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W117 2122857-1•BVwG W117 2122857-1
W117 2122857-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W117 2122857-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2016, Zl. IFA. 311.355.500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 06.11.2004 gemeinsam mit seiner moslemisch angetrauten Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W117 2122855-1) erstmals schlepperunterstützt und illegal in das Bundesgebiet ein und sie stellten am 10.11.2004 unter Angabe falscher Personalien jeweils einen (ersten) Asylantrag, wobei sie als Fluchtgrund vorbrachten, aus Tschetschenien zu stammen und die Verwandten des Beschwerdeführers (Onkel und Cousin) seien Widerstandskämpfer gewesen, welche er mit Lebensmitteln unterstützt hätte. Der Beschwerdeführer sei von den Bundestruppen überfallen und verprügelt worden, weil diese den Aufenthaltsort der Verwandten hätten wissen wollen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2005, Zal 04 22.917-BAS, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2011, Zl. D14 263894-0/2008/13E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen auf Grund widersprüchlicher Angaben zwischen ihm und seiner Ehefrau unglaubwürdig gewesen seien und es ihm möglich gewesen sei, problemlos in Moskau zu leben. Erst im Beschwerdeverfahren gestanden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich aus Dagestan zu stammen, falsche Angaben zu ihren Identitäten und jener ihres im Bundesgebiet geborenen Kindes gemacht zu haben sowie die Vorlage gefälschter Unterlagen.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG [...] vom 18.06.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall SMG, gemäß § 105 Abs. 1 StGB und § 229 Abs. 1 StGB unter Anwednung des § 28 StGV nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der am [...] im Bundesgebiet geborene Sohn kehrten am 25.06.2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück.
Am 29.05.2014 reisten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit ihren nunmehr drei Kindern neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen (zweiten bzw. ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2014 auf Russisch erstbefragt.
Mit rechtskräftigem Ureil des BG [...] vom 17.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen § 223(2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Am 02.12.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er werde im Herkunftsstaat von Freiheitskämpfern bedroht, weil er mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Nachdem er Anfang März 2014 ein Mobiltelefon in einem Müllkorb gefunden und seine SIM-Karte hineingelegt habe, sei er kurz darauf von der Polizei festgenommen und misshandelt worden, weil er ein Geständnis darüber, dass er mit diesem Telefon die Polizei bedroht habe, nicht unterschreiben habe wollen. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, dass er eine Wohnung an Freiheitskämpfer vermietet habe. Tatsächlich habe er die Wohnung jedoch für einige Tage an eine andere Person vermietet; darauf habe er die Vermietung dieser Wohnung beendet. Sodann sei er aufgefordert worden, in einer bestimmten Moschee seines Wohnortes Informationen für die Polizei zu sammeln, wofür ihm auch Geld angeboten worden sei. Er habe herausgefunden, dass das für den Bau einer Moschee gesammelte Geld in Wahrheit für den Erwerb von Gewehren gedient habe. Einmal sei er von einem unbkannten Telefon angerufen und bedroht worden, dass er und seine Familie wegen seiner Zusammenarbeit mit der Polizei streng bestraft würden. Er sei aus Angst zu Hause geblieben. Als es eines Tages an der Tür geklopft habe, habe er die Tür nicht geöffnet, worauf sie weggegangen seien. Einige Minuten danach habe er einen Anruf erhalten und es sei ihm gedroht worden, dass die nächste Kugel für ihn und seine Familie bestimmt sei. Das heiße, dass sie an diesem Tag die Windschutzscheibe seines Autos beschossen hätten. Der Beschwerdeführer habe mit dem Kriminalpolizeichef telefoniert und diesem alles erzählt, danach seien Polizisten gekommen und hätten alles fotografiert und protokolliert. Der Vorfall mit dem Auto habe ihn dazu bewegt mit seiner Familie zu fliehen.
Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 15.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.02.2016, den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist und setzte die Frist für die freiwilllige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).
Neben Feststellungen zum Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe, er russischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Awaren sunnitisch-moslemischen Glaubens sei, aus [...] in Dagestan stamme, wo er eine Eigentumswohnung und ein Lebensmittelgeschäft besitze, und mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) in Österreich lebe. Er leide an keiner lebensberdohlichen behandlungsbedürftigen Erkrankung, sei gesund und verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (zwei Schwestern, Schwiegereltern und Schwägerin) im Herkunftsstaat. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Vefolgung iSd GFK im Herkunftsstaat zu gewärtigen habe. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe oder von Privaten drohe. Asylgründe oder solche für subisidiären Schutz seien nicht gegeben. Seit seiner Einreise im Mai 2014 bestreite er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er habe einen namentlich genannten Freund und sehr gute Deutschkenntnisse, wozu er kein Zertifikat vorgelegt habe. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden. Er spreche eine Sprache des Herkufntsstaates auf muttersprachlichem Niveau. Er sei bereits zwei Mal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt worden.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde in der Beweiswürdigung ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben habe, in der Russischen Föderation weder auf Grund seiner Rasse, Volksgurppenzugehörigkeit, Nationalität oder religiösen Gesinnung noch auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein. Es erscheine völlig unglaubwürdig, dass er ein Mobiltelefon im Müllkorb einer Bushaltestelle auffinde und eineinhalb Stunden nach dem Einlegen seiner eigenen SIM-Karte während er auf der Straße auf seinen Freund gewartet habe von der Polizei aufgegriffen und auf die Polizeidienststelle verbracht worden sei, weil er angeblich im Besitz eines Mobiltelefons gewesen sei, von welchem Drohanrufe ausgeangen seien. Es sei nicht erkennbar, wie die Polizei ihn hätte aufspüren können. Dieser Vorfall habe sich nach seinen Angaben am 01.03.2014 ereignet, wobei er von der Polizei misshandelt und am nächsten Tag wieder entlassen worden sei, sodass er sich vom 02.03.2014 bis zum 09.03.2014 im Krankenhaus befunden habe. Der vorgelegten Bestätigung eines näher bezeichneten Krankenhauses in [...] zufolge habe er sich jedoch nur am 09.03.2014 ambulant in Behandlung befunden, wobei ihm eine ärztliche Beobachtung durch einen Traumatologen und Neurochirurgen empfohlen worden sei. Es sei ferner nicht glaubhaft, dass der Kriminalpolizeichef dem Beschwerdeführer aus Besorgnis um seine Sicherheit dazu geraten habe, das Auto auf jemand anderen anzumelden, weil er selbst angegeben habe, auf Befehl dieser Person misshandelt worden zu sein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Polizei sodann Rückschlüsse von diesem Auto auf den Beschwerdeführer hätte ziehen können, welcher nach dem Vorbringen seiner Ehefrau nach der Beschädigung des Autos persönlich telefonisch von der Polizei kontaktiert worden sein soll. Zudem sei nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er durch Misshandlungen gefügig gemacht worden sei, auch noch Geld für seine Informantentätigkeit angeboten worden sei. Er habe schließlich abgesehen von der Krankenhausbestätigung keine Beweismittel für sein Vorbringen vorglegen können. Zusammengefasst sei er nicht in der Lage gewesen, sein Vorbringen durch detaillierte Angaben und nachvollziehbare Erklärungen glaubhaft zu machen und seien seine Angaben zu den Fluchtgründen vage und unschlüssig gewesen. Dazu komme, dass er wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2011 ausgeführt, im ersten Asylverfahren versucht habe, durch falsche Angaben und gefälschte Dokumente eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren. Seine Fluchtgründe stellten zudem keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK dar.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2016 wurde dem Beschwerdeführergemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für sich und ihre drei minderjährigen Kinder durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde, womit ua. die Zuerkennung von Asyl sowie eine mündliche Verhandlung beantragt wurden. Sodann wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassten würden. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Lage von Polizeiinformanten in Dagestan und der damit verbundenen Bedrohung durch terroristische Kämpfer auseinanderzusetzen. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass diese mangelhaft sei, weil der Beschwerdeführer am 01.03.2014 von der Polizei unrechtmäßig festgenommen worden sei, wobei ihm vorgeworfen worden sei, er besitze ein Mobiltelefon, von dem aus Drohanrufe bei der Polizei gemacht worden seien und er hätte im Februrar 2013 eine Wohnung an einen zur Fahndung ausgeschriebenen Mann untervermietet. Der Beschwerdeführer sei misshandelt worden, um eine unrichtige Niderschrift zu unterfertigen. Infolge seienr beständigen Weigerug sei ihm eine Informantentätigkeit aufgezwungen worden und er sei erst danach wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich zwei Monate bemüht, die gewünschten Informationen zu beschaffen, bis Männer vor seiner Tür gestanden seien, sein Auto beschossen und ihn mit dem Tod bedroht hätten. Entgegen der Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und frei über die ihm drohende Verfolgung in Dagestan gesprochen. Ein Abgleich mit den Länderberichten sei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen und habe keine Aussage über die Plausibilität seines Vorbringens getroffen werden können. Die vermeintlichen Widersprüche seien bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen leicht aufzulösen gewesen. Ferner sei es nicht ungewöhnlich ein Mobiltelefon zu finden. Der Beschwerdeführer habe noch für 15 bis 20 Minuten die alte SIM-Karte ausprobiert, erst später, als er den Bus verlassen habe, hätte er diese SIM-Karte in der Mülltonne der dortigen Bushaltestelle entsorgt und habe in 50 m Entfernung auf seinen Freund gewartet. Es sei nicht überraschend, dass die Polizei Mobiltelefone orten könne, in denen sich eine SIM-Karte befinde. Die Polizei habe wohl in der Nähe der letzten Standortmeldung nach "Verdächtigen" gesucht und den Beschwerdeführer aufgegriffen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sei es auch vorstellbar, dass der Beschwerdeführer misshandelt worden sei, was auch von seiner Ehefrau bezeugt worden sei. Ferner sei notorisch bekannt, dass Krankenhäuser nicht immer den korrekten Aufenthaltszeitrraum anführten; jedenfalls sei damit das Ausmaß der Verletzungen beim Beschwerdeführer dokumentiert. Das Interesse des Polizeichefs sei wohl gewesen, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht publik werde und der Beschwerdeführer nicht von den terroristischen Kämpfern bedroht bzw. getötet werde. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei selbst angerufen, nachdem das Auto beschädigt worden sei. Es sei allerdings glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer Geld zur "Motivation" für bessere Informationen angeboten worden sei und sei Korruption in der Russischen Föderation nach wie vor verbreitet. Dem Vorwurf, dass er keine Beweismittel habe vorlegen können, sei entgegen zuhalten, dass der Beschwerdeführer deshalb umso glaubwürdiger sei, weil er sie dazu hätte fälschen müsen, was er eben nicht gewollt habe. Es werde die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und eine mündliche Verhandlung beantragt. Im vorliegenden Fall handle es sich um keine vom russischen Staat ausgehende Verfolgung. Die Russische Föderation sei nach den Länderberichten nicht in der Lage und nach den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht willens ihn vor Verfolgung zu schützen. Ebenfalls gehe die Bedrohung auch von Polizeiorganen aus, welche den Beschwerdeführer misshandelt und schwer verletzt hätten. Dem Beschwerdeführer wäre wegen seiner Verfolgung infolge Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Polizeiinformanten Asyl zu gewähren gewesen. Es folgten Ausführungen zum subsidiären Schutz und zur Rückkehrentscheidung.
Bei der für 20.04.2016 anberaumten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer (BF 1) in Anwesenheit seiner Ehefrau (BF 2)im Wesentlichen Folgendes an:
"[...]
Festgehalten wird, dass der einschreitende Rechtsbeistand in der Eigenschaft als Rechtsvertreter einschreitet. Ausdrücklich wird auf die Beiziehung eines Rechtsberaters in der heutigen Verhandlung verzichtet.
[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF1: Zur Alias-Identität kam es, weil man uns falsch beraten hatte und wir falsche Personalien anführten. Das führte auch leider zu einer Verurteilung im Jahr 2008.
BF2: Meine Identität ist richtig.
[...]
VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehen; dies wird bejaht.
VR befragt die Beschwerdeführer, ob diese physisch und psychisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF1: Ich bin gesund.
BF2: Ich bin gesund.
[...]
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in der Russischen Föderation und wo leben diese?
BF1: Zwei Schwestern in [...], in [...] Dagestan. Vater und Mutter sind bereits gestorben.
VR: In welchen Lebensumständen leben die Schwestern?
BF1: Sie arbeiten in einem Lebensmittelgeschäft, einmal ist die eine, mal die andere im Geschäft.
VR an BF2: Und wie steht es mit Ihnen?
BF2: Ich habe noch Vater und Mutter und eine Schwester. Meine Eltern sind Pensionisten und meine Schwester arbeitet.
VR: Welche Schul- und Berufsbildung haben Sie?
BF1: Ich bin in die Schule gegangen, das waren 9 Jahre. Ich habe auch in diesem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, bis zur Ausreise. Als ich dort hingekommen bin, habe ich das Geschäft bekommen und habe dort gearbeitet.
BF2: Ich habe 10 Jahre Schulbildung, dann habe ich eine Ausbildung als Krankenschwester gemacht und als solche auch gearbeitet. Ich habe 8 Jahre als Krankenschwester gearbeitet bis zu unserer ersten Ausreise hierher.
VR: Und nachher als Sie zurückgekehrt sind?
BF2: Ich war schwanger und habe dann das Kind bekommen.
VR: Wann sind Sie nach Dagestan zurückgekommen?
BF2: Ende Juni 2012 mit der gesamten Familie.
VR: Wann haben Sie Dagestan neuerlich verlassen?
BF2: Im Mai 2014.
VR: Haben Sie Dagestan legal verlassen, mit einem Reisepass?
BF2: Wir hatten den russischen Inlandspass, Auslandspass hatten wir nicht. Wir sind mit dem Inlandspass mit einem Autobus nach Moskau gefahren.
VR: Wie ging es dann weiter?
BF2: Wir sind am 26. nach Moskau gekommen und danach mit einem LKW hierher gefahren, wo wir am 29. ankamen.
VR: Wie haben Sie die Grenze überschritten?
BF2: Wir haben nichts davon bemerkt.
VR an BF2: Sie sind die Ehegattin des BF1?
BF2: Ja.
VR: Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kam zutage, dass Sie nur traditionell verheiratet seien. Wieso sind Sie nicht standesamtlich verheiratet?
BF2: Wir sind nur traditionell verheiratet.
VR: Haben Sie eine Bescheinigung?
BF2: Eine Bescheinigung wurde uns nicht ausgestellt.
BF1: Es ist nicht notwendig, standesamtlich zu heiraten, um in Dagestan Anerkennung als Ehepaar zu erhalten.
VR: Wann sind Sie in Österreich angekommen?
BF2: Am 29. Mai mit der ganzen Familie.
[...]
Der BF1 wird aufgefordert, nochmals seine Fluchtgeschichte darzulegen:
BF1: Nachdem ich dieses Telefon fand, wurde ich von Polizisten verhaftet.
VR: Aber nur weil man einfach ein Telefon findet, wird man nicht verhaftet.
BF1: Ich habe das Telefon angesteckt und habe damit telefoniert. Ich habe es an meine Sim-Karte eingesteckt und damit telefoniert.
VR: Haben Sie kein eigenes Handy gehabt?
BF1: Ja, aber ich wollte mit meiner Sim-Karte telefonieren, um zu hören, wie dieses Handy funktioniert, und danach wurde ich verhaftet.
VR: Das ist schon der erste Grund warum die Verwaltungsbehörde das nicht als glaubwürdig ansieht, weil sie das nicht für lebensnah hält, dass Sie sogleich von der Polizei verhaftet werden.
BF1: Bei der Polizei hat man mir gesagt, dass man dieses Telefon für Drohanrufe verwendet hat.
VR: Was mir als technischen Laien unklar ist, wenn Sie Ihre Sim-Karte in ein anderes Handy reinstecken, dann ist das Handy doch nicht mehr das alte Handy. Die Sim-Karte entscheidet über das Handy. Das Handy selbst ist nur die Hardware. Wenn Sie Ihre Sim-Karte in das Handy einstecken, die Polizei sucht doch nach der Sim-Karte eines anderen Handys.
BF1: Sie wissen das wahrscheinlich besser als ich. Ich kenne mich damit überhaupt nicht aus.
VR: Sie wurden offensichtlich mit jemand anderen in Verbindung gebracht. Aber in dem Augenblick, wo sie sagen, Sie haben Ihre Sim-Karte in das andere Handy gesteckt, muss doch jedem klar sein, dass Sie nicht der sind, für den man Sie hält. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll. Ich kenn mich in diesen Fragen überhaupt nicht aus. Wie sie das gefunden haben, welche Technologien sie möglicherweise dazu eingesetzt haben.
RV: Ich verweise auf das Beschwerdevorbringen, wonach der BF1 die alte Sim-Karte noch für mehrere Minuten im Handy gelassen hat, und es dann möglich sein konnte, ihn mit GPS zu finden.
VR: Ihr Rechtsvertreter hat unter Beziehung auf die Beschwerde vorgebracht, dass Sie die alte Sim-Karte noch drinnen gelassen hätte. Sie haben mir aber gesagt, Sie haben Ihre Sim-Karte hineingesteckt.
BF1: Die alte Sim-Karte habe ich weggeworfen und ich habe die Karte aus meinem Telefon genommen und eingesetzt. Ich konnte dann anrufen, aber ich habe nicht gleich die alte Sim-Karte weggeworfen, als ich das Telefon gefunden habe.
VR: Haben Sie mit der alten Sim-Karte herumprobiert?
BF1: Ich habe es probiert, aber es war kein Geld darauf, und man konnte überhaupt nicht anrufen.
VR: Hätten Sie nicht auch einen Zugangscode gebraucht?
BF1: Nein, es gab keinen Code dafür.
VR: Sie sind also festgenommen worden, was passierte dann?
BF1: Ich wurde zur Polizeistation gebracht.
[...]
BF1: Die Kriminalpolizei erklärte mir, worin das Problem lag.
VR: Worin lag das Problem?
BF1: Die Polizisten haben mir gesagt, dass dieses Telefon für Drohanrufe verwendet wurde und es wurden Anschläge durchgeführt. Das war eine Bedrohung an die Polizei.
VR: Wann hat sich das Ganze ereignet?
BF1: 2014.
VR: Wann ungefähr wurden Sie festgenommen?
BF1: Am 01. März 2014.
VR: Wie lange haben Sie sich im Gewahrsam der Polizei befunden?
BF1: Ich wurde am späten Abend verhaftet und am nächsten Tag freigelassen.
VR: Am nächsten Tag, wann?
BF1: Gegen Abend.
VR: Warum sind Sie freigelassen worden? Wie endete das Ganze?
BF1: Sie haben nach der Vernehmung ein Protokoll erstellt, das ich unterschreiben sollte. Ich weigerte mich, das Protokoll zu unterschreiben.
VR: Was ist im Protokoll gestanden, dass Sie es nicht unterschreiben wollten?
BF1: Ich habe mir das Protokoll durchgelesen und es stand drinnen, dass ich irgendwelche Kämpfer unterstütze. Es waren Namen von Rebellen genannt, die ich das erste Mal gehört habe. Deshalb weigerte ich mich, solche falsche Behauptungen zu unterschreiben. Nachdem ich mich weigerte, wurde ich in Untersuchungshaft genommen.
VR: Ich glaube, man hat Sie freigelassen.
BF1: Am nächsten Tag.
VR: Sie haben gesagt, am 01. März 2014 seien Sie festgenommen worden und am nächsten Abend seien Sie freigelassen worden.
BF1: Ja, es war noch nicht ganz finster.
VR: Wann war die U-Haft?
BF1: Das war am Tag meiner Verhaftung, als ich mich weigerte, das Protokoll zu unterschreiben.
VR: Wann hat man Ihnen das Protokoll vorgelegt?
BF1: Noch am Tag, an dem ich verhaftet wurde, nach der Vernehmung.
VR: Und wann sind Sie in U-Haft gekommen?
BF1: Noch am Tag der Verhaftung. Das war alles am selben Tag.
VR: Und wann sind Sie freigelassen worden?
BF1: Vorher kamen noch zwei Maskierte in meine Untersuchungshaftzelle und schlugen mich. Sie verlangten von mir, dass ich das Protokoll mit den Anschuldigungen unterschreibe.
VR: Und haben Sie dann letztlich unterschrieben?
BF1: Ich habe nichts unterschrieben, weil ich keine Verbrechen begangen habe. Die Leute, die mich schlugen, sagten, dass ich ruhig unterschreiben kann, ich könnte ja vor Gericht alles zurücknehmen. Sie sagten, dass auch sie von oben bedrängt werden, Leute zum Unterschreiben zu zwingen.
VR: Sie sind aber freigelassen worden, ohne zu unterschreiben?
BF1: Am nächsten Tag führte man mich dem Leiter der Kriminalpolizei vor. Er sagte mir, dass ich mit der Polizei zusammenarbeiten soll. Wenn ich das mache, würde ich keine Probleme bekommen. Außerdem sagte er, dass ich für jede Information auch noch Geld erhalten werde. Diese Schläge und Misshandlungen waren für mich nicht mehr auszuhalten. Ich dachte mir dann, es ist immer noch besser für die Polizei zu arbeiten, als Verbrechen auf mich zu nehmen, die ich nicht begangen habe. Ich fühlte mich äußerst schlecht nach diesen Misshandlungen.
VR: Wann sind Sie freigelassen worden?
BF1: Gegen Abend.
VR: Welchen Tages?
BF1: Am nächsten Tag, den zweiten.
VR: Was haben Sie nach der Freilassung gemacht?
BF1: Ich bin nach Hause. Ich fühlte mich sehr schlecht. Man rief die Rettung. Die kam und brachte mich ins Spital.
VR: Was ist dort festgestellt worden?
BF1: Ich wurde dort von Ärzten untersucht. Ich hatte Spuren von den Schlägen am Rücken und an den Beinen. Ich hatte das Bewusstsein verloren und eine Gehirnerschütterung. Ich konnte nicht auftreten, weil man mir auch auf die Sohlen geschlagen hat. Die Beine schmerzten. Es ging mir sehr schlecht.
VR: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?
BF1: Ich war vom 2. bis zum 09. im Krankenhaus.
VR: Jetzt wirft Ihnen die Verwaltungsbehörde im Bescheid vor, dass die Bescheinigung, die Sie im Verfahren vorgelegt haben nur bescheinigen würde, dass Sie am 09.03.2014 in der Ambulanz des Krankenhauses gewesen seien. Was sagen Sie dazu?
BF1: Man hat in dieser Bestätigung einen Fehler gemacht. Sie haben nur den Tag der Entlassung angegeben, nämlich den 09.
VR: Was haben Sie dann gemacht?
BF1: Es gibt bei uns eine radikale Moschee, die ich besuchte. Ich vertraute den Leuten dort, mit denen ich sprach. Ich erhielt Informationen. Ich versuchte, irgendwelche wichtigen Informationen aufzuschnappen, die ich der Polizei geben konnte, aber es gab keine wichtigen Informationen. Man hat dort Geld gesammelt für den Bau einer Moschee. Dieses Geld ist aber in Wirklichkeit für den Ankauf von Waffen verwendet worden.
VR: Woher wissen Sie das?
BF1: Das war meine Meinung.
VR: Sie wissen das aber nicht.
BF1: Ich hatte den Verdacht, weil nie etwas gebaut wurde und sie sagten, das Geld würde für den Bau für eine Moschee verwendet. Also wird dieses Geld für den Jihad für Waffen verwendet.
VR: Wie lange sind Sie dort in die Moschee gegangen?
BF1: Ich besuchte diese Moschee zwei, drei Mal in der Woche, bis ich bedroht wurde. Danach ging ich nicht mehr hin.
VR: Von wem sind Sie bedroht worden?
BF1: Ich weiß nicht, wer mich bedroht hat. Es kam ein Anruf. Mir wurde vorgeworfen, dass ich für die Polizei arbeite. Man sagte: "Wir wissen das. Wir werden dich töten nach der Scharia, denn laut Scharia ist das verboten. Wir sind mit den heutigen Gesetzen nicht einverstanden. Wir wollen die Scharia einführen und du bist für uns ein Verräter, weil du mit der Polizei zusammenarbeitest."
VR: Wie muss ich mir die Zusammenarbeit mit der Polizei vorstellen, weil sehr ergiebig war diese ja nicht.
BF1: Ich habe alles getan, was ich konnte. Ich habe bemerkt, dass diese Leute sehr misstrauisch sind und nicht Leuten vertrauen, die sie erst seit kurzem kennen.
VR: Sie reden jetzt von Leuten in der Moschee?
BF1: Ja.
VR: Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Polizei. Man hat Sie freigelassen, um Informationen zu bekommen.
BF1. Als ich den Leiter dann traf, habe ich ihm alles erklärt. Ich sagte ihm, ich brauche noch Zeit, damit die Leute Vertrauen zu mir fassen. Ein Monat, eineinhalb Monate sind zu wenig, um das Vertrauen zu gewinnen. Ich bat um mehr Zeit. Man übte Druck auf mich aus und sagte, ich müsse das schneller machen. Ich muss schneller zu einem Vertrauten werden. Er sagte, wenn ich nicht bald an Informationen käme, würde ich Probleme bekommen.
VR: Wann war das?
BF1: Das sagte er mir bei jedem unserer Treffen.
VR: Wie oft haben Sie sich getroffen?
BF1: Eins, zwei Mal in der Woche.
VR: Wenn Sie sich ein oder zwei Mal in der Woche treffen und nach zwei Monaten noch immer erfolglos sind, ist die Ungeduld des Leiters der Kriminalpolizei verständlich. Wie ging es weiter?
BF1: Er übte auch psychologisch Druck auf mich aus, indem er mich anschrie. Er sagte mir, wenn ich in zwei oder drei Monaten keine Informationen liefern kann, dann wird er mich einsperren. Ich werde ins Gefängnis kommen.
VR: Wie ging es weiter? Haben Sie ihm jetzt Informationen geliefert?
BF1: Ich konnte ihm keine liefern.
VR: Hat sich etwas ereignet?
BF1: Am 19. Mai erhielt ich einen Anruf.
VR: Von wem?
BF1: Ich weiß nicht, wer das war, es war hundertprozentig ein radikaler Kämpfer.
VR: Was hat er gesagt?
BF1: Man sagte mir: "Wir wissen, dass du mit der Polizei zusammenarbeitest. Wir werden dich vernichten. Wir bringen dich um. Laut Scharia ist es verboten, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Wir bringen dich und deine Familie um, weil du ein Verräter bist."
VR: Das war am 19. Mai?
BF1: Ja.
VR: Wie ging es dann weiter? Sind Sie dann gleich ausgereist?
BF1: Ich bin nicht gleich ausgereist. Ich hielt mich oft Zuhause auf, weil ich große Angst hatte. Es kamen Leute zu mir nach Hause, die klopften.
VR: Wann war das?
BF1: Am 22. war das. Ich öffnete die Tür nicht. Sie hörten dann auf zu klopfen und gingen weg. Danach hörte ich ein paar Schüsse. Nach diesen Schüssen rief man mich an und man sagte mir, die nächste Kugel wird auf dich gerichtet sein.
VR: Woher wissen Sie, dass es die Leute waren, die geschossen haben?
BF1: Ich rief die Polizei an, ging dann hinaus und sah dann, dass sie auf mein Auto geschossen haben.
VR: Was hat die Polizei gemacht?
BF1: Die Polizisten kamen, erstellten ein Protokoll und fuhren wieder weg.
VR: Hat das Auto Ihnen gehört?
BF1: Ja.
VR: Wann haben Sie das Auto erworben?
BF1: Als wir von hier nach Hause zurückkehrten. Damals habe ich das Auto gekauft.
VR: Das Auto war auf Sie gemeldet?
BF1: Ja, und danach habe ich das Auto umregistrieren lassen auf einen guten Freund.
VR: Warum haben Sie das gemacht und wie kam es dazu?
BF1: Der Leiter der Kriminalpolizei fragte mich, ob ich ein Auto habe. Ich sagte ja. Daraufhin sagte er mir, dass ich das Auto ummelden soll auf jemand anderen.
VR: Die Verwaltungsbehörde stößt sich an diesem Umstand. Im Bescheid schreibt sie, es erscheint völlig unglaubwürdig, dass sich der Chef der Polizei so quasi Sorgen um Sie mache und Ihnen zu dem Ummelden rate, wo er Sie doch am 01./02. März schwerst foltern ließ. Die Verwaltungsbehörde kann die Besorgnis um Ihre Sicherheit nicht verstehen.
BF1: Er sagte mir, das ist besser für meine Arbeit. Das heißt, er hat es eigennützig gesagt.
VR: Worin soll sein Eigennutzen liegen?
BF1: Das ist sehr wichtig, wenn ich Informationen von dieser Moschee liefere. Es wäre für ihn kein Nutzen, wenn ich meine Arbeit nicht mache und verschwinden würde.
VR: Die Verwaltungsbehörde erachtet in diesem Zusammenhang auch als unglaubwürdig, weil sie nicht versteht, wie die Kriminalpolizei bei dem umgemeldeten Auto den Schluss ziehen kann, dass es eigentlich Ihnen gehört.
BF1: Ich habe ja der Polizei gesagt, dass es mein Auto ist. Die Rückschlussproblematik stellt sich nicht in dieser Hinsicht.
VR: Sie haben vorhin angegeben, dass die Polizei Ihnen für Ihre Informantentätigkeit auch Geld angeboten hat. Die Verwaltungsbehörde sieht das als weiteren Grund für die Annahme der Unglaubwürdigkeit an, nachdem sie Sie erst durch Schläge gefügig gemacht worden.
BF1: Ich hätte Geld bekommen, wenn ich Informationen geliefert habe. Ich denke, dass Sie mir ohnehin kein Geld gegeben hätten, auch wenn ich Informationen geliefert hätten.
VR: Haben Sie zwischendurch kein Geld bekommen?
BF1: Nein, während der ganzen Zeit nicht.
VR: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen auch vor, dass Sie das Einvernahmeprotokoll, das Sie unterfertigt haben, nicht in Vorlage gebracht haben.
BF1: Ich habe ja gar kein Protokoll unterschrieben. Ich habe mich ja nur einverstanden erklärt, zusammenzuarbeiten. diese Annahme der Unglaubwürdigkeit ist nicht stichhaltig, weil ich im Rahmen meiner Einvernahme ausdrücklich gesagt habe, dass ich nicht unterschrieben habe.
Der Dolmetscher bringt vor, dass dies auch im Rahmen der Übersetzung der sprachlichen Gegebenheiten durchaus möglich wäre, weil zwingen kann heißen, versuchen zu zwingen oder tatsächlich zwingen mit dem Erreichen eines Resultates.
VR: Seit wann haben Sie die Wohnung gehabt, bei der geläutet wurde?
BF1: Seit dem wir nach Hause kamen.
VR: Haben Sie die immer gehabt?
BF1: Früher nicht. Es war eine neue Wohnung. Wir zogen dort ein, nachdem wir zurückkehrten.
VR: Dann wirft Ihnen die Verwaltungsbehörde vor, im Sinne der Unglaubwürdigkeit, keinen Mietvertrag "über die eigens angemietete Wohnung zur Weitervermietung vorlegen bzw. Bestätigung von Geldflüssen, dass sie tatsächlich eine Wohnung tageweise weiter vermietet haben und dafür Geld erhalten hätten oder selbst hierfür Miete erhalten hätten." Können Sie jetzt Unterlagen vorlegen?
BF1: Das sind zwei verschieden Wohnungen, die eine von der Sie jetzt sprechen, und die andere Wohnung ist die, mit der ich mit meiner Familie gewohnt habe.
VR: Gibt es noch eine andere Wohnung?
BF1. Die zweite Wohnung gehört nicht mir.
VR: Die haben Sie gemietet?
BF1: Die habe ich gemietet und weitervermietet.
VR: Wann haben Sie diese vermietet?
BF1: Ich mietete sie von Dezember 2012 bis Februar 2013.
VR: Warum haben Sie diese angemietet?
BF1. Weil ich gar nicht schlecht damit verdient habe, diese Wohnung tageweise zu vermieten.
VR: Jetzt wirft Ihnen die Verwaltungsbehörde vor: Wo ist der Mietvertrag?
BF1: Wir haben keinen Mietvertrag geschrieben, sondern das Mietverhältnis wurde mündlich vereinbart.
VR: Im Verfahren Ihrer Gattin wird auch angeführt, dass es Ihnen und Ihrer Gattin möglich gewesen wäre, in Moskau zu leben (Bescheid Seite 80), weil Sie und die Gattin bereits in Moskau gelebt hätten und Ihr ältester Sohn sei in Moskau geboren. Sie würden über soziale Anknüpfungspunkte in Moskau verfügen und hätten, so die Verwaltungsbehörde, bereits ein problemloses Leben in Moskau geführt und daraus schlussfolgert die Verwaltungsbehörde, dass Ihnen die Rückkehr nach Moskau zumutbar ist. Was sagen Sie dazu?
BF1: Sie meinen, was passieren würde, wenn ich jetzt nach Moskau fahre?
VR: Ja, genau, die Verwaltungsbehörde meint, Sie könnten dort ein ruhiges Dasein führen.
BF1: Früher war die Situation in Moskau noch nicht so schlimm wie jetzt. Es wird dort immer schlimmer. Man hasst alle Leute, die aus dem Kaukasus kommen. Man würde mir keine Arbeit geben, sobald man erfährt, dass ich aus dem Kaukasus komme und die meisten Vermieter würden sich weigern, eine Wohnung an jemanden aus dem Kaukasus zu vermieten. Ich denke auch, dass die Informationen aus Dagestan nach Moskau weitergegeben würden und ich in Moskau deswegen auch dort wegen der Probleme in Dagestan in Moskau Probleme hätte.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und den BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Unter anderem werden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und der Bericht des Deutschen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage zugrunde gelegt, da dieser sehr detailliert sich mit der Lage befassen und auf weitere Quellen Bezug nehmen.
VR: Zusammenfassend ist nach diesen Berichten festzuhalten, dass Misshandlungen durch die Polizei und Sicherheitskräfte weiterhin verbreitet sind. Es gibt vor allem in Nordkaukasus Fälle von Folter und Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte. Es besteht ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor.
VR: Stimmen Sie dieser Lageeinschätzung zu?
BF1. Ja, das ist genauso.
VR: Kommen wir zu Ihrer Situation in Österreich.
Verlesen wird der Strafregisterauszug vom 14.03.2016, wonach im Strafregister eine Verurteilung wegen Urkundendelikts (§ 223 Abs. 3 STGB) vorliegt; der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf drei Jahre verurteilt.
BF1: Das hat mir sehr geschadet und es tut mir leid. Es ist mir peinlich. Ich werde das nie in meinem Leben wieder machen. Ich sehe ein, dass das ein sehr großer Fehler von mir war.
Festgehalten wird, dass die ursprüngliche Verurteilung wegen § 27 SMG nicht mehr im aktuellen Strafregister aufscheint.
BF1: Ich habe nie Drogen konsumiert. Wenn, dann habe ich etwas Alkohol getrunken.
VR: Sie wurden aber wegen § 27 SMG verurteilt.
BF1. Ja, ich weiß das, nur ich selbst habe keine Drogen genommen.
VR: Wer hat sie dann genommen und warum wurden Sie dann verurteilt?
BF1: Ein junger Mann hat uns gebeten, ihn nach [...] zu bringen. Er hat Drogen konsumiert und das war die Gerichtssache. Er hat uns dann auch Drogen gegeben und daraus ergab sich dieses Problem.
VR: Was waren das für Drogen?
BF1: Er sagte, das sei Speed.
VR: Warum sind Sie dann verurteilt worden?
BF1: Das Gericht wird es sicher besser wissen, aber ich weiß es nicht. Ich habe versucht, diesen ganzen Vorfall aus meinem Kopf zu verdrängen. Ich war an jenem Tag betrunken und ich weiß nicht mehr, wie das alles passiert ist und was ich gemacht habe.
VR: Vor der Verwaltungsbehörde haben Sie sich anders gerechtfertigt.
Sie haben gesagt: "Ich hatten einen Bekannten, dem ich Geld geborgt haben, der es nicht zurückbringen wollte. Die Person, die das zur Anzeige gebracht hat, hat vor Gericht gesagt, dass sie nichts gegen mich hat. Er war während meines ersten Aufenthalts mein Arbeitskollege in einem Hotel. Ich war jung und blöd. Ich schäme mich dafür." Haben Sie also doch was genommen?
BF1: Drogen? Nein. Ich habe nie Drogen genommen. Ich könnte auch schwören, ich habe es nicht genommen.
RV stellt Fragen an den BF1 und erstattet einen Vorhalt:
RV: Sie haben in Ihrer Einvernahme gesagt, dass Ihnen vom Polizeichef auch vorgeworfen wurde, dass Sie eine Wohnung an Freiheitskämpfer weitervermietet haben. Können Sie das genauer ausführen?
BF1: Als ich diese Wohnung vermietete, kam ein ganz anderer Mann zu mir. Danach stellte sich heraus, dass diese Wohnung für eine ganz andere Person gemietet wurde, nach der gefahndet wird. Gegen Abend wurde diese Wohnung gestürmt. Dieser Rebell wurde getötet und seine Frau ergab sich.
VR: Wann war das genau?
BF1: Das war im Februar 2013.
RV: War dies der Grund, warum Sie letzten Endes die Wohnung nicht mehr weiter vermietet haben?
BF1: Ja, danach habe ich sie nicht mehr weitervermietet.
VR: Hat Ihnen die Polizei das jemals vorgehalten?
BF1: Vorgeworfen hat mir die Polizei das nicht, aber sie hat mich auch im Verhör nach dieser Wohnung gefragt. "Vermieten Sie das?" Ich habe auch Reklame angebracht in der Stadt, mit dem Hinweis darauf, dass ich eine Wohnung zu vermieten hätte. Das Problem bezieht sich jetzt nicht auf diese Wohnung.
RV: Ich möchte eine Stellungnahme dazu abgeben. Zum Vorhalt der Verwaltungsbehörde, dass das Vorbringen des BF1 bezüglich des Auffinden des Handys völlig unplausibel sei, möchte der BF1 ausführen, dass er unter Umständen schon länger im Blickfeld der Polizei war und die Polizei nur nach einem Vorwand suchte, den BF1 zu verhaften. Es ist durchaus vorstellbar, dass das Auffinden des Handys mit der Verfolgung durch die russischen Behörden eigentlich nichts zu tun hat.
RV bringt zu den Verurteilungen vor, dass diese Verurteilungen nicht im geringsten Maße mehr Aktualität aufweisen und der BF1 nicht nur ein völlig geläutertes Leben führt, sondern auch Integrationsmaßnahmen geleistet hat.
RV legt für die gesamte Familie ein Konvolut von Unterstützungserklärungen hinsichtlich der vorliegenden Integration vor, außerdem Bewerbungsbestätigungen der BF2 und des BF1 in einem Hotel, woraus sich gleichfalls ein hoher Integrationswille ableiten lässt.
Festgehalten wird, dass die BF2 nunmehr im Verhandlungssaal anwesend ist und den BF die Niederschrift rückübersetzt wurde.
BF2: Soweit ich involviert bin, stimmt alles.
VR: Wenn Sie nun nach Russland, insbesondere Moskau zurückkehren müssten, wären Sie an Leib und/oder Leben gefährdet?
BF2: Ich bin seine Ehefrau, seine Gründe wirken sich auch auf mich aus und auf meine Kinder.
VR: Inwiefern?
BF2: Ich habe Angst für mich selbst und meine Kinder. Ich weiß nicht, was meinen Kindern zustoßen könnte, wenn ich zurückkehren könnte.
VR: Angenommen Sie wären in Moskau, warum hätten Sie um sich und Ihre Kinder Angst?
BF2: Ich kann jetzt nicht vorhersagen, was konkret passieren würde, ich weiß nur, ich wäre in großer Angst und Sorge.
VR: Konkretisieren können Sie diese Angst nicht?
BF2: Ich kann es nicht konkretisieren, aber ich bin sicher, dass ich dort in großer Angst leben würde um mich und meine Kinder. Außerdem kann ich es mir nicht vorstellen. Mein Mann ist hier und ich dort mit den Kindern?
RV hat keine Fragen an die BF2, erstattet kein Vorbringen, beantragt aber die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf die Frage der Familienangehörigeneigenschaft der Gattin einerseits und (abschließend) zur Ländersituation andererseits.
Den BF wird eine Frist von zwei Wochen, einlangend, zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme kann unmittelbar im E-Mail-Wege an den zuständigen Richter abgegeben werden.
[...]"
In einer der Verhandlung nachfolgenden Stellungnahme vom 04.05.2016 zur Ländersituation führte der Beschwerdeführer aus (Hervorhebung im Original).
"Zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Russischen Föderation, speziell im Nordkaukasus, verweisen die BF auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den Bericht des Deutschen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage. Aus diesen Berichten geht hervor, dass es in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien weiterhin regelmäßig zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen und willkürlichen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen kommt.
Der Konflikt im Nordkaukasus führte zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einschließlich Tötungen, Folter, Misshandlungen, politisch motivierte Entführungen und eine allgemeine Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit. In mehreren Fällen liegen kollektive Bestrafungen von solchen, die entweder angeklagt wurden oder angeblich an terroristischen Aktivitäten beteiligt sind, sowie ihren Familienmitgliedern vor.
[...]
Der BF1 wurde in seiner Heimat am 01.05.2014 von der Polizei festgenommen und wurde während seiner Anhaltung verhört und geschlagen. Ihm wurde vorgeworfen, dass das von ihm gefundene Telefon für Drohanrufe verwendet wurde und dass er Rebellen unterstützen würde. Die Polizei verlangte daraufhin vom BF1, als Spitzel für die Polizei in einer radikalen Moschee zu spionieren. Der BF1 erklärte sich damit einverstanden und besuchte nach seiner Freilassung regelmäßig eine radikale Moschee, um dort Informationen für die Polizei zu sammeln.
Am 19.05.2014 erhielt der BF schließlich einen Drohanruf eines radikalen Kämpfers, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass seine Spionagetätigkeiten für die Polizei den Kämpfern bekannt seien. Drei Tage danach kamen radikale Kämpfer zum BF1 nach Hause und klopften an seine Wohnungstüre. Nachdem der BF1 die Wohnungstüre nicht öffnete, hörten er und die BF2 plötzlich Schüsse. Danach bekam der BF1 erneut einen Drohanruf, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die nächste Kugel für ihn reserviert sei. Der BF1 rief danach die Polizei und sah, dass seine Verfolger auf die Windschutzscheibe seines Autos geschossen hatten. Dies wird auch durch das im Verfahren vorgelegte Foto belegt.
Derzeit ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass die Behörden bereits in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen gegen ihn setzten, weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Darüber hinaus droht dem BF1 wegen der ihm unterstellten pro-russischen Gesinnung auch Verfolgung durch radikale Islamisten. Der BF1 führte glaubhaft aus, dass er in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten ist, und weitere Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund der angeführten Länderfeststellungen nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind.
[...]
Zur Glaubwürdigkeit der BF:
Die BF haben sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung generell sehr bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie haben die an sie gerichteten Fragen detailliert und umfassend beantwortet. Es traten keine wesentlichen Widersprüche zu Tage und lässt sich aus den Ausführungen der BF ein klares Bild konstruieren. Insgesamt ist somit kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit des Vorbringens der BF zu zweifeln und können die Ausführungen der BF daher der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Bei der Befragung und Einvernahme hat der BF1 ausführlich zu den Asylgründen Stellung genommen und die ihm gestellten Fragen übereinstimmend beantwortet. Der BF1 hat von seinen Verhaftungen und Misshandlungen berichtet, soweit es ihm wichtig erschienen ist.
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA):
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative den BF nicht offen steht. Die BF können sich eine Verfolgung wie in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt nicht durch einen einfachen Ortswechsel innerhalb der Russischen Föderation entziehen, da die russischen Behörden in allen Landesteilen präsent sind. Darüber hinaus ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Lage für Menschen aus Dagestan und Tschetschenien außerhalb dieser Republiken besonders prekär ist; Menschen aus Dagestan und Tschetschenien werden anhand des "ethnischen Profiling" von russischen (Strafverfolgungs)Behörden massiv diskriminiert und verfolgt. Oft werden Menschen aus Dagestan und Tschetschenien daher willkürlich für Straftaten, die sich nicht begangen haben, beschuldigt; Geständnisse werden oftmals mit Folter erzwungen.
Darüber hinaus handelt es sich bei den BF um eine fünfköpfige Familie mit drei minderjährigen Kindern, die Familie verfügt über keine Vermögenswerte mehr in der Russischen Föderation und hat sie auch keine eigene Unterkunft; es ist ihnen auch nicht zumutbar, in einen ihnen bisher vollkommen unbekannten Teil der russischen Föderation zu übersiedeln und wären sie dort auch dem "ethnischen Profiling" (siehe oben) ausgesetzt. Insgesamt betrachtet kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine IFA real zur Verfügung steht.
Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass aufgrund der beschriebenen (kumulativ vorliegenden) Gründe im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens der BF gegeben sind. Diese Gefahr ist nicht nur real ("real risk"), sondern angesichts der bisherigen fluchtauslösenden Ereignisse sowie der
Tatsache, dass Rückkehrer nach Dagestan seitens der staatlichen Behörden oftmals als Oppositionelle oder Terrorverdächtige verfolgt werden auch wahrscheinlich. Eine Ausweisung der BF in ihr Herkunftsland kommt zumindest einer Verletzung der in Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK garantierten Rechte gleich. Es liegt daher eindeutig ein Abschiebehindernis vor und daher hätte den BF richtigerweise zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Denn selbst, wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhaltes zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, wäre im vorliegenden Fall zumindest der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem dort genannten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Awaren an und ist sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er lebt mit seiner traditionell angetrauten Ehefrau und seinen drei Kindern im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Seine beiden Schwestern leben noch in Dagestan, seine Eltern sind bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2014 von der Polizei festgenommen und es wurde ihm vorgeworfen, dass mit dem von ihm eineinhalb Stunden zuvor gefundenen Mobiltelefon Drohanrufe erfolgt seien. Er wurde aufgefordert, ein Geständnis zu unterschreiben. Wegen seiner Weigerung, dieses zu unterschreiben, wurde er von zwei Maskierten in der Untersuchungshaftzelle geschlagen und erneut aufgefordert das Protokoll zu unterschreiben, was er jedoch nicht tat. Am folgenden Tag wurde er dem Leiter der Kriminalpolizei vorgeführt, zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgefordert und ihm in Aussicht gestellt, dass er keine Probleme bekommen werde, wenn er dies mache, sowie für jede Information noch Geld erhalten werde. Nach seiner Freilassung abends kehrte er nach Hause zurück und wurde von der Rettung ins Krankenhaus gebracht, wo er sich vom 02. bis zum 09.03.2014 befand. Danach besuchte er eine bestimmte Moschee und gewann den Eindruck, dass dort Geld für den Bau einer Moschee gesammelt wurde, welches tatsächlich für den Ankauf von Waffen bzw. für den Jihad verwendet wurde. Eines Tages erhielt er einen Anruf, worin ihm seine Zusammenarbeit mit der Polizei vorgeworfen und er mit dem Umbringen bedroht wurde. Seitens der Polizei wurde Druck auf ihn ausgeübt, schneller Informationen zu liefern, ansonsten würde er Probleme bekommen. Der Leiter der Kriminalpolizei schrie ihn an und drohte ihm mit Gefängnis, wenn er nicht binnen zwei oder drei Monaten Informationen liefern könne. Der Beschwerdeführer konnte keine Informationenen liefern. Am 19.05.2014 erhielt er erneut einen anonymen Anruf, worin er und seine Familie wegen seiner Zusammenarbeit mit der Polizei mit dem Umbringen bedroht wurden. Aus Angst hielt er sich oft zu Hause auf. Am 22.05.2014 kamen Leute zu ihm nach Hause und klopften. Er öffnete die Tür nicht, worauf sie weggingen. Nach einigen vernehmbaren Schüssen erhielt er einen Anruf, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass die nächste Kugel für ihn bestimmt sei. Nach seinem Anruf bei der Polizei ging er hinaus und sah, dass sein auf einen Freund angemeldetes Auto beschossen worden war. Die Polizei kam und erstellte ein Protokoll. Geld hat der Beschwerdeführer während der ganzen Zeit nicht erhalten.
Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund durch die regierungsfeindlichen Gruppen bzw. die dagestanischen Behörden verfolgt wird.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes [...] vom 17.07.2014 gemäß § 223(2) StGB (Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Seine frühere Verurteilung ist bereits getilgt.
Asylausschließungsgründe sind nicht zutage getreten.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Dem Länderinformationsblatt der (von der Verwaltungsbehörde geführten) Staatendokumentation vom 13.04.2015 - letzte Kurzinformation am 07.01.2016 - sind zur Situation im Herkunftsstaat unter anderem folgende Ausführungen, denen im gegenständlichen Verfahren Relevanz zukommen können, zu entnehmen:
[...]
Sicherheitslage
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.
Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
[...]
Nordkaukasus allgemein
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).
Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).
[...]
Dagestan
Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Nach Schätzungen sind die Aufständischen in Dagestan in 20 bis 30 Gruppen organisiert und umfassen mehrere hundert Kämpfer. So gab es eine große Zahl an bewaffneten Auseinandersetzungen, Tötungen, Anschlägen und Angriffen. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014).
Dagestan ist, gemessen an den Opferzahlen, Spitzenreiter im Nordkaukasus-Distrikt. 2014 gab es in Dagestan 293 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 208 Tote und 85 Verwundete. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 54,3% (Caucasian Knot 31.1.2015).
[...]
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014). Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
[...]
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).
2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
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Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).
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Dagestan
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen (ÖB Moskau 10.2014).
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Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
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Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).
Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).
Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
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Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).
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Religionsfreiheit
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).
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Dagestan
In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014). Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013, vgl. Gannuschkina 3.12.2014).
Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).
Sicherheitskräfte stürmten salafistische Moscheen in ganz Dagestan und verhafteten, verhörten, fotografierten und nahmen Fingerabdrücke von hunderten Personen. Die Polizei zwang viele Salafisten auch zu DNA-Tests. Es gab in den Bergdörfern Gimry und Vremennyi monatelange Spezialoperationen mit Zerstörung von Eigentum und Verschwindenlassen von Personen (HRW 29.1.2015)
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Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).
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Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
[...]
Quellen:
Länderinformationsblatt "Russiche Föderation" der Staatendokumentation beim Bundeamt für Fremdenwesen und Asyl Stand 07.01.2016,
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 05.01.2016"
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Identität und Familiensituation:
Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten zweiten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben/Eingaben getätigt sowie entsprechende Dokumente (russischer Inlandsreisepass) im Verfahren vorgelegt, sodass diesbezüglich im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen von einer ausreichenden Bescheinigung seiner Identität auszugehen ist. Auch die Angaben betreffend den Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet (Ehefrau, Kinder) bzw. im Herkunftsstaat (zwei Schwestern) sind nachvollziehbar und daher glaubhaft.
Zum Fluchtvorbringen:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Misshandlung und Bedroung durch die russische Polizei sowie seine Bedrohung durch vermutlich regierungsfeindliche Gruppen in Dagestan waren insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert und umfassend. Sein Vorbringen, wonach er wegen ihm unterstellter telefonischer Drohungen und der ihm unterstellten Vermietung einer Wohnung an dort aufgegriffene Terroristen seitens der Polizei bzw. wegen seiner Zusammenarbeit mit der Polizei als Informant von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht wurde, erscheint vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen auch plausibel. Das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von den föderalen/dagestanischen Kräften bzw. von regierungsfeindlichen Gruppen offenbar auf Grund der ihm jeweils unterstellten politischen Gesinnung misshandelt bzw. mit dem Umbringen bedroht wurde, wird der Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer konnte unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung im nunmehr zweiten Verfahren letzlich doch noch bescheinigen, dass ihm Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation droht. Diese Fluchtgründe bestanden bereits am 29.05.2014 bei Verlassen der Russischen Föderation. Die Begründung der Verwaltungsbehörde erscheint demnach nicht stichhältig. So weist das Vorbringen des Beschwerdeführers bei eingehender Betrachtung keine gravierenden Widersprüche auf. Mangelnde Übereinstimmungen sind erklärbar einerseits durch den lange verstrichenen Zeitraum hinsichtlich der erlebten Ereignisse, und ist andererseits durch eine offenbar nicht ausreichend vertiefte Befragung des Beschwerdeführers beim Bundesamt nicht ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesverwaltungsericht glaubwürdig dargestellt, dass er jedenfalls in Dagestan selbst der Gefahr von Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen unterstellter (feindlicher) politischer Gesinnung sowohl seitens der Behörden als auch seitens der Terroristen ausgesetzt wäre.
Vor dem Hintergrund der allgemeinen äußerst bedenklichen Menschenrechtslage erscheint die Befürchtung jedenfalls als glaubwürdig. Hinzu kommt, dass entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde nicht von einer richtigen internen Fluchtalternative ausgegangen werden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt außer seinen beiden Schwestern in [...] in Dagestan - wo er jedoch bedroht wurde - über kein familiäres Netz in der Russischen Föderation.
Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und eine frühere Verurteilung im Bundesgebiet bereits getilgt ist.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den angeführten Materialien von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Den Feststellungen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit derselben zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 29.05.2014 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Falle des dagestanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation (aus Furcht vor der Misshandlung bzw. Inhaftierung durch die Behörden bzw. Ermordung durch die regierungsfeindlichen Gruppen wegen einer ihm jeweils unterstellten politischen Gesinnung) die Russische Föderation verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist.
Es haben auch bereits Verfolgungshandlungen stattgefunden, da der Beschwerdeführer Anfang März 2014 von den Behörden misshandelt und bedroht wurde und bereits mehrfach offenbar von regierungsfeindlichen Gruppen mit dem Umbringen bedroht wurde. Der Beschwerdeführer hat daher infolge dieser bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.
Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in der Russischen Föderation kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Außerhalb Dagestans, wo er verfolgt wird, hat der Beschwerdeführer, welcher zwar über eine merhjährige Schulausbildung und selbständige Berufserfahrung in einem Lebensmittelgeschäft verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 [...] nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise sind dies etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288) [Bennorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, 6. Aktualisierte Auflage, S 328].
Die Verurteilung gemäß § 223(2) StGB (wegen Verwendung gefälschter oder verfälschter Urkunden) stellt sohin keine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens dar. Die Verurteilung wegen früherer Straftaten ist bereits getilgt.
Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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