BVwG W124 2109939-1

W124 2109939-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 2109939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2109939.1.00

Spruch

W124 2109941-1/8E

W124 2109938-1/9E

W124 2109939-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerden (1.) des XXXX, geboren am XXXX, (2.) der XXXX, geboren am XXXX, (3.) des XXXX, geboren am XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zlen. (1.) XXXX, (2.) XXXX(3.)XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers), Angehörige der Volksgruppe der Hazara, stellten am XXXX (Erst - bis Drittbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er für die Amerikaner gearbeitet und auf Baustellen geholfen habe Hilfsgebäude aufzustellen. Ca. einen Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er anonyme Anrufe erhalten, in dem ihm gedroht worden sei, dass seine Frau oder sein Kind getötet werden würden.

2. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am XXXX führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er in der Zeit der Jahre 2006 bis 2008 bei der Organisation UNOPS, wo er "Hanger" gebaut habe, beschäftigt gewesen sei. Sein Herkunftsland habe er verlassen, weil er einige Male von den Taliban angerufen worden sei. Er sei bedroht worden, weil er für die Ausländer arbeiten würde. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Christ und kein Moslem sei. Man hätte von ihm verlangt nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten, obwohl er ein gläubiger Moslem sei. Auf diesen Vorwurf habe er nicht geantwortet, als er nicht Paschtu könne. Die Frage, weshalb der Beschwerdeführer wisse, dass es gegen ihn Drohungen gegeben habe, wenn er kein Paschtu könne, beantwortet dieser damit, dass der Talib auch einige Worte auf Farsi gesprochen habe. Deshalb habe er ihn verstanden.

Die erste Bedrohung sei vor drei, vier Monate gewesen. Mit seiner Arbeit habe er vor fünf Monaten aufgehört. Vier Monate davor hätten die Drohungen begonnen. Diese sei im ersten Monat des Jahres 2013 gewesen. Man habe ihm dabei beschimpft und als "Kafar" bezeichnet.

Es habe ihm ein Paschtune angerufen. Beim Anrufer habe es der Stimme nach immer um die gleiche Person gehandelt. Er sei manchmal mehrmals am Tag angerufen worden, vielleicht 20- mal. Die Anrufe seien zu Hause und manchmal in der Arbeit erfolgt. Als er zu Hause gewesen sei, habe seine Frau die Anrufe mitbekommen.

Die Bedrohungen habe er der Polizei bzw. anderen Behörden nicht gemeldet, weil die afghanische Polizei korrupt gewesen sei. Sie würden von ihm Geld verlangen, wenn diese wissen würden, dass er viel Geld verlange.

Mit einem Projekt seinen noch andere 200 bis 300 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung, ob auch andere bedroht worden seien. Aus Angst, dass sich diese herumspricht, habe er die amerikanische Firma nicht über die gegen ihn erstatteten Drohungen informiert. Eine Arbeitsunterbrechung habe es bei einem Projekt gegeben. Der Grund dessen sei ihm unbekannt gewesen. Sie würden vom Arbeitgeber angerufen werden, wenn er wieder weiter gehe. Er sei noch ein Monat in Afghanistan gewesen, jedoch sei er nicht angerufen worden, dass die Arbeit weiter gehen würde.

Die Frage, ob es des öfteren Unterbrechungen gegeben habe, beantworte dieser damit, dass dies das zweite Mal der Fall gewesen sei, dass es eine längere Unterbrechung gegeben habe.

Er habe alle Arbeiten für die Errichtung eines "Hangars" von Arbeiten mit Beton bis zum Aufstellen alles gemacht. Diese Hallen seien für afghanische Soldaten aufgestellt worden. Gegen den Beschwerdeführer habe es außer den telefonischen Bedrohungen keine gegeben.

Die Frage, was die Taliban vom Beschwerdeführer verlangt hätten, beantworte dieser damit, dass sie abgesehen von den Beschimpfungen, ihm gesagt hätten, dass er für die Amerikaner nicht arbeiten dürfe. Es sei schwer in Afghanistan eine Arbeit zu finden. Er habe sehr gut verdient und nicht woanders arbeiten können. Egal, wo er gearbeitet hätte, hätten ihn die Taliban als Feind bezeichnet, weil er schon für die Ausländer gearbeitet habe.

Am Anfang habe er die Drohungen nicht so ernst genommen. Nach Zunahme der Telefonate sei ihm der Ernst der Lage klar geworden. Deshalb habe er zu diesem Zeitpunkt Afghanistan verlassen. Meistens hätten diese telefonischen Bedrohungen in der Früh stattgefunden, als der Beschwerdeführer in der Arbeit gewesen sei. Die Anrufe hätten ca. 5-10 Minuten gedauert. Der Anrufer habe in Paschtu gesprochen und habe der Beschwerdeführer in Farsi geantwortet. Die Frage, wie man das Gespräch beenden könne, wenn man jemanden nicht verstehe, beantwortet der Beschwerdeführer damit, dass er doch wissen müsse, was der Anrufer wolle, wenn ihn jemand anrufe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor erwähnt habe, dass es immer der gleiche Anrufe gewesen sei und er nichts das Gespräch beendet habe, gab dieser an, nicht zu wissen, warum er nicht aufgelegt habe. Zwischen den jeweiligen Anrufen seien einige Stunden dazwischen gewesen. Die Intervalle seien verschieden gewesen. Auf seinem Handy habe der Beschwerdeführer die Nummer der Anrufer nicht gesehen.

Im vierten oder fünften Monates Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit aufgehört. Die Frage, ob es nach der Arbeitsniederlassung noch telefonischen Bedrohungen gegeben habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er bis zu seiner Ausreise telefonisch bedroht worden sei, solange er seine SIM Karte gehabt habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei diesen Telefonaten nach der Arbeit Niederlassung die Möglichkeit gehabt habe, dem Anrufer mitzuteilen, dass er seinen Forderungen nachgegangen sei und nicht mehr für die Amerikaner Arbeiter, gab dieser an dies ihm gesagt zu haben. Er habe ihm geantwortet, dass es eine Religion verkauft hätte und er ein Ungläubiger sei.

Sie hätten sich gebrochen verstanden. Alle Afghanen, die für amerikanische Firmen arbeiten würden, würden bedroht. Er wisse nicht warum er bedroht worden sei und andere nicht. Den Namen des Paschtunen bisher nicht. Er habe seinen Namen nicht genannt. Er wisse nicht, woher dieser gewusst habe, dass es eine amerikanische Firma arbeite.

In Afghanistan habe man sich an jeder Ecke eine so genannte SIM Karte besorgen können. Der Beschwerdeführer habe sich keine neue SIM Karte besorgt, weil dessen Arbeitgeber die aktuelle gehabt habe. Den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber eine neue Nummer geben hätte können, beantwortete der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei einem Talib weder als Feind noch als Freund begegnet.

Vier Monate vor der Niederlegung seiner Arbeit hätten die telefonischen Bedrohungen angefangen. Diese hätten mit der Ausreise, also die SIM Karte weggeworfen habe, geendet. Die Frage, wann der Beschwerdeführer begonnen habe für eine amerikanische Firma zu arbeiten, beantwortete dieser damit, dass er zuerst bei der UNOPS gearbeitet habe. Dies seien sicher zwei Jahre gewesen. Die neue Firma ITIS habe Maschinen der UNOPS gekauft und somit auch gleich die Firma gewechselt. Dies müsse im Jahr 2008 gewesen sein. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer erst nach sieben Jahren, nachdem er 2008 für eine amerikanische Firma gearbeitet habe und vorher bei der UN beschäftigt gewesen sei, bedroht worden sei, gab dieser an, es nicht zu wissen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am Anfang der Einvernahme angegeben habe, dass der Anrufer, ein Paschtune, auch ein paar Worte Farsi gesprochen habe, er nun zu Protokoll gebe, dass der Anrufer Pasthu gesprochen und auf Farsi geantwortet habe, gab dieser an, das Wort "Kafar" verstanden zu haben. Es heiße "Ungläubiger". Ein bisschen habe er schon Farsi gesprochen. Es würde auch Paschtunen geben, die Farsi sprechen würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der mit ihr aufgenommen Niederschrift als Fluchtgrund an, dass ihr Mann auf Baustellen gearbeitet hätte, an denen man Hilfsgebäude für das amerikanische Militär errichtet habe. Vor ihrer Abreise habe ihr Ehemann erzählt, dass es Telefonanrufe von unbekannten Personen gegeben habe und ihm unterstellt worden sei, dass er Christ sei und diese Religion weiter verbreite bzw. für Amerikaner Arbeiter und er oder seine Familie getötet werden, wenn man sie finde. In der mit der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift gab diese an, dass ihrem Mann gedroht worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er Christ sei, für Christen missioniere und für Ausländer arbeite. Das zweite Problem sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin nie die Möglichkeit gehabt habe eine Schule zu besuchen, die afghanische Gesellschaft gegen die Bildung der Frau sei und sie nie so leben habe können, wie sie es sich gewünscht habe. Die Hazara würden in Afghanistan diskriminiert werden.

Ihr Mann habe ihr hinsichtlich dessen Drohungen nicht erzählt, wer dies gewesen sei. Es habe sich dabei aber um Taliban handeln müssen. Er habe Telefonanrufe in der Arbeit und auch zuhause bekommen. Jedoch habe er der Zweitbeschwerdeführerin nicht mitgeteilt, wer angerufen habe, da er den Raum verlassen habe. Ca. drei Monate vor ihrer Ausreise habe ihr der Erstbeschwerdeführer erzählt, dass er bedroht worden sei und ausreisen habe müssen. Auf die Frage wann diese Bedrohungen begonnen hätten und zu welchem Zeitpunkt diese telefonischen Bedrohungen geändert hätten, gab diese an, dass ihr der Erstbeschwerdeführer nicht erzählt habe, wie oft er angerufen worden sei und wann dies begonnen habe. Bis zu ihrer Ausreise habe ihr der Erstbeschwerdeführer erzählt, dass diese telefonischen Bedrohungen stattgefunden hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr nicht alles erzählt, damit sie sich nicht aufrege.

Ihr Mann habe ihr erzählt, dass die Bedrohungen nur telefonisch gewesen seien. Die zweite Zweitbeschwerdeführerin kenne den Namen der amerikanischen Firma, in der ihr Mann gearbeitet habe nicht. Als Präsident Karzai an die Macht gekommen sei, habe ihr Mann seine Tätigkeit aufgenommen. Dies sei vor acht oder neun Jahren gewesen. Ihr Mann habe diese großen "Hangar" gebaut. Über eine Schulbildung verfüge er nicht. In einer Zeit, in der der Erstbeschwerdeführer nicht gearbeitet habe, hätten sie Afghanistan verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nicht, ob der Erstbeschwerdeführer seinen Arbeitgeber darüber informiert habe, dass er nicht mehr kommen würde. Der Zweitbeschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann nicht mitgeteilt worden, wie oft diese Anrufe erhalten habe. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht gewohnt detailliert zu erzählt.

Von den Vorfällen hätten sie der afghanischen Polizei nichts erzählt, da diese sehr korrupt sei. Die Zweitbeschwerdeführerin glaube nicht, dass der Erstbeschwerdeführer die Vorfälle seinem Arbeitgeber gemeldet habe. Sie sei sich dabei aber nicht sicher. Auf Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zuvor erwähnt habe, dass hinter den Anrufern Taliban stecken könnten, gab diese an, dass die einzigen Feinde der Ausländer und der Regierung die Taliban seien. In einen anderen Teil von Afghanistan seien sie nicht geflüchtet, weil es keine Sicherheit geben würde. Überall gebe es Selbstmordattentäter. Für alle Menschen würde Lebensgefahr bestehen. Gegen die Zweitbeschwerdeführerin habe es keine Bedrohung gegeben. Ebenso seien keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen erfolgt. Eine Verfolgung von Seiten der Taliban gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht erfolgt.

Vom Erstbeschwerdeführer habe der Anrufer verlangt, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er für das Christentum missioniere. Was man vom Erstbeschwerdeführer verlangt habe, habe man der Zweitbeschwerdeführerin nicht erzählt. Sie hätte auch gedroht, dass man sie alle töten würde. Sie wisse nicht wie oft man dem Erstbeschwerdeführer gedroht habe, als ihr dieser nicht davon erzählt habe. Sie könne auch keine Angaben machen in welchem Zeitraum die Bedrohungen erfolgt seien. Zu Hause habe es zwei, dreimal diese Anrufe gegeben. In welcher Sprache die Telefonate geführt worden seien, wisse sie nicht. Nach den Telefonaten sei der Beschwerdeführer bleich ins Zimmer zurückgekommen. Den Namen des Anrufers habe ihr ihr Mann nicht erzählt.

Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer schon seit 2006 für die UNO tätig und für eine amerikanische Firma gearbeitet habe, gab diese an, dass ihr Mann sehr ruhig sei und sie sich nicht viel unterhalten würden. Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Taliban bedroht und umgebracht werden, weil die Taliban behaupten würden, dass der Erstbeschwerdeführer für das Christentum missioniere.

Der Erstbeschwerdeführer habe eine SIM-Karte vom Arbeitgeber bereitgestellt bekommen, die andere sei die private seines Mannes gewesen. Wenn der Erstbeschwerdeführer zu Hause angerufen habe, habe er die private SIM-Karte verwendet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine eigene SIM-Karte gehabt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid (1.) vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge des Erst-, bis Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt. (Spruchteil III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers betreffend den Bedrohungen sei diesem entgegen zu halten, dass er anlässlich der Erstbefragung vom XXXX ausgeführt habe, dass er ca. einen Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan anonyme Anrufe erhalten habe, wohingegen er im Widerspruch dazu anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen anmerkte, dass er erstmals vier Monate vor seinem Arbeitsende telefonisch bedroht worden sei und unter Berücksichtigung dieses Aspektes nicht davon ausgegangen werde, dass er ein glaubhaftes Vorbringen erstattet habe. Auch im Hinblick des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme nicht einmal ansatzweise die telefonische Bedrohung konkretisieren habe können, während er in der Erstbefragung ausführen habe können, dass ihm damit gedroht worden sei, dass seine Frau oder Kind getötet werden würden, sei dies ein Hinweis darauf, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Er habe des weiteres unglaubhaft in der Einvernahme angeführt, dass er mehrere Drohanrufe von einer unbekannten Person, angeblich einem Talib erhalten habe, der nur paschtu sprechen habe können, ohne, dass der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang nachvollziehbar erklären habe können, wie dieser aus dem Verstehen einzelner und aus einem verständlichen Kontext gerissener Wörter weitreichende und dem Erstbeschwerdeführer persönlich betreffende Zusammenhänge hätte erkennen können.

Des weiteres erscheine dem BFA die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer schon seit dem Jahr XXXX für die amerikanische Firma gearbeitet habe, jedoch erst im XXXX zum ersten Mal telefonisch bedroht worden sei, als nicht nachvollziehbar und könne auch aus diesem Grunde nicht davon ausgegangen werden, dass er ein glaubhaftes Vorbringen erstattet habe.

Überdies habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise anführen können, woher der Paschtune gewusst habe, dass er für die amerikanische Firma gearbeitet habe bzw. dass er nicht einmal anführen habe können, woher diese die Telefonnummer gewusst hätten, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte nicht von einem glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe angegeben. Eine konkret gegen die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Gefährdung sei ihren Angaben nach nicht erkennbar. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, auf dessen behaupteten Grund auch die Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin basieren habe sollen, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Zweitbeschwerdeführerin haben könnten.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass sie nie die Möglichkeit gehabt habe eine Schule zu besuchen, da die afghanische Gesellschaft gegen jede Bildung der Frauen gewesen sei. Auch aus dem Vorbringen betreffend ihrem Leben in Österreich sei nicht zu erkennen, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Wusch gehabt habe sich weiter zu bilden bzw. ein westliches Leben zu führen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme selbst angab in Österreich nur zu Hause zu sitzen, nichts zu machen und ausschließlich versuchen würde Deutsch zu lernen.

6. Gegen den Bescheid des Erst-, bis Drittbeschwerdeführers wurde von deren Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass den "kritikpunkten der Beweiswürdigung" bezüglich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers jeder Logik entbehren würde. Dies gelte ebenso für die Spekulationen des Bundesamtes, inwieweit ein Drohanruf in der Sprache Paschtu für jemanden verständlich sei, dessen Muttersprache Dari sei und weshalb der Beschwerdeführer erst nach einigen Jahren wegen seiner Arbeit bedroht worden sei. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer schon diesbezüglich in der Beweiswürdigung ausführliche Erklärungen abgegeben habe. Des weiteres habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme entgegnet, dass ihm der Grund nicht bekannt sei. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, wer ihn an die Taliban verraten habe. Auch wenn dies eine Lücke in seinen Erklärungen darzustellen vermag, sei jedoch nicht zwangsläufig darauf zu schließen, er würde die Unwahrheit sagen.

Überdies würde auf die Situation der Frauen in Afghanistan bzw. den Bedrohungen, denen sie dort ausgesetzt seien, nur rudimentär eingegangen. Festzustellen gewesen wäre, dass auch unter hypothetischer Annahme, dass die Zweitbeschwerdeführerin über die fluchtauslösenden Ereignisse die Unwahrheit gesagt hätte, eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines Geschlechtes bestanden habe und die Länderberichte der Behörde ein Bild zeigen würden, welches "entsetzlich" sei.

Für den Fall der Entgegnung, dass die Beschwerdeführerin eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan nicht ausdrücklich als Grund für ihre Flucht vorgebracht habe, sei festzustellen, dass eine derartige juristische Interpretation nicht für die Frage des Bestehens asylrelevanter Fluchtgründe notwendig sei. In der aktuellen Entscheidung des BVwG W 130 1425784-2 vom 02.03.2015 sei erkannt worden, dass es Aufgabe der Behörde sei durch Nachfrage diesbezügliche Ermittlungen anzustellen.

Schon in der Einvernahme bestand kein ernsthafter Versuch ehrliche Ermittlungen anzustellen, da offensichtlich kein Interesse daran bestand der Beschwerdeführerin eine Gelegenheit zu bieten, ihre Kritik an der Situation der Frauen in Afghanistan näher auszuführen.

In der Folge wurden Auszüge aus Länderberichten zitiert, die der Anschauung des den Beschwerdeführer vertretenen Vereins nach regelmäßig vom BVwG verwendet werden.

Die Beschwerdeführerin sei eine Frau, die, nachdem sie bereits in Afghanistan die Ungerechtigkeit der krassen Ungleichbehandlung von Frauen und Männern am eigenen Leib erfahren habe müssen, jedenfalls in Österreich eine westliche Lebensanschauung angenommen habe, sie sich in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten "westlichen" Frauen-und Gesellschaftsbild orientiere, auch wenn eine solche Transformation nicht von einem Tag auf den anderen passieren habe können.

Durch ihre derzeitige Lebensweise und ihrer Weigerung von dieser wieder abzugehen, wäre die Beschwerdeführerin einer Verfolgung in der derzeit herrschenden patriarchalischen konservativen Realität in Afghanistan ausgesetzt. Es bestehe das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei normenkonformen Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend sei der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt sei. Ob den Beschwerdeführern hinsichtlich der Vorfälle vor ihrer Flucht aus Afghanistan vollinhaltlich Glauben geschenkt werde, sei Sache der Interpretation. Der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Eigenschaft als Frau konventionsrelevante Fluchtgründe abzusprechen, sei nicht verständlich. Dies nicht zuletzt auch in Hinblick auf aktuelle Vorfälle in Afghanistan, wie den auch in Europa in den Nachrichten publizierten brutalen Lynchmord an einer jungen Studentin, an dem auch Polizze Kräfte beteiligt gewesen seien.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung da vom BVwG bzw. AsylGH bereits seit Jahren in Entscheidungen die Ansicht vertreten worden seien, dass eine innerstaatliche Alternative für Afghane nur dann möglich sei, wenn ein familiäres Auffangnetz vorhanden sei.

6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers), welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fernblieb, statt und nahm folgenden Verlauf:

..............

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF2: Ich lege heute keine weiteren Beweismittel vor. Mein Ehemann hat einige Unterlagen bei der Einvernahme in XXXX bereits vorgelegt.

BF1: Nein, ich habe bereits alles vorgelegt.

R: Um welche Unterlagen handelt es sich dabei?

BF2: Mein Ehemann hat einen Dienstausweis, eine Bestätigung vom Arbeitgeber, sowie einige Fotos vorgelegt.

R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz bzw. Polizei gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?

BF2: Ja, ich habe nur wahrheitsgemäße Angaben gemacht.

BF1: Ja.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Die Beschwerdeführer werden aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweisen im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.

R: Wie ist Ihr Name und Ihr Geburtsdatum?

BF2: Ich heiße XXXX, und mein Geburtsdatum lautet XXXX.

R: Wo haben Sie in Afghanistan genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.

BF2: Ich bin geboren und aufgewachsen in der Provinz XXXX. Bis zu meiner Hochzeit habe ich dort im Elternhaus gelebt. Nach meiner Hochzeit bin ich nach XXXX gezogen, wo ich bis zu meiner Flucht aus Afghanistan gelebt habe.

R: Wo haben Sie in XXXX genau gelebt?

BF2: Ich habe im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF2: Vor ca. 12 oder 13 Jahren.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF2: Ich habe dort gemeinsam mit meinem Ehemann und meiner Familie gelebt.

R: Aus welchen Mitgliedern besteht oder bestand Ihre Familie?

BF2: Meine Familie bestand aus meinem Ehemann, meinem Sohn und mir.

R: Haben außer diesen Personen noch andere an dieser Adresse gelebt?

BF2: Da mein Ehemann beruflich in anderen Provinzen gefahren ist, hat zusätzlich in unserem Haus ein altes Ehepaar gelebt, damit ich nicht alleine bin.

R: Wo lebt dieses Ehepaar jetzt?

BF2: Wir haben vor ca. 2,5 Jahren Afghanistan verlassen. Seitdem ist mir nicht bekannt, was mit diesem Ehepaar geschehen ist.

R: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?

BF2: In Afghanistan halten sich derzeit meine Schwiegereltern auf. Meine eigene Familie ist nicht mehr in Afghanistan.

R: Wo halten sich Ihre Schwiegereltern auf?

BF2: Sie leben in der Provinz XXXX.

R: Welcher Religion bzw. Volksgruppe gehören diese an?

BF2: Meine Schwiegereltern sind Hazara und schiitische Muslime.

R: Wie geht es Ihren Schwiegereltern?

BF2: Wir haben sehr unregelmäßige Kontakte zu meinen Schwiegereltern, da das Telefonnetz dort nicht gut funktioniert. Wenn mein Schwiegervater in die Provinz XXXX zum Einkaufen kommt, haben wir die Möglichkeit mit ihm zu sprechen. Er erzählt uns am Telefon, dass es ihnen gut geht.

R: Haben Sie außer Ihren Schwiegereltern noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF2: Meine Familienangehörigen halten sich in Kanada und Amerika auf. Ich kann nicht genau sagen, ob mein Ehemann noch weitere Verwandte in Afghanistan hat.

R: Wurde die Ehe zwischen Ihnen und Ihrem Mann arrangiert?

BF2: Ja, das ist üblich in Afghanistan. Wir haben nicht das Recht dazu, uns unseren Partner selbst auszuwählen.

R: Wie ist die Situation jetzt für Sie, nachdem Sie in Österreich sind?

BF2: Uns beiden geht es in Österreich sehr gut. Wir fühlen uns sicher und wir führen ein angenehmes Leben.

R: Die Frage war in Bezug auf Ihre Ehe in Österreich. Sie könnten in Österreich in Betracht ziehen, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen.

BF2: Wir führen eine gute Beziehung. Wir haben zwei Kinder und sind glücklich miteinander. Ich denke nicht an eine Trennung.

R: War es ein Problem für Sie, dass die Ehe arrangiert wurde?

BF2: Als die Ehe geschlossen wurde, haben mich meine Eltern nicht gefragt, ob ich damit einverstanden bin. Ich habe meinen Ehemann das erste Mal am Hochzeitstag gesehen. Damals war es schwer für mich, diese Entscheidung zu akzeptieren.

R: War es in der Folge ein Problem für Sie, dass die Ehe arrangiert wurde?

BF2: In Afghanistan gibt es nicht die Möglichkeit sich vom Partner zu trennen. Selbst wenn es Probleme in der Beziehung gibt, dann sind die Partner dazu gezwungen, es auszuhalten. Ich hatte später im Laufe meiner Ehe keine Probleme mit meinem Ehemann.

R: War es in der Folge dann für Sie ein Problem, dass die Ehe arrangiert wurde?

BF2: Es ist sehr schwer mit jemanden von einem Tag auf den anderen zusammen leben zu müssen, wenn man diese Person nicht kennt.

R: Weiter.

BF2: Ich war nicht damit einverstanden verheiratet zu werden. Ich hatte aber nicht das Recht dazu, diese Entscheidung selbst zu treffen. Ich hatte ein Problem mit der Entscheidung meiner Eltern.

R: Sie haben jetzt zwei Kinder. Ist das zweite ein Mädchen oder ein Bub?

BF2: Das zweite Kind ist ein Mädchen.

R: Was werden Sie machen, wenn Ihre Tochter einmal jemanden heiraten will?

BF2 (beginnt zu weinen): Ich möchte niemals meine Tochter dazu zwingen, dasselbe durchzumachen wie ich. Ich möchte, dass es ihr gut geht und dass sie ein selbstbestimmtes Leben führt. Ich wäre mit einer Entscheidung meiner Tochter einverstanden.

R: Was heißt das?

BF2: Meine Eltern haben die Entscheidung über mein Leben getroffen, ohne mich dazu zu befragen. Ich möchte niemals meine Tochter in diese Lage versetzen.

R: Was heißt "Sie wollen Ihre Tochter nicht dazu zwingen, das selbe durchzumachen wie Sie"? Was haben Sie durchgemacht?

BF2: Als meine Eltern mich verheiratet haben, haben sie mich nicht gefragt, ob ich mit der Ehe einverstanden bin. Ich hatte auch nicht die Möglichkeit dazu, meinen Ehemann ein Mal zu sehen. Ich hatte überhaupt kein Mitspracherecht. Es ist schwer für eine junge Frau, diese Situation durchzustehen. Ich wünsche mir, dass meine Tochter ihren Partner selbst wählt. Und sie soll sich jemanden aussuchen, den sie gerne hat.

R: Was haben Sie da durchstehen müssen?

BF2: Wenn für eine Frau die Entscheidung getroffen wird, dass sie ihr gesamtes Leben mit einem ihr unbekannten Mann verbringen muss, ist es fast eine unerträgliche Situation. Ich konnte mir nicht vorstellen, wie das Leben sein wird. Diese Situation war sehr schwer für mich.

R: Ich verstehe dann nicht, wenn die Situation so unerträglich für Sie war, warum sind Sie dann jetzt noch mit Ihrem Ehemann zusammen?

BF2: Die Zeit bis zu meiner Hochzeit war für mich schwer, weil ich nicht wusste, wen ich heiraten werde. Nachdem ich geheiratet habe, gab es einige wenige Probleme. Ich musste erst einmal meinen Ehemann kennenlernen. Er ist sehr ruhig und er spricht wenig. Mittlerweile habe ich ihn kennengelernt und ich habe mich an das Zusammenleben mit ihm gewöhnt. Wir sind glücklich miteinander.

R: Praktizieren Sie Ihre Religion?

BF2: Ja.

R: Was würden Sie denn machen, wenn Ihre Tochter einen Andersgläubigen oder einen Atheisten heiraten möchte?

BF2: Damit hätte ich überhaupt kein Problem. Eine meiner Schwägerinnen ist Christin. Zwischen ihr und meinem Bruder gibt es überhaupt keine Probleme. Ich möchte, dass meine Tochter glücklich ist. Der Glaube ihres zukünftigen Partners ist für mich nicht von Bedeutung. Seit ich in Österreich bin, führe ich ein gutes Leben. In Afghanistan haben mir unsere eigenen muslimischen Leute Probleme gemacht.

R: Ist Ihr Mann hinsichtlich der Heirat Ihrer Tochter der gleichen Meinung?

BF2: Mein Ehemann ist der gleichen Meinung wie ich. Das Glück unserer Tochter steht für uns an erster Stelle. Ich weiß auch, dass ihm der Glaube eines zukünftigen Partners unserer Tochter nicht wichtig ist.

R: Was würden Sie machen, wenn er der Heirat Ihrer Tochter nicht einwilligt?

BF2: In dieser Situation würde ich mich auf die Seite meiner Tochter stellen, und meinen Ehemann von der Entscheidung meiner Tochter überzeugen.

R: Was meinen Sie "seit Sie in Österreich sind, dass Sie ein gutes Leben führen"?

BF2: Damit meine ich, dass ich in Österreich keine Probleme habe. Ich habe keinen Stress wenn mein Ehemann oder mein Kind außer Haus gehen. Ich weiß, dass wir in Österreich sicher sind. In Österreich bin ich nicht mehr dazu gezwungen, eine Burkha zu tragen. Ich fühle mich hier frei. Man kann mein Leben in Afghanistan und mein Leben in Österreich nicht vergleichen.

R: Sie sagen, Sie sind in Österreich nicht gezwungen eine Burkha zu tragen. Tragen Sie in Österreich freiwillig eine Burkha? Ich meine auch, außer den heutigen Tag (BF2 trägt keine Kopfbedeckung in der Verhandlung).

BF2: Mit dieser Aussage habe ich gemeint, dass Frauen in Afghanistan dazu gezwungen sind, eine Burkha zu tragen. Keine Frau würde freiwillig einen "großen Sack" über sich werfen, um damit das Haus verlassen zu dürfen. Seit ich in Österreich bin trage ich weder eine Burkha, noch ein Kopftuch. So wie ich heute gekleidet bin, fühle ich mich sehr wohl. Wie ich bereits gesagt habe, trage ich in meiner Freizeit abgesehen von meiner Anwesenheit im Gericht, auch kein Kopftuch. Wenn man in Afghanistan ohne Kopftuch das Haus verlassen würde, würde sich sofort um eine Frau eine Menschenmenge versammeln, die sie anstarrt. Das wäre etwas einzigartiges, wenn man eine Frau ohne Kopftuch in Afghanistan sehen würde. In Österreich interessiert sich niemand dafür, wie andere Menschen gekleidet sind, und ob sie ein Kopftuch tragen oder nicht.

R: Warum tragen Sie nun in Österreich kein Kopftuch mehr?

BF2: Ich fühle mich ohne Kopftuch wohl. Wenn ich in Afghanistan kein Kopftuch getragen hätte, und mich fremde Personen gesehen hätten, hätten sie mich als Nicht-Muslimin bezeichnet. In dieser Hinsicht gibt es in Österreich keine Probleme. Es ist meine Entscheidung, wie ich mich kleide und ob ich ein Kopftuch tragen möchte.

R: Haben Sie in Afghanistan ein Problem gehabt, ein Kopftuch zu tragen?

BF2: Die Kleidervorschrift in Afghanistan gibt es nur für Frauen. Sie werden dazu gezwungen eine Burkha oder große Kopftücher zu tragen. Die afghanische Gesellschaft erwartet von einer Frau, dass sie sich bedeckt. Es war für mich anstrengend ein großes Kopftuch zu tragen, mich um mein Kind zu kümmern, und mich dort an alle Regeln und Vorschriften zu halten. Wenn sich Frauen sich nicht an die Kleidervorschrift gehalten haben, hatten diese Frauen eine schlechte Nachrede.

R: Warum war es für Sie anstrengend, sich an alle Regeln und Vorschriften zu halten?

BF2: In Afghanistan sind Frauen dem Druck der Gesellschaft ausgesetzt. Man wird zu allem gezwungen. Wenn gewisse Sachen nicht freiwillig geschehen, möchte man sie nicht aus Zwang machen. Damit meine ich, dass ich gezwungen war, ein Kopftuch zu tragen. Wenn ich mich nicht an diese Vorschrift gehalten hätte, hätte man mich als schlechte Frau bezeichnet und dass ich keine Muslimin sei.

R: Ist Ihre Tochter, wenn sie einmal Jugendlich oder Erwachsen ist, von Ihrer Seite aus gezwungen, ein Kopftuch zu tragen?

BF2: Wenn ich selbst kein Kopftuch trage, werde ich es auch meiner Tochter niemals aufzwingen ein Kopftuch zu tragen.

R: Wie steht Ihr Mann dazu?

BF2: Mein Ehemann hat damit kein Problem, wenn ich kein Kopftuch trage. Seit ich in Österreich bin und mein Kopftuch abgelegt habe, hat mir mein Ehemann diesbezüglich nichts gesagt. Das war meine Entscheidung, die ich für mich getroffen habe.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich den Lebensunterhalt?

BF2: Mein Ehemann besucht derzeit einen Deutschkurs. Als ich noch meine Tochter erwartet habe, habe ich einen 3-monatigen Deutschkurs besucht. Wir möchten beide sehr gerne arbeiten und wir werden uns bemühen, die Sprache so gut wie möglich zu lernen.

R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF2: In Afghanistan hat mein Ehemann für unseren Lebensunterhalt gesorgt.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF2: In XXXX gab es zu meiner Zeit keine Schulen. Ich bin nicht zur Schule gegangen. Ich bin Analphabetin.

R: Wollten Sie in eine Schule gehen?

BF2: Wenn ich die Chance dazu bekommen hätte, in die Schule zu gehen, hätte ich sehr gerne diese Möglichkeit genutzt. In meiner damaligen Wohnregion gab es keine Mädchenschulen. Selbst wenn es diese Schulen gegeben hätte, hätte es mir meine Familie nicht erlaubt, die Schule zu besuchen.

R: Warum nicht?

BF2: Dort war es nicht üblich, dass Mädchen einer Bildung nachgehen. Selbst wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, hätte niemand sie genützt. Die Leute im Dorf hatten Angst davor, jemand könnte diesen Mädchen schlecht nachreden. Wenn jemand seiner Tochter erlaubt hätte, in die Schule zu gehen, hätte es dem Ruf des Mädchens geschadet.

R: Inwiefern?

BF2: Da es sonst keinen Grund dafür gab, hat man falsche Ansichten des Islam dargestellt und gesagt, dass es im Islam nicht üblich ist, dass Mädchen ausgebildet werden. Die Religion würde es nur Buben ermöglichen, in die Schule zu gehen.

R: Ist diese Ansicht auch von der Volksgruppe der Hazara so vertreten worden?

BF2: Diese Ansichten vertreten alle Afghanen, unabhängig davon, welcher Volksgruppe sie angehören.

R: Wie hat Ihr Tagesablauf in Afghanistan ausgesehen?

BF2: Ich habe mich den ganzen Tag um die Hausarbeiten gekümmert. Ich hatte nicht den Mut alleine einkaufen zu gehen. Ich habe den gesamten Tag zu Hause verbracht.

R: Wie hat dann dieser Tagesablauf ausgeschaut? Was haben Sie gemacht?

BF2: Ich habe in der Früh das Frühstück vorbereitet, danach habe ich diverse Reinigungsarbeiten verrichtet, dann habe ich Mittagessen gekocht und Wäsche gewaschen.

R: Und dazwischen?

BF2: Wenn ich zu Hause die Arbeiten erledigt habe, habe ich lesen und schreiben gelernt. Ich habe versucht Bücher zu lesen und mir die Schrift beizubringen.

R: War Ihnen das erlaubt?

BF2: Als ich noch im Elternhaus gelebt habe und mein Vater mich mit einem Buch gesehen hat, hat er mich immer gefragt, was ich mit diesem Buch vorhabe und wozu ich lesen lernen will. Wenn er das Haus verlassen hat, konnte ich dann zu Hause lesen und schreiben üben. Als ich geheiratet habe und mit meinem Mann zusammengelebt habe, habe ich dann Bücher gelesen, wenn er bei der Arbeit war.

R: Warum haben Sie die Bücher nicht gelesen, wenn er anwesend war?

BF2: Ich habe gemeint, dass ich im Elternhaus nur dann lesen und schreiben konnte, wenn mein Vater nicht zu Hause war. Mein Ehemann ist selbst Analphabet. In unserem Haus gab es auch Zeiten, wo wir auch gemeinsam lesen und schreiben geübt haben.

R: Warum war Ihr Vater dagegen?

BF2: Mein Vater ist in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen. Er hat von klein auf immer wieder gehört, dass es nicht notwendig ist, dass Mädchen gebildet sind. Als er selbst Töchter hatte, hat er diese Ansicht auch zu Hause vertreten.

R: Was ist passiert, wenn man sich an das gehalten hat, was Ihr Vater gesagt hat?

BF2: Er hat uns beschimpft und uns geschlagen, und uns gefragt warum wir nicht auf ihn hören.

R: Was heißt, Sie hatten nicht den Mut nach draußen zu gehen und einzukaufen?

BF2: Eine Frau kann nicht alleine einkaufen gehen, weil sie sich dabei niemals wohl fühlen würde. Angehöriger anderer Volksgruppen haben die Hazara immer erniedrigt und sie schlecht behandelt. Auch aus diesem Grund hatte ich nicht den Mut, alleine einkaufen zu gehen.

R: Warum konnten Sie persönlich nicht alleine einkaufen gehen?

BF2: Als ich noch im Elternhaus gelebt habe, war es für mich als junges Mädchen verboten das Haus alleine zu verlassen. Im Haus meines Ehemannes war es für mich besser zu Hause zu sein um den Erniedrigungen und Beschimpfungen der anderen Leute zu entgehen.

R: Wer hat dann die Einkäufe erledigt?

BF2: Wenn mein Ehemann zu Hause war, hat er entweder alleine oder wir gemeinsam die Einkäufe erledigt. Frauen können auch nicht alleine in Afghanistan einkaufen gehen, weil es für sie sehr unsicher ist. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass sie von fremden Männern angegriffen und entführt werden. Diese Leute könnten den Frauen etwas antun und ihren Namen beschmutzen.

R: Wo haben Sie Kleider eingekauft?

BF2: In Afghanistan gibt es keine Geschäfte wo man sich fertig geschneiderte Kleidung kaufen kann. Es ist üblich, dass man sich Stoffe kauft, die man zu Hause selbst näht. Ich habe ebenfalls für mich Stoffe gekauft, und die Kleidung zu Hause genäht.

R: Wie unterscheidet sich der Alltag in Österreich von dem in Afghanistan?

BF2: Es gibt sehr viele Unterschiede in meinem Leben in Österreich. Ich habe hier die Möglichkeit meine Kleidung selbst zu bestimmen. Ich trage hier kein Kopftuch. Ich darf hier in den Deutschkurs gehen und eine Sprache lernen. Ich gehe auch alleine zum Arzt. Ich habe keine Angst, wenn ich aus dem Haus gehe und meinen Arbeiten nachgehe. In Afghanistan hätte ich nicht die Möglichkeit dazu, etwas zu lernen. Ich musste immer ein Kopftuch tragen und ich konnte nichts alleine erledigen oder entscheiden.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF2: Ich möchte sehr gerne die Sprache lernen und wenn ich die Möglichkeit erhalte die Ausbildung zur Krankenschwester machen, um in Österreich arbeiten zu können. Ich wünsche mir auch, dass meine Kinder in Österreich die Schule beenden und gute Ausbildungen machen.

R: In welche Klasse geht Ihr Sohn?

BF2: Er ist in der 2ten Klasse.

R: Was machen Sie, wenn er sich beim Lernen nicht auskennt?

BF2: Mein Ehemann lernt mit meinem Sohn Mathematik. Wenn er Deutsch-Hausaufgaben hat, und er sich nicht auskennt, versuchen wir diese mit Hilfe eines Wörterbuches und mit dem Internet zu lösen. Zusätzlich zur Schule habe ich meinen Sohn in einem Deutschkurs angemeldet, denn er 1 x in der Woche besucht. Seitens der Schule gibt es ebenfalls die Möglichkeit Deutsch zu lernen.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung hat Ihr Ehemann?

BF2: Mein Ehemann ist nicht zur Schule gegangen, er ist wie ich Analphabet. Er hat als Bauarbeiter gearbeitet.

R: Wie kann er dann Ihrem Sohn in Mathematik helfen?

BF2: Mein Sohn geht in die 2te Klasse. Er lernt dort Addieren, Subtrahieren und Multiplizieren. Es sind einfach Aufgaben, die mein Ehemann lösen kann.

Die Verhandlung wird um 10:15 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 10:35 Uhr fortgesetzt.

R: Wie bringt sich Ihr Ehegatte sonst im Haushalt ein?

BF2: Mein Ehemann unterstützt mich sowohl bei den Hausarbeiten als auch bei den Arbeiten die außerhalb des Hauses zu erledigen sind. Wenn ich mich um unser Baby kümmere, macht er Reinigungsarbeiten in der Wohnung oder er kocht. Er bringt auch meinen Sohn manchmal zur Schule. Wenn meine Tochter unruhig ist, geht er auch zum Elternsprechtag ohne dass ich ihn begleiten muss.

R: Was war der eigentliche Anlass, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF2: Wir sind geflüchtet, weil mein Ehemann von den Taliban bedroht worden ist. Hinzu kommen noch die allgemeinen Probleme, denen Frauen ausgesetzt sind. Ich hatte in Afghanistan keine Rechte. Außerhalb des Hauses war mein Leben in Gefahr. Mir hätte jederzeit etwas zustoßen können. Ich bin auch deshalb geflüchtet, weil ich als Frau in Afghanistan nicht in Sicherheit leben konnte.

R: Was heißt, Ihr Mann wurde von den Taliban bedroht?

BF2: Die Taliban haben meinen Ehemann gedroht, dass sie ihn töten würden. Mein Ehemann hat mehrere Jahre für die Amerikaner gearbeitet. Die Taliban haben ihm vorgeworfen, er wäre zum christlichen Glauben übergetreten und er würde andere Menschen ebenfalls zum christlichen Glauben missionieren. Abgesehen davon, bedrohen die Taliban immer wieder Hazara und Schiiten. Es gab mehrere Gründe, warum wir geflüchtet sind.

R: Wo hat Ihr Ehemann gearbeitet?

BF2: Mein Ehemann hat für die Amerikaner gearbeitet. Und im Zuge seiner Tätigkeit musste er in viele verschiedene Provinzen fahren.

R: Seit wann hat Ihr Ehemann für die Amerikaner gearbeitet?

BF2: Eine genaue Jahreszeit kann ich nicht nennen. Als KARZAI Präsident wurde, hat mein Ehemann mit den Amerikaner aufgenommen.

R: Wie viele Jahre hat er für die Amerikaner gearbeitet?

BF2: Mein Ehemann hat bis zu unserer Flucht für die Amerikaner gearbeitet. Ich glaube, dass es das Jahr XXXX war.

R: Für wen konkret hat Ihr Ehemann bei den Amerikanern gearbeitet?

BF2: Ich weiß es nicht genau, ich glaube dass die Firma, für die er gearbeitet hat XXXX (phonetisch) gelautet hat. Sicher bin ich mir aber nicht.

R: Hat er immer für die selbe Firma gearbeitet?

BF2: Während den Wahlen hat mein Ehemann eine andere Arbeit gemacht. Ich glaube es war etwas mit der XXXX. Ich kann aber nichts näheres dazu sagen, weil ich es nicht weiß. Später hat er dann die Arbeit mit dieser amerikanischen Firma gefunden, der er bis zu unserer Ausreise nachgegangen ist.

R: Wie lange hat er diese Tätigkeit bei der XXXX ausgeübt?

BF2: Daran kann ich mich nicht erinnern.

R: Was hat er da genau für eine Tätigkeit ausgeübt?

BF2: Ich glaube, dass er damals ebenfalls im Baubereich gearbeitet hat. Genaueres dazu habe ich aber vergessen.

R: Was heißt, er hat damals im Baubereich gearbeitet?

BF2: Es sind mittlerweile sehr viele Jahre vergangen. Ich weiß nicht genau, welche Arbeit er genau gemacht hat. Ich weiß nur, dass es eine Arbeit am Bau war.

R: Haben Sie mit Ihrem Ehemann über dessen Tätigkeit gesprochen?

BF2: Nein, wir haben nicht sehr viel über seine Arbeit gesprochen.

R: Warum nicht?

BF2: Ich habe ihn zu seiner Arbeit nie näher gefragt. Ich wusste, dass er als Bauarbeiter tätig ist. Mehr Informationen habe ich nicht gebraucht.

R: Was hat er bei der anderen Firma gemacht?

BF2: Für diese Firma hat er ebenfalls als Bauarbeiter gearbeitet. Soweit ich weiß, haben sie Hochhäuser gebaut.

R: Wo hat diese Firma ihren Sitz gehabt?

BF2: Ich weiß nicht, wo der Sitz dieser Firma war. Mein Ehemann ist im Zuge seiner Arbeit in verschiedenen Provinzen tätig gewesen.

R: Welche Arbeit hat er da genau verrichtet?

BF2: Seine genaue Tätigkeit ist mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass er in verschiedenen Provinzen Häuser für Soldaten gebaut habe, wo er mitgearbeitet hat. Ich glaube auch, dass mein Ehemann auch gesagt hat, dass diese Häuser auch aus Metall oder Eisen bestehen.

R: Wie lange hat er bei dieser Firma gearbeitet?

BF2: Genaueres ist mir nicht bekannt. Ich weiß nicht ob es acht oder neun Jahre waren, oder sechs oder sieben Jahre waren.

R: Wie haben sich dann die Drohungen der Taliban abgespielt?

BF2: Mein Ehemann ist telefonisch bedroht worden.

R: Was heißt das genau?

BF2: Bei den Telefonaten wurde mein Ehemann mit dem Tod bedroht. Ihm wurde im Gespräch vorgeworfen, er sei Christ geworden und er würde für den christlichen Glauben missionieren. Mein Ehemann hat mir nicht von allen Telefonaten erzählt, weil er nicht wollte, dass ich mir Sorgen mache. Die Bedrohungen seitens der Taliban sind ernst zu nehmen. Nachdem ich erfahren habe, was meinem Ehemann vorgeworfen wird und dass die Taliban ihn gedroht haben, dass sie ihn und seine Familie töten werden, habe ich jeden Tag in großer Angst verbracht. Ich habe mir Sorgen um das Leben meines Mannes gemacht. Ich hatte auch Angst davor, die Nachricht zu bekommen, man hätte meinen Ehemann tot mit durchgeschnittener Kehle aufgefunden.

R: Waren Sie bei den Anrufen, die die Taliban getätigt haben, anwesend?

BF2: Wenn mein Ehemann einen Anruf bekommen hat, hat er normalerweise zu Hause telefoniert. Bei manchen Anrufen ist er außer Haus gegangen. Wenn er wieder nach dem Telefon ins Haus gekommen ist, konnte ich die Angst in seinem Gesicht sehen. Ich wusste dann, dass etwas nicht stimmt. Er hat versucht auszuweichen und mir nicht alles erzählt, damit ich mir keine Sorgen mache.

R: Über welchen Zeitraum sind diese Anrufe erfolgt?

BF2: Ich weiß nicht, wann er das erste Mal einen Drohanruf erhalten hat. Ich schätze, dass er über einen Zeitraum von drei bis vier Monaten vor unserer Flucht telefonisch bedroht wurde.

R: Was hat Ihnen Ihr Mann über diese Drohanrufe erzählt?

BF2: Eines Tages ist mein Ehemann nach Hause gekommen und hat zu mir gesagt, wir müssen unser Haus verkaufen und fliehen. Als ich ihn gefragt habe, weshalb, hat er mir erzählt, dass er Drohanrufe erhalten hat und dass man ihm vorgeworfen hat, er hätte den christlichen Glauben angenommen und würde diesen verbreiten. Er hat auch erzählt, dass das Leben der gesamten Familie in Gefahr ist und dass diese Leute mir als seine Frau und unserem Sohn etwas antun könnte, wäre es besser, das Land zu verlassen und uns in Sicherheit zu bringen.

R: Woher hatten die Taliban die Telefonnummer Ihres Ehemanns gehabt?

BF2: Das weiß ich nicht. Ich nehme an, dass die Taliban in der Lage sind, die Telefonnummern herauszufinden. Für die Taliban gibt es keine Vorschriften und es gibt niemanden, der sie aufhalten könnte.

R: Wie oft sind diese Anrufe, nachdem sie begonnen haben, erfolgt?

BF2: Da ich wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage sehr große Angst hatte, hat mein Ehemann mich nicht zusätzlich belasten wollen. Er wollte mich schützen und deshalb hat er mir nicht erzählt, wann und wie oft er am Telefon bedroht wurde.

R: Wie oft haben Sie mitbekommen, dass Ihr Ehemann zu Hause am Telefon bedroht worden ist?

BF2: Wenn mein Ehemann wegen seiner Arbeit in einer anderen Provinz war, hat er mir nicht erzählt, dass er am Telefon bedroht worden ist. Er ist nur über die Feiertage nach Hause gekommen. Einige Zeit konnte diese Firma wegen der schlechten Sicherheitslage ihre Arbeiten nicht durchführen und mein Ehemann hat dann diese Zeit zu Hause verbracht. Ich glaube, dass er in dieser Zeit sechs oder sieben Drohanrufe bekommen hat. Die genaue Anzahl der Drohanrufe kenne ich nicht.

R: Waren das die sechs oder sieben Drohanrufe, als Ihr Mann bei Ihnen zu Hause war?

BF2: Ich meine damit, dass mein Mann sowohl über die Feiertage als auch in der Baustoppphase diese Zeit zu Hause verbracht hat. In dieser Zeit konnte ich beobachten, dass er sechs bis sieben Mal am Telefon bedroht wurde. Genau kann ich das aber nicht sagen.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass es zu Hause nur zwei oder drei Anrufe gegeben hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF2: Ich glaube, dass ich damals diese Angaben nur geschätzt habe. Die genaue Anzahl der Drohanrufe ist mir nicht bekannt. Wegen der schwierigen Lebensbedingungen in Afghanistan kann man sich nicht alles merken. Man fürchtet dort täglich um sein Leben und um das Leben seines Kindes.

R: Was war der Inhalt dieser Anrufe als Ihr Mann zu Hause war?

BF2: Wenn er zu Hause einen Anruf erhalten hat, und es diese Leute waren, hat er nicht vor mir gesprochen. Nach dem Gesprächsende ist er dann wieder ins Haus gekommen, und man konnte die Angst in seinem Gesicht sehen. Er wollte mir nach jedem Gespräch den Inhalt dessen nicht erzählen. Wenn ich den Zustand meines Mannes gesehen habe, habe ich selbst angenommen, dass er von den Taliban bedroht worden ist.

R: Wenn Ihr Mann Ihnen nach jedem Gespräch den Inhalt dessen nicht erzählt hat, wie sind Sie dann darauf gekommen, dass Ihr Mann von den Taliban bedroht worden ist?

BF2: Als mein Ehemann eines Tages nach Hause gekommen ist, hat er gesagt, dass wir das Haus verkaufen müssen. Ich wollte den Grund für seine Entscheidung wissen. Daraufhin hat er mir erzählt, dass er Drohanrufe bekommt, dass die Taliban von seiner Arbeit für die Amerikaner wüssten und ihm zusätzlich unterstellt haben, er wäre zum christlichen Glauben konvertiert.

R: In welchem Zeitraum vor Ihrer Ausreise hat er Ihnen das mitgeteilt?

BF2: Er hat mir ca. zwei bis drei Monate vor unserer Flucht mitgeteilt, dass er das Haus verkaufen möchte, und wir fliehen müssen.

R: Wie war dann die Reaktion von Ihnen darauf?

BF2: Ich habe mich darüber gefreut, dass wir die Möglichkeit erhalten, von dort zu fliehen. Ich wollte endlich von diesem "Gefängnis" befreit werden. Damit meine ich mein Haus und mein eingeschränktes Leben. Ich war mit der Entscheidung einverstanden.

R: Hat es in den zwei bis drei Monaten vor Ihrer Flucht dann noch weitere Vorfälle gegeben?

BF2: Soweit ich weiß gab es in den zwei bis drei Monaten vor unserer Flucht weitere Drohanrufe.

R: Was war der Inhalt dieser?

BF2: Da ich selbst die Gespräche nicht gehört habe, ist mir der genaue Inhalt der Gespräche nicht bekannt. Ich nehme an, dass mein Ehemann hauptsächlich deshalb bedroht wurde, weil er für die Amerikaner gearbeitet hat. Hinzu kommt, dass er Hazara und Schiite ist. Mein Ehemann hat mir erzählt, dass diese Leute glauben, dass er Christ geworden ist und den christlichen Glauben verbreiten würde und auch wegen seiner Arbeit für die Amerikaner bedroht wird.

R: Hat es direkten Kontakt mit den Taliban gegeben?

BF2: Der Kontakt bestand darin, dass mein Ehemann angerufen wurde. Ich weiß nicht, was Sie sonst mit dieser Frage meinen.

R: Hat es darüber hinaus Kontakt gegeben?

BF2: Das weiß ich nicht. Mein Ehemann war die meiste Zeit bei seiner Arbeit. Er hat mir erzählt, dass es mehrere Angriffe auf seinen Arbeitsort gab. Ich glaube er hat gesagt, dass Raketen abgeworfen wurden.

R: Von wem?

BF2: Von den Taliban.

R: Haben Sie direkten Kontakt mit den Taliban gehabt?

BF2: Nein.

R: Hat Ihr Mann direkten Kontakt mit den Taliban gehabt?

BF2: Das weiß ich nicht.

R: Haben Sie mit Ihrem Mann darüber nie gesprochen?

BF2: Mir ist nicht bekannt, ob er abgesehen von den Anrufen bedroht wurde. Ich habe ihn nicht danach gefragt.

R: Haben Sie, nachdem die ersten Drohanrufe von Seiten der Taliban gekommen sind, Vorkehrungen getroffen?

BF2: Wenn mein Ehemann mit uns in eine andere Provinz geflüchtet wäre, wäre es den Taliban gelungen uns zu finden und uns zu töten. Die Taliban haben es auch geschafft, seine Telefonnummer herauszufinden. Abgesehen von der Flucht aus Afghanistan gab es keine andere Möglichkeit den Bedrohungen der Taliban zu entkommen.

R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, nachdem Ihr Ehemann die Drohanrufe von den Taliban erhalten hat?

BF2: Es gab keine Möglichkeit den Taliban zu entkommen. Die Taliban sind mittlerweile in allen Provinzen Afghanistans aufhältig. Wir konnten nicht in eine andere Provinz fliehen. Selbst wenn wir uns an die Polizei gewendet hätten, hätten wir keine Unterstützung erhalten. Der gesamte Polizeiapparat in Afghanistan ist korrupt. Mit einer Beschwerde bei der Polizei hätten wir uns noch mehr gefährdet, weil die Polizei uns vielleicht verraten hätte.

R: Wie war die Reaktion bzw. das Verhalten auf die ersten Drohanrufe von Ihnen und von Ihrem Mann?

BF2: Wir haben beide in großer Angst gelebt. Mein Ehemann hatte vor allem davor, die Taliban könnten in unser Haus eindringen und könnten seinen Sohn und seine Ehefrau töten, oder sogar die Ehefrau vergewaltigen. Abgesehen von den Drohanrufen hatte ich selbst täglich Angst davor, Fremde Leute könnten in unser Haus eindringen und uns etwas antun.

R: Hat Ihr Ehemann dann deswegen mit den Amerikanern Kontakt aufgenommen?

BF2: Soweit ich weiß, hat er seinen Arbeitgebern nichts von den Bedrohungen erzählt. Selbst wenn er diese informiert hätte, hätten diese ihn nicht unterstützen können und nicht für die Sicherheit seiner Frau und seines Kindes sorgen können.

R: Woher wissen Sie das, nachdem Ihr Mann für die Amerikaner gearbeitet hat?

BF2: Ich nehme an, dass sie uns keine Sicherheit hätten bieten können. Ich glaube, dass die Amerikaner nur ihre eigenen Mitarbeiter während des Dienstes schützen konnten und nicht für die Sicherheit ihrer Familienangehörigen zuständig sind.

R: Warum glauben Sie, ist Ihr Mann den Taliban so spät aufgefallen, bzw. hat von diesen Drohanrufen erhalten, nachdem er schon so lange für die Amerikaner gearbeitet hat?

BF2: Den Grund dazu kenne ich nicht. Ich weiß nicht, weshalb er erst nach mehreren Jahren aufgefallen ist.

R: Wurden auch andere Bauarbeiter in derselben Firma von den Taliban bedroht?

BF2: Das weiß ich nicht.

R: Warum glauben Sie, dass ausgerechnet Ihr Mann bedroht worden ist?

BF2: Die Taliban sind gegen Christen. Sie bedrohen diese Leute, weil sie keine Muslime sind. Da mein Ehemann für diese Personen gearbeitet hat, wurde er ebenfalls bedroht.

R: War Ihr Ehemann, bevor er diese Tätigkeit aufgenommen hat, dieser Gefahr bewusst?

BF2: Das weiß ich nicht.

R an BFV: Haben Sie noch Fragen?

BFV: Nein.

R an RB: Haben Sie noch Fragen?

RB: Nein, ich habe keine Fragen.

BFV: Zur Situation der Frauen möchte ich eine schriftliche Stellungnahme vorlegen.

R: Diese wird als Beilage A zum Akt genommen.

RB: Ich möchte nur anmerken, dass bestimmte Ausdrucke eine andere Vehemenz haben, als diese in der Übersetzung zum Ausdruck bringen.

BF1 wird aufgerufen.

BF2 verlässt den Verhandlungssaal.

R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Nennen Sie chronologisch die genauen Aufenthaltsorte.

BF1: Geboren und aufgewachsen bin ich in der Provinz XXXX. Ich habe dort gemeinsam mit meinen Eltern gelebt. Ca. sechseinhalb Jahr vor meiner Flucht aus Afghanistan bin ich nach XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gezogen.

R: Haben Sie direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse Afghanistan verlassen?

BF1: Ja, ich habe XXXX verlassen und bin meine Fluchtreise angetreten.

R: Wer außer Ihnen hat an der von Ihnen angegebenen Adresse noch gewohnt?

BF1: Mit mir hat zusätzlich noch ein altes Ehepaar gelebt.

R: Wo hat dann Ihre Familie gelebt?

BF1: Meine Eltern leben in XXXX.

R: Wie geht es Ihren Eltern?

BF1: Meinen Eltern geht es gut. Ich habe aber nicht sehr oft Kontakt zu ihnen. In XXXX funktioniert das Telefonnetz nicht. Wenn mein Vater in die Provinz XXXX fährt um Lebensmittel zu kaufen, habe ich die Möglichkeit mit ihm zu sprechen.

R: Wann haben Sie das letzte Mal mit ihm gesprochen?

BF1: Vor ca. ein bis zwei Monaten.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF1: Ich bin nicht zur Schule gegangen. Meine Eltern haben mich einige Zeit zu einem Mullah geschickt um lesen und schreiben zu lernen. Ich habe einige Zeit für eine amerikanische Firma gearbeitet. Sie hatten Ingenieure aus den Philippinen angestellt, die für sie Camps errichtet haben. Ich habe eine bestimmte Maschine bedient, mit der ich Eisen/Metall zugeschnitten habe. (BF1 zeigt genau die Dicke des Metalls, in welcher Form das Metall in der jeweiligen Provinz, aufgrund der dortigen Wetterbedingungen zugeschnitten werden musste.)

R: Wie hat die Firma geheißen, für die Sie gearbeitet haben?

BF1: Ich habe zuerst für die Organisation XXXX gearbeitet. Damals wurden Quartiere für Soldaten (Hangar) gebaut. Ich habe während meiner Arbeit sehr viel von den philippinischen Ingenieuren gelernt. Da ich über ausreichend Wissen in dieser Tätigkeit mir angeeignet habe, konnte ich für diese Organisation eigene Projekte in verschiedenen Provinzen realisieren. Ich hatte meine eigenen Mitarbeiter, die ich beaufsichtigt habe.

R: Wie lange haben Sie bei XXXX gearbeitet?

BF1: Ich habe im Jahr XXXX für die XXXX begonnen zu arbeiten. Nachdem diese Organisation ihre Mitarbeiter abgezogen hat, und keine weiteren Projekte realisiert hat, hat die Firma XXXX alle ihre Maschinen und Werkzeuge gekauft, und ich habe dann für die zuvor genannte Firma meine Arbeit fortgesetzt.

R: Was waren die Haupttätigkeiten dieser Firmen?

BF1: Sie haben Hangar für die afghanische Nationalarmee hergestellt. Es wurden vor allem Quartiere in unsicheren Provinzen für die Nationalarmee geschaffen.

R: Wie viele Bauarbeiten haben dann in Ihrer Art bei der Firma XXXX gearbeitet?

BF1: Bei der Firma XXXX wurden 20 Personen ausgebildet. Diese Leute wurden von der Firma XXXX übernommen und wir konnten weitere Leute in dieser Tätigkeit einschulen bzw. ausbilden.

R: Wie viele Mitarbeiter waren dann dort tätig?

BF1: Die Anzahl der Personen die einen Hangar bauen konnten, waren 20 Personen. Abgesehen von diesen Fachleuten gab es dort zahlreiche andere Firmen, die dort verschiedene andere Tätigkeiten durchgeführt haben. Es waren dort auch Dolmetscher tätig. Die Gesamtanzahl der Personen, die für XXXX gearbeitet haben, ist mir nicht bekannt.

R: Waren Sie einer der 20 Personen die einen Hangar bauen konnten?

BF1: Ja, ich war einer dieser 20 Personen. Ich habe zwei Maschinen betätigt und ich war auch für Malerarbeiten zuständig.

R: Haben die anderen Personen eine ähnliche oder gleiche Arbeit ausgeübt?

BF1: Die anderen Arbeiter hatten andere Spezialisierungen. Einige waren Spengler, Tischler, Elektriker, etc.

R: In welchem Zeitraum haben Sie bei XXXX und in welchem Zeitraum haben Sie bei XXXX gearbeitet?

BF1: Von XXXX war ich bei XXXX beschäftigt. Von XXXX war ich bei XXXXI beschäftigt.

R: Wer ist der Inhaber von diesen Firmen?

BF1: Ich weiß, dass es eine amerikanische Firma war. Ich kannte diese Firma nur unter dem Namen XXXX.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben keine Schulausbildung. Wie helfen Sie dann Ihrem Sohn bei Mathematik?

BF1: Es ist richtig, dass ich nicht in die Schule gegangen bin. Ich kann aber lesen und schreiben. Die Aufgaben meines Sohnes sind leicht, und ich kann sie daher lösen.

R: Warum haben Sie denn dann bei der Firma XXXX nicht mehr weiter gearbeitet?

BF1: Die Taliban haben meine Familie und mich bedroht. Da ich für die Amerikaner gearbeitet habe, wurde mir unterstellt, ich hätte meinen Glauben verkauft und ich hätte den christlichen Glauben angenommen. Zusätzlich wurde mir unterstellt, ich würde unter den Arbeitern dieser Firma den christlichen Glauben verbreiten. Abgesehen davon war ich auch wegen meiner Volksgruppen- sowie Glaubenszugehörigkeit in Gefahr. Die Taliban verfolgen und töten hauptsächlich schiitische Hazara. Schiitische Hazara werden auch von der Gruppe DAISH verfolgt und getötet. Vor einiger Zeit wurde in der Provinz XXXX einem fünfjährigen Hazara-Mädchen die Kehle durchgeschnitten.

R: Haben Sie jemals mit den Taliban direkten Kontakt gehabt?

BF1: Ich habe die Taliban nicht angerufen. Die Taliban haben mich angerufen.

Fragewiederholung.

BF1: Wenn mich ein Talib gesehen hätte, hätte er mich nicht bedroht, sondern gleich getötet.

R: Hatten Sie nun direkten Kontakt mit den Taliban, oder nicht?

BF1: Ich bin nur von den Taliban angerufen.

R: Und darüber hinaus, hatten Sie mit den Taliban Kontakt, oder nicht?

BF1: Nein.

R: Hatten Ihre Familienmitglieder, Ihre Frau und Ihr Sohn, oder Ihre Eltern jemals direkten Kontakt mit den Taliban?

BF1: Nein.

R: Sie haben gesagt, Sie haben telefonische Anrufe erhalten. Von wem haben Sie diese Anrufe erhalten?

BF1: Von den Taliban.

R: Was haben die Taliban von Ihnen gewollt?

BF1: Die Taliban haben mir vorgeworfen, dass ich meinen muslimischen Glauben verkauft hätte und Christ geworden wäre. Jene Personen, die in Afghanistan für Ausländer arbeiten und von diesen bezahlt werden, begehen ein Verbot. Ihrer Meinung nach bin ich von dem muslimischen Glauben abgefallen. Aus diesem Grund wollten sie mich töten.

R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, dass die einzigen Feinde der Regierung und der Amerikaner die Taliban seien. Warum haben Sie denn dann im Wissen dessen bei den Amerikanern zu arbeiten begonnen?

BF1: In Afghanistan ist es grundsätzlich schwer eine Arbeit zu finden, vor allem eine gut bezahlte Arbeit zu finden. Dort funktioniert alles nur über gute Kontakte oder über die Zugehörigkeit zu einer großen/mächtigen Partei. Im Laufe meiner Tätigkeit war ich mir dessen bewusst, dass meine Arbeit gefährlich ist.

R: Warum haben Sie dann diese Arbeit begonnen, nachdem Ihnen bewusst war, dass diese Arbeit gefährlich ist?

BF1: Ich habe mich während meiner Arbeit als Facharbeiter ausbilden lassen. Es war eine sehr gute Arbeit und ich konnte diese nicht aufgeben.

R: Wann hat die Drohung mittels Telefon von Seiten der Taliban begonnen?

BF1: Im dritten oder dem vierten Monat des Jahres XXXX.

R: Wann war der erste Drohanruf?

BF1: Im dritten Monat im Jahr XXXX.

R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass das im ersten Monat des Jahres 2013 gewesen wäre.

BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich gesagt, dass ich im dritten Monat im Jahr XXXX das erste Mal bedroht wurde. Im vierten und fünften Monat im Jahr XXXX hat sich die Sicherheitslage stark verschlechtert, und es gab einen Baustopp von Seitens der Firma.

R: Gab es darüber hinaus noch einen Drohanruf von Seiten der Taliban?

BF1: Bis zu dem Zeitpunkt, als ich meine SIM-Karte noch bei mir hatte, habe ich Drohanrufe erhalten. Bis zu meiner Ausreise wurde ich bedroht.

R: Über welchen Zeitraum haben sich diese Drohungen gezogen?

BF1: Ich bin vom dritten bis zum fünften Monat des Jahres XXXX telefonisch bedroht worden.

R: Wie oft sind Sie dabei bedroht worden?

BF1: An die genaue Anzahl kann ich mich nicht erinnern. Ich bin 20 Mal, 30 Mal oder öfters bedroht worden.

R: Haben Sie nach dem Baustopp der Firma wieder weiter gearbeitet?

BF1: Wegen der schlechten Sicherheitssituation gab es einen Baustopp. Bis zum Zeitpunkt meiner Flucht hatte mich mein Vorgesetzter nicht kontaktiert, um die Arbeit fortzusetzen. Um ein Projekt realisieren zu können, musste die Sicherheit für die Mitarbeiter gewährleistet werden. Da bei unserem letzten Projekt die Sicherheitslage massiv verschlechtert hat, hat unser Vorgesetzter beschlossen, einen Baustopp einzulegen.

R: Hat es außer diesem Baustopp öfters einen Baustopp gegeben?

BF1: Wir haben hauptsächlich in unsicheren Provinzen gearbeitet. Wir haben in diesen Regionen Quartiere für die afghanische Nationalarmee gebaut, damit die Nationalarmee die Sicherheit in diesen Provinzen gewährleisten kann. Vor allem in der Provinz XXXX ist es bei verschiedenen Projekten zu mehreren Baustopps gekommen.

R: Sie haben beim BFA gekommen, dass es zwei Mal zu diesen Unterbrechungen gekommen wäre. Heute sagen Sie, dass es zu mehreren Baustopps gekommen wäre.

BF1: Da diese Projekte hauptsächlich in unsicheren Gegenden realisiert wurden, ist es immer wieder zu einem Stopp gekommen. Bei meinen Projekten kam es ein Mal in der Provinz XXXX und ein Mal in der Provinz XXXXD zu so einem Baustopp.

R: Wann war dieser erste Baustopp?

BF1: Es war das Bauprojekt in XXXX. An die Zeit kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: Wie viele Jahre liegt das zurück?

BF1: Ich schätze, dass es das Jahr XXXX war.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie die Drohanrufe der Taliban erhalten haben?

BF1: Ich bin sowohl zu Hause als auch bei der Arbeit angerufen worden.

R: Haben Sie mit Ihrer Frau über diese Drohanrufe gesprochen?

BF1: Am Anfang habe ich meiner Frau nichts davon erzählt, weil ich ihr keine Angst machen wollte. Ich wollte sie nicht zusätzlich psychisch belasten. Eines Tages hat sie mich zur Rede gestellt, weil sie gesehen hat, dass ich sehr blass bin. Ich habe ihr dann von den Drohanrufen erzählt.

R: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise war das?

BF1: Ca. ein Monat vor unserer Ausreise.

R: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise hat der erste Drohanruf stattgefunden?

BF1: Es war der dritte und vierte Monat im Jahr XXXX.

R: Wie haben Sie reagiert, nachdem Sie mehrere Drohanrufe erhalten haben?

BF1: Versetzen Sie sich in meine Lage, wenn man Sie mit dem Tod bedrohen würde, und man Ihnen sagen würde, dass man Ihre Frau und Ihr Kind töten würde, wie wäre dann Ihre Reaktion? Während ich bei der Arbeit war und einen Telefonanruf erhalten habe, und mir damit gedroht wurde, dass man meine Frau und mein Kind töten wird, hatte ich sehr große Angst um sie. Ich hatte vor allem Angst, dass jemand in mein Haus eindringen könnte, und jemand meine Frau und mein Kind entführen würde, und ich sie nicht beschützen könnte.

R: Wie war Ihre unmittelbare Reaktion darauf?

BF1: In diesem Moment konnte ich nichts machen. Mir wurden Sachen vorgehalten, die so nicht gestimmt haben. Mir wurde unterstellt, ich wäre vom Glauben abgefallen und hätte den christlichen Glauben angenommen, und dass ich andere Arbeiter dazu motivieren würde, ebenfalls zum christlichen Glauben zu konvertieren.

R: Warum haben Sie daraufhin nicht Ihre Arbeit niedergelegt?

BF1: Selbst wenn ich meine Arbeit niedergelegt hätte, bestand die Gefahr trotzdem von diesen Leuten entführt und getötet zu werden. Mir hatte niemand garantiert, dass man mich und meine Familie am Leben lassen wird, wenn ich meine Arbeit nieder lege. Diese Leute hatten es sich zum Ziel gesetzt, mich und meine Familie zu töten.

R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie so lange Sie eine SIM-Karte hatten, bis zu Ihrer Ausreise, telefonisch bedroht worden seien. Warum haben Sie sich nicht eine andere SIM-Karte zugelegt?

BF1: Mit dem Wechsel einer SIM-Karte hätte ich die Gefahr von meiner Familie und mir nicht abwenden können. Diese Leute haben Kontakt zu mir aufgenommen und mich bedroht, ich bin mir sicher, dass es ihnen auch gelungen wäre, ihre Drohung wahr zu machen.

R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie keine neue SIM-Karte besorgt hätten, weil Ihr Arbeitgeber die SIM-Karten-Nummer gehabt hätte. War das in dieser Situation die einzige Sorge, dass Ihr Arbeitgeber Sie dann nicht mehr anrufen hätte können?

BF1: Selbst wenn ich meine SIM-Karte gewechselt hätte und meine neue Telefonnummer meinem Arbeitgeber bekannt gegeben hätte, wäre ich der Gefahr nicht entkommen. Es gab niemanden, der mir die Sicherheit meiner Familie und mir garantiert hätte.

R: Sie haben beim BFA gesagt, dass der Anrufer von Ihnen verlangt hätte, für die Amerikaner nicht mehr zu arbeiten. Warum haben Sie nicht gleich nach dem ersten Drohanruf Ihre Arbeit niedergelegt?

BF1: Mir wurde vorgeworfen, ich hätte meinen Glauben verkauft und ich würde für die Amerikaner arbeiten. Selbst wenn ich meine Arbeit nieder gelegt hätte, hätten diese Leute sowohl mich als auch meine Familie trotzdem getötet.

R: Wie hat die Person geheißen, die Sie angerufen hat?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Wie viele Personen haben Sie angerufen?

BF1: Von der Stimme her hat es sich so angehört, als sei es immer die gleiche Person.

R: Haben Sie die Person verstanden?

BF1: Diese Person hat mit mir Farsi gesprochen. Er hatte aber einen Akzent eines Paschtunen.

R: Wie oft sind Sie jetzt insgesamt von dieser Person angerufen worden?

BF1: Ungefähr 20 Mal.

R: In welchen Intervallen?

BF1: Es waren unterschiedliche Intervalle. Es gab Zeiten wo ich Morgens und Abends angerufen wurde. Ich wurde dann wieder erst nach zwei Tagen angerufen. Zwischen den Anrufen ist immer unterschiedlich viel Zeit vergangen.

R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass der Anrufer Paschtu gesprochen hätte, und Sie in Farsi geantwortet hätten. Heute sagen Sie, dass diese Person Farsi gesprochen hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF1: Es gibt Taliban die sowohl Farsi als auch Paschtu sprechen können. Ich habe gesagt, dass er mit mir Farsi mit Akzent Paschtu gesprochen habe.

R: Beim BFA haben Sie trotzdem gesagt, er hat Paschtu gesprochen.

BF1: Ich habe gesagt, dass er ursprünglich Paschtu-sprachig war und mit mir Farsi gesprochen hat.

R: Können Sie sich vorstellen, warum Sie erst so spät in das Visier der Taliban gekommen sind, nachdem Sie schon so lange für die Amerikaner gearbeitet haben?

BF1: Während meiner Arbeit konnte ich die Gefahr nicht voraussehen. Ich wusste nicht, wann ich in eine gefährliche Situation gelangen könnte und wann ich gefährlichen Drohungen ausgesetzt werden könnte.

R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass alle Afghanen die für amerikanische Firmen bedroht seien, warum haben Sie dann für amerikanische Firmen gearbeitet?

BF1: Wie ich zuvor gesagt habe, ist es in Afghanistan sehr schwer eine Arbeit zu finden. Vor allem ist es sehr schwer eine gut bezahlte Arbeit zu finden. Man muss gute Kontakte zu Personen mit einem hohen Posten zu haben, um eine Anstellung bei einer guten Firma zu finden.

R: Sind andere Mitarbeiter Ihrer Firma auch von Taliban bedroht worden?

BF1: Das weiß ich nicht. Ich kann auch dazu nichts sagen, ob andere Leute bedroht wurden. Das ist eine private Sache jeder Person.

R: Können Sie sich vorstellen, warum Sie als Bauarbeiter dieser Firma ausgerechnet bedroht worden sind?

BF1: Die Taliban sind die Hauptfeinde der Ausländer bzw. Amerikaner. Taliban und die Gruppe DAISH sind gegen all jene Personen, die mit Ausländer zusammen arbeiten. Die Amerikaner sind deshalb in Afghanistan um die Nationalarmee dabei zu unterstützen, im Land für die Sicherheit zu sorgen.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF1: Die Taliban würden meine Familie und mich töten.

R: Wie teilen Sie sich und Ihre Ehefrau den Haushalt?

BF1: Ich unterstütze meine Ehefrau im Haushalt und ich kümmere mich um meine Kinder. Ich bringe meinen Sohn regelmäßig zur Schule.

R: Regelmäßig oder manchmal?

BF1: Da ich eine kleine Tochter habe und meine Ehefrau sich um sie kümmern muss, bringe ich derzeit meinen Sohn zur Schule. Danach gehe ich in den Deutschkurs und gegen 13.00 Uhr hole ich ihn dann von der Schule ab.

R: Wie unterstützen Sie Ihre Frau im Haushalt?

BF1: Da wir jetzt eine kleine Tochter haben und meine Ehefrau viel mit ihr beschäftigt ist, helfe ich ihr im Haushalt, indem ich koche, Geschirr wasche und bei Reinigungsarbeiten helfe.

R an BFV: Haben Sie noch Fragen?

BFV: Nein.

Die Verhandlung wird um 13:13 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 13:45 Uhr fortgesetzt.

R: Herr XXXX, Sie haben eine Tochter. Was wird sein, wenn Ihre Tochter erwachsen ist, und sie einen Christen heiraten will?

BF1: In Afghanistan durfte ich mir meine Ehefrau nicht selbst aussuchen. Ich bin unter anderem deshalb nach Europa gekommen, damit meine Kinder ein selbstbestimmtes Leben führen können. Die Partnerwahl meiner Tochter ist ihre private Entscheidung, und ich werde mich nicht in Ihre Entscheidung einmischen.

R: Würden Sie sich auch nicht in die Entscheidung einmischen, wenn Ihre Tochter kommt, und einen Christen heiraten will?

BF1: Wie ich bereits gesagt habe, es ist ihre private Entscheidung. Ich glaube auch, dass mir meine Tochter sagen wird, dass ich mich nicht in ihre Angelegenheiten einzumischen habe.

R: Praktizieren Sie Ihre Religion und gehen Sie in eine Moschee?

BF1: Es gibt den Monat MOHARAM, in dem ich regelmäßig in die Moschee gehe.

R: Begleitet Sie da Ihr Sohn?

BF1: Wenn mein Sohn selbst mitkommen möchte, darf er das von mir aus.

R: Was ist, wenn Ihr Sohn nicht in die Moschee gehen möchte, obwohl Sie den Wunsch hegen?

BF1: Ich habe kein Problem damit.

BF2: Ich habe in Österreich Christen kennen gelernt, die sehr freundlich waren. Wir haben keine Probleme damit.

Den BeschwerdeführerInnen wird eine Zusammenfassung der relevanten aktuellen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und den BeschwerdeführerInnen die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.

Überblick über die politische Lage

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013]

Menschenrechte

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16]

Sicherheitslage GHAZNI

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).

Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News

26.7. 2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015;

Tolonews

25.4. 2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015;

Tolonews

14.12. 2014; Tolonews 12.11.2014).

Justiz und Strafverfolgung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16]

Medizinische Versorgung

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15]

Zur Situation der Frauen in Afghanistan

Menschenrechtslage - allgemein

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012].

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008).

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).

Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]).

Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007).

Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13].

Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummauerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch,

.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014)

Bildung/Berufstätigkeit

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009).

Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).

Zwangsverheiratungen

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).

Gesundheitliche Situation für Frauen

Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008).

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.

Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Staatliche Vorgehensweise

Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.

Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Auf die Stellungnahme zu den Länderberichten wird von Seiten des BF1 bzw. BF2 und dessen Vertreter verzichtet.

R: Sind Sie vorbestraft?

BF1 und BF2: Nein.

R fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird von BF1 und BF2 bejaht.

.....

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben.

2.2. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf ihren bzw. den Aussagen ihres Ehemannes, dem Erstbeschwerdeführer, der diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen und dem Auftreten der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als sie sich u.a. seit ihren Aufenthalt in Österreich verwehrt weder eine Burka noch ein Kopftuch zu tragen, als diese in Afghanistan gezwungen war mit derartigen Kleidungsstücken sich den Kopf zu bedecken bzw. den Kopf zu verschleiern.

Hervorzuheben ist auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin vom Willen getragen ist, sich in Österreich entsprechend weiterzubilden, indem sie die Sprache so gut wie möglich erlernen möchte. Einen dreimonatigen Deutschkurs hat die Zweitbeschwerdeführerin bereits absolviert. Sie ist bestrebt in Österreich den Beruf der Krankenschwester zu ergreifen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin auch entsprechenden Wert auf die Ausbildung und das berufliche Weiterkommen ihrer Kinder legt, hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgebracht, als es ihr wichtig ist, dass ihre Kinder die Schule beenden und eine gute Ausbildung absolvieren. Dies hat die Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel darlegen können, als diese mit Hilfe des Erstbeschwerdeführers ihren Sohn in der Schule, trotz deren mangelnder Bildung, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel so gut als möglich zu unterstützen versuchen bzw. die Zweitbeschwerdeführerin besonders bedacht ist, dass der Drittbeschwerdeführer die deutsche Sprache gut erlernt, indem sie ihn neben der Schule in einem Deutschkurs angemeldet hat, welchen er einmal in der Woche besucht. Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar hervorgekommen, dass der Erst-, und die Zweitbeschwerdeführerin ihren Kindern einen westlichen Lebensstil ermöglichen wollen, indem sie ihre Kinder darin fördern, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Kleiderwahl, freie Partnerwahl, Schulbildung) auszuüben, was auch mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers mit den Erziehungsvorstellungen der Zweitbeschwerdeführerin in Einklang steht. So soll es beispielsweise sowohl dem Drittbeschwerdeführer und der Tochter möglich sein sich ihren Lebenspartner selbst auszuwählen. Der Erstbeschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang u. a. selbst ausdrücklich an, dass er nach Europa gekommen ist, dass seine Kinder ein selbstbestimmtes Leben führen können. Der Erstbeschwerdeführer wäre selbst dann damit einverstanden, wenn seine Tochter einen Christen heiraten würde. Ihre Lebenspartner sollen sich der Drittbeschwerdeführer und dessen Schwester vielmehr unabhängig von deren konfessioneller Einstellung frei wählen können und ihnen freistehen mit diesen eine Ehe einzugehen oder eine Lebensgemeinschaft zu führen.

Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich begonnen hat ein selbstbestimmtes Leben zu führen, als sie sich ihren eigenen Willen und Geschmack nach in Österreich kleidet, sie in allen Belangen ihres Lebens selbst Entscheidungen trifft und ohne Begleitung ins Freie z.B. zum Arzt geht, was ihr in Afghanistan verwehrt geblieben ist. Zudem führen der Erst-, und die Zweitbeschwerdeführerin einen Haushalt, indem der Erstbeschwerdeführer Aufgaben wie Reinigungsarbeiten und Kochen verrichtet.

Unabhängig davon führte die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG aus, in Afghanistan schon persönliche Probleme gehabt zu haben, als sie in Afghanistan gezwungen gewesen sei ein Kopftuch zu tragen, um sich nicht der Verfolgung als Nichtmuslim auszusetzen. Außerdem war es der Zweitbeschwerdeführer in ihrem Elternhaus verboten das Schreiben und Lesen zu lernen. Soweit sich die Zweitbeschwerdeführerin dieser Anordnung widersetzt hat, wurde diese von ihrem Vater beschimpft und geschlagen. Insofern konnte die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer westlichen Orientierung, unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Folgen für die Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Entscheidend dabei ist im gegenständlichen Fall, dass ihre Schilderungen über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer basieren auf den oben unter Punkt I.9. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Erstbeschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Für sie kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).

Sie fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe Punkt 1.2. - vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Somit würde die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Aufgrund der Situation in Afghanistan existiert für die Zweitbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Erst und Dritt- beschwerdeführer:

3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als Mutter des unbescholtenen und ledigen Dritt- beschwerdeführers und als Ehegattin des unbescholtenen Erstbeschwerdeführers deren Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da der Zweitbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Erst und Dritt beschwerdeführer, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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