BVwG L503 2122312-1

L503 2122312-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2016

Regest

Unionsrecht, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2122312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2122312.1.00

Spruch

L503 2122312-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX vom 07.03.2016 auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 10.02.2016, GZ: XXXX , betreffend Verlust der Notstandshilfe vom 20.11.2015 bis zum 31.12.2015, beschlossen:

A.) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 24.11.2015 sprach das AMS aus, der Antragsteller habe seinen Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 20.11.2015 bis zum 31.12.2015 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller habe den Erfolg einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.12.2015 fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, der ihm zugewiesene Kurs sei hauptsächlich von alkohol- und drogenabhängigen Personen besucht worden und hätten dort unzumutbare Bedingungen geherrscht.

3. Mit Bescheid vom 10.2.2016 wies das AMS die Beschwerde des Antragstellers im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung - nach Durchführung diverser ergänzender Ermittlungen - ab. Darauf hingewiesen wurde in der Beschwerdevorentscheidung unter anderem, dass die Beschwerde des Antragstellers aufschiebende Wirkung habe und ihm daher am 13.1.2016 die Notstandshilfe für die Zeit vom 20.11.2015 bis zum 31.12.2015 angewiesen worden sei.

4. Mit Schreiben vom 25.2.2016 stellte der Antragsteller fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Am 1.3.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

6. Mit Schreiben vom 7.3.2016 stellte der Antragsteller einen (nicht näher begründeten) "Verfahrenshilfeantrag" betreffend seinen Vorlageantrag vom 25.2.2016.

7. Mit Schreiben vom 18.4.2016 und vom 9.5.2016 wies der Antragsteller nochmals auf den von ihm gestellten Verfahrenshilfeantrag vom 7.3.2016 hin, wobei er insbesondere auch seinen Vorlageantrag vom 25.2.2016 und eine dem AMS gegenüber abgegebene Stellungnahme vom 28.1.2016 wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrages

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt jedoch der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

3.2.1. § 40 VwGVG lautet auszugsweise:

(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. [...]

3.2.2. Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel 51

Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

[...]

3.2.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Zunächst ist anzumerken, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren beim Verwaltungsgericht gemäß § 40 VwGVG nur in Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist. Gegenständlich liegt jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren vor.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG idF BGBl I 2013/33 wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Nach Auffassung des VwGH ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der VwGH führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."

In der zitierten Entscheidung des VwGH erachtete dieser die dort verfahrensgegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinne des Art. 15 der Rückführungsrichtlinie, womit "die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in ‚Durchführung des Rechts der Union' im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen" sei [Hervorhebung durch das BVwG], "weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet" sei.

Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass somit aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des AlVG zu prüfen ist, ob der Anwendungsbereich der GRC und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 eröffnet ist.

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Bescheid betreffend den Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung des Erfolgs einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zugrunde. Die entsprechenden Regelungen finden sich dem Grunde nach im Wesentlichen in den §§ 9 und 10 AlVG. Eine Durchführung des Rechtes der Union durch diese nationalen Regelungen ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Entscheidungen in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu erblicken. Weder ist erkennbar, dass hier die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, noch leiten sich die Regelungen aus der Umsetzung einer Richtlinie ab. Die Regelungen verfolgen den Zweck, einen Mangel an Arbeitswilligkeit entsprechend zu sanktionieren. Eine spezifische unionsrechtliche Regelung in diesem Bereich bzw. eine sich aus einer solchen ergebende Verpflichtung kann nicht erkannt werden, insbesondere liegt gegenständlich auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb insgesamt der Anwendungsbereich der GRC nicht gegeben ist.

Da somit ein Anspruch des Antragstellers auf Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" im Sinne von § 40 VwGVG im gegenständlichen Administrativverfahren nicht ableitbar ist und in diesem Verfahren auch nicht der Anwendungsbereich der GRC gegeben ist, welcher die Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC und somit eine inhaltliche Prüfung ermöglichen würde, ist der verfahrensgegenständliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht zum einen eine klare gesetzliche Regelung, wonach ein "Verfahrenshilfeverteidiger" nur in Verwaltungsstrafverfahren bestellt werden kann (§ 40 VwGVG in der Fassung bis zum 31.12.2016) und zum anderen eine klare Rechtsprechung des VwGH, dass Art 47 Abs 3 GRC nur bei Durchführung des Unionsrechts anwendbar ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil der das Verfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.