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W152 2007384-1•BVwG W152 2007384-1
W152 2007384-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, politische Gesinnung, Religion, wohlbegründete Furcht
W152 2007384-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2014, Zl. 831168304/1703689, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer reiste am 12.08.2013 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 12.08.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.10.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 26.03.2014, Zahl: 831168304/1703689, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Schließlich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die "VR China" zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Das Bundesamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Volksrepublik China, Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter und Buddhist sei. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, trägt den Namen XXXX , wurde am XXXX im Dorf XXXX im Osten Tibets geboren, wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte, und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter. Er ist praktizierender Buddhist und verehrt den Dalai-Lama.
Der Beschwerdeführer verteilte mit einem Freund am 05.03.2013 in XXXX in Tibet Flugblätter, die sie selbst hergestellt hatten. In den Flugblättern, die sie hiebei auch auf Häuserwände klebten, forderten sie die Freiheit für Tibet. An diesem Tag wurde in XXXX von Tibetern auch für die Freiheit Tibets demonstriert, und der Beschwerdeführer und dessen Freund schlossen sich der Demonstration an, skandierten:
"Wir wollen Freiheit für Tibet" und verteilten hiebei weiter ihre Flugblätter. Plötzlich erschienen jedoch chinesische Sicherheitskräfte, lösten die Demonstration auf und begannen Demonstranten zu verhaften. Der Beschwerdeführer konnte aber der Verhaftung entkommen und floh schließlich in einen Wald, wo er sich für einige Tage versteckt hielt. Sein Freund wurde jedoch verhaftet, wobei über dessen weiteren Verbleib keine Informationen vorliegen. In weiterer Folge erschienen bei der Mutter des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf chinesische Sicherheitskräfte und fragten diese nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Daraufhin trat der Beschwerdeführer die Flucht an.
In Österreich entfaltet der Beschwerdeführer eine rege exilpolitische Tätigkeit. So ist er Mitglied der "Tibeter Gemeinschaft Österreich" (TGÖ), wobei er regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnimmt. So nahm er bereits am 10.12.2013 in Wien an einer Demonstration für ein freies Tibet teil, die auch vor die chinesische Botschaft führte, wobei er die tibetische Fahne vor seinem Körper aufgespannt trug. Im Rahmen dieser Demonstration präsentierte er auch eine Tafel mit der Aufschrift "Menschenrecht Nr. 2 - Keine Diskriminierung". In diesem Zusammenhang wurden in der Wiener Innenstadt auch Bilder von Nonnen und Mönchen, die sich für die Sache Tibets verbrannten, im Beisein des Beschwerdeführers präsentiert. Am 10.03.2014 nahm der Beschwerdeführer an einer weiteren Demonstration für die Sache Tibets vor der chinesischen Botschaft in Wien teil, wobei er auch die tibetische Fahne um die Schultern gelegt trug. Am 06.10.2014 nahm der Beschwerdeführer an einer Demonstration für "Demokratie in Hongkong und Tibet" teil, die auch vor der chinesischen Botschaft in Wien stattfand. Den Beschwerdeführer führte am 10.03.2015 eine weitere Demonstration vor die chinesische Botschaft in Wien, wobei der Beschwerdeführer mit einem weiteren Demonstrationsteilnehmer ein Transparent, das aus der tibetischen Fahne mit der Aufschrift "Free Tibet" bestand, trug. Weiters nahm der Beschwerdeführer am 17.06.2015 an der Veranstaltung "Umbrella March" in Linz teil, wobei er ein T-Shirt mit der Aufschrift "Free Tibet" trug und die tibetische Fahne und ein Transparent mit der Aufschrift "Save Tibet" präsentierte. Zuletzt nahm der Beschwerdeführer im März 2016 in Wien an einer Demonstration für die Sache Tibets teil. Der Beschwerdeführer hat vor, an weiteren Demonstrationen für die Sache Tibets teilzunehmen.
Feststellungen zur Lage in der "Autonomen Region Tibet" (Xizang):
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist zuständig für sämtliche Belange, die die Sicherheit und Stabilität Chinas sowie des zentralen Herrschaftsanspruchs der KPCh betreffen. Darunter fallen u. a. die Auslandsaufklärung sowie die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hiebei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Das MSS führt eigene Ermittlungen und unterhält eigene Gefängnisse.
Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen 1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig. Als Beispiel hervorzuheben sind das von der 2. Hauptverwaltung im Generalstab geführte "China Institute for International Strategic Studies" (CIISS) und die Internationale Liaison-Abteilung des ZK.
Auf Seiten der Partei werden die meisten dieser Organe durch die Abteilung für Politik und Recht des ZKs "angeleitet". Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie solcher ausländischer Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der VR China relevant ist, erfolgt hauptsächlich über informelle Mitarbeiter von MSS und MfÖS (Ministerium für öffentliche Sicherheit).
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.
Regierungskritik - v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung aufgefasst. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe. Im November 2014 wurde ein neues Anti-Terrorismus-Gesetz vorgeschlagen. Nach chinesischen Angaben erfolgt ein Großteil der Verfahren wegen Gefährdung der Staatssicherheit in den autonomen Regionen Tibet und Xinjiang.
Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der TAR auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegen Jahreseinkommen und Lebenserwartung nach wie vor deutlich unter, die Säuglings- und Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt.
Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten, die wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Tibeter, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben.
Dem im Exil lebenden Dalai Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der "Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Lebender Buddhas des tibetischen Buddhismus" vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. "lebende Buddhas") zu entscheiden. Die Entscheidung des Dalai Lama, von seinen politischen Ämtern zurückzutreten, hat aus Sicht Chinas keinen Einfluss auf deren Tibetpolitik. Der Dialog zwischen Abgesandten des Dalai Lama und der chinesischen Regierung wurde zuletzt im Januar 2010 geführt, seither aber nicht wieder aufgenommen. Die tibetische Exilregierung erklärte ihre Bereitschaft zur Fortführung der Gespräche. Eine Wiederaufnahme ist aber trotz informeller Gespräche nicht in Sicht, im Gegenteil, Anfang 2015 erteilte die chinesische Führung solchen Hoffnungen eine klare Absage.
Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über 1.700 Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über 3.300 Klöster mit insgesamt über 115.000 Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u. a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich.
Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor. Insgesamt wurden laut der vom US-Kongress gegründeten "Congressional Executive Commission on China" (CECC) seit dem 10. März 2008 mindestens 1733 Tibeter als politische Häftlinge inhaftiert, wovon 639 derzeit noch in Haft sind.
Die Serie von öffentlichen Selbstverbrennungen setzte sich fort. Seit März 2011 setzten sich inzwischen über 140 überwiegend junge tibetische Mönche und Nonnen, aber auch Bauern, aus Protest gegen die Beschränkung ihrer Religionsausübung öffentlich selbst in Brand. Von den Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. Die Gebiete sind für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach Selbstverbrennungen in Lhasa kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach Tibet. Zur Abschreckung sind die lokalen Behörden in den tibetischen Gebieten (also auch außerhalb der TAR) seit Frühjahr 2013 dazu übergegangen, Familienangehörige in Reaktion auf eine Selbstverbrennung in Haft zu nehmen. Auch wird seither die gesamte Dorfgemeinschaft zu einer Strafzahlung in empfindlicher Höhe verpflichtet. Jedoch haben diese Maßnahmen der Sippenhaft und der Kollektivstrafe den Trend nicht stoppen können.
Widerstand tibetischer Seite wird immer noch blutig niedergeschlagen. Im August 2014 wurde auf einen friedlichen Protest von Tibetern in Sichuan gegen die Inhaftierung eines Anführers in der TAR das Feuer eröffnet, wobei 10 Personen starben.
Nach glaubhaften Berichten von NGOs fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. UNHCR-Angaben zufolge leben rund 20.000 tibetische Flüchtlinge in Nepal. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine Informationen zu erlangen sind.
Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 20.11.2015).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2016.
Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen und den jeweils im Original vorgelegten Urkunden und Farbfotografien. Hiebei wird auf den Mitgliedsausweis der "Tibeter Gemeinschaft Österreich" (TGÖ), weiters auf eine Bestätigung der TGÖ, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnehme, und Farbfotografien, die den Beschwerdeführer bei den genannten Demonstrationen und Versammlungen in dargestellter Weise zeigen, hingewiesen.
Die Feststellungen zur Lage in der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) ergeben sich aus der oben genannten Quelle. Angesichts des dadurch geklärten Sachverhaltes war dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016 nicht stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Die Umstände, dass der aus der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) stammende Asylwerber als Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter und der buddhistischen Religionsgemeinschaft einerseits bereits in Tibet Flugblätter verteilte und an einer Demonstration für die Freiheit Tibets teilnahm und von chinesischen Sicherheitskräften im Heimatdorf bereits gesucht wurde, wodurch er offensichtlich bereits ins Blickfeld chinesischer Sicherheitskräfte geraten ist, und andererseits eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltet, wobei ihn auch Demonstrationen vor die chinesische Botschaft in Wien führten, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland verschärfend wirkt, lassen ihn in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion und der politischen Gesinnung vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.
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