI-BFA_STM_RD, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2015, Zl. W182 2100915-1/3E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem BF am 23.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Beschwerde wurden lediglich Dokumente zum Nachweis der Integration des BF (Unterstützungsschreiben von Inländern, ein Brief der Gattin des BF sowie eine Einstellungszusage einer Detektei für den BF) beigelegt.
2.1. Der BF stellte am 07.05.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2015 brachte der BF zu seinen "neuen" Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er im Jänner 2015 geheiratet habe und Ende Dezember 2014 erfahren habe, dass die russischen Behörden im Herkunftsland nach ihm suchen würden. Die Gründe, die er in seinem ersten Verfahren angegeben habe, würden aufrecht bleiben.
Nach einer Ladung des BF vom 07.05.2015 für den 12.05.2015 zu einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes wurde das Verfahren offenbar zugelassen und der Akt an eine Regionaldirektion des Bundesamtes abgetreten.
In einer Einvernahme bei Bundesamt, Regionaldirektion XXXX , am 02.02.2016 gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache sowie seiner Gattin als Vertrauensperson eingangs an, dass im Herkunftsland bei der Polizei ein Foto von ihm ausgehängt sei, dass nach ihm gesucht werde. Ob dies eine Fahndung oder ein Haftbefehl etc. sei, wisse er aber nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2012 nicht angegeben habe, dass ein Cousin, welcher jetzt in Österreich bereits anerkannter Flüchtling sei, sich früher bei ihnen zuhause versteckt habe. Er habe sich ab 2004 bei ihnen versteckt, der BF wisse aber nicht, für wieviele Wochen. Dieser Cousin sei vor Gericht gestanden und sei freigesprochen worden. Die Behörden hätten das Verfahren wieder aufgenommen und die Polizei habe erfahren, dass er sich bei ihnen versteckt habe. Der BF sei damals noch nicht 18 gewesen. In den Jahren 2009 bis 2010 habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei mehrmals festgenommen worden. Bei der Überprüfung sei aufgefallen, dass sein Cousin bei ihnen versteckt gewesen sei und deshalb sei der BF automatisch verdächtig gewesen. Der BF habe im ersten Verfahren auch nicht gesagt, dass die Polizei ihm Fotos seines Cousins gezeigt und ihn gefragt habe, wo er sei. Sie hätten ihn immer wieder gefragt, ob er noch im Wald, als Partisan, sei. Dies sei nicht logisch gewesen, weil sein Cousin zu diesem Zeitpunkt längst in Österreich gewesen sei. Auf die Aufforderung hin, den Namen des Cousins zu nennen, gab der BF an, dass er dessen Namen nennen könnte, aber sein Cousin vielleicht etwas dagegen hätte. Nachdem der BF drauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Einvernahme der Verschwiegenheitspflicht unterliege, kontaktierte er telefonisch seinen Cousin und nannte danach dessen Namen und Geburtsdatum. Der Name entsprach dem Namen des Cousins, der bereits in der mit Beschwerdeergänzung vom 27.05.2014 vom BF vorgelegten Bestätigung der Menschenrechtsorganisation vom 22.04.2013 Erwähnung findet. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der BF, umgebracht zu werden. Oft sei es so, dass man festgenommen und dann entführt werde. Irgendwann würde dann eine Leiche auftauchen. Das Hauptproblem sei im Herkunftsland, dass viele Leute verschwinden würden. Zu Geschwistern befragt, gab er an, dass er einen Bruder habe, der in Österreich gewesen sei und nach Dagestan zurückgekehrt sei, und jetzt keiner mehr wisse, wo er sei. Zu seinen Verhältnissen in Österreich brachte der BF vor, dass seine Gattin inzwischen schwanger sei. Er habe weiters Deutschkurse besucht und lerne mit seiner Frau zuhause. Danach befragt, ob er in Österreich bereits legal gearbeitet habe, gab der BF an, dass er nicht arbeiten dürfe. Er habe in Österreich viele Freunde und nannte dazu einige Namen. Der BF habe in Österreich den Führerschein gemacht.
Vom BF wurden neu vorgelegt: zwei Fotografien einer angeblichen Polizeistation sowie vier Fotografien von jeweils zwei Aushangkästen, in denen Fahndungsfotos zu sehen sind, darunter jeweils auch erkennbar eine Fotografie des BF; eine Ladung des BF zu einer Polizeiinspektion in seiner Heimatstadt als Verdächtiger für den 16.03.2015 vom März 2015.
Weiters wurde vom BF u.a. die bereits vorgelegte Bestätigung der Menschenrechtsorganisation vom 22.4.2013 erneut nachgereicht und dazu von ihm ausgeführt: "Ich habe früher eine Bestätigung einer Menschenrechtsorganisation vorgelegt und gesagt, dass man dort Rücksprache halten kann, dass meine Probleme echt sind. Aber die österreichischen Behörden haben dort nie Kontakt aufgenommen. Ich lege daher nochmals eine Bestätigung der Organisation für Menschenrechte in Dagestan mit einer Anschrift und Kontaktmöglichkeit vor."
In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 10.03.2016 brachte der BF im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache auf Nachfragen ergänzend vor, dass er die Fotos am 02.02.2016 das erste Mal vorgelegt habe. Er habe diese Fotos im Jänner 2015 beim Interview beim Bundesamt in XXXX vorgelegt, die damalige Leiterin der Einvernahme habe ihm aber gesagt, dass sie nicht mehr zuständig sei. Sie habe ihm gesagt, dass sein "Asyl abgeschlossen" sei und er "mit Asyl nichts mehr zu tun" habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nur mehr wegen des subsidiären Schutzes schauen würden. Sie habe gesagt, dass sie für Beweise, die das Asyl betreffen, nicht mehr zuständig sei und diese daher nicht mehr benötige. Der BF sei vorher in Wien bei einem Interview gewesen. Dort habe er die Fotos noch nicht gehabt bzw. von diesem auch noch nichts gewusst. Der BF habe Ende 2014 erfahren, dass ein Foto von ihm "an den Wänden" sei. Er habe zwar davor gewusst, dass er gesucht werde, er habe aber nicht gewusst, dass Fotos von ihm ausgehängt seien. Die Fotos habe ein Freund des BF Ende 2014 gemacht, er sei dann nach Europa gekommen, wo sie sich getroffen hätten und er die Fotos den BF persönlich überreicht habe. Diese Bilder würden bei jeder Polizeistation in ganz Dagestan hängen. Die Fotos seien von zwei unterschiedlichen Polizeiinspektionen. Auf einem Foto sei auch das Bild seines Cousins erkennbar.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).
Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde festgestellt:
"Sie haben Österreich seit Ihrer Einreise am 15.05.2012 nicht mehr verlassen und es gab seit Eintritt der Rechtskraft des zit. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014 keine Änderung oder Neuerung hinsichtlich Ihres Vorbringens. Es konnte kein neuer objektiver entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Sämtliche Umstände lagen im gleichen Umfang bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Asylverfahren vor."
In der Beweiswürdigung wurde dazu u.a. ausgeführt:
"Sie gaben bei Ihrem ersten Asylverfahren als Fluchtgrund an, dass Sie von den Behörden in Dagestan verfolgt werden, weil Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten. Sie seien von den Sicherheitsbehörden mehrfach aufgegriffen und schwer mißhandelt worden. Sie gaben bei dem gegenständlichen Asylantrag ebenfalls an, dass Sie nach der Teilnahme an Demonstrationen in Dagestan von den Sicherheitskräften mehrmals festgenommen und mißhandelt wurden. Sie beziehen sich dabei auf dieselben Ereignisse wie im ersten Asylverfahren. Sie geben aber nun genauer an, weshalb die Sicherheitskräfte besonders auf Sie aufmerksam wurden. Die Ursache sei gewesen, dass ein Cousin, welcher von den Sicherheitskräften gesucht werde, sich 2004 bei Ihnen zuhause versteckt habe. Die Polizisten wollten von Ihnen wissen, wo sich dieser Cousin befindet. Der Name des Cousins sei XXXX und er habe in Österreich Asyl bekommen. Dies wurde von der Behörde überprüft und dabei festgestellt, dass einer Person mit diesem Namen und Geburtsdatum im Jahr 2011 in Österreich internationaler Schutz gewährt wurde. Weiters hätten Sie erst Ende 2014 Informationen und Fotos erhalten die beweisen, dass Sie von den Behörden in Dagestan gesucht werden. Sie legten dazu Fotos von Aushangtafeln bei Polizeistationen vor, in welchen ein Foto von Ihnen bzw. ein Foto Ihres Cousins ausgehängt sind. Der angegebene neue Fluchtgrund bezieht sich somit auf dieselben angegebenen Ereignisse wie im ersten Asylverfahren, also auf Umstände, die bereits vor der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren vorgelegen sind und stellen somit keinen neuen objektiven entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar. Als weiteren Grund für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz gaben Sie an, dass Sie seit XXXX geheiratet haben. Sie legten als Beweismittel die Heiratsurkunde vom XXXX vor. Diese Heirat mit Ihrer Gattin XXXX am XXXX wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2015 berücksichtigt und stellt somit auch keinen neuen objektiven entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar. Sie legten bei der Einvernahme am 02.02.2016 weitere folgende Beweismittel vor: 1 Bestätigung der Organisation für Menschenrechte in Dagestan vom 22. April 2013; 5 Fotos, 3 davon zeigen Aushänge von bei der Polizei gesuchten Personen, mit Fotos von Ihnen und Ihrem Cousin; 3 Vorladungen der Polizei (von: 16.04.2012, 02.05.2012, 13.03.2015); 1 Bestätigung vom Krankenhaus, dass AW mit Körperverletzungen eingeliefert wurde. Die Bestätigung der Organisation für Menschenrechte, 2 Vorladungen der Polizei (von 16.04.2012 und 02.05.2012) und die Bestätigung des Krankenhauses betreffen Sachverhalte vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 und wurden von diesem auch bereits gewürdigt. Auch die Ladung der Polizei vom 13.03.2015 bezieht sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Ereignisse vor Ihrer Ausreise im Jahr 2012 bzw. machten Sie damit keinen neuen Sachverhalt geltend. Die Fotos mit den Aushängen bei den Polizeistationen beziehen sich auf Ihre bei dem ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe. Ihr Gesicht und Ihr Name sind auf den Fotos erkennbar. Das Gesicht und der Name des Cousins sind auf den Fotos nicht erkennbar. Sie geben an, dass Sie die Fotos Ende 2014 erhalten hätten und diese der Referentin im BFA RD Steiermark im Jänner 2015 bei der Einvernahme übergeben wollten. Diese habe die Fotos nicht mehr übernommen, da sie mit Asyl nichts mehr zu tun habe. Sie legten dem Bundesverwaltungsgericht im Februar 2015 zweimal Beweismittel vor. Auf die Frage, wieso Sie nicht auch die Fotos vorgelegt hätten, geben Sie an, dass die Rechtsberaterin gesagt habe, dass Sie eine Ladung bekommen werden und dann die Fotos persönlich übergeben können."
In der rechtlichen Begründung wurde dazu im Wesentlichen dargetan:
"Sie geben in Ihrem zweiten Asylantrag dieselben Fluchtgründe an wie im ersten Asylantrag. Sie geben diesmal konkreter an, wieso die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte besonders auf Sie gerichtet war. Dies stellt keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321, AsylGH 11.04.2013, A6 307.012-3/2013) Sie hatten seit Ende 2014 neue Beweismittel (Fotos von den Aushängen in den Polizeistationen), welche Sie dem Bundesverwaltungsgerichtshof nicht bis zum Erkenntnis vom 13.03.2015, GZ W182 2100915-1/3E vorlegten. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431; 17.09.2008, 2008/23/0684, AsylGH 09.04.2013, C6 408.412-2/2013). Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 12.11.2014, Zahl: GZ W218 1433395-1/13E, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist."
2.3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Im Verfahren der Folgeantragstellung habe der BF mehrere Bescheinigungsmittel bezüglich einer Verfolgung in seinem Herkunftsland vorgelegt. Bis auf eines habe der BF alle vor Ausfertigung des BVwG-Erkenntnisses vom 13.03.2015 erhalten, habe Sie jedoch nicht vorher vorlegen können, da es in diesem Verfahren nur noch um die mögliche Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegangen sei. Ein Beweismittel, eine Ladung der Polizei vom 13.03.2015 habe der BF erst nach Zustellung des genannten BVwG-Erkenntnisses erhalten. Bezüglich dem Inhalt dieses Beweismittels habe die Behörde jedoch keine Ermittlungen getätigt, treffe keine Feststellungen, führe jedoch in ihrer Beweiswürdigung willkürlich und lapidar dazu aus, dass sich die Ladung der Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Ereignisse vor der Ausreise des BF im Jahr 2012 beziehen würde und er daher keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht hätte. Wie die Behörde zu dieser Annahme gelangen könne, bleibe daher nicht nachvollziehbar und unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruhe daher auf einer entscheidungsuntauglichen, da mangelhaft ermittelten Entscheidungsgrundlage. Hätte die Behörde genannte Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte sie sich mit dem Beweismittel auseinandergesetzt und Ermittlungen getätigt, hätte sie zu einem anderen Ergebnis gelangen können und aufgrund dieses über den Folgeantrag des BF inhaltlich entscheiden müssen. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem BVwG-Erkenntnis vom 13.03.2015 betreffend Art. 8 EMRK ein neuer Sachverhalt gegeben sei. So habe der BF angeführt, dass seine Ehegattin zwischenzeitlich schwanger sei und sie ein gemeinsames Kind erwarten würden. Auch mit diesem Umstand habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Sie habe diesen Sachverhalt zwar festgestellt und in ihrer Beweiswürdigung erwähnt, jedoch argumentativ nicht in die Interessensabwägung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit einbezogen. Hätte die Behörde diesen Verfahrensfehler nicht gesetzt und sich rechtlich mit der Schwangerschaft auseinandergesetzt, hätte sie zu einem anders lautenden Ergebnis, nämlich der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gelangen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2. Gemäß § 18. Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
2.3. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des auf internationalen Schutz vom 07.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).
2.4. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes vom 07.05.2015 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014, Zl. W218 1433395-1/13E, den BF zugestellt am 18.11.2014, heranzuziehen. Verfahrensgegenstand des dem BF am 23.03.2015 zugestellten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2015, Zl. W182 2100915-1/3E, war hingegen im Wesentlichen lediglich die Entscheidung über einen Aufenthaltstitel (§ 57 AsylG 2005), die erlassene Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) sowie die Feststellung, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei (§§ 52 Abs. 9, 46 FPG).
Daraus ergibt sich, dass die letztgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2015 keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2015 entfaltet, insoweit mit diesem die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) begehrt wird.
Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.5. Wie bereits ausgeführt ist hinsichtlich der mit Antrag des BF vom 07.05.2015 begehrten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005) das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014, Zl. W218 1433395-1/13E, als Vergleichsentscheidung heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache ist vorweg der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt diesbezüglich neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Der BF1 begründete sein "neues Vorbringen" im Wesentlichen damit, dass er "Ende Dezember 2014" (vgl. As 5) erfahren habe, dass die Behörden seines Herkunftslandes unter Verwendung öffentlich ausgehängter Fahndungsfotografien (sohin offiziell) nach ihm suchen würden. Dazu legte er Beweismittel vor, nämlich Fotografien, auf denen russische Fahndungsfotos des BF in Schaukästen zu sehen sind. Dazu gab der BF an, dass diese Fotos Ende 2014 im Herkunftsland von einem Freund aufgenommen worden seien, welcher ihm diese "gleich" (vgl. As 19) zukommen habe lassen. Der BF wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgefordert, seine Angaben zum Entstehungszeitpunkt der Fotografien weiter zu präzisieren, doch spricht bereits eine Zusammenschau seiner bisherigen diesbezüglichen Angaben deutlich dafür, dass dies offenbar im Dezember 2014 und sohin nach dem 18.11.2014 geschehen sein dürfte.
Weiters legte der BF noch eine Ladung vom März 2015 vor, wonach er für den 16.03.2015 zu einer Polizeiinspektion in seiner Heimatstadt als Verdächtiger geladen wurde.
Bei einer Rückkehr befürchte er deshalb (aktuell) festgenommen und in weiterer Folge misshandelt zu werden bzw. zu verschwinden und getötet zu werden. Der BF gab weiters in der Einvernahme beim Bundesamt am 02.02.2016 an, dass nach der Rückkehr seines Bruders nach Dagestan keiner mehr wisse, wo dieser sei (vgl. As 61). Der BF wurde dazu vom Bundesamt nicht weiter befragt.
Es ist somit festzuhalten, dass der BF - entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht im bekämpften Bescheid - zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, seit 18.11.2014 sowohl Änderungen des Sachverhaltes vorgebracht, als auch neu entstandene Beweismittel dazu vorgelegt hat. Dem neuen Vorbringen des BF ist a priori auch eine Asylrelevanz nicht abzusprechen und kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es - insbesondere in Zusammenschau mit den neuen Beweismittel - auch geeignet ist, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen (vgl. dazu auch VwGH 11.11.2013, Zl. 2013/22/0252). So geht etwa aus dem im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen seit 2008 im Nordkaukasus "weit verbreitet" wäre (vgl. S 39 bekämpfter Bescheid) und vielfach von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet werde, wobei die Rechtsstaatlichkeit besonders im Nordauskasus mangelhaft wäre (vgl. S 26 bekämpfter Bescheid).
Das Bundesamt hat es im gegenständlichen Verfahren gänzlich vermieden, sich inhaltlich mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens sowie der Beweiskraft der neuen Beweismittel auseinanderzusetzen, und es so auch unterlassen, taugliche Ermittlungsergebnisse zur Frage, ob dem neuen Vorbringen des BF ein glaubwürdiger Kern zugestanden werden könne, ins Verfahren einzubringen.
Hierzu ist vorweg klarzustellen, dass der Umstand, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein kann, allein aber jedenfalls nicht ausreicht, dem neuen Vorbringen einen glaubwürdigen Kern abzusprechen (vgl. dazu etwa VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Es liegt dem Akteninhalt kein Hinweis dafür vor, dass das Bundesamt sich mit der Unverfälschtheit (allfällige Manipulationsspuren) der vorgelegten Original-Fotografien, noch mit der Stimmigkeit des Erscheinungsbildes der auf den Fotografien gezeigten angeblichen polizeilichen Fahndungsbilder samt Begleittexten auseinandergesetzt hätte. Beides hätte entsprechender Nachforschungen bedurft. Den entsprechenden Einvernahmeprotokollen ist auch keinerlei substantielle Befragung des BF zum Verschwinden seines Bruders nach der Rückkehr ins Herkunftsland zu entnehmen, zumal auf Nachfragen sowie auf eine Aufforderung, weitere Angaben dazu zu machen, völlig verzichtet wurde.
Weiters ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "freie Beweiswürdigung" erst nach einer vollständigen Beweiserhebung durch die Behörde einsetzen darf; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/05/0231; VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/09/0075, aber auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Angesichts der Beweismittel kann der im Zweitverfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderung sohin aber auch der glaubhafte Kern nicht mehr ohne entsprechende zusätzliche Ermittlungen abgesprochen werden. Da derartige Ermittlungen mit nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein werden, erscheint es im konkreten Fall letztlich geboten, die Glaubhaftigkeit der Angaben in einem materiellen Verfahren zu klären.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es das Bundesamt auch bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung offenbar verabsäumt hat, das Familienleben des BF samt der neu vorgebrachten Schwangerschaft seiner Gattin im Rahmen einer - unter erkennbarer Einbeziehung von allen vom EGMR dazu in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. dazu insbesondere EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, aber auch VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08) - nachvollziehbaren Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu gewichten.
2.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das BFA hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Letztlich wäre es dem Bundesverwaltungsgericht aber auch verwehrt, den Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).
Das Bundesamt wird in einem materiellen Verfahren über die bereits aufgezeigten Ermittlungen hinaus sich insbesondere auch mit der Rolle des Cousins des BF im Wege dessen zeugenschaftlicher Befragung (vgl. dazu insbesondere VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0022) sowie mit der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Ladung auseinandersetzen zu haben.
2.7. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (vgl. insbesondere Punkte II.2.1 - II.2.6.) wiedergegeben.
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