BVwG W212 2125983-1

W212 2125983-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2125983-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2125983.1.00

Spruch

W212 2125984-1/3E

W212 2125983-1/3E

W212 2125980-1/3E

W212 2125981-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX

alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX

alias XXXX alias XXXX alias XXXX , 2.) XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , alle StA Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer sind alle Staatsangehörige aus der Mongolei. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Am 24.01.2016 stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin für die beiden mj. Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Verlauf der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.01.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, seine Heimat im Jänner 2004 verlassen und sich nach Österreich begeben zu haben, wo er bis 2006 verblieben sei. Im Oktober 2006 sei er nach Schweden gegangen, wobei er zwischenzeitig für 1 Monat nach Österreich zurückgekehrt sei. In weiterer Folge habe er sich in der Schweiz und in Frankreich aufgehalten; zuletzt sei er von 2012 bis vor wenigen Tagen in Frankreich gewesen, wo auch seine Mutter wohnhaft sei. Obwohl er in allen durchreisten Ländern um Asyl angesucht habe, sei sein Asylantrag jedes Mal für negativ befunden worden. Der Erstbeschwerdeführer habe in keinem der Länder gearbeitet, sondern von den Zuwendungen karitativer Organisationen gelebt. Er wolle, dass sein Asylantrag in Österreich bearbeitet werde, zumal ihm in den übrigen von ihm durchreisten Ländern mitgeteilt worden sei, dass Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei.

Eine EURODAC-Abfrage ergab in Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer,

dass dieser im Jänner 2007 in Schweden (SE1 ... vom 12.01.2007), im

September 2011 in Frankreich (FR1 ... vom 08.09.2011) und im März

2012 in der Schweiz (CH1 ... vom 29.03.2012) um Asyl angesucht hat.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenso am 25.01.2016 erstbefragt und gab zu ihrem Reiseweg befragt an, im Jahr 2006 aus ihrer Heimat ausgereist zu sein und sich zunächst bis 2008 in Schweden aufgehalten zu haben. In weiterer Folge habe sie sich in der Schweiz und in Frankreich aufgehalten, wobei ihr letzter Aufenthalt in Frankreich gewesen sei. In jedem der genannten Länder habe sie um Asyl angesucht, jedoch seien alle Asylanträge negativ gewesen, weshalb sie hier bleiben wolle. Ohne näher darauf einzugehen, gab sie weiters an, im Falle einer Rückkehr in die Heimat zu befürchten, keine ärztliche Behandlung für ihre Krankheit zu erhalten.

Aus der EURODAC-Abfrage hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin

geht hervor, dass sie im Dezember 2006 in Schweden (SE1 ... vom

20.12. 2006), im September 2011 in Frankreich (FR1 ... vom

08.09. 2011) und im März 2012 in der Schweiz (CH1 ... vom 29.03.2012)

um Asyl angesucht hat.

3. Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffer und der Angaben der beiden befragten Beschwerdeführer führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Schweden, der Schweiz und Frankreich.

Mit Schreiben vom 16.02.2016 lehnten es die französischen Behörden zunächst ab, die Beschwerdeführer zu übernehmen. Nachdem die Schweizer Behörden aber mit Eingabe vom 23.02.2016 mitteilten, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer entsprechenden Asylantragstellung und einem Konsultationsverfahren mit Frankreich zwei Mal (nämlich am 12.09.2012 und am 25.03.2014) und die Zweitbeschwerdeführerin am 12.09.2012 von der Schweiz nach Frankreich überstellt wurden, leitete das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Informationen ein Remonstrationsschreiben an die französischen Behörden. Diese stimmten letztendlich mit Schreiben vom 26.02.2016 zu, alle vier Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) zu übernehmen (vgl. AS 97 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers und AS 85 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).

Die Schwedischen Behörden gaben lediglich bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin dort im Dezember 2006 gemeinsam mit ihrem Bruder um Asyl angesucht, jedoch eine negative Entscheidung erhalten habe und seither unbekannten Aufenthaltes sei (vgl. AS 71 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).

4. Am 09.03.2016 wurden sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin einer Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen.

Der Erstbeschwerdeführer schloss hierbei gesundheitliche Probleme aus, gab aber an, dass seine Frau krank sei. Bei ihr sei eine Neubildung von Krebs festgestellt worden; er vermute, dass dieser jetzt bösartig geworden sei. Man habe sie in Frankreich diesbezüglich nicht aufgeklärt. Seine Frau müsse sich aber alle drei Monate einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Der Erstbeschwerdeführer räumte weiters ein, in der Erstbefragung einiges falsch erklärt zu haben. Er sei mit 10 Jahren von zu Hause weggelaufen und habe bis zu seinem 18. Lebensjahr "überall auf der Straße" gelebt. Als er damals nach Österreich gekommen sei, sei er sehr jung gewesen und habe hier einen negativen Bescheid erhalten. Da er nicht habe in die Mongolei zurückreisen wollen, sei er nach Schweden gegangen, von wo man ihn aber wieder nach Österreich gebracht habe. Auf Anraten seines in Österreich lebenden Cousins (er habe zu diesem keinen Kontakt) sei er aber wieder nach Schweden gereist, wo er sich - ohne einen Asylantrag zu stellen - bis zum Sommer 2008 illegal aufgehalten habe. Er habe einen Fehler gemacht, indem er keine Beschwerde gegen seine damalige negative Entscheidung in Österreich erhoben habe. Im Juli 2008 sei er gemeinsam mit seiner Frau in die Schweiz gereist und hätten die beiden dort um Asyl angesucht. Trotz der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, hätten sich die beiden bis zum Sommer 2009 dort aufgehalten; seine Frau sei damals schwanger gewesen und sei dann im April 2009 ihr erstes Kind zur Welt gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei sodann mit seiner Frau und dem Kind nach Frankreich gefahren, wo sie ebenfalls um Asyl angesucht hätten. Nachdem sie im Jahr 2011 ein Einreiseverbot für drei Jahre für Frankreich erhalten hätten, seien sie aber wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Erst nachdem Frankreich im September 2012 zugestimmt habe, die Beschwerdeführer aufzunehmen, seien sie erneut dorthin gegangen. Von 2012 bis 2016 hätten sie sich sodann in Frankreich aufgehalten und seien nunmehr freiwillig nach Österreich gekommen. Der Erstbeschwerdeführer wolle keinesfalls nach Frankreich zurück, da er dort seine Familie nicht unterstützen könne. Er habe in Frankreich eine negative Entscheidung erhalten und sei immer wieder aufgefordert worden, das Land zu verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Befragung an, sich gut zu fühlen, aber in der Speiseröhre ein Sarkom zu haben. Es sei im Jahr 2013 in Frankreich zum ersten Mal medizinisch festgestellt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sodann gleich im März und im Mai 2013 operiert worden und habe nach zwei Monaten nochmals ambulant behandelt werden müssen. Sie sei auch schon in Österreich bei einem Arzt gewesen und habe eine Überweisung erhalten; für welche Untersuchung dies sein solle, habe sie jedoch nicht ganz verstanden. Ihre beiden Kinder, für welche dieselben Angaben gelten würden wie für sie, seien gesund. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen habe sie weder in Österreich noch in einem anderen Land der EU Verwandte. Über Vorhalt der geplanten Überstellung ihrer Person nach Frankreich, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, darüber überrascht zu sein. Als die Beschwerdeführer nämlich von der Schweiz nach Frankreich gekommen seien, hätte man ihnen erklärt, dass es keine Möglichkeit für sie gebe, dort zu bleiben. Die Beschwerdeführer hätten sich - mit Unterbrechungen - insgesamt fünf Jahre in Frankreich aufgehalten. Vergeblich hätten sie versucht, dort Dokumente zu bekommen. Ebenso wenig hätten sie eine Beschwerde gegen ihre negative Entscheidung einlegen können, zumal gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot bestanden habe. Sie hätten nur entweder freiwillig in ihre Heimat zurückkehren können oder wären von der Polizei abgeschoben worden. Im Falle einer Rückkehr nach Frankreich hätten sie dort "überhaupt keine Chance". Ihre Lage würde sich nicht ändern. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sich sicher, dass man sie in Frankreich erneut auffordern würde, das Land freiwillig zu verlassen.

5. Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen ärztlichen Bericht aus Frankreich vom 31.10.2013 sowie einen Kurzarztbrief eines österreichischen Krankenhauses, datiert mit 24.02.2016 vor. Aus letzterem geht die Diagnose "Z.n. follikulärem dentritischem Sarkom der Tonsille links 2013 (OP in Dijon/Z.n. lokaler RTX mit 66 Gy)" hervor. Zudem wird zusammengefasst der Inhalt des französischen Arztbriefes geschildert und hiezu angegeben, dass laut diesem bei der Zweitbeschwerdeführerin "Anfang 2013 eine Mandeloperation links und eine erweiterte Resektion der Zähne erfolgt sei, wobei die histologische Aufarbeitung das Vorliegen eines follikulären dendritischen Sarkoms ergeben habe. Nachdem es sich hierbei nicht um eine R0-Resektion gehandelt haben dürfte, sei eine Radiatio lokal mit 66 Gy erfolgt. ...".

Einem weiteren Kurzarztbrief vom 29.02.2016 zufolge wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 29.02.2016 ambulant behandelt, wobei die Diagnosen folgendermaßen lauten: "Z.n. follikulärem dentritischem Sarkom der Tonsille links 2013 (OP in Dijon/Z.n. lokaler RTX mit 66 Gy); epigastrische Schmerzen - probatorische Therapie mit PPI; leicht erhöhte Transaminasen in Abklärung; V.a. Echinokokkuszyste Milz und evtl. Lunge".

6. Aufgrund der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ersuchte das Bundesamt um die Erstellung einer medizinischen Befundinterpretation unter Berücksichtigung bestimmter, im Ersuchen genannter Themengebiete.

In der entsprechenden medizinischen Befundinterpretation vom 11.03.2016 wurde festgehalten, dass "bei der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2013 in Frankreich ein bösartiger Tumor der Gaumenmandel diagnostiziert und entfernt worden sei. Zur Vermeidung einer evtl. Ausbreitung des Tumors sei sie anschließend bestrahlt worden. Die primäre Therapie sei 09/2013 abgeschlossen worden; es seien aber fachärztliche Nachkontrollen durchgeführt worden. Die letzte Kontrolle sei in Österreich (inkl. CT) im 02/2016 erfolgt, wobei die Untersuchung keinen Hinweis auf ein Rezidiv ergeben habe. Als Nebenbefund sei der Verdacht einer Echinokokkuszyste (Abkapselung einer Bandwurmfinne/larve) in Milz und Lunge geäußert worden. Am 24.03.2016 sei eine kurzfristige klinische Kontrolle bei Oberbauch Schmerz geplant; bei weiterbestehenden Symptomen solle eine weitere Abklärung (Magen) erfolgen. Spezifische Kontrollen bezüglich des Tumors und der Echinokokkuszyste sollten alle 6 Monate bis 2018 inkl. HNO Kontrolle durchgeführt werden (nächste Kontrolle: Ende 08/2016); anschließend jährlich. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Erkrankung leide (genaue Diagnose: follikuläres dentritisches Sarkom der Tonsille links 04/2013 (OP in Frankreich/Zn lokaler RTX mit 66 Gy), Va Echinokokkuszyste Milz und evtl. Lunge, epigastrische Schmerzen). Nichtsdestotrotz bestehe nicht die reale Gefahr, dass sie aufgrund dieser bei einer Überstellung nach Frankreich in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Im Ankunftsland müsse aber der Zugang zu medizinischen Kontrollen (wie sie für die Zweitbeschwerdeführerin vorgesehen worden seien) gewährleistet sein. Eine Überstellung sei ab sofort möglich."

7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Frankreich zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich angeordnet.

Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedsstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sei und den Grundsätzen des Unionsrechts genüge.

Die Feststellungen zur Lage in Frankreich wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.8.2015, Asylreformgesetz beschlossen (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)

Die im LIB bereits angekündigte, zum damaligen Zeitpunkt noch in der Beschlussphase befindliche Neufassung des französischen Asylgesetzes, welche das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren, sowie rezente EU-Rechtsmaterien umsetzen soll, wurde am 15. Juli 2015 vom französischen Parlament in beiden Kammern angenommen. Das neue Gesetz stellt eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der Asylum Procedures Directive (recast) und Reception Conditions Directive (recast) dar. Die Reform bringt u.a. aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren binnen 15 Tagen. Außerdem wird ein Zulassungsverfahren eingeführt, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genießt, oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt. Außerdem braucht man keine Wohnsitzmeldung mehr, um einen Asylantrag einbringen zu können und alle AW haben Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA), außer jene im Dublin-Verfahren (AIDA 20.7.2015).

Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.2015). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer 2015 beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.2015).

Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.2015).

Das gegenständliche LIB beschäftigt sich natürlich mit dem momentan gültigen französischen Asylverfahren (Anm. der Staatendok.).

Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014).

Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:

1. Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.

2. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.

3. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.2015).

Beschleunigtes Verfahren

Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.2015).

Grenzverfahren

Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.2015). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014).

Beschwerde

Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.2015).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.2015).

Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012).

Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.2015).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs, besonders Abschiebungen nach Afghanistan (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Versorgung

5.1. Unterbringung

Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.2015).

Transitzentren

Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.2015).

CADA

Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang 2015 gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.2015).

Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.2015).

Notfallzentren

Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.2015).

Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.2015).

Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.2015).

Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.2015).

Quellen:

5.2. Medizinische Versorgung

Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.2015).

AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.2015).

Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.2015).

Quellen:

6. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, auf Anfrage, in einem Unterbringungszentrum bleiben, bis ein alternatives Unterbringungsangebot vorhanden ist, jedoch nicht länger als 3 bzw. in Ausnahmefällen 6 Monate (AIDA 26.1.2015).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass in Frankreich die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden würden und die Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hätten, in Frankreich Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dass es sich bei den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen handeln würde, könne aus der vorliegenden medizinischen Befundinterpretation abgeleitet werden. Aus dieser gehe zudem hervor, dass eine Überstellung - die medizinische Versorgung im Ankunftsland vorausgesetzt - jederzeit möglich sei. Da die medizinische Grundversorgung in Frankreich auch für Asylwerber ausreichend gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden. So sei die Zweitbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben in Frankreich untersucht und operiert worden; zudem seien in Frankreich auch fachärztliche Nachkontrollen durchgeführt worden. Nachdem die Beschwerdeführer alle im selben Umfang von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien, stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Eine besondere Integration der Beschwerdeführer in Österreich könne aufgrund ihrer nur kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ausgeschlossen werden.

8. Gegen diese Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher gerügt wird, dass die belangte Behörde auf die Angaben der Beschwerdeführer in keinster Art und Weise Bezug nehme. Die Antragsteller hätten bereits in ihrer Einvernahme darauf verwiesen, dass sie seit 2011 in Frankreich hätten illegal leben müssen, nachdem sie einen negativen Asylbescheid erhalten hätten. Es sei ein Einreiseverbot über sie in Frankreich verhängt worden und würde ihnen bei einer Überstellung nach Frankreich eine umgehende Abschiebung in die Heimat drohen. Im Übrigen bedürfe die Zweitbeschwerdeführerin einer ständigen regelmäßigen medizinischen Behandlung, sodass schon allein unter dieser Prämisse die Abschiebung nach Frankreich unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Sie sind Staatsangehörige der Mongolei. Am 24.01.2016 stellten sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor auch schon in Schweden, in der Schweiz und in Frankreich um Asyl angesucht hatten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte daraufhin Konsultationen mit Schweden, der Schweiz und Frankreich und stimmten die französische Dublin-Behörde letztlich der Übernahme der vier Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2016 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind gesund. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Diagnosen "follikuläres dentritisches Sarkom der Tonsille links 04/2013 (OP in Frankreich/Zn lokaler RTX mit 66 Gy), Va Echinokokkuszyste Milz und evtl. Lunge, epigastrische Schmerzen" gestellt. Eine Überstellung ist jederzeit möglich.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Insbesondere haben sie keinerlei (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung zum in Österreich aufhältigen Cousin des Erstbeschwerdeführers dargetan.

2. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie deren Asylantragstellung in Frankreich (wie auch in Schweden und in der Schweiz) ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen sowie aus den vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie 1.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer seitens Frankreichs leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den französischen Dublin-Behörden ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Frankreich, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin unter den oben angeführten Krankheiten leidet, ergibt sich aus den diversen vorgelegten ärztlichen Schreiben.

Der Umstand, dass sie ab sofort überstellt werden kann, ergibt sich aus der medizinischen Befundinterpretation vom 11.03.2016.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer resultieren im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Frankreich keine Anhaltspunkte.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Laut den Angaben des Erstbeschwerdeführers befindet sich ein Cousin von ihm in Österreich. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Familienangehörigen (Kind, Elternteil, Geschwister) handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K1 zu Art 16); Cousins sind davon jedenfalls nicht umfasst. Überdies fehlt es gegenständlich auch an Gründen für das Vorliegen eines (hier erforderlichen) Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den genannten Personen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht gekommen ist.

Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu seinem Cousin - keinen humanitären Sonderfall darstellt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Kritik am französischen Asylwesen/der Situation in Frankreich:

Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Frankreich in Hinblick auf AsylwerberInnen aus der Mongolei unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in Frankreich mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen.

Dem Einwand der Beschwerdeführer, wonach sie in Frankreich eine negative Entscheidung erhalten hätten und anschließend ohne eine staatliche Versorgung dort hätten leben müssen, muss Folgendes entgegengehalten werden: Gegenständlich ist aus der Zustimmungserklärung der französischen Behörden davon auszugehen, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer dort noch offen ist, andernfalls eine Übernahmeerklärung auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO (anstelle des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO wie im vorliegenden Fall) getroffen worden wäre.

Abgesehen davon kann allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber in Frankreich eine negative Entscheidung ergeht, nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus der Mongolei getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers ist Frankreich auch weder dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden noch diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft u.ä. zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat.

Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es zudem unbenommen, bei einer Rückkehr nach Frankreich einen Folgeantrag einzubringen, der jedoch - ähnlich der Situation in Österreich - neue Elemente enthalten muss, um als zulässig angesehen zu werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie befürchten, ohne Prüfung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz umgehend abgeschoben zu werden, stellt eine bloß spekulative Behauptung dar und lässt sich mit dem notorischen Amtswissen und den vorliegenden Länderfeststellungen nicht in Einklang bringen.

Im Übrigen sind grundsätzliche und schwerwiegende Mängel der Versorgung in Frankreich nicht erkennbar. Es sind keine konkreten Hinweise hervorgekommen oder beim erkennenden Gericht notorisch, dass in Frankreich die notwendige Versorgung allenfalls (systematisch) verwehrt werden würde. Dublin-Rückkehrer wie die Beschwerdeführer werden laut den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Informationen wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zur Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen.

Das Asyl- und Refoulmentschutz-Verfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben demnach auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Frankreich Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer hat in Hinblick auf den Aufenthalt in Frankreich weiters geltend gemacht, dass er dort seine Familie nicht unterstützen könne, vor allem nicht seine kranke Frau, bei welcher in Frankreich Krebs diagnostiziert worden sei. Diesbezüglich ist zu sagen, dass es nicht den Asylwerbern obliegt, sich das Land mit der - ihrer Ansicht nach - bestmöglichen (medizinischen) Versorgung auszuwählen. Im Übrigen ist aufgrund jener dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen nicht davon auszugehen, dass schwerwiegende Unterschiede zwischen der (allgemeinen und medizinischen) Versorgungslage in Frankreich und jener in Österreich bestehen. Der Erstbeschwerdeführer konnte mit seinem diesbezüglichen Vorbringen letztlich nicht aufzeigen, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangiert wäre.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Art. 39 EGMR-VerfO geltend zu machen.

Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

In Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese zwar an den festgestellten Erkrankungen leidet; nichtsdestotrotz ließ sich anhand der vorliegenden ärztlichen Schreiben und insbesondere der eingeholten medizinischen Befundinterpretation die Gravität der gesundheitlichen Probleme der Genannten einschätzen und ist aus den medizinischen Ausführungen der vorgelegten Schreiben jedenfalls nicht ersichtlich, dass im Falle einer Überstellung nach Frankreich die reale Gefahr besteht, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Zudem ist die befundinterpretierende Ärztin nach eingehender Berücksichtigung aller vorliegender ärztlichen Unterlagen zu dem Schluss gekommen, dass die Zweitbeschwerdeführerin ab sofort überstellungsfähig ist.

Anzeichen dafür, dass die übrigen Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden oder mit einer Überstellung nach Frankreich die Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verbunden wäre, ergeben sich für das erkennende Gericht nicht. So hat der Erstbeschwerdeführer trotz mehrmaliger Möglichkeit das Vorhandensein von gesundheitlichen Problemen ausgeschlossen (vgl. u.a. AS 139 seines Verwaltungsaktes) und hat die Zweitbeschwerdeführer über Nachfrage bestätigt, dass ihre beiden Kinder gesund seien (vgl. AS 123 ihres Verwaltungsaktes).

Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Frankreich eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Frankreich, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind und Asylwerber in Frankreich Zugang zu einer medizinischen Versorgung haben.

Im Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, nach der bei ihr gestellten Diagnose in Frankreich umgehend operiert und anschließend auch noch ambulant behandelt worden zu sein. Es ist somit offensichtlich, dass die französisch Behörden entsprechend auf den Gesundheitszustand der Zweitantragstellerin reagiert und ihr eine medizinische Behandlung und Nachbetreuung zukommen haben lassen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer vor einer Rückführung durch einen fachkundigen Arzt standardmäßig überprüft wird und gegebenenfalls auch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um allfällige Komplikation während des Transportes ausschließen zu können. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente.

Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.

Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.

Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit der Beschwerdeführer zum namhaft gemachten Cousin des Erstantragstellers konnte auch nicht erkannt werden. So wurde weder ein gemeinsamer Wohnsitz mit diesem noch irgendwelche gegenseitige Abhängigkeiten (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) behauptet. Der Erstbeschwerdeführer konnte weder das genaue Geburtsdatum noch die genaue Wohnadresse seines Cousins angeben und sprach diesbezüglich lediglich vage Vermutungen aus (vgl. AS 141 seines Verwaltungsaktes). Zudem gab er an, keinen Kontakt zu ihm zu haben. Mangels Vorliegens einer besonderen Beziehungsintensität bzw. einer intensiven Abhängigkeit, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer dar.

Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden.

Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von etwa vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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