BVwG W135 2100187-1

W135 2100187-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2100187-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2100187.1.00

Spruch

W135 2100187-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.10.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 01.06.2001 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte am 09.05.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "Fahrpreisermäßigung" und "ist gehbehindert", "Gehbehinderung", "Begleitperson" in den Behindertenpass ein und legte dabei einen Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 30.04.2014 vor.

Die belangte Behörde beauftragte einen Facharzt für Innere Medizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige führte am 04.08.2014 eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch und hielt im Gutachten vom selben Tag Folgendes fest:

"Anamnese:

2003 Lungentransplantation bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung mit bullösem Lungenemphysem. 2008 radikale Prostatektomie mit Entfernung parapelviner LK wegen eines Prostataca.-seitdem chronisches Lymphödem an beiden UE, rechts mehr als links. 2011 Stent-PTA des truncus tibiofibularis rechts. 2013 Exstirpation eines Plattenepithelca. vom li. Mittelfinger. In den letzten Jahren dokumentierte chronische renale Insuffizienz, letztes Serumkreatinin 3,2, EGFR 22. Laut Myocardszintigraphiebefund V.a. KHK bei reversibler Perfusionsstörung im Anteroseptalbereich. Dokumentiert sind weiters eine Carotis interna Stenose links und degenerative WS-Veränderungen sowie eine bilaterale Coxarthrose. Laut vorgelegtem Befundbericht der behandelnden Internisten besteht eine Mobilitätseinschränkung aufgrund Polymorbidität des AW:

respiratorische Insuffizienz, paVK, Lymphödem der re. UE, degenerative WS-Veränderungen. Regelmäßige Kontrollen an der Nephrolog. Ambulanz im WSP und an der Thoraxchirurgie im AKH.

Derzeitige Beschwerden:

Lymphstau am re. Bein, Belastungsdyspnoe

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Aprednislon, Prograf, Certican, Aransep, TASS, Crestor, Norvasc, Iterium, Lasix, Oleovit D3, Maxikalz, Magnosolv, Dominal forte, Pantoloc

Sozialanamnese:

Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht des FA.f.Innere med. Univ.Prof.Dr. K. vom 30.4.2013 Befundbericht der FÄ.f.Innere Medizin Dr. T. vom 25.7.2014

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 180 cm Gewicht: 79 kg Blutdruck: 140/85

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine

Lippencyanose, TP Hals: keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK Thorax: reizlose horizontale Narben im venterolateralen Bereich, substanzarmes Atemgeräusch, kein Giemen

Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche

Leib: BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NL frei

UE: die Leistenpulse bds. tastbar, die peripheren Fußpulse bds. abgeschwächt, Lymphödem

am re. Ober- und Unterschenkel, keine sichtbaren Varizen,

Gesamtmobilität - Gangbild:

im Untersuchungszimmer ungestört

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig

Ergebnis der durgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Lungentransplantation bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung mit sekundärem bullösen Lungenemphysem

2

Chronisch renale Insuffizienz

3

Periphere arterielle Verschlußkrankheit-Zustand nach stent-PTA im Bereich des rechten Unterschenkels

Coronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie

Chronisches Lymphödem der rechten unteren Extremität bei Zustand nach Prostataca. 2008

Zustand nach Kehlkopfca. 1995

...

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeite und Funktionen vorliegen noch

¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer betreffend die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Begleitperson" im Behindertenpass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit einer Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 17.09.2014 erklärte sich der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und brachte vor, dass es für ihn unmöglich sei die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, da schon die Ansteckung mit einem harmlosen Husten oder einer Verkühlung zu den schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. zum Tod führen könne. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des Lungentransplantationsprogrammes der Medizinischen Universität Wien vom 15.09.2014 vor, wonach dem Beschwerdeführer als lungentransplantiertem Patient unter lebenslanger immunsupressiver Therapie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers und das vorgelegte Schreiben wurden mit dem Ersuchen um Überprüfung der erfolgten Beurteilung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. Vom Ärztlichen Dienst wurde am 16.10.2014 festgehalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers und das vorgelegte Schreiben "menschlich verständlich", fachlich jedoch weitgehend unbegründet seien.

Mit angefochtenem Bescheid vom 21.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.08.2014, welches geprüft und als schlüssig erachtet worden sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.

Gegen den Bescheid vom 21.10.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2014 Beschwerde, in welcher er auf einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 18.11.2014 verweist, in welchem wie folgt ausgeführt wird:

"Ich berichte über den internistischen Gesundheitszustand von Herrn G. S., geboren am X.X.1943

Aufgrund der umfangreichen Krankengeschichte, erlaube ich mir, Ihnen diese tabellarisch/numerisch aufzulisten.

1. es besteht eine bilaterale sequenzielle Lungentransplantation am 25.5.2003 mit minimaler lymphozytärer Bronchiolitis mit geringer Bronchialwandfibrose und interstitieller Fibrose. Eine höhergradige COPD ist nicht bekannt, jedoch fuhrt eine Fibrose zu einer Diffusionsstörung und Behinderung des Sauerstofftransportes.

2. ein Larynxkarzinom mit Neckdissection 1996 mit Lymphknotenextirpation cervikal li 2000.

3. wurde 2008 eine Prostatabiopsie durchgeführt, dort zeigten sich ausgedehnte Herde eines high grade PIN, histologisch ein Adenokarzinom der Prostata Gleason-Score 6, zwei weitere Biopsien mit ausgedehnten Herden eines high grade PIN. Am 17.9.2008 erfolgte eine typische retronubische radikale Prostatovesikulektomie mit pelviner Lymphadenektomie.

4. entwickelte sich ein sekundäres Lymphödem an den unteren Extremitäten beidseits. Die Beine hart, induriert und geschwollen. Deutlich gangbehindernd und aufgrund der Schwere liegt noch zusätzlich eine Sturzgefährdung vor. Sämtliche therapeutischen und physiotherapeutischen Ansätze waren ohne Erfolg.

5. eine koronare Herzerkrankung liegt vor mit echocardiographisch nachgewiesener Hypokinesie des Apex. Bei geringfügiger Belastung bekommt Herr S. eine klassische Dyspnoesymptomik mit Lippenzyanose. Von einer Koronarintervention wurde bei

6. präterminaler chronische Niereninsuffizienz mit einem Serumkreatinin 3,1 mg/dl nicht durchgeführt und vorerst auf konservativer Schiene belassen. Durch die jahrelange immunsuppressive Therapie nach Splantation zeigt sich eine Poliomainfektion (Jacob Creutzfeld Virus) womit eine poliomafltephropathie vorliegen kann.

7. Osteoporose stellte sich nach Lungentransplantation mit der immunsuppressiven Therapie, sowie Mißlangen COPD Cortison-Therapie ein. Wirbelsäulenschmerzen und Knochenschmerzen sind - ebenfalls behindernd wirkend -, erst vor Kurzem mit einer Antikörpertherapie (Prolia) therapiert worden.

8. Periphere arterielle Verschlußkrankheit mit Stenting in des Trunkus tibiofibularis bei typischer Schaufensterkrankheit (Claudicatio intermittens).

Ich kann die Ablehnung des Ansuchens von Herrn S. nicht nachvollziehen und ersuche Sie der neuen von mir vorgetragenen Befundkonstellationen und -Informationen, eine Reevaluierung durchzuführen."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 20.11.2014 und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2015 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 24.06.2015 einen Facharzt für Innere Medizin mit einer Begutachtung des Beschwerdeführers und der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, dabei wurde um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

"Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist Stellung zu nehmen zu allf. Schmerzzuständen (Art und Ausmaß), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen.

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Bitte ausführlich begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt.

  1. Ausführliche Stellungnahme zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund ABL. 57, 58 - insbesondere bezüglich des sekundären Lymphödems an den unteren Extremitäten sowie der dadurch bedingten Gangbehinderung und Sturzgefährdung (s. Befund Punkt 4).

  2. Ausführliche Begründung zu einer allf. zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.

  3. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."

Im Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 wurde dazu Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erscheint in Begleitung des Lebensgefährten seiner Tochter.

Im Akt ein Vorgutachten vom 04.08.2014 in Aktenblatt 43, damals wurde festgestellt:

Z. n. Lungentransplantation bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung mit sekundärem bullösen Lungenemphysem

Chronisch renale Insuffizienz

Periphere arterielle Verschlusskrankheit - Z.n. Stent-PTA im Bereich des rechten Unterschenkels Koronare Herzkrankheit Arterielle Hypertonie

Chronisches Lymphödem der rechten unteren Extremität bei Z.n. Prostatakarzinom 2008 Z.n. Kehlkopfkarzinom 1995

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde laut Aktenblatt 44 für zumutbar erachtet.

Laut nicht nummeriertem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015 soll zu der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen werden.

Ein Hinweis auf eine Beschwerde ist der Vorschreibung nicht zu entnehmen, wohl aber auf die Aktenseiten 57 und 58.

Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:

Die angegebenen Diagnosen werden bestätigt.

Vorgelegt werden ein Bericht aus dem Lungentransplantationsprogramm sowie ein Bericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. T. vom 29.01.2015, dabei geht es im wesentlichen um die Behandlung mit Prolia.

Vermerkt ist in diesem Bericht, dass der Kreatininwert 2,6 mg/dl beträgt, Biphosphonate sind diesbezüglich kontraindiziert.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Wie im Befund aus dem Lungentransplantationsprogramm der Medizinischen Universität Wien vom 22.01.2015. Dieser Befund wird in Kopie zum Akt genommen. Die letzte Kontrolle an der Klinik habe vor 2 Monaten, also im Juni 2015 stattgefunden. Nach seinen Angaben hat sich seither nichts verändert.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 180 cm, 80 kg,

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Teilersatz

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, quere Narben beidseits nach

Lungentransplantation Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres

Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: mediane Narbe nach urologischem Eingriff wegen Prostatakarzinoms, Vorlagen.

Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule schmerzbedingt in die Beweglichkeit eingeschränkt, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus

Lymphödem am rechten Bein nach Prostataoperation, Stützstrümpfe über das gesamte Bein, auf Ausziehenlassen wird verzichtet. Erträgt rechts keinen normalen Straßenschuh, sondern eine Kunststoffsandale, die ihm mehr Raum bietet. Auch am linken Bein Schwellung, die Beweglichkeit des rechten Beines ist eingeschränkt, er kann im Knie nur wenig beugen (wegen der Schwellung und des Stützstrumpfes), er kann das Bein auch nicht auf das Untersuchungsbett bringen, sondern muss es mit den Händen heben oder sich helfen lassen.

Gangbild: kleinschrittig, teilweise unsicher, für kurze Strecken jedoch ohne Hilfsmittel. Wenn er weiter geht, verwendet er Walking-Stöcke.

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:

Z. n. Lungentransplantation bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung mit sekundärem bullösen Lungenemphysem Chronisch renale Insuffizienz

Periphere arterielle Verschlusskrankheit - Z.n. Stent-PTA im Bereich des rechten Unterschenkels Koronare Herzkrankheit Arterielle Hypertonie

Chronisches Lymphödem der rechten unteren Extremität bei Z. n. Prostatakarzinom 2008, mit

Bewegungseinschränkung

Z. n. Kehlkopfkarzinom 1995

Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen:

Frage 1:

Das rechte Bein ist durch das Lymphödem in Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt, der Beschwerdefreiführer verwendet auch keinen üblichen Straßenschuh. Eine kurze Gehstrecke (200- 300 m in 10 Minuten wie im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes angegeben) ist aber zumutbar. Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk sollte in Erwägung gezogen werden.

Frage 2:

Die dort genannten Leiden liegen nicht vor. Aus dem Befund des Lungentransplantationsprogramms vom 22.01.2015 geht eine stabile Lungenfunktion hervor, die Atemgase sind zufriedenstellend. Ständige Entwässerung ist nicht erforderlich. Im Einklang mit der klinischen Untersuchung kann keine kardiopulmonale Einschränkung in einem Ausmaß festgestellt werden, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschweren bzw. verunmöglichen würde.

Frage 3:

Aus dem Befund Aktenblatt 57 und 58 geht keine der in Frage 2 aufgezählten Einschränkungen hervor. Eine Hypokinesie in der Echokardiographie bedeutet nicht unbedingt eine hochgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion. Dyspnoe-Symptomatik und Lippenzyanose konnten im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt werden.

Das rechte Bein ist verdickt, mit einem Stützstrumpf versehen. Der Beschwerdeführer gibt an, weitere Strecken mit Walking-Stöcken zurückzulegen. Verbessertes Schuhwerk könnte noch in Anspruch genommen werden.

Für eine therapierefraktäre arterielle Verschlusskrankheit Stadium 2B liegt kein beweisender Befund vor.

Frage 4:

Es ist keine Abweichung gegeben.

Frage 5:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2015 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.09.2015 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Lungentransplantation hinter sich habe und es daher auf der Hand liege, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. In den allgemeinen Verhaltensregeln nach einer Lungentransplantation werde sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass ein Kontakt mit einer größeren Anzahl von Mitmenschen wegen der Infektionsgefahr unbedingt zu vermeiden sei. Unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden Leiden könne keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer die Bewältigung einer Gehstrecke von 200 bis 300 Meter in zehn Minuten zumutbar sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter bewältigten und auch in ein öffentliches Verkehrsmittel unter Beachtung der Niveauunterschiede einsteigen könnte, wäre zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies verbunden sei. Schon auf Grund der vorliegenden Leiden sei klar, dass auf Grund der großen Schmerzen von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein werde. Es wird die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Chirurgie und Orthopädie, dem Gebiet der Allgemeinmedizin sowie Schmerztherapie beantragt. Der Stellungnahme ist ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt.

Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Befunde gab das Bundesverwaltungsgericht ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten (auf die oben wiedergegebenen Fragen im Schreiben vom 24.06.2015 wird verwiesen). Auch der Lungenfacharzt und Allgemeinmediziner untersuchte den Beschwerdeführer persönlich und erstellte am 05.02.2016 Folgendes Gutachten:

"Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll der Beschwerdeführer lungenfachärztlich begutachtet werden.

Die Befunderhebung folgt nach Ladung des Beschwerdeführers am 05.02.2016 im Zeitraum von 09:55 - 10:30 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen.

Auf Wunsch des Beschwerdeführers wird sein (zukünftiger) Schwiegersohn Hr. S. bei der Anamneseerhebung beigezogen.

Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt

1955 Kehlkopfkrebs mit Radikaloperation, kein Rezidiv, keine Bestrahlung.

Wegen schwerer COPD mit Emphysem wurde 2003 eine beidseitige Lungentransplantation durchgeführt, seither besteht eine immunsuppressive Dauerbehandlung. Der Beschwerdeführer berichtet, alle 3 Monate im XXXX in Kontrolle zu stehen.

Von seinem Begleiter wird auf einen üblicherweise regelmäßig vorgelegten Kurzbrief des XXXX / Transplantationsambulanz Abl. 59/21 hingewiesen, wo als Standardsatz festgestellt wird, dass wegen der Lungentransplantation die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.

Eingesehen wird das Gutachten I. Instanz vom 04.08.2014 Abl. 43, wo die Eintragung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgelehnt wird.

Eingesehen wird der internistische Befund Dr. T. Abl. 59/6, der im Wesentlichen die oben zitierte Vorgeschichte wiedergibt. Die übrigen Erkrankungen sind vom internistischen Fachgebiet zu beurteilen.

Berücksichtigt wird das Schreiben des XXXX Abl. 59/12, wo COPD und Zustand nach Prostatakarzinom genannt werden, die Spirometrie wird als stabil bezeichnet.

Eingesehen wird das Gutachten II. Instanz XXXX Abl. 59/13-15 zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

auf die Verdickung des rechten Beines, welches mit Stützstrumpf versorgt ist, wird eingesehen. Gegenüber dem internistischen Sachverständigen gab der Beschwerdeführer an, mittels Walking-Stöcken auch weitere Gehstrecken zurücklegen zu können. Auf die Behinderung durch die Schwellung des rechten Beines wird in dem Gutachten eindeutig und klar eingegangen.

Eingesehen wird der Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Abl. 59/18-20 vom 07.09.2015: fachbezogen wird die Lungentransplantation angeführt, die immunsuppressive Behandlung genannt und das (rechtlich nicht relevante) Schreiben des AKH, wo von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgeraten wird, zitiert. Darauf begründet sich die Beschwerde. Die übrigen Vorbringen betreffen nicht das pulmologische Fachgebiet.

Internistischer Befund Dr. Moser vom 18.11.2014 Abl. 59/22: Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation am 25.05.2003 mit minimaler Bronchiolitis und Lungenfibrose. Eine höhergradige COPD sei nicht bekannt. Daneben werden andere Erkrankungen genannt, welche nicht das pulmologische Fachgebiet betreffen.

Im Herzecho werden in diesem Befund keine eindeutigen Aussagen getroffen, Hinweise für Rechtsherz-Belastung oder Cor pulmonale fehlen.

Allergie: keine bekannt

Alkohol: negiert, Nikotin: derzeit 10 Zigaretten täglich

Medikamente: Prograf, Certican, Aprednisolon, Oleovit, Aranesp, Lidaprim, Prolia, Crestor, Lasix, Thrombo-ASS, Pantoloc, Norvasc, Calcium

Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers)

Atemnot bei körperlichen Belastungen, er sei kurzatmig, alle Bewegungen und Tätigkeiten seien anstrengend, er könne wegen seinem rechten Bein nicht mehr Stiegen steigen, der Fuß sei stark angeschwollen, kein Husten, kein Auswurf, seine Behinderung bestünde einerseits in der Atemnot, auf der anderen Seite vorwiegend auch wegen der starken Schwellung des gesamten rechten Beines, beim Anlegen der Stützstrümpfe benötige er die Hilfe seiner Tochter, er sei in der Lage selbsttätig ein KFZ zu lenken, um Einkäufe zu erledigen, benütze er ausschließlich das Auto und benötige deshalb einen Behindertenparkplatz, eine Sauerstoffflasche wird nicht verwendet, eine Gehhilfe besteht nur in Form von Walking-Stöcken für längere Strecken

Objektiver Untersuchungsbefund

73 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe.

Der Beschwerdeführer ist freundlich, zeitlich- und örtlich vollständig orientiert, zielgerichtete Angaben sind möglich. Das Entkleiden des Oberkörpers und Schuhe erfolgt selbsttätig, langsam, Belastungen wie mehrfaches Bücken führen zu leichter Kurzatmigkeit, freies Sitzen ist möglich. Am rechten Bein wird ein Stützstrumpf bis zur Leiste getragen, dieser kann selbsttätig hinuntergeschoben werden, für das anschließende Hinaufziehen benötigt er die Hilfe des Sachverständigen, das Sprechen ist ohne Atemnot möglich, der Beschwerdeführer ist mobil, freies Stehen ist ungehindert möglich.

Beim Einsteigen in das Auto (Beobachtung des Sachverständigen nach der bereits abgeschlossenen Untersuchung vom Balkon aus) ist erkennbar, dass das rechte Bein erschwert beweglich ist und vom Beschwerdeführer selbst mit beiden Händen unterstützend in den Fußraum des Autos gehoben wird.

Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine

Lippenzyanose Herz: reine rhythmische Herztöne mit gehäuften

Extrasystolen, Frequenz: 89 pro Minute Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem mit vereinzelnden Knisterrasseln beidseits in den Unterfeldern

Brustkorb: symmetrisch, fassförmig, reizlose Narben beidseits ventral horizontal verlaufend nach Lungentransplantation

Gliedmaßen: ausgeprägte Schwellung des gesamten rechten Beines vom Oberschenkel bis zu den Zehen, keine Krampfadernbildung, es wird ein Kompressionsstrumpf bis in die Leistengegend getragen

Große Lungenfunktionsprüfung: mäßig- bis mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung im Sinne einer COPD des Stadiums II, keine relevante Überblähung, normale Atemwegswiderstände, normale Volumina, Sauerstoffsättigung mit Raumluftatmung mit 98% im Normbereich, Blutdruck: 140/80

Beantwortung der Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes

ad1) Rein fachbezogen liegt eine mittelschwere COPD mit leichter beginnender Überblähung vor. Kardiorespiratorisch ist der Beschwerdeführer stabil, er benötigt keine mobile Sauerstoffversorgung, es liegt bei der Untersuchung keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen vor. Die vorgelegten internistischen Befunde zeigen keinen Hinweis auf Cor pulmonale bzw. Rechtsherz-Insuffizienz. Eine Messung der Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung ergab normale Werte.

ad2) Es wird wegen Lungentransplantation 2003 eine immunsuppressive Dauerbehandlung durchgeführt.

Wie bereits häufig gutachterlich festgestellt, ist es für chronisch-kranke Patienten wünschenswert, am öffentlichen Leben teilzunehmen, dies bedeutete Besuche kultureller Einrichtungen, Einkaufszentren, Spitäler, sowie auch Warteräume von Ordinationen. Der Beschwerdeführer berichtet, selbsttätig mit seinem Auto zum Einkäufen zu fahren. Es ist aus gutachterlicher Sicht unzulässig, gezielt lediglich den Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne Ansammlung von Menschen auszuschließen, während andere vergleichbare Räumlichkeiten (entsprechend auch Warteräumen und Wartezimmern von Spitälern/ Ordinationen, Supermärkte, ect...) aufgesucht werden.

Es liegt kein angeborene schwere Immunerkrankung vor. Leukämie, fortgeschrittene Infektionskrankheit oder Abstossungsreaktionen nach Nierentransplantation ist auszuschließen. Es besteht zum Untersuchungszeitpunkt keine Chemotherapie oder Bestrahlung.

ad3) Die Einwendungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurden eingesehen, soweit das lungenfachärztliche Fachgebiet betroffen ist, wurde unter ad2 auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sowie Nutzung anderer öffentlicher Räume eingegangen.

ad4) Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden im Gutachten zitiert, soweit das pulmologische Fachgebiet betroffen ist.

ad5) Zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich rein fachbezogen gegenüber dem Gutachten Abl. 43 vom 04.08.2014 keine Abweichung.

Der Beschwerdeführer ist aus pulmologischer Sicht respiratorisch stabil und kompensiert, er benötigt keine Sauerstofftherapie, es liegt keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen vor. Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinsichtlich des vom XXXX geltend gemachten Infektionsrisikos wird auf die Argumentation des Sachverständigen zu Punkt 2 verwiesen.

Die durch die starke Schwellung des rechten Beines ausgelöste Funktionsstörung wurde vom internistischen Sachverständigen XXXX bereits beurteilt.

ad6) Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016 wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter das Sachverständigengutachten vom 05.02.2016 und die diesbezügliche Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Mit Schreiben vom 06.04.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Vollmachtsverhältnis beendet worden sei und es werde ersucht weitere Zustellungen direkt an den Beschwerdeführer vorzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 09.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 31.07.2015 und das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.02.2016, welche jeweils auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde erstellt wurden. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird in den ärztlichen Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund des jeweils ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig bejaht.

Der Facharzt für Innere Medizin hält fest, dass das rechte Bein des Beschwerdeführers zwar durch das vorliegende Lymphödem in der Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei, dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aber zumutbar sei. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Untersuchung auch selbst an, weitere Strecken mit Walking-Stöcken zurückzulegen. Weiters hält der Sachverständige für Innere Medizin fest, dass aus dem Befund des Lungentransplantationsprogramms vom 22.01.2015 eine stabile Lungenfunktion hervorgehe und die Atemgase zufriedenstellend seien. Eine ständige Entwässerung sei nicht erforderlich und könne im Einklang mit der klinischen Untersuchung keine kardiopulmonale Einschränkung in einem Ausmaß festgestellt werden, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschweren bzw. verunmöglichen würde.

Der Lungenfacharzt hält in seinem Gutachten fest, dass rein fachbezogen beim Beschwerdeführer eine mittelschwere COPD mit leichter beginnender Überblähung vorliege. Kardiorespiratorisch sei der Beschwerdeführer stabil, er benötige keine mobile Sauerstoffversorgung und es liege keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen vor. Die vorgelegten internistischen Befunde würden keinen Hinweis auf Cor pulmonale bzw. Rechtsherz-Insuffizienz aufzeigen. Eine Messung der Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung habe normale Werte ergeben.

Zum Umstand, dass wegen der erfolgten Lungentransplantation im Jahr 2003 eine immunsuppressive Dauerbehandlung durchgeführt werde und zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit einer größeren Anzahl von Mitmenschen meiden müsse, hält der lungenfachärztliche Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, selbsttätig mit seinem Auto zum Einkaufen zu fahren und es sei aus gutachterlicher Sicht unzulässig, gezielt lediglich den Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne Ansammlung von Menschen auszuschließen, während andere vergleichbare Räumlichkeiten (wie Warteräume und Wartezimmer von Spitälern/Ordinationen, Supermärkte, etc.) aufgesucht würden. Beim Beschwerdeführer liege keine angeborene schwere Immunerkrankung vor; Leukämie, fortgeschrittene Infektionskrankheit oder Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantation seien auszuschließen. Es erfolge auch keine Chemotherapie oder Bestrahlung. Der Beschwerdeführer sei aus pulmologischer Sicht respiratorisch stabil und kompensiert.

Von den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen wurde auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers und vorgelegte Befunde ausführlich eingegangen. Der Beschwerdeführer wurde von beiden Sachverständigen persönlich untersucht und es wurde jeweils ein umfassender Status erstellt. Die erfolgten Beurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 und vom 05.02.2016 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen. Befunde, die geeignet wären, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, wurden nicht vorgelegt. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 und vom 05.02.2016 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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