BVwG W108 2101763-1

W108 2101763-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2016

Regest

Eintragungsgebühr, Gebührenanspruch, Gebührenbefreiung,<br/>Gerichtsgebühren, Grundbuchseintragung, Rückzahlungsantrag,<br/>Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2101763-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2101763.1.00

Spruch

W108 2101763-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. der XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter HEIGENHAUSER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 29.12.2014, Zl. Jv 5134/12i-33, Jv 5135/12m-33, Jv 5136/12h-33, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit drei Anträgen begehrten die Beschwerdeführer am 07.12.2007 beim Bezirksgericht XXXX im Pongau die grundbücherliche Einverleibung einerseits von Pfandrechten zugunsten einer Bank und des Landes Salzburg und andererseits eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Landes Salzburg ob ihnen gehörenden Liegenschaftsanteilen. Mit den Anträgen verbanden die Beschwerdeführer jeweils den Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 1984 [hinsichtlich der Eingaben- und der Eintragungsgebühren] und legten eine Zusicherung der Salzburger Landesregierung bei, den Erwerb einer zu errichtenden Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von 129,66 m² bei fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen samt Carport nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz zu fördern.

Mit Beschluss vom 18.12.2007 bewilligte das Bezirksgericht die begehrten Eintragungen und vollzog diese Verbücherungen.

2. Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes führte in der Folge hinsichtlich der Vorschreibung von Gerichtsgebühren bzw. hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Gebührenbefreiung nach dem WFG 1984 ein Ermittlungsverfahren durch, im Rahmen dessen u.a. der Einreichplan für die Errichtung der Wohnung (des Reihenhauses) der Beschwerdeführer mit dem Genehmigungsvermerk der Gemeinde beigeschafft wurde. Mit Schreiben vom 13.08.2012 teilte die Gemeinde der Kostenbeamtin mit, dass die Baubewilligung mit Bescheid vom 24.05.2007 erteilt und die Fertigstellung der Gemeinde mit Eingabe vom 22.07.2008 angezeigt worden seien.

Mit drei Zahlungsaufträgen jeweils vom 08.10.2012, Zlen. 551 TZ 7828/2007- VNR 3, 551 TZ 7829/2007 - VNR 3, 551 TZ 7830/2007 - VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin sodann den Beschwerdeführern Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 5.558 (Eingabengebühren und Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. a und lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz [GGG] in der Höhe von EUR 5.534 und Einhebungsgebühren nach § 6 Abs. 1 [in der damaligen Fassung] Gerichtsgebührengesetz [GEG] in der Höhe von EUR 24) zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 nicht zustehe, weil die Wohnnutzfläche laut Plan der Gemeinde über 130 m² betrage.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 01.10.2012 und vom 09.10.2012 Berichtigungsanträge, in welchen vorgebracht wurde, die tatsächliche Wohnraumnutzung liege unter 130 m². Der für die Gebührenvorschreibung herangezogene Abstellraum sei unrichtigerweise zur Wohnnutzfläche hinzugerechnet worden. Bei diesem Abstellraum handle es sich um einen Raum, der eine reine Kellerfunktion erfülle und überdies getrennt von den Wohnungen zugänglich sei. Er diene zum Abstellen etwa von Fahrrädern, Autoreifen und Skiern.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 07.11.2012, Zl. Jv 5134/12i-33 u.a., wurden die Berichtigungsanträge abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aus dem von der Baubehörde bewilligten Einreichplan gehe hervor, dass der betreffende Abstellraum nicht im Keller, sondern im Erdgeschoß liege, sodass sich die Frage der Nutzung und Ausstattung des Raumes nicht mehr stelle, sondern der Raum der Wohnnutzfläche zuzurechnen sei, womit die Wohnnutzfläche insgesamt 156,52 m² betrage.

5. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 07.11.2012 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR 5.558 wurde von den Beschwerdeführern mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde bezahlt.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014, Zl. 2012/16/0242, wurde der Bescheid vom 07.11.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof erwog Folgendes:

"Den Argumenten der Beschwerdeführer in den Berichtigungsanträgen, der in Rede stehende Abstellraum erfülle "eine reine Kellerfunktion" und diene zum Abstellen von Fahrrädern, Autoreifen, Skiern usw., hat die belangte Behörde aber dementsprechend entgegengehalten, der Abstellraum befinde sich im Erdgeschoss, weshalb er der Wohnnutzfläche zuzurechnen sei.

Dem Vorbringen in den Berichtigungsanträgen, der Abstellraum sei getrennt von der Wohnung zugänglich hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unwidersprochen (und in dem den vorgelegten Akten enthaltenen Einreichungsplan gedeckt) entgegen, dass der Raum zwar von außen zugänglich ist, aber auch über den Vorraum im Erdgeschoss zu betreten sei.

Die Beschwerdeführer tragen vor, die Ansicht der belangten Behörde sei verfehlt, dass der in Rede stehende Raum nicht im Keller, sondern im Erdgeschoss liege. Die gegenständliche Wohnung erstrecke sich über drei Geschosse: Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und 2. Obergeschoss. Das Wohnhaus sei in einen Hang hineingebaut, weshalb das in den von der Baubehörde bewilligten Einreichplänen als Erdgeschoss bezeichnete Geschoss zu einem beträchtlichen Teil eingeschüttet, also von natürlichem Erdreich umgeben sei, wobei der Übergang zum nicht eingeschütteten Bereich mittels einer Stützmauer hergestellt sei. Der Wohnungszugang erfolge über das 1. Obergeschoss. Der in Rede stehende Abstellraum, in dem im Einreichplan als "Erdgeschoss" bezeichneten Geschoss befinde sich eine Ebene unterhalb dieser Zugangsebene. Der in Rede stehende Abstellraum befinde sich auf jener Seite des Geschosses, welche in den Hang hineingebaut sei. Dieser Raum sei zum überwiegenden Teil von Erdreich umgeben. Lediglich jener Teil der Außenmauer dieses Raumes, in dem sich die Eingangstür von außen in den Raum befinde, sei nicht von Erdreich umgeben; direkt neben dieser Eingangstür befinde sich die Stützmauer. Bei einem Hangbau wie im Beschwerdefall gebe es in ein und demselben Geschoss einerseits Räume, die eingeschüttet, also von Erdreich umgeben und demnach Kellerräume seien, und andererseits Raume, die freien Zugang nach außen haben. Ob ein solches Geschoss im Einreichplan als Erdgeschoss, Untergeschoss oder Kellergeschoss bezeichnet werde, sei für die Zuordnung eines Raumes zum Begriff des Kellers gänzlich unerheblich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, 2008/16/0050, ausgesprochen, bei der Ermittlung der Nutzfläche komme es nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre. Auch für die Bezeichnung als Erdgeschoss kommt es nicht auf das im Einreichplan verwendete Wort an, sondern darauf, wie sich die tatsächliche bauliche Gestaltung ergibt.

Bei Gebäuden in Hanglage ist es durchaus denkbar, dass die auf einer Ebene liegende unterste Geschossfläche teilweise die Funktion eines Erdgeschosses, teilweise die Funktion eines Kellergeschosses erfüllt. Bei solchen Lagegestaltungen sind daher an der Hausaußenseite vom Erdreich umgebende Räume wie Kellerräume zu behandeln. Für solche Räume sind die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für die Zurechnung von Räumen im Kellergeschoss (Kellerräume) zur Wohnnutzfläche heranzuziehen.

Vor dem Hintergrund der der belangten Behörde vorliegenden Einreichpläne (insbesondere des Gebäudeaufrisses "Haus C2") hätte die belangte Behörde auf Grund des Einwandes der Beschwerdeführer in den Berichtigungsanträgen, dem in Rede stehenden Raum käme Kellerfunktion zu, sohin Feststellungen zu treffen gehabt, aus denen entweder die Folgerung ableitbar wäre, weshalb der in Rede stehende Raum zum Erdgeschoss zu zählen und kein "Kellerraum" sei, oder - wenn es ein Kellerraum ist -, Feststellungen über die Ausstattung und Nutzung des Raumes im Hinblick auf die erwähnten von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien zur Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche."

7. Mit Schriftsatz vom 16.05.2014 stellten die Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014 (bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien) den Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Gerichtsgebühren (Eintragungs- Eingaben- und Einhebungsgebühren) in der Höhe von EUR

5.558.

Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 28.07.2014 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde das Einlangen des Rückzahlungsantrages bestätigt und bekannt gegeben, dass diesbezüglich das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde.

8. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte das Erkenntnis vom 29.04.2014 samt den bezughabenden Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht.

Mit h.g. Beschluss vom 13.08.2014, W108 2007713-1/4E, wurden in Erledigung der - nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder unerledigten - Berichtigungsanträge die bekämpften Zahlungsaufträge wegen des (gänzlichen) Unterbleibens der im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Gebührenbefreiung und zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Durchführung dieser Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide an die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Landesgerichtes Salzburg) zurückverwiesen.

9. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg urgierten die Beschwerdeführer die Rückzahlung des Betrages von EUR 5.558 im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2014. Spätestens durch die Aufhebung der Zahlungsaufträge sei die Rechtsgrundlage für die weitere Einbehaltung der Gerichtsgebühren weggefallen.

10. Der Präsident des Landesgerichtes Salzburg führte in der Folge die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014 bzw. im h.g. Beschluss vom 13.08.2014 genannten Ermittlungen durch. Am 29.10.2014 fand ein Lokalaugenschein statt. Laut Protokoll über diesen Lokalaugenschein, bei dem die Beschwerdeführer anwesend waren, betrage die Wohnnutzfläche aller Geschosse (Erdgeschoss, erstes Obergeschoss, zweites Obergeschoss und Dachgeschoss) laut Einreichplan 129,66 m². Die Fläche des strittigen Raumes "AR" im Erdgeschoss betrage 26,88 m². Zu prüfen sei, ob dieser Kellerraum seiner Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sei und bzw. ob dieser Kellerraum der Entlastung des Wohnraumes diene. Der Zutritt dieses Kellerraumes sei durch einen "Vorraum" im Erdgeschoss möglich. Der Raum wurde im Protokoll wie folgt beschrieben: Höhe 2,06 m bei Türstock, 2,50 m bei Tür zur Terrasse; keine Veränderungen zum Plan; Bodenaufbau: Fließen; Wand geweißt; Decke gespritzt Betonfarbe; elektrische Leitungen/Licht; Steckdosen bei Bau der Tür; Folgende Gegenstände werden gelagert: Fahrräder, Ski, Eisenregale, Reifen, Autodachträge und Schneeschaufeln; Erklärung der Rückzahlungswerber bezüglich Kellerraum: bei Bauübergabe gefliest und mit elektrischen Leitungen versehen, Heizung bei Bau.

Es wurden Fotos, unter anderem vom strittigen Raum "AR", angefertigt, auf denen zu sehen ist, dass sich in diesem Raum Eisenregale als Ablagefläche für diverse (kleinere) Gegenstände (wie etwa Skischuhe, Werkzeuge, Geräte, Unterlagen) befinden und in diesem Raum weiters (größere) Gegenstände wie Fahrräder, Griller, Autoreifen, Rodel, Ski) gelagert sind.

In einem Aktenvermerk vom 29.10.2014 hielt die Behörde fest, dass der Zutritt über das erste Obergeschoss erfolgt sei, in das Erdgeschoss gelange man über eine Stiege vom ersten Obergeschoss, sodann betrete man den Raum "Wohnen". Von den Räumlichkeiten des Erdgeschosses werde der strittige Raum "AR Top 1" betreten. In diesem Raum seien folgende Wahrnehmungen gemacht worden: Auf Nachfrage, ob sich die Größe laut Einreichplan geändert habe, sei seitens der Parteien mitgeteilt worden, dass es keine Veränderung der Größe gegeben habe und auch so parifiziert worden sei. Während der Besichtigung der Kellerräumlichkeiten sei mitgeteilt worden, dass die Fließen bereits bei Bauübergabe vorhanden gewesen seien, die Decke mit "Betonfarbe gespritzt" worden sei, der Einbau/die Verlegung der Steckdosen, der elektrischen Leitungen und der Heizung bereits mit dem Bau erfolgt sei und dass im Raum "AR Top 1" Fahrräder, Ski, Eisenregale, Reifen, Autodachträger, Schneeschaufel gelagert würden, wobei die Lagerung von Anfang an erfolgt sei.

11. Mit Schreiben vom 06.11.2014 übermittelte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den Beschwerdeführern in Bezug auf deren Rückzahlungsantrag das Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege des Parteiengehörs. Aus den von den Parteien übermittelten Grundrissplänen gehe hervor, dass sich im Erdgeschoss des gegenständlichen Wohnhauses der Raum "AR Top 1" mit 26,86 m² befinde und dass dieser Raum sowohl eine Außentür als auch eine Tür in den Vorraum im Erdgeschoss habe. Aufgrund des Lokalaugenscheins sei zusätzlich festgestellt worden, dass dieser Raum bereits mit Bauübergabe gefliest gewesen sei und darin elektrische Leitungen verlegt worden seien, die Steckdosen und die Heizung bereits mit dem Bau erfolgt seien und diverse Gegenstände, wie sie auf den aufgenommenen Lichtbildern ersichtlich seien, von Anfang an darin gelagert worden seien. Nach diesem Ermittlungsstand sei davon auszugehen, dass der fragliche Raum "AR Top 1" aufgrund seiner baulichen Ausstattung und aufgrund der Entlastung des Wohnraumes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 3 WFG 1984 zur Nutzfläche des Wohnhauses zu zählen sei und die Gebührenbefreiung nicht zustehe.

12. Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung und führten im Wesentlichen aus, die maßgeblichen Zeitpunkte für die Entstehung der Eingabengebühren und der Eintragungsgebühren gemäß dem GGG seien die Überreichung der Eingaben und die Vornahme der Eintragungen im Dezember 2007. Somit sei am 29.10.2014, an dem erstmals ein Lokalaugenschein stattgefunden habe, die fünfjährige Frist des § 53 Abs. 4 WFG 1984 bereits abgelaufen gewesen und es sei nicht mehr schädlich, wenn nun die Voraussetzungen für diese Gebührenbefreiung in der Zwischenzeit weggefallen seien. Schon alleine aus diesem Grund sei es nicht zulässig, aus den Ermittlungsergebnissen vom 29.10.2014 Rückschlüsse auf die Ausstattung und Nutzung des Raumes im Zeitpunkt der allfälligen Entstehung der Gebührenpflichten zu ziehen. Überdies sei ein allfälliger Anspruch des Bundes bereits mit Ablauf des Jahres 2013 gemäß § 8 Abs. 1 GEG verjährt. Auch bei Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses habe eine Berücksichtigung des Kellerraumes zu unterbleiben. Der Raum sei schon deshalb nicht für Wohnzwecke geeignet, weil er lediglich eine Raumhöhe von 2,06 m aufweise und nach § 20 Abs. 1 Bautechnikgesetz Salzburg eine lichte Raumhöhe in Wohnräumen von mindestens 2,50 m gegeben sein müsse. Überdies sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 3 WFG 1984 zu kritisieren, die Bauausführung von Kellerräumen in Wohnungen und Einfamilienhäusern habe sich in den letzten Jahren massiv geändert. Z.B. entspreche es dem Usus, dass bei Neubauten die Böden der Kellerräume gefliest würden. Gleiches gelte für die Gestaltung der Wände; etwas anderes als geweißte Wände gebe es praktisch nicht mehr. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei daher nicht ohne weiteres auf aktuelle Sachverhalte anzuwenden. Weder aus der Ausgestaltung des gegenständlichen Kellerraumes (Raumhöhe 2,06 m, verfliester Boden, geweißte Wände) noch aus der Nutzung durch die Parteien (insbesondere der Lagerung von Fahrrädern, Autoreifen, Skiern etc.) könne geschlossen werden, dass dieser Raum für Wohnzwecke geeignet wäre. Überdies lasse sich aus § 30 Abs. 2 Ziff. 1 GGG die Verweigerung der Rückzahlung nicht ableiten, zumal die Gebühren nicht "ohne Zahlungsauftrag" entrichtet worden seien. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren aufgrund der Zahlungsaufträge vom 08.10.2012 entrichtet, nachdem den dagegen erhobenen Berichtigungsanträgen mit Bescheid vom 07.12.2014 nicht Folge gegeben worden sei. In weiterer Folge seien sowohl der Bescheid vom 07.12.2014 als auch die Zahlungsaufträge aufgehoben worden, sodass die Rechtsgrundlage für die Entrichtung und weitere Einbehaltung der Gebühren weggefallen sei.

13. Mit Schreiben vom 01.12.2014 übermittelten die Beschwerdeführer einen Entschließungsantrag mehrerer Abgeordneter betreffend Gebührenzahlung auf Grund nachträglicher Zurechnung der Kellerabteile zur Wohnnutzfläche.

14. Mit dem im Spruch genannten (nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen) Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Antrag der Beschwerdeführer auf Rückzahlung der zu den aufgehobenen Zahlungsaufträgen der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX XXXX jeweils vom 08.10.2012 entrichteten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von EUR 5.558 nicht statt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der Beweise und des Sachverhaltes ausgeführt, die Befreiung von Gerichtsgebühren nach dem WFG 1984 stehe nicht zu und der Rückzahlungsantrag sei nicht berechtigt. Die Gesamtnutzfläche des Erd-, ersten und zweiten Obergeschossenes betrage - ohne den Raum "AR TOP 1" mit 26,86 m² im Erdgeschoss - laut Einreichplan 129,66 m². In den Raum "AR TOP 1" gelange man über das erste Obergeschoss, von dort gehe eine Treppe in das Erdgeschoss in den Raum "Wohnen", von dort sei der Raum über den Raum "VORR" zu erreichen. Der Raum "AR TOP 1" sei ein Kellerraum, der seiner Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sei und der Entlastung des Wohnraumes diene, sodass er der Gesamtwohnnutzfläche hinzuzurechnen sei. Im Zuge des Lokalaugenscheins habe sich ergeben, dass dieser Kellerraum mit einem gefliesten Boden, geweißter Decke und geweißten Wänden, einem Heizkörper, elektrischen Leitungen über und unter Putz, Beleuchtung und einer Glas-Terrassentüre ausgestattet sei. Weiters seien in diesem Raum unter anderem Skier, Fahrräder, Autoreifen und andere diverse Gegenstände auf Stellagen und Regalen gelagert. Laut Angaben der Beschwerdeführer sei der Raum bereits zum Zeitpunkt der Bauübergabe gefliest und mit weißer Betonfarbe geweißt gewesen und der Einbau der Steckdosen und des Heizkörpers sei bereits bei Bau erfolgt. Damit habe sich ergeben, dass die Ausstattung des fraglichen Raumes, wie auf den Lichtbildern ersichtlich, bereits bei Bauübergabe - und damit innerhalb des Zeitpunktes von fünf Jahren ab Begründung der Gebührenpflicht - bestanden habe. Es sei angegeben worden, dass Gegenstände, wie sie zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines gelagert gewesen seien, von Anfang an dort gelagert gewesen seien. Auch im Berichtigungsantrag hätten die Beschwerdeführer angegeben, dass dieser Raum zum Abstellen von Fahrrädern, Autoreifen und Skiern diene. Damit hätten die Beschwerdeführer selbst angegeben, dass innerhalb der Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen weggefallen sei. Damit sei neben der festgestellten Ausstattung auch die festgestellte Nutzung des Kellerraumes innerhalb des Zeitpunktes von fünf Jahren ab Begründung der Gebührenpflicht erfolgt. Dieser Raum sei daher der Gesamtwohnnutzfläche hinzuzurechnen, die somit 156,52 m² betrage. Auch die Höhe der von den Beschwerdeführern bereits entrichteten Gerichtsgebühren sei zutreffend gewesen. Die entrichteten Beträge seien daher geschuldet gewesen. Weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht hätten den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg und die Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin ersatzlos aufgehoben, sondern zur Erlassung einer neuen Entscheidung nach Feststellung des Sachverhaltes. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil mit der Erlassung der Zahlungsaufträge im Oktober 2012 die Verjährung unterbrochen sei. Da die ursprünglich begehrte Gebührenbefreiung aber aufgrund der deutlichen Überschreitung der Gesamtwohnnutzfläche von 130 m² nachträglich weggefallen sei, liege ein Rückzahlungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG nicht vor.

15. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.01.2015 Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, worin sie ausführten, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes seien die drei Zahlungsaufträge von 08.10.2012 aufgehoben worden und bis heute seien keine neuen Zahlungsaufforderungen oder Zahlungsaufträge ergangen. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich über den Rückzahlungsantrag abgesprochen; eine Rechtsgrundlage für das Entstehen der Gebührenschuld stelle der Bescheid allerdings nicht dar. Solange mangels Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungsaufträgen die Gebührenschuld gar nicht erst entstanden sei, könne die im angefochtenen Bescheid erfolgte Verweigerung der Rückzahlung nur rechtswidrig sein. Auch lasse sich die Verweigerung der Rückzahlung nicht aus § 30 Abs. 2 Z 1 GGG ableiten. § 30 Abs. 1 Z 1 GGG bestimme, Gebühren seien zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet worden seien, sich in der Folge aber ergebe, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet worden sei. Die gegenständlichen Beträge seien aber nicht "ohne Zahlungsauftrag" entrichtet worden, sondern auf Grund von erlassenen Zahlungsaufträgen, welche später vom Bundeverwaltungsgericht aufgehoben worden seien. Dadurch sei die Rechtsgrundlage für die Entrichtung der Gebühren nachträglich weggefallen und somit auch die Rechtsgrundlage für das weitere Einbehalten dieser Gebühren. Überdies ließen die Ermittlungsergebnisse vom 29.10.2014 keine Rückschlüsse auf die Ausstattung und Nutzung des Raumes im Zeitpunkt der allfälligen Entstehung der Gebührenpflicht zu, weil der Lokalaugenschein sieben Jahre nach dem allfälligen Entstehen der Gebührenpflicht stattgefunden habe, weshalb auch eine neuerliche Vorschreibung der Gebühren unzulässig sei. Sie sei auch deshalb unzulässig, weil der Anspruch bereits mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt sei. Überdies habe eine Berücksichtigung des gegenständlichen Kellerraumes bei Berechnung der Nutzfläche im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG 1984 zu unterbleiben (diesbezüglich wurden Gründe wie in der Stellungnahme vom 21.11.2014 [siehe oben Punkt 12] angeführt). Schließlich beantragten die Beschwerdeführer der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Rückzahlung der entrichteten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von EUR 5.558 stattgegeben werde.

16. Die Beschwerde wurde von der belangten Justizverwaltungsbehörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde wies bei der Aktenvorlage darauf hin, dass die Erlassung einer neuerlichen Lastschriftanzeige oder eines neuerlichen Zahlungsauftrages nicht notwendig gewesen sei, da die Gebührenschuld nach TP 9 GGG gemäß § 2 GGG bereits mit Überreichung der Grundbuchsgesuche bzw. mit den Eintragungen in das Grundbuch entstanden seien und entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 1 GGG auch bereits entrichtet gewesen seien. Eine Bestimmung der Gebühren durch Bescheid samt einer Aufstellung der geschuldeten Beträge habe nach § 6a GEG nur dann zu ergehen, wenn die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet worden seien oder die Einziehung erfolglos geblieben sei. Eine Entscheidung für das Entstehen der Gebührenschuld sei daher nicht notwendig. Da die Gebühren bereits entrichtet worden seien, sei nach § 30 GGG vorzugehen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides seien infolge Aufhebung auch keine Zahlungsaufträge mehr vorgelegen und seien somit die Gebühren zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne Zahlungsauftrag entrichtet worden. Eine gesetzliche Regelung, dass Gebühren zurückzuzahlen seien, welche mit Zahlungsauftrag entrichtet worden seien, bestehe aber nicht. § 30 Abs. 1 GGG sei ebenso nicht anzuwenden, da die Gebührenpflicht durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erloschen sei, sondern es sei die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Bescheide zurückgestellt worden. Ein Erlöschen der Gebührenpflicht sei daraus nicht abzuleiten bzw. habe die Gebührenschuld gemäß § 2 GGG bereits bestanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

Es wird daher zusammengefasst auch der gerichtlichen Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die nunmehrigen Beschwerdeführer begehrten mit drei Anträgen am 07.12.2007 beim Bezirksgericht grundbücherliche Einverleibungen ob ihnen gehörenden Liegenschaftsanteilen und sie verbanden mit diesen Anträgen jeweils den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 unter Vorlage einer Förderungszusicherung betreffend den Erwerb einer zu errichtenden Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von 129,66 m² bei fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen samt Carport. Mit Beschluss vom 18.12.2007 bewilligte das Bezirksgericht die begehrten Eintragungen und vollzog diese Verbücherungen. Die Baubewilligung der Wohnung (Reihenhaus) wurde mit Bescheid vom 24.05.2007 erteilt und die Fertigstellung wurde der Gemeinde mit Eingabe vom 22.07.2008 angezeigt. Mit drei Zahlungsaufträgen jeweils vom 08.10.2012 schrieb die Kostenbeamtin den Beschwerdeführern einen Betrag von insgesamt EUR 5.558 (Eingabengebühren, Eintragungsgebühren und Einhebungsgebühren) zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor, welcher von den Beschwerdeführern entrichtet wurde. Die Zahlungsaufträge vom 08.10.2012 wurden in weiterer Folge mit h.g. Beschluss vom 13.08.2014 zur Durchführung unterlassener notwendiger Ermittlungen im Tatsachenbereich durch die Behörde aufgehoben. Die Beschwerdeführer begehrten die Rückzahlung des von ihnen entrichteten Betrags von EUR 5.558. Die Wohnnutzfläche der Wohnung der Beschwerdeführer überschreitet - unter Einbeziehung des im Einreichplan als "AR TOP 1" mit 26,86 m² bezeichneten Raumes im Erdgeschoss - die Fläche von 130 m². Die Wohnung der Beschwerdeführer besteht aus Erd-, erstem und zweitem Obergeschoss und dessen Wohnnutzfläche beträgt - ohne den Raum "AR TOP 1" - 129,66 m². In den Raum "AR TOP 1" im Erdgeschoss gelangt man (auch) über das erste Obergeschoss. Der Raum "AR TOP 1" ist ein Kellerraum, der seiner Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet ist und der der Entlastung des Wohnraumes dient. Dieser Raum verfügt über einen gefliesten Boden, eine geweißte Decke und geweißte Wände, einen Heizkörper, elektrische Leitungen über und unter Putz, Beleuchtung und eine Glas-Terrassentür nach außen und er dient der Lagerung/Aufbewahrung von Gegenständen wie Skiern, Fahrrädern, Autoreifen, teilweise auf Stellagen und Regalen, wobei diese Ausstattung und Nutzung bereits von Beginn an (bei Baufertigstellung/Bauübergabe/Einzug) gegeben war.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage (insbesondere Einreichplan, Fotos, Protokoll über den Lokalaugenschein) festgestellt und dieser ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Die Flächen der einzelnen Räume inklusive des in Rede stehenden, im Einreichplan als "AR TOP 1" mit 26,86 m² bezeichneten Raumes im Erdgeschoss, der aber ein Kellerraum ist, sind nicht strittig. Dass unter Einbeziehung des in Rede stehenden Kellerraumes "AR TOP 1" die Wohnnutzfläche von 130 m² überschritten wird, wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung des in Rede stehenden Raumes waren ebenfalls die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legen, zumal auch diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sondern diese vielmehr durch das eigene Vorbringen der Beschwerdeführer (in der Beschwerde) belegt werden. Die Beschwerdeführer führen selbst aus, dass von einer gegebenen Ausgestaltung des gegenständlichen Raumes in Form einer Raumhöhe von 2,06 m, verfliestem Boden, geweißten Wänden und einer Nutzung in Form der Lagerung von Fahrrädern, Autoreifen, Skiern etc.) auszugehen sei. Die belangte Behörde erachtete es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer für erwiesen, dass die Ausstattung und die Nutzung des in Rede stehenden Kellerraumes, wie sie beim Lokalaugenschein am 29.10.2014 gegeben war, bereits von Anfang an (bei Baufertigstellung/Bauübergabe/Einzug) bestanden hat.

Dem ist zu folgen: Nach den eindeutigen Angaben der Beschwerdeführer (im Zuge des Lokalaugenscheins) war die beim Lokalaugenschein festgestellte Ausstattung und Nutzung des Raumes bereits bei Bauübergabe/Einzug/Baufertigstellung [die Fertigstellungsanzeige an die Gemeinde erfolgte mit Eingabe vom 22.07.2008] gegeben und auch in den Berichtigungsanträgen der Beschwerdeführer vom Oktober 2012 ist davon die Rede, dass dieser Raum zum Abstellen etwa von Fahrrädern, Autoreifen und Skiern diene. Dass die festgestellte Ausstattung und festgestellte Nutzung als Abstellraum bereits von Beginn an (bei Baufertigstellung/Bauübergabe/Einzug) und (auch) im Oktober 2012 gegeben war, ergibt sich sohin auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer. Dass der mit den - aufgehobenen - Zahlungsaufträgen vom 08.10.2012 vorgeschriebene Betrag von insgesamt EUR 5.558 von den Beschwerdeführern bereits entrichtet wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführer und geht auch aus den Bemerkungen der belangten Behörde zur Aktenvorlage hervor. Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage notwendigen Ermittlungen durchgeführt, den Beschwerdeführern dazu die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern, und sie hat den Sachverhalt auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse festgestellt. Die Beschwerdeführer traten den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht (mit Tatsachen) begründet entgegen. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Angesichts dessen ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt hier geklärt und es besteht kein Anlass, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Tarifpost 9 (TP 9) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Gebühren für Eingaben und Eintragungen in das Grundbuch fest.

Der Anspruch des Bundes wird gemäß § 2 Z 2 und Z 4 GGG hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift, und hinsichtlich der Eintragungsgebühren mit der Vornahme der Eintragung begründet.

§ 53 Abs. 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes (WFG) 1984 lauten:

"§ 53 ...

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzungsfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalt von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einzahlung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

In der Fassung vor dem 01.01.2014 normierte § 6 Abs. 1 GEG, dass wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst wird (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten.

Die Bestimmung des § 6c GEG über die Rückzahlung in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, die nach § 19a Abs. 14 GEG mit 01.07.2015 in Kraft trat, lautet:

"§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."

Zuvor normierte 30 GGG die Rückzahlung von Gebühren, diese Bestimmung lautete bis zum 31.12.2014 dahingehend:

"§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde."

Gemäß § 8 Abs. 1 GEG [in der hier anzuwendenden Fassung bis zum 30.06.2015] verjähren der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Die Verjährung wird gemäß Abs. 2 leg. cit. durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. Im vorliegenden Fall wurden die Gerichtsgebühren, die den Beschwerdeführen mit Zahlungsaufträgen vom 08.10.2012 in der Höhe von insgesamt EUR 5.558 zur Zahlung vorgeschrieben wurden, bereits entrichtet. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. In einem derartigen Fall ist - anders als die Beschwerdeführer meinen - für die Erlassung eines (neuerlichen) Zahlungsauftrages kein Raum, weil die Erlassung eines solchen nur insofern als zulässig erachtet werden kann, als im Zeitpunkt seiner Erlassung der zu zahlende Betrag noch offen ist. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Kommentar zu den Gerichtsgebühren11, unter E 6 zu § 6a GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die gemäß § 6a GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" (bzw. "Einbehaltung") zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. Wais/Dokalik, Kommentar zu den Gerichtsgebühren11, E 19 zu § 6a

GEG).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht keinen (neuen) Zahlungsauftrag (über die bereits entrichteten Beträge) erlassen, sondern über den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer abgesprochen.

3.3.2.2. Aber auch die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Rückzahlung der von den Beschwerdeführern entrichteten Gebühren nicht in Betracht komme, weil diese Gebühren (in vorgeschriebener und entrichteter Höhe) materiell geschuldet gewesen seien, ist zu teilen:

Die Beschwerdeführer meinen, die Gebührenpflicht sei mangels (Neu)Erlassung von Zahlungsaufträgen gar nicht entstanden bzw. existiere durch den Wegfall der Zahlungsaufträge keine Grundlage für das weitere Einbehalten der Gebühren. Dem ist entgegen zu halten, dass nicht die aufgehobenen Zahlungsaufträge den Anspruch des Bundes auf die Eingabengebühren und die Eintragungsgebühren nach TP 9 GGG begründet haben, sondern - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführer [in der Beschwerde] selbst ausführen - gemäß § 2 Z 2 und Z 4 GGG die Überreichung der Grundbucheingaben (am 07.12.2007) und die Vornahme der Eintragungen (am 18.12.2007). Angesichts des Entstehungszeitpunktes des Gebührenanspruches des Bundes und der Erlassung der Zahlungsaufträge vom 08.10.2012, geht auch die Argumentation der Beschwerdeführer, die Gebührenpflicht sei verjährt, ins Leere. Die Vorschreibung der Eingabengebühren und der Eintragungsgebühren mit Zahlungsaufträgen von 08.10.2012 erfolgte vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 8 GEG.

Die Aufhebung der Zahlungsaufträge vom 08.10.2012 (nach Zahlung des damit vorgeschriebenen Gebührenbetrages) mit h.g. Beschluss vom 13.08.2014 tangiert die Gebührenpflicht nicht: Weder erlosch dadurch oder aufgrund einer anderen Entscheidung (etwa des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014) die Gebührenpflicht noch hat sich (aufgrund der Ermittlungen der belangten Behörde zur Wohnnutzfläche) ergeben, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag hinsichtlich der vorgeschriebenen Eintragungs- Eingaben- und Einhebungsgebühren geschuldet wurde. Dazu ist festzuhalten, dass die Erlassung der Zahlungsaufträge vom 08.10.2012 zulässig war, zumal im Zeitpunkt ihrer Erlassung die einzubringenden Gebühren noch aushafteten und die Vorschreibungsbehörde gemäß § 1 iVm § 6a GEG (bzw. § 6 Abs. 1 GEG [in der Fassung vor dem 01.01.2014]) verpflichtet ist, einzubringende Beträge mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zusammen mit der Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Dem h.g. Beschluss vom 13.08.2014 und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014 kann nicht entnommen werden, dass der Gebührenanspruch des Bundes im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen oder hinfällig geworden wäre, in der Aufhebung der Zahlungsaufträge mit der Begründung, dass die Behörde hinsichtlich der Frage der Gebührenbefreiung notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und nachzuholen habe, kann nicht das Erlöschen der Gebührenschuld hinsichtlich der mit den Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Gebühren gesehen werden.

Wie die belangte Behörde weiters zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dem WFG 1984 im vorliegenden Fall nicht vor: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatte Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen, zB von Kleidung und Wäsche) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091, vom 21.03.2012, 2009/16/0323 und 324, und die Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, I.E.22 bis E25 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, 2002/16/0043 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die dort als "Hobbyraum" und "Wasch- und Trockenraum" bezeichneten Räume schon deshalb in die Nutzfläche einzubeziehen sind, weil sie im Erdgeschoss gelegen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, dass auch ein in einem abgeschlossenen Wohnungsverband liegender Abstellraum der Wohnnutzfläche zuzurechnen ist. Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern auf die tatsächliche Ausstattung und Nutzung an (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242; 12.10.2009, 2008/16/0050). Bei Gebäuden in Hanglage sind an der Hausaußenseite vom Erdreich umgebende Räume wie Kellerräume zu behandeln. Für solche Räume sind die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für die Zurechnung von Räumen im Kellergeschoss (Kellerräume) zur Wohnnutzfläche heranzuziehen (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242).

Im vorliegenden Fall ist der in Rede stehende Raum im Erdgeschoss zwar ein "Kellerraum", jedoch ist dieser Raum nach den Feststellungen über dessen Ausstattung und Nutzung im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wohnnutzfläche zuzurechnen. Im Beschwerdefall kommt es für die Qualifikation des in Rede stehenden Raumes als in diesem Sinne zur Wohnnutzfläche zugehörig daher nicht darauf an, dass der gegenständliche Raum eine Raumhöhe von lediglich 2,06 m aufweist und die Belichtung nicht den Vorschriften des Bautechnikgesetzes für einen Aufenthaltsraum entspricht. Diese Umstände vermögen der Eignung dieses Raumes für die Nutzung als Lagerraum fallbezogen keinen Abbruch zu tun. Der in Rede stehende Raum wird zur Lagerung diverser Gegenstände (u.a. von Skiern, Fahrrädern, Autoreifen) verwendet, wodurch - auch wenn dort (ausschließlich) Gegenstände gelagert würden, die nicht mehr (im Wohnraum) benutzt werden bzw. nicht mehr benutzbar sind - der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine Entlastung des Wohnraumes bewirkt wird (s. das einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2013, 2010/16/0091, in dem etwa auch ausgeführt ist, dass auch in der Lagerung von Werkzeugen und Gartenmöbeln in einem solchen Raum eine Entlastung des Wohnraumes zu erblicken ist). Es ist auch nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass die Lagerung der Fahrnisse in dem in Rede stehenden Raum keine Entlastung des Wohnraumes darstellt. Im gegenständlichen Fall ergeben die Feststellungen, dass die dargelegte Ausstattung und Nutzung des in Rede stehenden Raumes bereits von Beginn an (bei Baufertigstellung/Bauübergabe/Einzug) gegeben war und dieser Raum bereits seit diesem Zeitpunkt seiner Ausstattung nach für Wohnzwecke im Sinne der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn geeignet war und auch tatsächlich in diesem Sinne verwendet wurde. Daraus folgt, dass die Fläche (26,86 m²) des in Rede stehenden Raumes - aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. aufgrund durch diese bereits geklärter Rechtsfragen betreffend die Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche - bei der Berechnung der Wohnnutzfläche im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG 1984 zu berücksichtigen ist, wodurch in Anbetracht der sonstigen unstrittigen Wohnnutzfläche des Hauses der Beschwerdeführer (129,66 m²) die in § 53 Abs. 3 WFG gezogene Grenze von 130 m² überschritten wird (wobei im Übrigen auch die Voraussetzungen für die höhere Grenze von 150 m² nicht eingehalten würden).

Damit sind allerdings die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach § 53 WFG 1984 nicht erfüllt. Die genannte Gebührenbefreiungsbestimmung normiert (in Abs. 4) eine Aufrechterhaltung der Befreiungsvoraussetzungen dahingehend, dass ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruches des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben (nicht wegfallen). Im Fall der Beschwerdeführer liegen innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen des Gebührenanspruches des Bundes (Überreichung der Eingabe bzw. Vornahme der Eintragung) die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung - wie ausgeführt - im Hinblick auf das Nutzflächenkriterium des § 53 Abs. 3 WFG 1984 nicht vor, sodass von den Beschwerdeführern die Gebührenbefreiung für die Grundbucheingaben und Grundbucheintragungen nicht in Anspruch genommen werden kann.

Die (ursprünglich mit Zahlungsaufträgen vom 08.10.2012 vorgeschriebenen und) von den Beschwerdeführern bereits bezahlten Gerichtsgebühren wurden daher geschuldet. Die Beschwerdeführer wenden auch nicht ein, dass sie diesbezüglich einen geringeren Betrag, als sie bezahlt haben, geschuldet hätten (sondern, dass sie wegen der Gebührenbefreiung überhaupt nichts geschuldet hätten); derartiges ist auch nicht hervorgekommen.

3.3.2.3. Der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführer ist daher nicht berechtigt.

Die belangte Behörde hat dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer daher zu Recht keine Folge gegeben.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. etwa VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0020 und VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140).

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