W208 2118054-1•BVwG W208 2118054-1
W208 2118054-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2016
achtungsvoller Umgang, Dienstpflichtverletzung, Freispruch,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Schlüssigkeit
W208 2118054-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von FOI XXXX, geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM
BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN FÜR BEAMTE DER ÖSTERREICHISCHEN POST
AG, SENAT VI vom 09.07.2015, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschuldigte von dem dort erhobenen Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis im Universalschalterdienst der Post AG. Er ist auch Vorsitzender eines Vertrauenspersonsausschuss Post.
2. Am 17.02.2014 langte bei der Disziplinarkommission (DK) die mit 06.12.2013 datierte Disziplinaranzeige des Personalamts XXXX (Dienstbehörde) gegen den BF ein. Er wird darin beschuldigt, sich am 19.07.2013 seiner Kollegin XXXX XXXX (S.), welche gerade die Post einfächerte, von hinten genähert zu haben, ihr auf die Schulter gegriffen und sie an sich gedrückt zu haben, wobei Frau S. dieses Verhalten als unangenehm und unerwünscht empfunden habe. Dadurch bestehe der Verdacht, dass der BF seine Dienstplichten nach § 43 Abs. 2 BDG sowie § 43a BDG schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG begangen zu haben. Als Beweismittel wurden die Niederschrift mit Frau S. vom 19.07.2013, welche der Dienstbehörde mit E-Mail am 20.07.2013 zugegangen ist, angeführt sowie drei Zeugenaussagen. Der Zeuge XXXX (K.) habe angegeben, den Vorfall beobachtet zu haben, der Zeuge Herr XXXX (J.), Distributionsleiter bei der gegenständlichen Zustellbasis, habe angegeben, dass ihm Frau S. diesen Vorfall am nächsten Tag gemeldet habe. Der BF habe bei seiner Einvernahme die Umarmung bestritten und ausgesagt, dass er grundsätzlich einen Abstand von einem Meter halte. Er habe sich Frau S. nicht von hinten angenähert, sondern habe ihr lediglich die Hand gegeben. Der Anzeige sind folgende Niederschriften beigelegt:
2.1. Niederschrift mit Fr. S. vom 25.07.2013, in der sie zum Vorfall angibt:
"Ich habe mich auf meine Arbeit konzentriert und die weiße Post eingefächert. Plötzlich spürte ich wie sich zwei Arme auf meine Schultern legten (die Hände waren dabei in der Luft) und sich dabei eine Person gegen mich lehnte. Ich spürte wie sich ein Körper gegen meinen Rücken lehnte. Ich erkannte sofort, dass es sich um [den BF] handelt. Dies deshalb, weil er eine Behinderung an der Hand hat, ihm fehlen bis auf den Daumen alle Finger auf der rechten Hand. Ich war über diesen Körperkontakt durch [den BF] sehr überrascht und drehte mich sofort um, um diesen Körperkontakt zu beenden. Der Körperkontakt dauerte wenige Sekunden. Er stand mir dann nah gegenüber und sagte: ‚Na Susanne, du wirst a alleweil weniger'. Ich antwortete darauf, dass ich alleweil gleich sei und weiter arbeiten möchte. Er erwiderte darauf hin, dass es wohl an seinen neuen Kontaktlinsen liegen müsse. Daraufhin entfernte sich der BF."
Ergänzend gab sie an, dass ihr der Körperkontakt und das nachfolgende Gespräch unangenehm gewesen wären. Sie hätte ihre Arbeit fertig gemacht und dann ihrem Lebensgefährten Herrn J. davon erzählt. Bei dem Vorfall sei auch Herr XXXX (M.) dabei gewesen und auch Herr Andreas K. könne den Vorfall bestätigen.
2.2. Niederschrift mit dem Leiter der Zustellbasis Herrn J. vom 25.07.2013. Er gab an, dass der BF und ein weiterer Personalvertreter, am 19. Juli an der Zustellbasis gewesen wären. Ihm sei der Vorfall von Frau Susanne S. gemeldet worden. Die Tatsache, dass sie seine Lebensgefährtin sei, spiele dabei keine Rolle, er hätte einen ähnlichen Vorfall auch bei allen anderen Mitarbeitern gemeldet. Mitarbeiter, die in der Nähe des Zustelltisches von Frau S. arbeiten würden, wären Herr M., Herr XXXX ([richtig: XXXX] B. ), Herr XXXX ([richtig: XXXX] E.) und Frau XXXX (W.) gewesen.
Zum Vorfall konnte er selbst nichts angeben, schilderte jedoch einen Streit an der Zustellbasis, der die Belegschaft in zwei Lager gespalten hätte. Grund dafür wäre die Einführung der Ist-Zeit gewesen.
2.3. Niederschrift mit Herrn K. vom 25.07.2013. Herr K. gab wörtlich an:
"Zum Vorfall mit Frau S. kann ich angeben, dass [der BF], der eine Behinderung an der Hand hat, bei seinem Besuch der Zustellbasis am 19.07.2013 von hinten an Frau S. herangetreten ist und ihr auf die Schulter gegriffen hat. Frau S. war zu diesem Zeitpunkt beim Einfächern der Post, ich hatte in dieser Situation von meinem damaligen Standpunkt aus einen seitlichen Blick auf diese Situation. Ob sich bei diesem Vorfall die Körper berührt haben, kann ich nicht sagen. [Der BF], ist zur Frau S. ganz ‚zuwe gestanden'. Ich habe mir gleich gedacht, dass das nicht passt und dass Frau S. das unangenehm sein muss. Frau S. hat sich nach dem Griff auf der Schulter ruckartig umgedreht, sie standen danach immer noch nahe beieinander und wurden einige Worte gewechselt. Den Inhalt des Gespräches habe ich jedoch nicht gehört. Es könnte sein, dass Herr M. diesen Vorfall auch gesehen hat, weil er im Nahebereich dieses Vorfalls gestanden ist."
2.4. Ergänzende Niederschrift mit Frau S. vom 11.11.2013: Ergänzend zu ihrer Niederschrift vom 19.07.2013 gab sie an, dass sie nur Herrn J. davon berichtet habe und auch Herr K. sie kurz nach dem Vorfall darauf angeredet habe, was das jetzt gewesen sei. Sie habe mit dem BF schon öfter Kontakt gehabt, weil er in seiner Funktion als Personalvertreter in der Zustellbasis gewesen sei. Vorher habe es noch nie derartige Handlungen des BF ihr gegenüber gegeben. Sie habe auch keine Wahrnehmungen darüber, ob [der BF] derartige Verhaltensweisen wie bei ihr auch bei anderen Personen gesetzt habe. Sie habe auch nie den Eindruck gehabt oder Anhaltspunkte, dass der BF mehr von ihr wolle.
2.5. Ergänzende Niederschrift mit Herrn J. vom 11.11.2003: Ergänzend zu dem Vorfall mit dem BF vom 19.07.2013 gebe er an, dass er bezüglich des BF von derartigen Vorfällen vorher noch nie gehört habe. Ihm sei nicht bekannt, dass der BF vor dem Vorfall der Frau S. zu nahe gekommen sei oder dies auch nur versucht habe. Auch Frau S. habe ihm gegenüber diesbezüglich nie etwas gesagt. Wenn der BF in seiner Funktion als Personalvertreter an der Zustellbasis gewesen wäre, hätten diese nur einige Worte gewechselt.
2.6. Niederschrift mit dem BF als Beschuldigter am 07.11.2013 zum Vorfall: Der BF gab an, der Vorfall stimme nicht, er umarme prinzipiell niemanden, er gebe jemanden maximal die Hand, halte generell Distanz, weil er eine Behinderung an der rechten Hand habe. Ihm sei auch aufgefallen, dass andere Leute zu ihm Distanz halten würden, weil sie unter Umständen aufgrund seiner Behinderung verunsichert wären. Er würde grundsätzlich einen üblichen Körperabstand von ca. einen Meter halten, habe sich an diesem Tag Frau S. auch nicht von hinten genähert, er habe ihr lediglich die Hand gegeben, das mache er immer so.
Er kenne Frau S. von üblichen beruflichen Kontakten, er sei ihr niemals in der beschriebenen Weise nahe gekommen. Wenn jemand beim Zustelltisch arbeite und ihm den Rücken zuwende, dann spreche er diese vorher an, bevor er der Person die Hand gebe. Wenn er an eine Zustellbasis komme, begrüße er alle Mitarbeiter einzeln mit Handschlag. Daher nehme er an, dass er auch Frau S. mit Handschlag begrüßt habe, könne sich an die konkrete Begrüßung von Frau S. nicht mehr erinnern, es wäre aber möglich, dass er sich morgen wieder erinnern könne. Wenn er befragt werde, ob er gegenüber Frau S. die Äußerung: "Du wirst auch immer weniger", oder etwas Ähnliches gesagt habe, so gebe er an, dass er glaube dies nicht gesagt zu haben, weil er sich nicht mehr erinnern könne. Wenn jemand schlecht aussehe, dann würde er fragen, wieso es ihm nicht gut gehe.
Das ihm vorgeworfene Zunahekommen bei Frau S. sei für ihn keinesfalls in Ordnung. Er habe so etwas nie gemacht. Wenn er mit Frau S. etwas geredet habe, dann die üblichen Floskeln wie zum Beispiel, wie geht es, kann ich dir helfen, etc., dass sei die Aufgabe als Personalvertreter.
2.7. Niederschrift mit Herrn B. vom 11.11.2013: Dieser gab an, dass es richtig sei, dass sein Zustelltisch in der Nähe von Frau Susanne S. sei, er sehe jedoch auf den Tisch der Frau S. nicht hin, weil eine Wand, ein Sortierkasten dazwischen sei. Er habe nur mitbekommen, dass der BF an diesem Tag in der Zustellbasis war. Mehr könne er dazu nicht sagen.
2.8. Niederschrift mit Frau W. vom 11.11.2013: Sie gab an, dass es richtig sei, dass ihr Zustelltisch in der Nähe von Frau S. sei. Sie habe mitbekommen, dass an diesem Tag die Leute etwas aufgeregt gewesen wären. Sie kenne den BF nicht, es könne sein, dass er ihr die Hand gegeben habe oder ihr begegnet sei. Sie könne das mit Sicherheit nicht sagen. Sie hätte den Vorfall oder ähnliche Aktivitäten weder bei Frau S. noch bei anderen beobachtet.
3. Mit Schreiben vom 06.12.2013 wurde der Vertrauenspersonsausschuss Post (VPA) um Zustimmung zur disziplinären Verfolgung gem. § 70 PBVG (Post-Betriebsverfassungsgesetz) ersucht. Dazu wurde eine Frist bis spätestens 13.12.2013 eingeräumt. Da der VPA, dessen Vorsitzender der BF ist, die Frist ohne Erteilung einer Zustimmung verstreichen ließ, brachte die Post gemäß § 70 Abs. 3 PBVG eine Klage beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (LG) auf Feststellung, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübungen des Mandates erfolgt seien, ein. Am 29.01.2014, 16 Cga 187/13t-7 entschied das LG zu Gunsten der Post, dass die dem BF vorgeworfenen Handlungen nicht in Ausübung seines Mandates als Vorsitzender des VPA erfolgt seien. Mit E-Mail vom 10.02.2014 informierte die Rechtsanwältin der Post, dass das Feststellungsverfahren gewonnen worden sei.
4. Am 20.02.2014 erließ die DK einen ersten Einleitungsbeschluss (EB), der vom BF mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bekämpft wurde, weil ua. die Zustimmung des VPA nicht vorgelegen sei.
5. Am 28.04.2014, GZ W208 2006038 hob das BVwG den oa. EB auf, weil der BF gegen das Urteil des LG ein Rechtsmittel eingebracht hatte, dieses daher nicht rechtskräftig sei und die Zustimmung des VPA gem. § 70 Abs. 3 PBVG zum Zeitpunkt der Erlassung des EB nicht vorlag. Nach der Rsp. des VfGH fehle es einer Behörde an der Zuständigkeit, einen Personalvertreter ohne Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Geschehe dies dennoch, so sehe der VfGH darin eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden zu dürfen (VfGH 22.6.1971, B 40/71, VfSlg. 6472 und VfGH 14.10.1975, B 373/74, VfSlg. 7646).
6. Das Oberlandesgericht (OLG) wies in der Folge mit Urteil vom 23.04.2014, 12 Ra29/14t die Berufung des BF gegen die im Punkt I.3. zitierte Entscheidung des LG im hier relevanten Teil ab.
7. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies mit Beschluss vom 22.07.2014, 9 ObA 71/14 B die außerordentliche Revision des BF ab. Das unter Punkt I.3. angeführte Gerichtsurteil ist damit rechtskräftig.
8. Die DK fasste am 08.09.2014 einen neuerlichen EB.
9. Mit Schriftsatz vom 06.10.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den EB ein.
10. Die Beschwerde wurde am 09.10.2014 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vorgelegt.
11. Am 17.11.2014 informierte der Vorsitzende der DK, dass der VPA am 06.11.2014 die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des BF erteilt habe.
12. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 17.11.2014, brachte die Disziplinaranwältin der Post einen als "Beschwerde-Gegenschrift" titulierten Schriftsatz ein. Indem Sie auf die nun erfolgte Zustimmung des VPA hinwies und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die fehlende Zustimmung sei saniert.
13. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 19.11.2014, GZ W208 2012879-1/3E die Beschwerde ab, ließ aber die ordentliche Revision zu.
14. Der BF brachte in der Folge eine Beschwerde beim VfGH ein, deren Behandlung aber mit Beschluss vom 19.02.2015, E 1998/2014-5, abgelehnt und an den VwGH abgetreten wurde. Der BF brachte sodann eine ordentliche Revision beim VwGH ein. Die ebenfalls beantragte aufschiebende Wirkung wurde vom BVwG mit Beschluss vom 26.03.2015 nicht zuerkannt.
15. Am 19.05.2015 und 09.07.2015 (in der Zustellbasis) fand eine mündliche Verhandlung der DK statt bei der mehrere Zeugen (S., M., K., J., Richard XXXX [ED.]) gehört und der BF schließlich für schuldig erkannt wurde.
16. Mit Erkenntnis vom 10.09.2015, Ro 2015/09/0003 hat der VwGH die Revison gegen den EB abgewiesen.
17. Der am 29.10.2015 zugestellte Spruch des Disziplinarerkenntnis vom 09.07.2015 lautet wie folgt [Anonymisierung und Kürzung durch BVwG]:
"Er hat am 19. Juli 2013 im Zuge eines Dienststellenbesuches als ein hierfür dienstfreigestellter Personalvertreter in der Zustellbasis [...] gegenüber seiner Kollegin S. ein belästigendes und damit unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt, indem er ihr, als sie die Post einfächerte, auf die Schulter gegriffen und sich an sie gedrückt hat, wobei Frau S. dieses Verhalten als unangenehm und unerwünscht empfunden hat.
[Der BF] hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem BDG, nämlich seinen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (§ 43a BDG) schuldhaft verletzt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 1.000,- (in Worten: Euro eintausend) verhängt."
In der Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges und der unbestrittenen Feststellungen zur Person wörtlich ausgeführt [Anonymisierung durch das BVwG]:
"Feststellungen und Beweiswürdigung:
Am 19. Juli 2013 stand S., ehemalige Zustellerin in der Zustellbasis [...] ab ca. 7:30 Uhr bei ihrem Zustelltisch und fächerte die Post für den von ihr betreuten Zustellbezirk Land 12 ein. Ihr Zustelltisch befand sich in der fünften, der hintersten Zustelltischreihe vom Eingangs/Vorverteil-Bereich aus gesehen und war an der hinteren (westlichen) Wand platziert. Es war der zweite Zustelltisch von der südlichen Außenwand aus gesehen. Während der Verteiltätigkeit, die sie konzentriert durchführte, legte der Beschuldigte seine Arme von hinten praktisch zu Gänze über ihre Schultern. S. erblickte die behinderte Hand des Beschuldigten, da seine Hände über ihrem Vorderkörper bzw. vor ihrem Oberkörper lagen. Dabei hat er sich an S. geschmiegt. Diese Berührung dauerte kurz. Danach drehte sich S. aus der Berührung bzw. den umschlungenen Armen heraus und führte mit dem Beschuldigten ein kurzes Gespräch. Der erzwungene Körperkontakt sowie das darauffolgende Gespräch mit dem Beschuldigten waren der betroffenen Kollegin S. sehr unangenehm. Noch am selben Tag informierte S. ihren Vorgesetzten, Distributionsleiter J., der ihr Lebensgefährte ist, über den Vorfall.
Der beschriebene Vorfall wurde von einem Arbeitskollegen, K., gesehen. Zum Zeitpunkt der Beobachtung arbeitete er an seinem Zustelltisch in der vierten (vorletzten) Reihe vom Eingangsbereich aus gesehen. Dabei war sein Zustelltisch - der vierte von der südlichen Außenwand - gegenüber dem Zustelltisch der Zeugin S. platziert. Die Entfernung zwischen den Zustelltischen, demnach zwischen K. und S. betrug etwa 8 Meter, wobei grundsätzlich eine freie Sicht vom Zustelltisch K. (Ort 8) in Richtung des Zustelltisches S. (Land 12) gegeben war.
Zur Beschuldigtenverantwortung und den Zeugenaussagen:
Der Beschuldigte hat sowohl in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2015 als auch in der mündlichen Verhandlung vor Ort in der Zustellbasis [...] am 9. Juli 2015 die von der Zeugin S. beschriebene inkriminierte Handlungsweise entschieden in Abrede gestellt Er könne sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht erklären.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2015 gab der Beschuldigte an, er habe die Zustellbasis am 19. Juli 2013 gemeinsam mit dem Mitglied der Personalausschusses ED. in seiner Funktion als Personalvertreter aufgesucht, um dienstrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Ruhepausenregelung abzuklären.
Er habe nach Betreten des Zustellbasis S., die am zweiten Zustelltisch - der ersten Tischreihe vom Vorverteilbereich aus gesehen - arbeitete, mit Handschlag begrüßt und kurze Begrüßungsfloskeln ausgetauscht Der Beschuldigte gab an, dass der Abstand zwischen ihm und S. ca. 80 Zentimeter bis einem Meter betrug, praktisch die beiden Armlängen. Er sei auch nicht durch ein etwaiges Gedränge in Richtung S. gestoßen oder gedrückt worden.
Anschließend sei er in die zweite Reihe zwischen den Zustellbezirken gegangen, dann in die dritte Reihe und habe danach den Betriebsstellenbesuch weitergeführt. Überdies habe er mit einigen Mitarbeitern außerhalb der Zustellbasis betriebliche Probleme besprochen und das Büro des Distributionsleiters J. aufgesucht. Es habe auch in dieser Zeit keinen Hinweis gegeben, dass er sich nicht korrekt verhalten hätte.
Er kenne S. schon ca. seit 12 Jahren und habe gewusst, dass J. und S. schon damals ein Paar waren. Er habe die Situation, dass sie die Freundin des Chefs war, auch nicht als unangenehm empfunden. Er ‚habe immer ein korrektes Verhältnis und eine korrekte Kommunikation mit Frau S. geführt'. Dabei habe er mit ihr immer eher belanglose Gespräche, praktisch Smalltalk, geführt. Es habe ‚nie etwas gegeben' und ‚sich immer auf diesen Gruß bzw. auch auf die Frage, ob ich helfen kann beschränkt'.
Zu einem möglichen Motiv der Anschuldigungen gab der Beschuldigte an, dass er eine Mutmaßung habe, dass aufgrund der Nähe der Zeugin S. zu J. und den ‚Problemen auf der Zustellbasis Privates mit Dienstlichem vermischt worden ist'. In der Zustellbasis habe es eine Lagerbildung gegeben, wobei ihm vorgeworfen worden sei, Unfrieden stiften zu wollen. Er habe inhaltliche Differenzen und Auseinandersetzungen mit J. als Dienststellenleiter gehabt. ‚Aus diesem Grund könnte unter Umständen dieser Vorwurf entstanden sein.'
Er bekräftigte, dass S. ‚nicht die Wahrheit' gesagt habe.
In der Zustellbasis habe es Auseinandersetzungen gegeben und es seien aufgrund von Diebstählen Beschuldigungen gegenüber M. bzw. S. gemacht worden. Überdies habe der Leiter der Zustellbasis J. ein vorschriftswidriges Verhalten von S. in Zusammenhang mit der Anwesenheit ihrer Kinder in den Räumlichkeiten der Zustellbasis und von K. in Zusammenhang mit dem privaten Verkauf von Brot auf der Zustelltour, toleriert. Zudem gab der Beschuldigte an, dass es Vermutungen gäbe, dass S. ein Alkoholproblem hätte.
In der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 hat der Beschuldigte seine bisherige Verantwortung aufrechterhalten. Ebenfalls blieb er bei seiner Aussage, er habe S. in der Nähe der Vorverteilkästen getroffen und nicht in der letzten Reihe der Zustelltische.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2015 gab die als Zeugin einvernommene, unter Wahrheitspflicht stehende, S. an, dass sich am 19. Juli 2013 ihr Zustelltisch in der fünften Zustelltischreihe, vom Eingang aus gesehen, an der hinteren Wand, befand. Als Springerin habe sie grundsätzlich an verschiedenen Zustelltischen gearbeitet. Sie habe vorerst nicht bemerkt, wie sich der Beschuldigte ihr angenähert hat, da sie konzentriert arbeitete. Sie habe ihn erstmals bemerkt als er seine Hände von hinten über ihre Schultern gelegt habe. ‚Er hat sie als Ganzes über die Schultern gelegt. Seine Hände waren praktisch vor meinem Oberkörper. Er hat mich also nicht von hinten berührt, sondern seine Arme über meine Schultern gelegt. Ich habe dabei seine behinderte Hand gesehen, da die Hände über meinen Vorderkörper lagen. Diese Berührung war kurz. Ich habe mich dann sofort umgedreht. Ich habe ihn gefragt, was das soll und habe dann mit ihm ein Gespräch geführt. Ich weiß nicht mehr was ich gesagt
habe, es war ein kurzes Gespräch. ... Ich habe mich nicht gut
gefühlt, als [der BF] das gemacht hat. Ich habe mich aus diesem Grund sofort herausgedreht. Ich habe mich praktisch von seinen Händen herausgedreht.' Auf Befragen des Verteidigers, wie die Arme auf den Schultern gelegen wären, gab die Zeugin S. an: ‚Auf meinen Schultern sind die Oberarme des Beschuldigten gelegen.' Zur Art der körperlichen Annäherung: ‚Das kann ich jetzt nicht mehr genau sagen. Ich habe mich nach der Berührung nach rechts umgedreht.'
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2015 wurden die körperliche Annäherung des Beschuldigten von der Zeugin S. wie folgt beschrieben: ‚Ich habe zum damaligen Zeitpunkt am Zustellbezirk 12 gearbeitet, das ist der zweite Zustelltisch an der Westwand von Süden aus gesehen. Ich bin beim Einkartieren gestanden und habe zum Zustelltisch geschaut. [Der BF] ist von hinten gekommen und hat mich von hinten umarmt. Er ist mit den Händen über meine Schultern und hat sich an mich geschmiegt. Als ich das gemerkt habe, habe ich mich nach rechts herausgedreht. Ich habe daraufhin noch 2 bis 3 Wörter mit [dem BF] gesprochen.'
Sie habe für das Verhalten des Beschuldigten absolut keine Erklärung. Sie sei immer gut mit [dem BF] ausgekommen. Es habe auch keine Gespräche gegeben, woraus ein etwaiges Missverständnis entstehen hätte können, dass er sich nähern könne. Die Gespräche seien immer korrekt und gut gewesen.
Überdies gab die Zeugin an, dass ab ca. 7:15 Uhr die ‚Einfächerungsarbeiten' beginnen würden, die um ca. 9:00 Uhr mit dem Antritt des Zustellganges abgeschlossen seien. Der körperliche Übergriff habe stattgefunden, als sie etwa die Hälfte der Sortierarbeiten durchgeführt habe. Ihr Arbeitskollege K., der zu diesem Zeitpunkt am vierten Zustelltisch vis-à-vis gearbeitet habe, habe die Situation mit [dem BF] gesehen. Er habe sie von sich aus über diese Sache angesprochen. Links neben ihr sei M. gestanden. In der Nähe [des BF] habe sie kein weiteres Personalvertretungsorgan oder eine andere ihr unbekannte Person wahrgenommen. Sie habe K. am Abend angerufen, weil sie - nachdem sie mit ihrem Vorgesetzten und Lebensgefährten J. über den Vorfall gesprochen habe - nachfragen wollte, ob K. es so richtig gesehen habe und diesbezüglich eine Aussage machen würde. Das Verhältnis zu K. bezeichnete die Zeugin S. als problemlos und kollegial.
Zum Verhältnis zu ihrem Arbeitskollegen M. gab S. an, dass sie sich von M. gemobbt gefühlt habe. Man habe ihr vorgeworfen, Briefe unterschlagen zu haben und eine Geldtasche von M. gestohlen zu haben. Sie sei jedoch von den Vorwürfen freigesprochen worden.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2015 gab der Zeuge K., Zusteller in der [...] an, dass er am 19. Juli 2013 in der vorletzten Zustellreihe am letzten Zustelltisch, dem Zustellbezirk Ort 8 gearbeitet habe. S. habe den Landzustellbezirk 12 betreut. Normalerweise würde er andere Zusteller nicht beobachten. ‚Man schaut doch manchmal wie weit die anderen sind, ob man selbst zu langsam ist oder nicht. Ich habe in Richtung Zustelltisch von Frau S. geschaut. Ich habe gesehen, wie der BF über ihre Schultern drüber gegriffen hat. Ich habe gesehen, dass es der S. nicht passt und sie hat sich abgedreht. Die Uhrzeit kann ich nicht genau angeben. Ob ich gleich mit ihr über den Vorfall gesprochen habe, kann ich jetzt nicht mehr genau sagen, das ist zu lange her. Aber in jedem Fall haben wir über diesen Vorfall telefonisch gesprochen. Dieser Telefonanruf hat am Abend stattgefunden. Ich kann auch nicht genau angeben, ob ich angerufen habe oder angerufen wurde. Das ist einfach zu lange her. Ich kann das nicht sagen, weil ich nicht lügen will. Es ist geredet worden, was ich gesehen habe. Frau S. hat mir gesagt, dass der Vorgesetzte den Vorfall weiterleiten müsste. Ich habe das Frau S. am Telefon mitgeteilt, was ich selber gesehen habe. Den Vorfall habe ich genau gesehen. Ich habe das wirklich gesehen, sonst würde ich es nicht sagen.' [Der BF] sei von hinten zu S. zugegangen und habe die Arme über ihre Schultern gelegt. "Wenn es meine Freundin wäre, würde ich es tun. Ich habe nicht genau gesehen, ob [der BF] mit seinem Körper Frau S. berührt hat oder nicht. Sie sind jedenfalls eng zusammengestanden. Ich habe es gesehen und mitbekommen, dass es der S. nicht passt. Ich habe nicht gesehen oder gehört, dass sie anschließend noch etwas gesprochen hätten. Vielleicht hat sie etwas geredet, aber was kann ich nicht sagen, weil ich hinten gestanden bin.' ‚Frau S. hat die Sache nicht gepasst, ich gehe deswegen davon aus, weil sich Frau S. abgedreht hat, sie hat sich aus seinen Händen hinausausgedreht. Über die Richtung, in welche Richtung sie sich hinausgedreht hat, kann ich heute nichts mehr sagen.'
Wieweit [der BF] die Arme über die Schulter gelegt habe, ob er auf die Schultern gegriffen oder die Hände weiter auf den Vorderkörper gelegt habe, konnte der Zeuge nicht mehr angeben. [Der BF] sei von hinten auf S. zugegangen und als ‚S. sich herausgedreht hat, dürfte er dann eventuell den Rücken gezeigt haben.'
Der Blickkontakt sei möglich gewesen, da man beim Einfächern ständig in Bewegung sei und sich hin und her drehe.
In der mündlichen Verhandlung vor Ort am 9. Juli 2015 bestätigte der Zeuge K. seine Aussagen vom 19. Mai 2015 und präzisierte sie dahingehend, dass er im Zuge der Einfächerungsarbeiten immer - in einem Umkreis von ca. 2 Metern - in Bewegung sei und die Position seines Zustelltisches sich seit dem Vorfall nicht verändert hätte.
Der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2015 als Zeuge einvernommene J., Distributionsleiter und Leiter der Zustellbasis [...] gab an, dass er die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht selbst und unmittelbar gesehen habe. Er habe über diesen Vorfall am Nachmittag - zuerst telefonisch - von seiner Lebensgefährtin S. erfahren, wobei er die genaue Uhrzeit nicht angeben konnte. Er habe die Sache mit S. besprochen und zusammen mit S. Kollegen angerufen, um etwaige Tatzeugen zu eruieren. Unter anderem habe ein Telefongespräch mit dem Zeugen K. stattgefunden, der den körperlichen Übergriff des Beschuldigten gesehen habe.
Er habe auch mit seiner Lebensgefährtin S. in Einzelfällen privat über dienstliche Belange gesprochen, wie die Einteilung der Zustelltouren oder Urlaube. Das direkte Abrechnungsverhältnis mit S. wurde aber entsprechend den dienstlichen Vorgaben geändert.
Zur dienstlichen Einteilung der Zustellbezirke am 19. Juli 2013 gab J. an, dass S. an diesem Tag auf der Zustelltour Land 12 und K. auf der Tour Ort 8 eingesetzt war.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor Ort am 9. Juli 2015 bestätigte der Zeuge J. ausdrücklich seine Angaben hinsichtlich der Platzierung der Zusteller am 19. Juli 2013 und verwies auf die vorgelegten betrieblichen Unterlagen, wie den Tagesreport, die Zeitreihenreporte und den Dienstplan für die fragliche Zeit im Juli 2013. Bezüglich des Tagesreports und Zeitreihenreports seien die Daten von den betroffenen Zustellern selbst eingegeben worden. Bei nachträglichen Veränderungen dieser Zeitdaten seien spezielle Kennzeichnungen die Folge. Es sei daher nachvollziehbar, wenn nachträgliche Korrekturen gemacht worden wären. Insbesondere sei eine nachträgliche Veränderung der Zuordnung des Zustellbezirkes zu einer bestimmten Zustellerin oder Zusteller durch den Distributionsleiter technisch nicht möglich. Der Dienstplan werde jeweils elektronisch im System erstellt und in Ordnern abgelegt. Eine nachträgliche Veränderung wäre zwar möglich, er habe aber die Daten Juli 2013 nachträglich nicht verändert. Trotz mehrerer Neuorganisationen und Systemisierungen sei die grundsätzliche Situierung der Zustellbereiche bzw. Zustelltische im Wesentlichen seit Juli 2013 unverändert geblieben. Insbesondere seien die Tischanordnung und die Situierung im Zustellsaal ident. Zwei, nicht mehr benötigte, Zustelltische sind jedoch nicht mehr in Gebrauch und leer.
Hinsichtlich der beim Zustellbezirk 9050 in der ersten Tischreihe angebrachten Hinweistafel, auf der auch ‚S.' vermerkt ist, gab J. an, dass diese ‚schon ewig nicht mehr aktualisiert' wurde und keine betrieblichen Auswirkungen habe.
Der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2015 einvernommene M., ehemaliger Zusteller der Zustellbasis [...], gab an, keine unmittelbare Wahrnehmung des Vorfalles gemacht zu haben. Er habe als Zusteller des Zustellrayons Land 13 am zweiten Zustelltisch an der hinteren Außenmauer gearbeitet. S. dürfte zum damaligen Zeitpunkt in der ersten Zustelltischreihe gearbeitet haben. Aufgrund der Dienstpläne wäre dies nachvollziehbar. Aus den Ausführungen des Zeugen über den Verlust seiner Brieftasche, seine dienstrechtlichen Probleme und ein angebliches Alkoholproblem von S. kann kein unmittelbarer Zusammenhang mit den konkreten Handlungen, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, hergestellt werden.
Der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 einvernommene ED., Mitglied des Personalausschusses [...], gab an, mit dem Beschuldigten gemeinsam die Zustellbasis besucht zu haben. Er habe gemeinsam mit dem Beschuldigten die anwesenden Zustellerinnen und Zusteller begrüßt. Er sei sich fast sicher, dass er S. im Eingangsbereich, in der Nähe der Vorsortierkästen, gesehen habe und sie dort begrüßt worden sei. Er ‚habe in keinster Weise mitbekommen, dass es einen Übergriff [des BF] gegeben hätte.' Einen ungewöhnlicher Kontakt oder Berührungen des Beschuldigten an S. könne er ausschließen. Er sei zwar die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen gewesen, im Hinblick auf einen allfälligen Toilettenbesuch könne er jedoch keine Angaben mehr machen. Überdies wurden vom Zeugen ED. Aussagen über im Tatzeitraum bestandene Auseinandersetzungen und Konfliktlagen in der Zustellbasis sowie über Vorwürfe gegenüber S., insbesondere über ihren angeblichen Alkoholmissbrauch, getätigt.
Die Aussagen der Zeugin S. in den mündlichen Verhandlungen am 19. Mai 2015 und 9. Juli 2015 zu den Handlungen des Beschuldigten am 19. Juli 2013 wurden jeweils durchaus in sachlicher und ruhiger Form vorgebracht. Obwohl präzise Angaben über den Zeitpunkt des körperlichen Übergriffes des Beschuldigten, ihres Zustellbeginnes und der Information des Vorfalles an ihren Vorgesetzten (und Lebensgefährten) nicht oder nicht mehr eindeutig gemacht werden konnten, waren die Angaben insbesondere zu den konkreten belästigenden Handlungen - die detaillierte Beschreibung der Annäherung, die Richtung der Drehung nach der Berührung durch den Beschuldigten - nachvollziehbar und glaubwürdig. Auch stimmt ihre Aussage über die Situierung ihres Zustelltisches mit der Auswertung der Betriebsunterlagen (Tagesreport, Zeitreihenreport und Dienstplan) und der dadurch nachgewiesenen eindeutigen Zuordnung des von ihr betreuten Zustellbezirkes Land 12 zum Tatzeitpunkt überein.
Auch wenn in der Zwischenzeit gegen die Zeugin S. wegen vermuteter Malversationen ein Entlassungsverfahren seitens der Österreichischen Post AG durchgeführt wurde sowie die vom Verteidiger vorgebrachten - in diesem Disziplinarverfahren jedoch nicht zu verifizierenden - allfälligen dienstlichen Verfehlungen von S. vom Vorgesetzten J. toleriert wurden oder angebliche Alkoholprobleme von S. zutreffen würden, war es für den Senat überzeugend und nachvollziehbar, wie diese Zeugin den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 19. Juli 2013 geschildert hat.
Auch hat der Zeuge K. bei seinen Aussagen in den mündlichen Verhandlungen vom 19. Mai 2015 und 9. Juli 2015, insbesondere aufgrund seiner unverblümten und geradlinigen Ausdrucksweise, sehr glaubwürdig gewirkt. Dass er sich an gewisse Details nicht mehr erinnern konnte und dies auch geradeheraus sofort bestätigte, hat die Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Aussagen nicht in Frage gestellt sondern zusätzlich bestätigt.
Auch der durchgeführte Ortsaugenschein am 9. Juli 2015 im Zustellsaal hat ergeben, dass der Zeuge K. von seinem Zustelltisch aus bei bestimmten Arbeitshaltungen ausreichend Sicht zum Zustelltisch seiner Kollegin S. gehabt hat. Eine Beobachtung der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten war demnach zweifelsfrei möglich. Sowohl die Aussagen der Zeugin S. - trotz ihrer ‚Betroffenheit' in der gegenständlichen Angelegenheit - als auch die des Zeugen K. waren von Sachlichkeit geprägt und haben sich auf die Fakten reduziert. Ein ‚Schlechtmachen' des Beschuldigten oder ein allfälliges ‚Absprechen' vor der mündlichen Verhandlung war in keiner dieser Zeugenaussagen erkennbar.
Die Art und Weise der körperlichen Annäherung des Beschuldigten - das Legen der Oberarme über den Oberkörper von S. - sowie die darauffolgende Reaktion von S. - das ‚Herausdrehen' nach der Berührung - haben sowohl die Zeugin S. als auch der Zeuge K., unter Wahrheitspflicht, übereinstimmend geschildert. Damit wurde mit der notwendigen Sicherheit der Nachweis erbracht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten unangenehme und unerwünschte Handlungen gegenüber einer Kollegin gesetzt hat.
Auch wenn sich das Erinnerungsvermögen von Zeugen über länger zurückliegende Sachverhalte deutlich verschlechtert, insbesondere hinsichtlich Details oder genauen zeitlichen Abläufen und Zeitlagen - wie auch in den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 26. März 2015 erörtert wird - wurden die zentralen Aspekte der körperlichen Annäherung des Beschuldigten von der Zeugin S. und dem Zeugen K. übereinstimmend, glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt.
Der Senat hat gerade diese, zeitlich und räumlich abgrenzbare, körperliche Annäherung, die von der Betroffenen als sehr unangenehm geschildert wurde, als den für die rechtliche Beurteilung ‚maßgeblichen Sachverhalt' betrachtet.
Gruppendynamische Prozesse, inhaltliche Auseinandersetzungen, Stimmungsbilder in der Dienststelle runden zwar das Gesamtbild ab und können allenfalls Indizien für die Motivation der handelnden Personen darstellen, sind aber für die Entscheidung, ob konkret die vorgeworfenen Handlungen vom Beschuldigten begangen wurden, nicht entscheidungsrelevant.
Der Senat ist überzeugt und hat keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Handlung getätigt hat. Damit kommt in diesem Fall der vom Verteidiger vorgebrachte Grundsatz ‚in dubio pro reo' nicht zum Tragen.
Eine zweifelsfreie Abklärung der Motivationslage des Beschuldigten für die ihm vorgeworfenen Handlungen erweist sich als schwierig. Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt der Tathandlungen das Arbeitsklima in der Zustellbasis bereits stark beeinträchtigt war und unter den Mitarbeitern eine gewisse Lagerbildung zu konstatieren war. Einerseits wurde der Leiter der Zustellbasis von einem Teil der Mitarbeiter, so auch von S. und K. ‚unterstützt', andererseits hat es Mitarbeiter gegeben, die insbesondere in den damals strittigen arbeitsrechtlichen Fragen opponierten und die Position der Personalvertretung und Gewerkschaft, demnach die Position [des BF], einnahmen. Dieser, zum damaligen Zeitpunkt, in der Zustellbasis zu konstatierende Grundkonflikt könnte demnach für einen Erklärungsversuch des Verhaltens des Beschuldigten, als ‚Machtdemonstration' bzw. Einschüchterung gegenüber der Lebensgefährtin des Dienststellenleiters, herangezogen werden.
Die subjektive Tatseite des Beschuldigten erschließt sich demnach aus dem äußeren Tatgeschehen in Verbindung mit der beschriebenen Annahme zu den inneren Vorbehalten des Beschuldigten gegenüber der Zeugin S. und deren Lebensgefährten und Leiter der Dienststelle J..
Gleichzeitig muss eingeräumt werden, dass die vorhandenen Konflikte und Auseinandersetzungen innerhalb der Zustellbasis auch eine Ursache von ungerechtfertigten Anschuldigungen darstellen könnten. Durch die glaubwürdige Darstellung der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten in den hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Punkte übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und K. - jeweils unter Wahrheitspflicht - wurde diese an sich durchaus denkmögliche Version jedoch eindrucksvoll widerlegt.
Die Zeugen M. und ED. haben die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht unmittelbar wahrgenommen und konnten demnach zum konkreten Anschuldigungspunkt keine verwertbaren Aussagen treffen.
Die im Zuge der Ermittlungen des Personalmanagements und der Regionalleitung durchgeführten Befragungen der Bediensteten der Zustellbasis [...] Josef B. und Barbara W. am 11. November 2013 haben ergeben, dass diese keine unmittelbare Beobachtungen der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten gemacht haben. Eine Einvernahme dieser Personen sowie die vom Verteidiger beantragte Vernehmung weiterer Zeuginnen und Zeugen, überwiegend (ehemalige) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zustellbasis [...] anlässlich der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015) konnte nach Ansicht des Senates unterbleiben, da die Aussagen der genannten Personen nicht zur Wahrheitsfindung und Feststellung des maßgeblichen und entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - demnach Aussagen zu den dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Handlungen - hätten beitragen können.
Auch wenn diese Zeugen die körperliche Annäherung des Beschuldigten nicht gesehen hätten - wären dadurch die übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen S. und K. nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 auf die Frage der Disziplinaranwältin, welcher der von der Verteidigung beantragten Zeugen eine unmittelbare Wahrnehmung zu dem verfahrensgegenständlichen Vorfall gemacht habe, dahingehend, dass er dies nicht wüsste. Demgegenüber wären nach Ansicht der Disziplinaranwältin sämtliche Beweisanträge der Verteidigung aus reiner Verschleppungsabsicht gestellt worden, da keiner der beantragten Zeugen ‚nach derzeitigem Wissensstand' eine ‚unmittelbare Wahrnehmung zum Sachverhalt' gehabt habe und daher zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes nichts beitragen könne.
Hinsichtlich der Situierung der Zustelltische und der konkreten Zuordnung der Zustelltische zu S. und K. zum Tatzeitpunkt wird auf die Aussagen der Zeugen S., K. und J. verwiesen, die mit den vorhandenen Betriebsunterlagen (Tagesreport und Zeitreihenreporte für den 19. Juli 2013, Dienstplan für die Zustellbasis [...] für den Zeitraum Juli 2013) übereinstimmen. An der Richtigkeit der betrieblichen Unterlagen besteht kein Zweifel. Nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen J. werden die Daten der Tages- und Zeitreihenreports von den Zustellern selbst eingegeben. Nach Zuordnung einer Sendung zum Zustellbezirk ist eine nachträgliche Veränderung der zugewiesenen Touren nur durch ‚gemeinsame' Dateneingabe des betreffenden Zustellers und des Distributionsleiters möglich, demnach ist eine nachträgliche Änderung allein durch den Distributionsleiter oder anderer Einzelpersonen ausgeschlossen.
Die Aussagen des Beschuldigten, aber auch des Zeugen M., zur Situierung und personellen Besetzung der Zustelltische, entsprachen demnach nicht den Tatsachen. Aufgrund der vorhandenen Betriebs- und Personalunterlagen konnte die räumliche Anordnung - die sich im Wesentlichen seit 2013 nicht verändert hat - sowie die personelle Besetzung der Arbeitsplätze (Zustelltische) ausreichend objektiviert werden.
Der Hinweis des Verteidigers, wonach aus einer noch in der Zustellbasis vorhandenen beschrifteten Hinweistafel hervorgehen würde, dass [S.] ‚Stamminhaberin des Rayons 9050' gewesen wäre und demnach zum Zeitpunkt des Vorfalles in der ersten Zustelltischreihe gearbeitet hätte, geht ebenfalls ins Leere, da diese Hinweistafel - auf der andere, zum Teil ausgeschiedene, Springer angeführt sind - rein deklarativen Charakter hat, aus der eine personelle Zuweisung eines Zustelltisches zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht abgeleitet werden kann.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich demnach aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 sowie der mündlichen Verhandlung und des Ortaugenscheins am 9. Juli 2015, der Disziplinaranzeige des Personalamtes [...] vom 6. Dezember 2013, der niederschriftlichen Einvernahmen [des BF] vom 7. November 2013, von S., K. und Distributionsleiter J., jeweils vom 25. Juli 2013, der vorliegenden betrieblichen Unterlagen (Tagesreport und Zeitreihenreport vom 19. Juli 2015, Diensteinteilung der Zustellbasis [...] vom Juli 2015), der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2015 angefertigten Handskizzen über die Situierung der Zustelltische im Tatzeitraum, der am 9. Juli 2015 angefertigten Fotos über die Örtlichkeit, der Dienstbeurteilung vom 13. Mai 2015 und der SAP-Ausdrucke."
Es folgt eine ausführliche rechtliche Beurteilung, die davon ausgeht, dass der BF das im vorgeworfene Verhalten gegenüber S. an den Tag gelegt hat.
18. Mit Schriftsatz vom 26.11.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 27.11.2015) brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, 22 angeführte Entlastungszeugen seien nicht bzw. zwei nur einmal vernommen worden, Belastungszeugen sogar zweimal. Es werde die Einvernahme von namentlich genannten sechs Zeugen beantragt, die in unmittelbarer Nähe zum Zustellrayon 9120 (= Land 12, der Rayon wo nach Angaben der S. der Vorfall stattgefunden haben soll) gearbeitet hätten und die Einvernahme weiterer 12 Zeugen zum Beweis dafür, dass die Begrüßung im Bereich der Vorverteilung (Rayon 9050 = Land 5) stattgefunden habe, weil die S. von dort Post geholt und einem Springer geholfen habe. Der Zeuge Kurt XXXX (F.). sei zum Beweis dafür, dass der Distributionsleiter J. über Dienstverfehlungen der Belastungszeugen S. und K. (aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses) hinweggesehen, sich selbst nicht an gesetzliche Vorgaben gehalten und der Zeugin S. dienstrechtliche Informationen über Kollegen ungerechtfertigt weitergegeben habe, sowie zu den Entlassungsgründen der S. zu befragen. Das Ziel der Belastungszeugen sei es einen gehassten Personalvertreter "wegzubekommen".
Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgelegten Dienstpläne und Tagesrapporte nachträglich verändert worden seien.
Schließlich wurde, unter detaillierter Darstellung von "Widersprüchlichkeiten" der Aussagen der Belastungszeugen, deren Glaubwürdigkeit angezweifelt und diverse Tatsachenfeststellungen der DK bekämpft. Das im Spruch dem BF vorgeworfene Verhalten sei nicht festgestellt worden und wäre daher auch die rechtliche Beurteilung aus diesen Gründen unrichtig. Selbst bei Wahrunterstellung - was ausdrücklich bestritten werde - sei nicht geklärt, ob das dem BF zur Last gelegte Verhalten (das Auflegen der Arme auf die Schultern), tatsächlich einen Verstoß gegen § 43a BDG (VwGH 2011/09/0197) darstelle.
Es folgen langatmige Ausführungen über die Rolle und Begrüßungsmodalitäten von Personalvertretern.
Abschließend wird noch auf die Unschuldsvermutung (Freispruch im Zweifel) hingewiesen, eine Befangenheit der DK in den Raum gestellt, die Unbestimmtheit des Spruches moniert und die Strafbemessung als überhöht dargestellt.
19. Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 übermittelte die DK die Beschwerde und den Disziplinarakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung - Gebrauch gemacht zu haben (eingelangt beim BVwG am 03.12.2015).
20. Am 11.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der eine Reihe von Zeugen (Arbeitskollegen) einvernommen wurden, die im Umfeld des Arbeitsplatzes der S. Land 12 (M., W., B., E., K.) bzw. im Vorverteilerbereich (Roland XXXX [T.]) zum Tatzeitpunkt tätig waren. Weiters wurden der Personalvertreter ED., der den Beschuldigten begleitet hatte, sowie Zustellungsbasisleiter
J. und S. befragt.
Auf Antrag des Rechtsvertreters des BF wurde zur Einvernahme weiterer Zeugen die Verhandlung unterbrochen und vertagt.
21. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 beantragte der Rechtsanwalt des BF darüber hinaus die Einvernahme von Marianne XXXX (EG.) als weitere Zeugin, zum Beweis dafür, dass es eine "Lagerbildung" gegeben habe und die S. Zusteller gemobbt habe.
22. Am 24.05.2016 wurde die Verhandlung vor dem BVwG fortgesetzt und die Zeugen Josef XXXX (LE.) und Verena XXXX ([BA.] beide Umfeld Land 12) sowie Gerhard XXXX (LA.) und Gottfried XXXX ([FA.] beide Vorverteilerbereich) befragt. Die ebenfalls noch einmal geladene S. erschien nicht. Sie teilte am Morgen des Verhandlungstages mit, dass sie erkrankt sei. Eine Zeugin (BA.) sagte allerdings aus, dass ihr die S. bereits anlässlich der Zustellung eines Briefes am Freitag der Vorwoche erklärt habe, dass sie nicht zur Verhandlung kommen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF ist seit 27.04.1981 im Postdienst und wurde am 01.04.1986 zum Beamten ernannt. Er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Universalschalterdienst der Post AG und ist Vorsitzender eines Vertrauenspersonenausschuss der Post und Personalvertreter. Seine Stammfiliale istXXXX. Das Büro der Personalvertretung befindet sich in XXXX.
Er ist verheiratet und bezieht ein Bruttomonatsgehalt iHv €
Dzt. ist sein Gehalt auf 2/3 gekürzt, da er aufgrund des hier nicht verfahrensgegenständlichen Vorwurfs des Verdachts des Diebstahls von Rubbellosen suspendiert ist. Es besteht eine weitere Disziplinaranzeige vom 11.01.2016, wo ihm die Herstellung einer falschen Buchungsbestätigung vorgeworfen wird.
Er hat keine disziplinären, verwaltungs- oder gerichtlichen Vorstrafen.
Mit seiner Frau bewohnt er eine Mietwohnung (Kosten ca. € 850,-/Monat) und besitzt zusätzlich ein Haus, das aber dzt. von seiner Mutter bewohnt wird.
Er hat Sorgepflichten für eine minderjährige Tochter (17) und unterstützt seine Mutter finanziell (Anschaffungen, Heizkosten, etc. mit ca. € 1.500,- pro Jahr).
Fest steht, dass sich der BF am 19.07.2013 im Rahmen seiner Personalvertretertätigkeit um 06.00 Uhr von seiner Wohnung in das näher als seine Stammfiliale gelegene Büro der Personalvertretung begeben hat und sich von dort aus gemeinsam mit seinem Personalvertreterkollegen ED. (der den Personalvertreter F. vertrat) in die Zustellbasis XXXX begab, wo sie um ca. 07.15 Uhr eintrafen.
Ziel des Besuches war den Zustellungsbasisleiter J. darauf hinzuweisen, dass eine von ihm angeordnete Pause von 15 Minuten am Vormittag nicht rechtskonform und zurückzunehmen sei, die Mitarbeiter darüber zu informieren sowie abzuklären, wie das schlechte Arbeitsklima in der Zustellbasis verbessert werden könne.
Der BF war davor schon mehrmals in der Zustellbasis und war der Ablauf seiner Besuche im Wesentlichen immer gleich. Er betrat durch den Vordereingang die Filiale, ging über den Bereich der Vorsortierung zum Zustellbasisleiter (der sein Büro im vorderen Bereich hat) und absolvierte sodann eine Begrüßungsrunde durch die Zustellbasis, die ihn vom Vorverteilungsbereich über die fünf Zustelltischreihen in den hinteren Bereich der Zustellbasis führt. Bei dieser Begrüßungsrunde wird jede und jeder Bedienstete mit Handschlag begrüßt und gefragt, ob es irgendwelche Probleme gibt.
Die Besuche am frühen Morgen sind notwendig, weil die Zusteller nur bis 09.00 Uhr in der Basis angetroffen werden können und danach ihre Zustellgänge in den jeweiligen Rayonen antreten. In der Zustellbasis herrscht in diesem Zeitraum hektische Betriebsamkeit, die rund 20 Zusteller sind damit beschäftigt aus dem Vorverteilungsbereich in mehreren Gängen die Post abzuholen und an ihren Zustelltischen nach Adressen einzusortieren (einzufächern). Dabei stehen sie mit dem Rücken zu den Gängen und müssen hoch konzentriert und unter Zeitdruck arbeiten. Gesprochen wird dabei wenig bis gar nicht, jeder sieht zu, dass er so schnell als möglich die Basis verlassen kann.
Die einzelnen Zustelltische, die nebeneinander bzw. in Reihen angeordnet sind, sind U-förmig und durch Kästen getrennt (vgl. die Skizzen und Fotos im Akt/ON 42, ON 35). In den Gängen stehen Mistkübel, Kisten und Paketwägen, die je nach Postaufkommen eine Höhe von bis zu 1,70 m haben können. Der Geräuschpegel ist zwar etwas erhöht, Gespräche in Zimmerlautstärke können jedoch über mehrere Meter hinweg wahrgenommen werden, wenn sich die zuhörende Person darauf konzentriert.
Am 19.07.2013 war es ebenso. Der BF und ED. betraten über die Vorsortierung die Zustellbasis, suchten den Zustellbasisleiter J. auf und begaben sich dann gemeinsam auf ihre Begrüßungsrunde die sie im Bereich der Vorsortierung begannen. Zuerst begrüßte dabei der BF die jeweilige Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter mit Handschlag, danach ED.. Der BF hat an der rechten Hand die er zum Gruß reicht, nur mehr den Daumen, der entsprechend kräftig ausgebildet ist.
Auch die S. wurde mit Handschlag zuerst vom BF und unmittelbar danach von ED. begrüßt. Ob dies an dem ihr an diesem Tag zugeteilten Arbeitsplatz 9120, Land 12 war oder vorne anlässlich der Abholung von Post von der Vorsortierung (Bereich 9040, Land 4; 9050, Land 5; 9060, Land 6) oder auf dem Weg dorthin, konnte nicht festgestellt werden.
Es konnte festgestellt werden, dass die vorgelegten Dienstpläne und Tagesrapporte, die den Arbeitsplatz Land 12 an diesem Tag der S. zugewiesen haben, richtig sind und auch nicht im Nachhinein manipuliert wurden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass es zu dem von der S. behaupteten Übergriff des BF gekommen ist. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind ebenso wenig glaubhaft, wie jene des einzigen weiteren Belastungszeugen K.
Es wird festgestellt, dass alle anderen sich in der Nähe des behaupteten Tatortes (Land 12) befindlichen Bediensteten keinen Übergriff wahrgenommen haben. Auch jene Bediensteten die im Vorsortierungsbereich tätig waren, haben nichts dergleichen wahrgenommen. Die Nichtwahrnehmung wurde (mit Ausnahme des ED.) mit mangelnder Erinnerung bzw. Konzentration auf die Arbeit begründet.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann die S. mit dem K. erstmals über den von ihr behaupteten Übergriff gesprochen hat.
Es konnte festgestellt werden, dass die S. mit J. erstmals am Telefon am frühen Nachmittag über den von ihr behaupteten Übergriff gesprochen hat. J. war nicht nur der Leiter der Zustellbasis, sondern auch ihr Lebensgefährte.
Festgestellt wird, dass S. zum Tatzeitpunkt ein Alkoholproblem hatte und öfter bereits in der Früh Alkohol zu sich genommen hatte. Ebenso war sie einem Diebstahlsvorwurf seitens ihres Kollegen M. ausgesetzt.
Es konnte festgestellt werden, dass es am Abend des 19.07.2013 einen Anruf des J. bei K. gegeben hat, bei dem diese über den behaupteten Übergriff sprachen.
Die Beweiswürdigung stützt sich auf die dem BVwG vorliegenden und ihm Verfahrensgang angeführten Verwaltungsakten sowie den persönlichen Eindruck und die Aussagen der Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG. Im Verwaltungsakt finden sich Fotos und Skizzen die die räumliche Situation in der Zustellbasis wiedergeben und wurden alle Zeugen zu Beginn ihrer Aussage vor dem BVwG angewiesen an Hand der vorgehaltenen Skizze ihren Standort bzw. die Wege zu erläutern.
Die Feststellung, dass die Dienstpläne und Tagesrapporte korrekt sind, ergibt sich aus den in der Verhandlung vorgelegten, von den Zustellern unterschriebenen Tagesrapporten, die alle mit den gezeigten Positionen übereinstimmen und Land 12 als Arbeitsplatz der S. an diesem Tag ausweisen.
Die Aussagen der Belastungszeugin S. sind aufgrund folgender Widersprüche nicht glaubhaft:
Sie hat ausgesagt, sie sei in der Früh in die Basis gekommen und habe da bereits den BF und ED. gesehen. Wo wisse sie nicht. Sie sei zu ihrem Tisch (Land 12) gegangen und habe gearbeitet. Lt. Zeitreport vom 19.07.2013 (ON 38 u. ON 39) hat sie um 06.22 Uhr den Dienst begonnen, zu diesem Zeitpunkt waren die Personalvertreter aber noch gar nicht da. Diese sind nach übereinstimmenden Aussagen des J. und des ED. gegen 07.15 Uhr gekommen. Auf Vorhalt des Widerspruches, gab sie an, das wisse sie nicht mehr (VHP I vom 11.04.2016/BVwG, 46).
Sie hat bisher in allen Einvernahmen ausgesagt, sie sei konzentriert bei Einfächerungsarbeiten gewesen, habe den BF erst bei der Berührung wahrgenommen und sei überrascht gewesen. In der Verhandlung vor dem BVwG sagte sie hingegen aus, sie haben den BF auf Land 8 (der Arbeitsplatz des M. neben ihrem) wahrgenommen (VHP I/BVwG, 44).
Sie sagte aus, der BF habe die Hände von oben über ihre Schultern gelegt, sie seien in der Luft vor ihrem Oberkörper gewesen und sie habe auch seinen Körper für wenige Sekunden an ihrem Rücken gespürt (Niederschrift mit Fr. S. vom 25.07.2013/ON 3).
Das BVwG hat festgestellt, dass der BF ungefähr gleich groß ist wie die S., wenn er die Hände von oben über die Schultern legt, sodass die Hände in der Luft sind, sind diese nicht vor dem Oberkörper, sondern vor ihrem Gesicht.
Dem J. hat sie den Übergriff als Umarmung von hinten beschrieben (VHP I/BVwG, 39).
Während der Verhandlung vor dem BVwG wurde die Umarmung nachgestellt (VHP I/BVwG, 27). Eine Umarmung des Oberkörpers ist bei auf den Schultern aufgelegten Armen nicht möglich, dafür müssten die Arme des Angreifers entweder zwischen den Armen und dem Oberkörper hindurch geführt werden oder bei hängenden Armen des Opfers deren Oberarme mitumschließen. Die S. ist sehr zart gebaut und der BF ist eher korpulent, hätte er sie tatsächlich umarmt, hätte die S. seine Hände nicht sehen können. Sie hat aber angegeben ihn an den fehlenden Fingern der rechten Hand identifiziert zu haben. Ein Umstand der ihr auch durch den Händedruck bekannt war. Die Hände befinden sich bei der von der S. beschriebenen Berührung von oben über die Schultern, gestreckt vor ihrem Gesicht. Ein sehr seltsamer Anblick, der Umstehenden jedenfalls aufgefallen wäre.
Die Zusteller und Zustellerinnen die dort im Umkreis von 2 - 8 m ihren Arbeitsplätze haben, haben nichts dergleichen wahrgenommen. Nicht ihre Kollegin W. die ihren Arbeitsplatz unmittelbar rechts neben ihr hatte (Land 13), nicht M., der seinen Arbeitsplatz links von ihr hatte (Land 8) und auch nicht jene Zusteller auf den vis-a-vis Arbeitsplätzen B. (Ort 7), E. (Land 10) und BA. (Land 11). Wobei diese Zeugen alle ausgesagt haben, sich entweder nicht erinnern zu können oder auf ihre Arbeit konzentriert gewesen zu sein. Den grundsätzlichen Ablauf des Begrüßungsrituals haben sie allerdings alle bestätigt.
S. sagte bei der ersten Niederschrift vom 25.07.2013 aus, es hätte auch ein kurzes Gespräch gegeben. Keiner der umstehenden genannten Zeugen hat dieses Gespräch wahrgenommen, obwohl eine Zeugin (BA. (VHP II vom 24.05.2016/BVwG, 16) angab, Gespräche in Zimmerlautstärke am Arbeitsplatz des S., bei darauf gerichteter Aufmerksamkeit, wahrnehmen hätte können. Sie sei aber nicht aufmerksam, sondern auf ihre Arbeit konzentriert gewesen. Im Übrigen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass jemand der von hinten plötzlich berührt wird und erschrickt einen hörbaren Laut von sich gibt bzw. die ruckartige Bewegung des Herausdrehens aus der ungewollten Umarmung dem Umfeld auffallen hätte müssen, weil dies nicht dem normalen Bewegungsablauf beim Einsortieren entspricht.
S. sagte bei der ersten Niederschrift vom 25.07.2013 aus, sie hätte ihre Arbeit fertig gemacht und dann J. davon erzählt. Offen geblieben ist der Zeitpunkt.
J. hat ausgesagt sie habe ihn am Nachmittag im Auto oder bereits zu Hause angerufen und ihm von dem Übergriff erzählt (VHP I/BVwG, 39).
S. hat ausgesagt, sie hätte ihm dies jedenfalls persönlich als ersten erzählt, sie wisse nicht mehr ob am Vormittag oder Nachmittag (VHP I/BVwG, 44). J. Später bei der Befragung hat sie das revidiert und ausgesagt, das sie wahrscheinlich schon vor Beendigung ihres Zustellganges (Anmerkung: lt. Tagesrapport/ON 39 13.49 Uhr) mit ihm gesprochen habe. Es könne sein, dass sie mit ihm auch schon in der Früh darüber gesprochen habe. Sie wisse es nicht mehr (VHP I/BVwG, 45). J. schloss aus, dass sie bereits vor ihrem Zustellgang etwas gesagt habe (VHP I/BVwG, 39).
J. hat ausgesagt, S. sei aufgewühlt und mitgenommen gewesen (VHP I/BVwG, 40).
S. hat ausgesagt, sie sei emotional nicht mitgenommen gewesen, es sei eine komische Situation gewesen (VHP I/BVwG, 45). In ihrer zweiten ergänzenden Niederschrift vom 11.11.2013 (ON 6) gab sie hingegen an, sie sei "völlig erschrocken" gewesen. In ihrer ersten Niederschrift sprach sie davon "überrascht" gewesen zu sein.
Dazu ist anzumerken, dass die Zeugin S. vor dem BVwG völlig ruhig und emotionslos den Vorfall geschildert hat, was ihre Aussage nicht glaubhaft macht, weil hätte sie den Vorfall wirklich erlebt, mit Emotionen zu rechnen gewesen wäre. Den genannten Niederschriften ist auch zu entnehmen, dass es ihr offenbar bei den Niederschriften auch darauf ankam, andere Missstände aufzuzeigen, insb. eine Kollegin und ihren Kollege M. betreffend.
S. hat in ihrer zweiten ergänzenden Niederschrift vom 11.11.2013 (ON 6) angeführt, der Zeuge K. hätte sie kurz nach dem Vorfall darauf angeredet. K. sagte aus, es sei nach dem Zustellgang von dem sie ungefähr zur gleichen Zeit zurückgekommen seien, darüber beim Kaffee gesprochen worden. Wer das Thema angesprochen habe und den Wortlaut wisse er nicht mehr (VHP I/BVwG, 27). Darauf hingewiesen, bestätigte die S., dass sie nach dem sie zurückgekommen seien mit K. geredet hätte, davor habe sie schon mit ihm telefoniert (VHP I/BVwG, 45.) Fakt ist, dieses Telefonat hat K. mit keinem Wort erwähnt und Fakt ist auch, dass nach dem Tagesrapport (ON 39) K. um 14.20 Uhr seinen Dienstgang beendet und um 14. 26 Uhr die Dienststelle lt. Buchung verlassen hat. Die S. hingegen beendete ihren Zustellgang bereits um
13. 49 Uhr und hatte die Dienststelle um 14.00 Uhr bereits verlassen. K. war folglich noch gar nicht da, als die S. ihren Zustellgang beendet und die Dienststelle bereits verlassen hatte. Keiner der beiden hat jemals erwähnt, dass sie sich danach außerhalb der Dienststelle getroffen hätten, um über den Vorfall zu reden.
Die Zeugenaussage des K. ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
K. konnte - wie die Demonstration mit dem Lebensgefährten und der S. im Gerichtssaal ergab (VHP I/BVwG, 27) - von seinem Standpunkt aus, beide Hände gar nicht sehen. Sprach er anfangs noch von einem "Greifen auf die Schultern" (Niederschrift vom 25.07.2013 / ON 5) verwandelt sich dies später beim Telefonat mit J. in eine Umarmung. Wobei bei seiner ersten Einvernahme keine Detailfragen gestellt wurden und er diesen in den späteren Befragungen auswich und Erinnerungslücken vorgab.
Die Sichtachse von K. zum Arbeitsplatz der S. war nach Aussage der Mehrheit der Zeugen in der Früh oft durch 1,70 Meter hohe Wägen verstellt (LE., "mannshohe Zustellwägen", BA, VHP II/BVwG, 7, 16) und es herrschte reges Treiben durch die immer wieder nach vor gehenden Zusteller, die vom Vorsortierungsbereich ihre Post holten. Wenngleich sich keiner der Zeugen an den konkreten Tag erinnern konnte, ist davon auszugehen, dass es auch zum angeblichen Tatzeitpunkt so war, zumindest ist dies nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. K. war am weitesten weg von allen Zeugen (8 m). Wenn er mit Einsortierungsarbeiten bei seinem U-förmigen Zustelltisch beschäftigt war, ist es sehr unwahrscheinlich, dass er visuell oder akustisch mitbekommen hat, was sich zwei Tische weiter nur für wenige Sekunden zugetragen hat.
Die Aussage er habe zwar gesehen, dass Worte gewechselt worden seien, aber nicht gehört welche, widersprechen sich im Übrigen mit der Aussage der Zeugin BA., die den Arbeitsplatz neben dem K. hatte und angab, bei entsprechender Aufmerksamkeit in Zimmerlautstärke geführte Gespräche wahrnehmen zu können (VHP II/BVwG, 16). Wenn der K. also zufällig aufmerksam war und es den Vorfall gegeben hätte, hätte er den Inhalt des Gespräches auch wahrnehmen müssen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass eine durch einen derartigen Übergriff erschrockene Frau bloß nur in Zimmerlautstärke mit dem Angreifer gesprochen hätte.
K. hat ausgesagt, sie und er seien etwa gleichzeitig vom Zustellgang zurückgekommen und hätten dann über den Vorfall gesprochen. Wer aktiv geworden sei, wisse er nicht mehr. Das kann nach den Buchungen im Tagesrapport nicht stimmen (vgl. dazu bereits oben).
Wäre der Vorfall so abgelaufen, wie von K. geschildert, hätte er sich, nachdem er bereits kurz danach von S. darauf angesprochen wurde oder umgekehrt (nach Aussage der S. hätte sogar er sie darauf angesprochen), an wesentlich mehr Details erinnern können müssen. Dies auch ungeachtet der seitdem verstrichenen Zeit, weil er bereits mehrfach dazu befragt wurde, dass erste Mal kurz nach der angeblichen Tat durch die S., am selben Abend von J, rund eine Woche später vom Erhebungsdienst der Post und schließlich bei der Verhandlung der DK.
K. war in der Verhandlung bemüht den Eindruck eines naiven aber ehrlichen und geradlinigen Bergbauern zu hinterlassen. (Er hat sogar nach der Verhandlung am nächsten Tag den Richter angerufen und ihm Speck angeboten - was abgelehnt wurde!) Dies kann nicht über seine unerklärbaren Erinnerungslücken und die Widersprüche hinweg täuschen.
Der Zeuge ED. hat demgegenüber unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass er die ganze Zeit beim BF war und ihm nichts aufgefallen ist, er sei sich sicher, dass Fr. S. am 19.07.2013 von ihnen bereits vorne bei der Vorsortierung begrüßt worden sei (VHP I/BVwG, 34). S. kenne er und sei er mit ihr bis zur Zustimmung der Personalvertretung zu ihrer Entlassung am 30.03.2015 (ON 41) gut ausgekommen. Sie habe ein Alkoholproblem gehabt, das Betriebsklima an der Zustellbasis sei aufgrund des Führungsstils des J. schlecht gewesen, dieser habe die Belegschaft auseinander dividiert. Die Personalvertretung hätte endlich Ruhe hineinbringen wollen und die Belegschaft hätte sehen sollen, dass sie wegen der Zwangspause etwas getan hätten (VHP I/BVwG, 35). Diese Aussage ist glaubhaft und schlüssig. Das Alkoholproblem der S. wurde von mehreren Zeugen (sogar von J. [VHP I/BVwG, 38) bestätigt und alle bestätigten das immer gleich bleibende Begrüßungsritual der Personalvertreter.
Der BF hatte überhaupt kein Motiv und widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein Personalvertreter in einer vollen Zustellbasis bei einem Dienststellenbesuch ein derartiges Verhalten setzen sollte. Für eine "Machtdemonstration" bzw. Einschüchterung gegenüber der Lebensgefährtin des Dienststellenleiters, wie von der DK vermutet, gibt es keinen Anhaltspunkt, weil dieser bereits die "Zwangspause" zurücknehmen musste. Auch die Ausführungen der Disziplinaranwältin, es habe sich um eine unkontrollierte "Augenblickstat" gehandelt, überzeugen nicht, da der BF einen ruhigen und besonnenen Eindruck in der Verhandlung hinterlassen hat und auch seine Schilderungen der Gesamtsituation nachvollziehbar sind (insb., dass er als Personalvertreter besonderes aufpassen müsse).
S. hingegen hatte ein nachvollziehbares Motiv. Sie war Alkoholikerin mit Vorwürfen des Diebstahls der Geldbörse eines Kollegen (M.) konfrontiert, wurde aufgrund ihrer Lebensgemeinschaft mit L. von einem Teil der Kollegenschaft als Spitzel angesehen und es ist durchaus denkbar, dass sie ihrem Lebensgefährten, der von den Personalvertretern vor versammelter Belegschaft brüskiert wurde, indem er seine Pausenregelung zurückziehen musste und dessen Führungsstil sie für das schlechte Betriebsklima verantwortlich machten, helfen wollte, indem sie dem dafür verantwortlichen BF einen Übergriff unterstellte.
Nicht auszuschließen ist auch, dass sich die BF dies im Alkoholdunst zusammengereimt bzw. bloß eingebildet hat. Nach den Angaben mehrerer Zeugen roch sie oft bereits in der Früh nach Alkohol. Sie gab auch vollkommen tatsachenwidrig an, am Tag des angeblichen Übergriffes habe sie die Personalvertreter bereits in der Früh beim ihrem eigenen Eintreffen in der Zustellbasis gesehen. Nach den Angaben des J. hat die S. später eine Entziehungskur gemacht.
Dass sie bei den Niederschriften und in der Verhandlung vor der DK nicht "dick" auftrug, kann durchaus Kalkül sein. Nach der Schilderung der Art der "Umarmung" und vor allem nach dem Eindruck der Demonstration dieser "Umarmung", erscheint dieser Ablauf für den objektiven Beobachter unrealistisch.
Warum K. als Belastungszeuge aufgetreten ist und sogar das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich nahm, ist damit erklärbar, dass er J. als Chef sehr schätzte (dabei kann offen bleiben, ob dieser ihn tatsächlich (zumindest eine Zeit lang) gedeckt hat, als er während seiner Zustelltätigkeit selbstgebackenes Brot verkauft hat) und er S. als dessen Lebensgefährtin einen Gefallen tun wollte. Vielleicht ist er auch wirklich so naiv, wie er getan hat und wollte ihr schlichtweg helfen, nachdem sie ihm gesagt hat, dass M. ohnehin nichts sagen würde, selbst wenn er etwas gesehen hätte.
Ein Abgehen von seinen Schilderungen in der Ersteinvernahme vom 25.07.2013 in der Disziplinarverhandlung bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG hätte das Eingeständnis einer Lüge bedeutet. Stattdessen hat er sich entschieden seine Aussagen vage zu halten und Erinnerungslücken vorzugeben, was auch durch die tatsächlich lange Verfahrensdauer auf den ersten Blick plausibel erscheinen musste. Durch die oa. überprüfbaren Fakten sind jedoch massive Widersprüche aufgetreten, die die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zerstört haben.
Während der K. vor der ersten Verhandlung versucht hat sich der Befragung durch das BVwG zu entziehen, sich schließlich aber dem Ladungsbeschluss gebeugt hat, zog es die S. vor, nachdem sie sich schon am ersten Verhandlungstag in Widersprüche verwickelt hatte, ihre Nichtteilnahme so kurzfristig bekannt zu geben, dass eine Zustellung eines Ladungsbeschlusses nicht mehr in Betracht kam. Letztlich hat sich ihre nochmalige Einvernahme als nicht notwendig erwiesen, weil auch so genügend Fakten vorlagen, die ihre Version des Übergriffes als nicht glaubhaft entlarvten.
Vermochten die S. und der K. als Belastungszeugen die DK noch zu täuschen, ist dies durch die Befragung einer ganzen Reihe weiterer Zeugen und die aufgetretenen Widersprüche zu früheren Aussagen und nachprüfbaren Fakten in der Verhandlung vor dem BVwG nicht mehr gelungen.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG ist im vorliegenden Fall - Beschwerde nur des Beschuldigten gegen eine Geldbuße - keine Senatsentscheidung vorgesehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht daher durch Einzelrichter.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
[...]
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
[...]
§ 126.
[...]
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
[...]"
Der VwGH hat dazu, unter anderem, folgende Aussagen getroffen:
Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung Suchbegriff gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewusstsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 93 Abs 1 erster Satz BDG 1979) entscheidend ist (VwGH 21.02.1991, 90/09/0181).
Wie das Beweisverfahren im AVG ist auch jenes im Disziplinarverfahren unter anderem vom Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen hat, getragen. Im Disziplinarverfahren gibt es - wie im Strafprozess - keine formelle Beweislast der Parteien. Eine Schuldvermutung besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist er - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" - nicht zu bestrafen (vgl. § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 361). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld des einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten gilt - auch im Disziplinarverfahren - die Unschuldsvermutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0134, VwSlg. 12461 A/1987; VwGH 04.04.2001, 98/09/0137).
Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusare" ein Beschuldigter, der gemäß § 124 Abs 7 BDG 1979 im Disziplinarverfahren zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden darf, eine für ihn nachteilige Sache, so ist es den Disziplinarbehörden nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 45 Abs 2 AVG hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094, VwSlg 6019 F/1985; VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der BF gem. § 91 BDG schuldig erkannt, sich von hinten an eine Kollegin "gedrückt und ihr auf die Schulter gegriffen" zu haben und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43a BDG verletzt zu haben.
§ 91 BDG normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten, dass die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten erwiesen werden kann (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0181).
Der Disziplinarbehörde ist es trotz eines nicht unaufwendig geführten Ermittlungsverfahrens nicht gelungen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zweifelsfrei festzustellen. Sie hat sich bei ihrer freien Beweiswürdigung auf einen von Anfang an nur unzureichend ermittelten Sachverhalt gestützt.
Bereits die in der Causa besonders wichtigen zeitnahen Erstbefragungen (Niederschriften) durch den Posterhebungsdienst waren zu oberflächlich und detailarm, um eine Grundlage für ein schlüssiges Beweisverfahren zu bieten. Dieses wurde in der Folge durch die lange Verfahrensdauer und die dadurch zunehmend verblassende Erinnerung der Zeugen weiter erschwert, welche aber bei der Art der Vorwürfe nicht unvorhersehbar gewesen wäre. Wenngleich der BF seinen Teil zur langen Verfahrensdauer beigetragen hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat.
Es besteht angesichts der im Verfahren vor dem BVwG aufgetreten Widersprüche in den Aussagen der beiden Belastungszeugen, dem Kontext indem die Handlungen des BF eingebettet waren und der glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen insb. des Entlastungszeugen ED. eine überragende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Dienststellenbesuch so abgespielt hat wie ihn der BF geschildert hat und er das im Spruch des bekämpften Bescheides angeführte Verhalten nicht gesetzt hat (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
Zusammengefasst hat die belangte Behörde ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet, weil bei Heranziehung aller Beweise und schlüssiger Würdigung gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG ein Freispruch - zumindest "in dubio pro reo" (Z 2) - hätte erfolgen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ein Eingehen auf die weiteren Beweisanträge des Rechtsvertreters des BF - die ohnehin abzulehnen wären, weil diese objektiv nicht geeignet wären, zur weiteren Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 493) - erübrigt sich damit.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Wesentlichen stützt sich der Freispruch des BVwG auf eine im Einzelfall vorgenommenen andere Beweiswürdigung nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/16/0002).
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