W138 2103288-1•BVwG W138 2103288-1
W138 2103288-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche
W138 2103288-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458259, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458259, wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Datum vom 14.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Bewirtschafterin der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die sie ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109059745, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.838,57 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 63,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 68,46 ha und eine ermittelte Fläche von 63,44 ha zugrundgelegt.
Am 05.07. sowie am 06.07.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. In den Jahren 2011 und 2013 erfolgten ebenfalls Vor-Ort-Kontrollen auf der gegenständlichen Alm.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458259, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.094,93 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 63,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 68,46 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,19 ha zugrunde gelegt. Es besteht laut bekämpftem Bescheid eine Abweichung von 0,13 ha, es handelt sich somit um eine Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% , daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
Mittels am 21.01.2014 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung gegen den angeführten Bescheid und beantragte:
1. Die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe und, dass a. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls b. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe verhängt werden.
2. Die Abänderung des Ausspruchs über die aufschiebende Wirkung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Die Feststellung der Alm- Referenzflächen
Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt wurden sei und die Beschwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Die Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2011 bis 2013 hätten unterschiedliche Ergebnisse gebracht. Man habe auf das Ergebnis der letzten VOK berechtigt vertrauen können. Die Beschwerdeführerin habe sich stets an das Ergebnis der VOK gehalten, da sie keinen Grund gesehen habe, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden. Hinsichtlich der Arbeitsanweisungen der AMA betreffend Hutweiden-N bestünden Widersprüche. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig, der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig und die Strafe unangemessen hoch.
Mit Schreiben vom 26.02.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Stellungnahme hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2011 bis 2013, sowie der in der Beschwerde angeführten GVE, die den Angaben in der Aufbereitung für das BVwG nicht übereinstimmen. Außerdem wurde um Auskunft über ein Schreiben der AMA, in welchem die Stattgabe eines Antrags auf Änderung der Referenzfläche festgehalten wird sowie über den Abzug eines Hutweide-N Faktors für das Antragsjahr 2010 gebeten.
Mit Schreiben vom 31.03.2016 teilte die AMA mit, dass für die Jahre 2010 und davor die Prüfungsergebnisse von 2011 und nicht jene von 2012 korrekt seien. Hierzu sei eine Änderung vorzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 14.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Bewirtschafterin der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die sie ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109059745, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.838,57 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 63,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 68,46 ha und eine ermittelte Fläche von 63,44 ha zugrundgelegt.
Am 05.06 sowie am 06.07.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. In den Jahren 2011 und 2013 erfolgten ebenfalls Vor-Ort-Kontrollen auf der gegenständlichen Alm.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458259, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.094,93 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 63,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 68,46 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,19 ha zugrunde gelegt. Es besteht laut bekämpftem Bescheid eine Abweichung von 0,13 ha, es handelt sich somit um eine Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% , daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
Mittels am 21.01.2014 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung.
Mit Schreiben vom 31.03.2016 teilte die AMA mit, dass für die Jahre 2010 und davor die Prüfungsergebnisse von 2011 und nicht jene von 2012 korrekt sind.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme der AMA vom 31.03.2016. Gegen die getroffenen Feststellungen traten keine Bedenken auf. Die Unterlagen im vorgelegten Behördenakt sind echt und richtig. Widersprüche traten dabei nicht auf.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
§ 19 Abs 3 MOG 2007 lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
Zur inhaltlichen Beurteilung:
Auf Basis der vorgelegten Verfahrensakten sowie der Angaben der AMA bedarf die Feststellung der Größe der Almfutterfläche einer Richtigstellung. Der Berechnung ist das Ergebnis der VOK 2011 zu Grunde zu legen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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